152. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt über Maßnahmen für die 18. Tagung der Vollversammlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
IM HINBLICK DARAUF, daß Artikel 48 (a)
der abgeänderten Konvention über internationale
Zivilluftfahrt vorsieht, „daß die Vollversammlung
zumindest einmal in 3 Jahren zusammentreten
und vom Rat zu geeigneter Zeit und an
einem geeigneten Ort einberufen werden soll",
IM HINBLICK DARAUF, daß die Vollversammlung
der Internationalen Organisation für
Zivilluftfahrt (in der Folge als ICAO bezeichnet)
mit Resolution A 16-13 die Weisung erteilt hat,
„der Rat soll unter Berücksichtigung der Vor-
teile für die Organisation und die Vertragsstaaten
Vorschläge oder Anregungen von Vertragsstaaten
die dreijährigen Tagungen der Vollversammlung
nicht am Sitz der Organisation abzuhalten,
sorgfältig prüfen",
IM HINBLICK DARAUF, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (in der Folge
als die Regierung bezeichnet) mit Schreiben vom
20. März 1969 die ICAO eingeladen hat, die
17. Tagung der ICAO-Vollversammlung (nachträglich
umbenannt in die 18. Tagung der Vollversammlung
und in der Folge als Vollversammlung
bezeichnet) in Wien abzuhalten,
IM HINBLICK DARAUF, daß der Rat der
ICAO anläßlich der 17. Sitzung der 68. Tagung
am 12. Dezember 1969 einstimmig die Einladung
der Österreichischen Bundesregierung angenommen
und zugestimmt hat, die Vollversammlung
ab 15. Juni 1971 für einen vier Wochen nicht
überschreitenden Zeitraum nach Wien einzuberufen,
IM HINBLICK DARAUF, daß es von wesentlicher
Bedeutung ist, daß am Tagungsort der
Vollversammlung geeignete Einrichtungen für
Tagungen des ICAO-Rates vor und nach der
Vollversammlung und für solche andere Zusammenkünfte
zur Verfügung stehen, die einen
integralen Teil der Tätigkeit der Vollversammlung
bilden,
HABEN die Regierung und die ICAO hiemit
folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,
Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume
und Büros in der Neuen Hofburg und in unmittelbarer
Nahe für die Abhaltung der Vollversammlung
zur Verfügung stellen. Diese
Räumlichkeiten sollen umfassen: einen großen
Konferenzsaal für Plenarsitzungen mit entsprechenden
Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit
und Presse; vier Konferenzräume für Sitzungen
des Exekutivkomitees und der Ausschüsse der
Vollversammlung; vier Räume für Sitzungen von
Arbeitsgruppen; geeignete Arbeitsräume und die
erforderlichen Einrichtungen für Presse und
andere Informationsmedien sowie für Vervielfältigung
und Verteilung von Dokumenten; geeignete
Büroräume für Beamte und Personal der
Vollversammlung; einen Raum für eine Bücherei
und als Nachschlagezentrum; einen Aufenthaltsraum
für Delegierte; einen großen Büro- und
Aufenthaltsraum für Übersetzer sowie angemessenen
Raum für die Lagerung von Vervielfältigungspapier,
Schreibwaren usw.
(2) Die Räumlichkeiten werden der ICAO
während der gesamten Dauer der Vollversammlung
sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor
Eröffnung und nach Abschluß zur Verfügung
stehen, wie es das ICAO-Sekretariat in Beratung
mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Ab-
wicklung aller mit der Vollversammlung zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet.
(3) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Vollversammlung
geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten
und in gutem Zustand erhalten. Die fünf
Konferenzräume werden mit Anlagen für
Simultanübersetzungen in drei Sprachen und mit
Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet
sein.
(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Geräte,
wie „OFFSET"-Vervielfältigungsmaschinen,
Photokopiermaschinen, Schreibmaschinen mit
Tastaturen in den erforderlichen Sprachen, alle
desselben Typs, Tonbandgeräte, Diktiermaschinen
und andere Geräte, die zur klaglosen Abwicklung
der Vollversammlung erforderlich sind,
zur Verfügung stellen und in gutem Zustand
erhalten.
