152. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl.
Nr. 179, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 71/1971 wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 1
Abs. 3 genannten Diplomgrades besteht aus zwei
Studienabschnitten, die in der Regel je vier
Semester umfassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 letzter Satz umfaßt
jedoch der erste Studienabschnitt drei Semester
und der zweite Studienabschnitt fünf Semester."
2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten
„(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der
für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die positive Beurteilung der
Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,
Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus
diesem Fach sowie die positive Beurteilung allenfalls
geforderter Prüfungsarbeiten voraus. Die
Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber
hinaus die Inskription der im § 2 Abs. 1 erster
Satz genannten Zahl von Semestern, die Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen sowie
den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen
lebenden Fremdsprache und den Nachweis
der Kenntnis des Rechnungswesens voraus. Der
Kandidat ist jedoch bereits am Ende des dritten
in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren
Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,
wenn er alle angeführten Voraussetzungen erfüllt
hat."
3. Der Abs. 2 lit. e des § 3 hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das
die gewählte Studienrichtung sinnvoll ergänzt,
insbesondere aber eines der folgenden
Fächer
Philosophie,
Psychologie,
Soziologie,
Wissenschaft von der Politik,
Ethnologie,
Geschichte,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
Geographie,
Raumplanung,
Wirtschaftsgeographie,
Ökonometrie,
Genossenschaftswesen,
Warenwirtschaftslehre und Technologie,
Österreichisches Arbeitsrecht,
Österreichisches Sozialrecht,
Österreichisches Finanzrecht,
eine fremde Wirtschaftssprache.
Die zuständige Studienkommission, in Ermangelung
einer solchen die zuständige
akademische Behörde, hat unter Berücksichtigung
der an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule
des betreffenden Hochschulortes vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
festzustellen, für welche dieser Fächer
und weiterer Fächer Lehrveranstaltungen in
ausreichendem Maße durchgeführt werden
können. Nur die Wahl von Fächern, für
welche diese Voraussetzung zutrifft, ist zulässig.
Unzulässig ist die Festsetzung eines
Faches, das schon nach lit. c gewählt
wurde. Soweit dies zur Ergänzung und
Abrundung des Studiums erforderlich erscheint,
kann die zuständige akademische
Behörde die Studierenden zur Ablegung
von Vorprüfungen aus höchstens zwei der
angeführten Fächer nach Wahl des Studierenden
verhalten."
4. Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten
„(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Einzelprüfungen
sind mündlich abzuhalten. Die zuständige
akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen
Gründen auch eine schriftliche Prüfung
aus den im Abs. 2 lit. a und d genannten
Prüfungsfächern fordern."
5. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsfach der
zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der
für ein Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die positive Beurteilung der
Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,
Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus
diesem Fach voraus. Zum kommissionellen Teil
der zweiten Diplomprüfung der in Abs. 2 bis 7
genannten Studienrichtungen und zum zweiten
kommissionellen Teil der in Abs. 8 genannten
Studienrichtung, bestehend aus den in Abs. 8
lit. a und b genannten Fächern, ist der Kandidat
jedoch frühestens am Ende des vierten bzw.
fünften (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) in den zweiten
Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zuzulassen.
Studierende, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln,
haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bis zur Anmeldung
zum kommissionellen Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf
die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern
zu ergänzen."
6. Der Abs. 2 lit. e des § 4 hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere
aber eines der folgenden Fächer
Philosophie,
Psychologie,
Sozialpsychiatrie,
Pädagogik,
Ethnologie,
Geschichte,
Geographie,
Mathematik,
Wissenschaft von der Politik,
Sozialrecht,
Verwaltungswissenschaft,
Kriminologie
sowie die gemäß lit. d nicht gewählten
Fächer.
Die letzten vier Sätze des § 3 Abs. 2 lit. e
gelten sinngemäß."
