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152. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl.

Nr. 179, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 71/1971 wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 1

Abs. 3 genannten Diplomgrades besteht aus zwei

Studienabschnitten, die in der Regel je vier

Semester umfassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 3 Abs. 1 letzter Satz umfaßt

jedoch der erste Studienabschnitt drei Semester

und der zweite Studienabschnitt fünf Semester."

2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten

„(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der

Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,

Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach sowie die positive Beurteilung allenfalls

geforderter Prüfungsarbeiten voraus. Die

Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber

hinaus die Inskription der im § 2 Abs. 1 erster

Satz genannten Zahl von Semestern, die Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen sowie

den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen

lebenden Fremdsprache und den Nachweis

der Kenntnis des Rechnungswesens voraus. Der

Kandidat ist jedoch bereits am Ende des dritten

in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren

Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,

wenn er alle angeführten Voraussetzungen erfüllt

hat."

3. Der Abs. 2 lit. e des § 3 hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das

die gewählte Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere aber eines der folgenden

Fächer

Philosophie,

Psychologie,

Soziologie,

Wissenschaft von der Politik,

Ethnologie,

Geschichte,

Wirtschafts- und Sozialgeschichte,

Geographie,

Raumplanung,

Wirtschaftsgeographie,

Ökonometrie,

Genossenschaftswesen,

Warenwirtschaftslehre und Technologie,

Österreichisches Arbeitsrecht,

Österreichisches Sozialrecht,

Österreichisches Finanzrecht,

eine fremde Wirtschaftssprache.

Die zuständige Studienkommission, in Ermangelung

einer solchen die zuständige

akademische Behörde, hat unter Berücksichtigung

der an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule

des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche dieser Fächer

und weiterer Fächer Lehrveranstaltungen in

ausreichendem Maße durchgeführt werden

können. Nur die Wahl von Fächern, für

welche diese Voraussetzung zutrifft, ist zulässig.

Unzulässig ist die Festsetzung eines

Faches, das schon nach lit. c gewählt

wurde. Soweit dies zur Ergänzung und

Abrundung des Studiums erforderlich erscheint,

kann die zuständige akademische

Behörde die Studierenden zur Ablegung

von Vorprüfungen aus höchstens zwei der

angeführten Fächer nach Wahl des Studierenden

verhalten."

4. Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten

„(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Einzelprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Die zuständige

akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen

Gründen auch eine schriftliche Prüfung

aus den im Abs. 2 lit. a und d genannten

Prüfungsfächern fordern."

5. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsfach der

zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für ein Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der

Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,

Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach voraus. Zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung der in Abs. 2 bis 7

genannten Studienrichtungen und zum zweiten

kommissionellen Teil der in Abs. 8 genannten

Studienrichtung, bestehend aus den in Abs. 8

lit. a und b genannten Fächern, ist der Kandidat

jedoch frühestens am Ende des vierten bzw.

fünften (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) in den zweiten

Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zuzulassen.

Studierende, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln,

haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bis zur Anmeldung

zum kommissionellen Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf

die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern

zu ergänzen."

6. Der Abs. 2 lit. e des § 4 hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere

aber eines der folgenden Fächer

Philosophie,

Psychologie,

Sozialpsychiatrie,

Pädagogik,

Ethnologie,

Geschichte,

Geographie,

Mathematik,

Wissenschaft von der Politik,

Sozialrecht,

Verwaltungswissenschaft,

Kriminologie

sowie die gemäß lit. d nicht gewählten

Fächer.

Die letzten vier Sätze des § 3 Abs. 2 lit. e

gelten sinngemäß."

7. Der Abs. 3 lit. e des § 4 hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere

allgemeine Betriebswirtschaftslehre

oder Finanzwirtschaft; die letzten vier

Sätze des § 3 Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß."

8. Der Abs. 4 lit. e des § 4 hat zu lauten

„e) ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, insbesondere aber eines der in § 3

Abs. 2 lit. e vorgesehenen Fächer. Der

Präses der Prüfungskommission hat über

Vorschlag des Kandidaten das Fach nach

dem Thema der Diplomarbeit innerhalb

eines Monats nach Antragstellung zu bestimmen."

9. Der Abs. 5 lit. e des § 4 hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das

die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, vor

allem

Wirtschaftsverwaltungsrecht oder

Arbeitsrecht oder

Finanzrecht; die letzten vier Sätze des § 3

Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß."

10. Der Abs. 6 lit. e des § 4 hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere

aber eines der in § 3 Abs. 2 lit. e

vorgesehenen Fächer, das bei der ersten

Diplomprüfung nicht gewählt wurde; die

übrigen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. e

gelten sinngemäß."

11. Der Abs. 7 lit. e und der folgende Satz des

§ 4 haben zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das

die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere

Wirtschaftsgeographie oder

Warenwirtschaftslehre und Technologie oder

Wirtschaftsgeschichte; die letzten vier Sätze

des § 3 Abs. 2 lit. e gelten sinngemäß.

Zwecks Zulassung zum kommissionellen Teil der

zweiten Diplomprüfung sind Vorprüfungen aus

einer zweiten fremden Wirtschaftssprache und aus

den unter lit. e genannten Fächern abzulegen."