(5) Die Regierung wird auf ihre Kosten ausreichende
Telefondienste zwischen den in Absatz
1 angeführten Bereichen, Büros und Konferenzräumen
zur Verfügung stellen.
(6) Die Regierung wird für die Einrichtung
eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegrafendienstes
innerhalb des Konferenzbereiches Sorge
tragen.
(7) Die Regierung wird die Kosten für den
Transport von Dokumenten, von notwendigen
Geräten und Materialien tragen, die von der
Regierung nicht zur Verfügung gestellt werden
und von der ICAO zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Ablaufes der Vollversammlung
vom Amtssitz oder von regionalen Büros
nach Wien transportiert werden müssen. Dies
gilt gleichfalls für die Kosten des Rücktransports.
II. Lokaler Transport und Hotel-Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier
Personenwagen samt Fahrer zur Benützung durch
Beamte und Personal der Vollversammlung zur
Verfügung stellen. Die Regierung wird bei der
Bereitstellung zusätzlicher etwa erforderlicher
Transportmittel zum Transport des Personals der
ICAO vom Wiener Flughafen zu den Hotels
und umgekehrt behilflich sein.
(2) Die Regierung wird während der Dauer
der Vollversammlung Einrichtungen zur Unterstützungen
der Delegationen, des Sekretariates,
der Presse und anderer Teilnehmer der Vollversammlung
für Hotelreservierungen zur Verfügung
stellen.
III. Sicherheit
Die Regierung wird auf ihre Kosten denjenigen
Sicherheitsschutz zur Verfügung stellen, der erforderlich
ist, um einen geordneten und in jeder
Hinsicht ungestörten Verlauf der Vollversammlung
zu gewährleisten. Dieser Dienst wird unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren
Beamten stehen, der mit dem verantwortlichen
Funktionär der ICAO eng zusammenarbeiten
soll, um eine angemessene Atmosphäre von
Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
IV. Personal für die Vollversammlung
(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie
dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zur
ICAO namhaft machen, der für die Durchführung
aller in diesem Abkommen erwähnten und
zur Abhaltung der Vollversammlung erforderlichen
Maßnahmen zuständig ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Albsatz 3 und 4 erwähnten
Geräte erforderlich ist. Desgleichen wird die Regierung
auf ihre Kosten Arbeitskräfte zur Vervielfältigung
und Verteilung von Dokumenten,
bestimmte Funktionäre, Sekretariats- und Bürohilfskräfte,
erforderliches Hauspersonal wie
Amtsdiener, Boten und Reinigungspersonal,
sowie die Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten
Personenkraftwagen anstellen und zur
Verfügung stellen. Von diesem Personal wird
Überstunden- und regelmäßige Nachtarbeit erwartet.
(3) Die Regierung wird die Kosten für vorübergehend
international aufgenommenes professionelles
und nichtprofessionelles Personal
einschließlich der Gehälter, der Diäten und der
Überstundenentgelte, solange ihre Dienste für
den ordnungsgemäßen Ablauf der Vollversammlung
erforderlich sind, tragen.
V. Reisevereinbarungen
(1) Die Regierung wird die Reisekosten vom
Amtssitz der ICAO bzw. den regionalen Büros
zum Ort der Vollversammlung und zurück für
das ständige ICAO-Personal, das an der Vollversammlung
teilnimmt, tragen. Ausgenommen
sind Personen, die der Vollversammlung in Verbindung
mit ihrem Heimaturlaub zugeteilt sind.
Die Kosten, die dem Gaststaate für Reisen des
Personals auf Heimaturlaub erwachsen, werden
sich auf Auslagen beschränken, die zusätzlich zu
den üblichen Urlaubsansprüchen des einzelnen
Urlaubsberechtigten entstehen.
(2) Die Regierung wird die Reisekosten für
vorübergehend aufgenommenes professionelles
und nichtprofessionelles Personal vom Ort der
Rekrutierung zum Ort der Vollversammlung
und zurück tragen, soweit es für die Vollversammlung
benötigt wird.