7. Der Abs. 3 lit. e des § 4 hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere
allgemeine Betriebswirtschaftslehre
oder Finanzwirtschaft; die letzten vier
Sätze des § 3 Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß."
8. Der Abs. 4 lit. e des § 4 hat zu lauten
„e) ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, insbesondere aber eines der in § 3
Abs. 2 lit. e vorgesehenen Fächer. Der
Präses der Prüfungskommission hat über
Vorschlag des Kandidaten das Fach nach
dem Thema der Diplomarbeit innerhalb
eines Monats nach Antragstellung zu bestimmen."
9. Der Abs. 5 lit. e des § 4 hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das
die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, vor
allem
Wirtschaftsverwaltungsrecht oder
Arbeitsrecht oder
Finanzrecht; die letzten vier Sätze des § 3
Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß."
10. Der Abs. 6 lit. e des § 4 hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere
aber eines der in § 3 Abs. 2 lit. e
vorgesehenen Fächer, das bei der ersten
Diplomprüfung nicht gewählt wurde; die
übrigen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. e
gelten sinngemäß."
11. Der Abs. 7 lit. e und der folgende Satz des
§ 4 haben zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das
die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere
Wirtschaftsgeographie oder
Warenwirtschaftslehre und Technologie oder
Wirtschaftsgeschichte; die letzten vier Sätze
des § 3 Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß.
Zwecks Zulassung zum kommissionellen Teil der
zweiten Diplomprüfung sind Vorprüfungen aus
einer zweiten fremden Wirtschaftssprache und aus
den unter lit. e genannten Fächern abzulegen."
12. Der Abs. 9 des § 4 hat zu lauten
„(9) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern und in der Form einer oder
zweier kommissioneller Prüfungen von Einzelprüfern
und dem Vorsitzenden des Prüfungssenates
oder eines von ihm bestellten Vertreters
aus dem Prüfungssenat abzuhalten ist
a) In der soziologischen Studienrichtung sind
die im Abs. 2 lit. d und e genannten Fächer
als Teilprüfungen und die im Abs. 2 lit. a
bis c genannten Fächer als eine kommissionelle
Prüfung abzulegen;
b) in der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung
sind die im Abs. 3 lit. c und e
genannten Fächer als Teilprüfungen und
die im Abs. 3 lit. a, b und d genannten
Fächer als eine kommissionelle Prüfung
abzulegen;
c) in der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung sind die im Abs. 4 lit. d
und e genannten Fächer als Teilprüfungen
und die im Abs. 4 lit. a bis c genannten
Fächer als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;
d) in der volkswirtschaftlichen Studienrichtung
sind die im Abs. 5 lit. d und e
genannten Fächer als Teilprüfungen und
die im Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächer
als eine kommissionelle Prüfung abzulegen-;
e) in der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung
sind die im Abs. 6 lit. d und e
genannten Fächer als Teilprüfungen und
die im Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächer
als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;
f) in der handelswissenschaftlichen Studienrichtung
sind die im Abs. 7 lit. c bis e
genannten Fächer als Teilprüfungen und die
im Abs. 7 lit. a und b genannten Fächer
als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;
g) in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
ist das in Abs. 8 lit. e genannte
Fach als Teilprüfung und sind die im
Abs. 8 lit. a und b genannten Fächer sowie
die im Abs. 8 lit. c und d genannten Fächer
jeweils als kommissionelle Prüfungen abzulegen.
Die Reihenfolge der Prüfungsfächer des (der)
kommissionellen Teiles (Teile) der zweiten
Diplomprüfung wird vom Vorsitzenden des
Prüfungssenates festgelegt. Die Prüfung aus jedem
Prüfungsfach besteht aus einer Prüfungsarbeit
und einem mündlichen Prüfungsteil. Für die
Wiederholung des (der) kommissionellen Teiles
(Teile) der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden. Für die Wiederholung
der Teilprüfungen der zweiten Diplom-
prüfung vor Einzelprüfern sind die Bestimmungen
des § 30 Abs. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."
13. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten
„(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten
einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes
vergeben werden. Die Diplomarbeit
selbst muß spätestens vier Monate vor dem
Antritt zum schriftlichen Teil des kommissionellen
Teiles (des zweiten kommissionellen
Teiles) der zweiten Diplomprüfung eingereicht
werden."
14. Der Abs. 3 lit. b des § 6 hat mit einem
Punkt zu enden.
15. Dem Abs. 3 lit. b des § 6 ist ein Satz
anzufügen
„Bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung kann anstelle des Faches allgemeine
Betriebswirtschaftslehre auch das Fach
Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik oder das
Fach Sozialpsychologie bestimmt werden;"
16. Dem Abs. 3 lit. d des § 6 ist ein Satz
anzufügen
„Ist bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung eines der beiden Fächer das Fach
allgemeine Betriebswirtschaftslehre, so hat der
Kandidat das Recht, anstelle dieses Faches entweder
das Fach Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik
oder das Fach Sozialpsychologie zu
wählen."
17. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten
„(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in
Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten."
18. Der Abs. 7 des § 8 hat zu lauten
„(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Staatswissenschaftliche Studienordnung,
BGBl. Nr. 258/1926, außer Kraft. Studierende
der Staatswissenschaften, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihr Studium
schon begonnen haben, können das Studium nach
den bisher geltenden Vorschriften beenden.
Doktoren der Rechte können auch noch bis zum
31. Dezember 1972 ein Studium der Staatswissenschaften
nach den bisher geltenden Bestimmungen
neu beginnen, wenn das Thema ihrer
Dissertation der Allgemeinen Staatslehre, dem
Österreichischen Verfassungsrecht, der Verwaltungslehre,
dem Österreichischen Verwaltungsrecht,
dem Völkerrecht, der Rechtsphilosophie
oder einem Fach des zweiten
juristischen Rigorosums zuzuordnen ist. Nach
dem 31. Dezember 1974 ist das Studium der
Staatswissenschaften und die Verleihung des
Doktorates der Staatswissenschaften nicht mehr
zulässig."
19. Dem § 8 sind folgende Absätze anzufügen
„(8) Personen, die vor Inkrafttreten der für
die wirtschaftspädagogische Studienrichtung geltenden
Studienpläne Hochschulstudien gemäß den
Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums
für Unterricht vom 14. August
1935, Z. 16.600, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 45/1935, in
der Fassung des Erlasses Z. 54.556-GD5/56, Min.-
Vdg.-Bl. Nr. 96/1956 (Prüfungsvorschrift für das
Lehramt an mittleren kaufmännischen Lehranstalten),
mit der Lehramtsprüfung abgeschlossen
oder solche Hochschulstudien gemäß
§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
begonnen haben, sich nicht gemäß § 45
Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
den neuen Studienvorschriften unterworfen
und mit der Lehramtsprüfung abgeschlossen
haben, sind zur Führung des im § 1
Abs. 3 genannten akademischen Grades berechtigt.
Auf Antrag ist diesen Personen von der
zuständigen akademischen Behörde eine diesbezügliche
Bescheinigung auszustellen.
(9) Ordentliche Hörer der Hochschule für
Welthandel, die ihr Studium vor dem 27. August
1966 nach den bis dahin geltenden Studienvorschriften
begonnen haben, können die Studien
nach dieser Vorschrift zur Erlangung des akademischen
Grades eines Diplomkaufmannes bis
zum 31. Dezember 1975, zur Erlangung des
Doktorates der Handelswissenschaften nach Erlangung
des Diploms bis 31. Dezember 1980
fortsetzen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verleihung
dieses Doktorates unzulässig.
(10) Die Ablegung der Prüfung für das Lehramt
an kaufmännischen Schulen nach den neben
der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
geltenden Ausbildungsvorschriften ist nach dem
31. Dezember 1975 unzulässig."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.