12. Der Abs. 9 des § 4 hat zu lauten

„(9) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern und in der Form einer oder

zweier kommissioneller Prüfungen von Einzelprüfern

und dem Vorsitzenden des Prüfungssenates

oder eines von ihm bestellten Vertreters

aus dem Prüfungssenat abzuhalten ist

a) In der soziologischen Studienrichtung sind

die im Abs. 2 lit. d und e genannten Fächer

als Teilprüfungen und die im Abs. 2 lit. a

bis c genannten Fächer als eine kommissionelle

Prüfung abzulegen;

b) in der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung

sind die im Abs. 3 lit. c und e

genannten Fächer als Teilprüfungen und

die im Abs. 3 lit. a, b und d genannten

Fächer als eine kommissionelle Prüfung

abzulegen;

c) in der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung sind die im Abs. 4 lit. d

und e genannten Fächer als Teilprüfungen

und die im Abs. 4 lit. a bis c genannten

Fächer als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;

d) in der volkswirtschaftlichen Studienrichtung

sind die im Abs. 5 lit. d und e

genannten Fächer als Teilprüfungen und

die im Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächer

als eine kommissionelle Prüfung abzulegen-;

e) in der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung

sind die im Abs. 6 lit. d und e

genannten Fächer als Teilprüfungen und

die im Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächer

als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;

f) in der handelswissenschaftlichen Studienrichtung

sind die im Abs. 7 lit. c bis e

genannten Fächer als Teilprüfungen und die

im Abs. 7 lit. a und b genannten Fächer

als eine kommissionelle Prüfung abzulegen;

g) in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

ist das in Abs. 8 lit. e genannte

Fach als Teilprüfung und sind die im

Abs. 8 lit. a und b genannten Fächer sowie

die im Abs. 8 lit. c und d genannten Fächer

jeweils als kommissionelle Prüfungen abzulegen.

Die Reihenfolge der Prüfungsfächer des (der)

kommissionellen Teiles (Teile) der zweiten

Diplomprüfung wird vom Vorsitzenden des

Prüfungssenates festgelegt. Die Prüfung aus jedem

Prüfungsfach besteht aus einer Prüfungsarbeit

und einem mündlichen Prüfungsteil. Für die

Wiederholung des (der) kommissionellen Teiles

(Teile) der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden. Für die Wiederholung

der Teilprüfungen der zweiten Diplom-

prüfung vor Einzelprüfern sind die Bestimmungen

des § 30 Abs. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

13. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten

„(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden. Die Diplomarbeit

selbst muß spätestens vier Monate vor dem

Antritt zum schriftlichen Teil des kommissionellen

Teiles (des zweiten kommissionellen

Teiles) der zweiten Diplomprüfung eingereicht

werden."

14. Der Abs. 3 lit. b des § 6 hat mit einem

Punkt zu enden.

15. Dem Abs. 3 lit. b des § 6 ist ein Satz

anzufügen

„Bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung kann anstelle des Faches allgemeine

Betriebswirtschaftslehre auch das Fach

Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik oder das

Fach Sozialpsychologie bestimmt werden;"

16. Dem Abs. 3 lit. d des § 6 ist ein Satz

anzufügen

„Ist bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung eines der beiden Fächer das Fach

allgemeine Betriebswirtschaftslehre, so hat der

Kandidat das Recht, anstelle dieses Faches entweder

das Fach Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik

oder das Fach Sozialpsychologie zu

wählen."

17. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten

„(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in

Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten."

18. Der Abs. 7 des § 8 hat zu lauten

„(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die Staatswissenschaftliche Studienordnung,

BGBl. Nr. 258/1926, außer Kraft. Studierende

der Staatswissenschaften, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihr Studium

schon begonnen haben, können das Studium nach

den bisher geltenden Vorschriften beenden.

Doktoren der Rechte können auch noch bis zum

31. Dezember 1972 ein Studium der Staatswissenschaften

nach den bisher geltenden Bestimmungen

neu beginnen, wenn das Thema ihrer

Dissertation der Allgemeinen Staatslehre, dem

Österreichischen Verfassungsrecht, der Verwaltungslehre,

dem Österreichischen Verwaltungsrecht,

dem Völkerrecht, der Rechtsphilosophie

oder einem Fach des zweiten

juristischen Rigorosums zuzuordnen ist. Nach

dem 31. Dezember 1974 ist das Studium der

Staatswissenschaften und die Verleihung des

Doktorates der Staatswissenschaften nicht mehr

zulässig."

19. Dem § 8 sind folgende Absätze anzufügen

„(8) Personen, die vor Inkrafttreten der für

die wirtschaftspädagogische Studienrichtung geltenden

Studienpläne Hochschulstudien gemäß den

Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums

für Unterricht vom 14. August

1935, Z. 16.600, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 45/1935, in

der Fassung des Erlasses Z. 54.556-GD5/56, Min.-

Vdg.-Bl. Nr. 96/1956 (Prüfungsvorschrift für das

Lehramt an mittleren kaufmännischen Lehranstalten),

mit der Lehramtsprüfung abgeschlossen

oder solche Hochschulstudien gemäß

§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

begonnen haben, sich nicht gemäß § 45

Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

den neuen Studienvorschriften unterworfen

und mit der Lehramtsprüfung abgeschlossen

haben, sind zur Führung des im § 1

Abs. 3 genannten akademischen Grades berechtigt.

Auf Antrag ist diesen Personen von der

zuständigen akademischen Behörde eine diesbezügliche

Bescheinigung auszustellen.

(9) Ordentliche Hörer der Hochschule für

Welthandel, die ihr Studium vor dem 27. August

1966 nach den bis dahin geltenden Studienvorschriften

begonnen haben, können die Studien

nach dieser Vorschrift zur Erlangung des akademischen

Grades eines Diplomkaufmannes bis

zum 31. Dezember 1975, zur Erlangung des

Doktorates der Handelswissenschaften nach Erlangung

des Diploms bis 31. Dezember 1980

fortsetzen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verleihung

dieses Doktorates unzulässig.

(10) Die Ablegung der Prüfung für das Lehramt

an kaufmännischen Schulen nach den neben

der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

geltenden Ausbildungsvorschriften ist nach dem

31. Dezember 1975 unzulässig."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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