VI. Finanzielle Regelungen
(1) Die Regierung wird die Verantwortung für
zusätzliche Ausgaben aus dem ICAO-Budget
übernehmen, die sich direkt oder indirekt als
Folge der Abhaltung der Vollversammlung in
Wien anstatt am Amtssitz der Organisation ergeben.
Aus diesem Grunde werden Zahlungen
für Gehälter, Zulagen und Überstundenentgelte
des international vorübergehend aufgenommenen
Personals (siehe oben Punkt IV, Absatz 3), für
Reisen des ständigen ICAO-Personals und des
vorübergehend aufgenommenen Personals (siehe
Punkt V, Absatz 1 und 2) und für solche andere
Ausgaben, die im ICAO-Budget nicht untergebracht
werden können, aus Beträgen geleistet,
die der ICAO seitens der Regierung für diesen
Zweck überwiesen werden. Der für diese Posten
erforderliche Betrag wird auf US $ 175.000•—
geschätzt.
(2) Nach Beendigung der Vollversammlung
und nach Ausfolgung der finanziellen Abrechnung
der Vollversammlung wird die Regierung
der ICAO Auslagen insoweit ersetzen, als sie das
Budget der ICAO übersteigen. Umgekehrt wird
die ICAO der Regierung jene nicht verbrauchten
Beträge zurückerstatten, die von dem in. Absatz 1
erwähnten finanziellen Beitrag übrig bleiben sollten.
VII. Haftung
Die Regierung wird für die Behandlung jeglicher
Klagen, Ansprüche und Forderungen aus
a) Schäden und Beschädigungen an Personen oder
Sachen in den im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an
Personen oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der im Abschnitt II erwähnten Transportmittel
entstehen; c) der Anstellung des im
Abschnitt IV erwähnten Personals verantwortlich
sein. Sie wird die ICAO und ihr Personal
hinsichtlich solcher Klagen, Ansprüche und Forderungen
schadlos halten.
VIII. Privilegien und Immunitäten
(1) Hinsichtlich der ICAO und der Vollversammlung
werden die Bestimmungen betreffend
Privilegien und Immunitäten des zwischen den
Vereinten Nationen und der Republik Österreich
über den Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen
Abkommens mutatis mutandis zur Anwendung
gelängen. Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Spezialorganisationen,
einschließlich des die ICAO betreffenden
Anhanges III, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten der
ICAO, die an der Vollversammlung teilnehmen
und dem Personal der ICAO, das mit der Vollversammlung
befaßt ist, werden dieselben Privilegien
und Immunitäten eingeräumt, wie sie
den Vertretern der Mitgliedsstaaten bei Tagungen
der UNIDO bzw. wie sie Beamten der
UNIDO nach dem im Absatz 1 angeführten
Abkommen gewährt werden.
(3) Die an der Vollversammlung teilnehmenden
Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder
der ICAO sind, werden die gleichen Privilegien
und Immunitäten genießen, die im vorstehenden
Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedsstaaten
der ICAO gelten.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Vollversammlung eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien
und Immunitäten genießen, wie sie Beamten der
ICAO ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke
werden unverzüglich ausgestellt werden.
Sie werden von den österreichischen diplomatischen
und konsularischen Vertretungen
kostenlos erteilt werden.
(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der ICAO dar. Der Zutritt zu diesem
Gebiet steht unter der Kontrolle und unter
der Hoheit der ICAO.
IX. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der ICAO und der Regierung
abgeändert werden.
(2) Die ICAO wird die Regierung rechtzeitig
zumindest zwei Wochen vor Bedarf schriftlich
über den auf Grund dieses Abkommens erforderlichen
genauen Fassungsraum, Anzahl und
Art der Erfordernisse in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommenl tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt während der Dauer der
Vollversammlung bzw. für jene Zeitdauer, die
zur Abwicklung aller mit der Vollversammlung
zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich
ist, in Geltung.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt
das vorliegende Abkommen in zwei Urschriften
in Wien am 1. April 1971 in englischer Sprache
unterzeichnet, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Internationale Organisation für Zivilluftfahrt
Assad Kotaite m. p.
Generalsekretär
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt IX Abs. 3 am 1. April 1971 in
Kraft getreten.