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152_1971 AT

152. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt über Maßnahmen für die 18. Tagung der Vollversammlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt über Maßnahmen für die 18. Tagung der Vollversammlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß Artikel 48 (a)

der abgeänderten Konvention über internationale

Zivilluftfahrt vorsieht, „daß die Vollversammlung

zumindest einmal in 3 Jahren zusammentreten

und vom Rat zu geeigneter Zeit und an

einem geeigneten Ort einberufen werden soll",

IM HINBLICK DARAUF, daß die Vollversammlung

der Internationalen Organisation für

Zivilluftfahrt (in der Folge als ICAO bezeichnet)

mit Resolution A 16-13 die Weisung erteilt hat,

„der Rat soll unter Berücksichtigung der Vor-

teile für die Organisation und die Vertragsstaaten

Vorschläge oder Anregungen von Vertragsstaaten

die dreijährigen Tagungen der Vollversammlung

nicht am Sitz der Organisation abzuhalten,

sorgfältig prüfen",

IM HINBLICK DARAUF, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (in der Folge

als die Regierung bezeichnet) mit Schreiben vom

20. März 1969 die ICAO eingeladen hat, die

17. Tagung der ICAO-Vollversammlung (nachträglich

umbenannt in die 18. Tagung der Vollversammlung

und in der Folge als Vollversammlung

bezeichnet) in Wien abzuhalten,

IM HINBLICK DARAUF, daß der Rat der

ICAO anläßlich der 17. Sitzung der 68. Tagung

am 12. Dezember 1969 einstimmig die Einladung

der Österreichischen Bundesregierung angenommen

und zugestimmt hat, die Vollversammlung

ab 15. Juni 1971 für einen vier Wochen nicht

überschreitenden Zeitraum nach Wien einzuberufen,

IM HINBLICK DARAUF, daß es von wesentlicher

Bedeutung ist, daß am Tagungsort der

Vollversammlung geeignete Einrichtungen für

Tagungen des ICAO-Rates vor und nach der

Vollversammlung und für solche andere Zusammenkünfte

zur Verfügung stehen, die einen

integralen Teil der Tätigkeit der Vollversammlung

bilden,

HABEN die Regierung und die ICAO hiemit

folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,

Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume

und Büros in der Neuen Hofburg und in unmittelbarer

Nahe für die Abhaltung der Vollversammlung

zur Verfügung stellen. Diese

Räumlichkeiten sollen umfassen: einen großen

Konferenzsaal für Plenarsitzungen mit entsprechenden

Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit

und Presse; vier Konferenzräume für Sitzungen

des Exekutivkomitees und der Ausschüsse der

Vollversammlung; vier Räume für Sitzungen von

Arbeitsgruppen; geeignete Arbeitsräume und die

erforderlichen Einrichtungen für Presse und

andere Informationsmedien sowie für Vervielfältigung

und Verteilung von Dokumenten; geeignete

Büroräume für Beamte und Personal der

Vollversammlung; einen Raum für eine Bücherei

und als Nachschlagezentrum; einen Aufenthaltsraum

für Delegierte; einen großen Büro- und

Aufenthaltsraum für Übersetzer sowie angemessenen

Raum für die Lagerung von Vervielfältigungspapier,

Schreibwaren usw.

(2) Die Räumlichkeiten werden der ICAO

während der gesamten Dauer der Vollversammlung

sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor

Eröffnung und nach Abschluß zur Verfügung

stehen, wie es das ICAO-Sekretariat in Beratung

mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Ab-

wicklung aller mit der Vollversammlung zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet.

(3) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Vollversammlung

geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten

und in gutem Zustand erhalten. Die fünf

Konferenzräume werden mit Anlagen für

Simultanübersetzungen in drei Sprachen und mit

Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet

sein.

(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Geräte,

wie „OFFSET"-Vervielfältigungsmaschinen,

Photokopiermaschinen, Schreibmaschinen mit

Tastaturen in den erforderlichen Sprachen, alle

desselben Typs, Tonbandgeräte, Diktiermaschinen

und andere Geräte, die zur klaglosen Abwicklung

der Vollversammlung erforderlich sind,

zur Verfügung stellen und in gutem Zustand

erhalten.

(5) Die Regierung wird auf ihre Kosten ausreichende

Telefondienste zwischen den in Absatz

1 angeführten Bereichen, Büros und Konferenzräumen

zur Verfügung stellen.

(6) Die Regierung wird für die Einrichtung

eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegrafendienstes

innerhalb des Konferenzbereiches Sorge

tragen.

(7) Die Regierung wird die Kosten für den

Transport von Dokumenten, von notwendigen

Geräten und Materialien tragen, die von der

Regierung nicht zur Verfügung gestellt werden

und von der ICAO zur Gewährleistung eines

ordnungsgemäßen Ablaufes der Vollversammlung

vom Amtssitz oder von regionalen Büros

nach Wien transportiert werden müssen. Dies

gilt gleichfalls für die Kosten des Rücktransports.

II. Lokaler Transport und Hotel-Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier

Personenwagen samt Fahrer zur Benützung durch

Beamte und Personal der Vollversammlung zur

Verfügung stellen. Die Regierung wird bei der

Bereitstellung zusätzlicher etwa erforderlicher

Transportmittel zum Transport des Personals der

ICAO vom Wiener Flughafen zu den Hotels

und umgekehrt behilflich sein.

(2) Die Regierung wird während der Dauer

der Vollversammlung Einrichtungen zur Unterstützungen

der Delegationen, des Sekretariates,

der Presse und anderer Teilnehmer der Vollversammlung

für Hotelreservierungen zur Verfügung

stellen.

III. Sicherheit

Die Regierung wird auf ihre Kosten denjenigen

Sicherheitsschutz zur Verfügung stellen, der erforderlich

ist, um einen geordneten und in jeder

Hinsicht ungestörten Verlauf der Vollversammlung

zu gewährleisten. Dieser Dienst wird unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren

Beamten stehen, der mit dem verantwortlichen

Funktionär der ICAO eng zusammenarbeiten

soll, um eine angemessene Atmosphäre von

Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

IV. Personal für die Vollversammlung

(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie

dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zur

ICAO namhaft machen, der für die Durchführung

aller in diesem Abkommen erwähnten und

zur Abhaltung der Vollversammlung erforderlichen

Maßnahmen zuständig ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Albsatz 3 und 4 erwähnten

Geräte erforderlich ist. Desgleichen wird die Regierung

auf ihre Kosten Arbeitskräfte zur Vervielfältigung

und Verteilung von Dokumenten,

bestimmte Funktionäre, Sekretariats- und Bürohilfskräfte,

erforderliches Hauspersonal wie

Amtsdiener, Boten und Reinigungspersonal,

sowie die Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten

Personenkraftwagen anstellen und zur

Verfügung stellen. Von diesem Personal wird

Überstunden- und regelmäßige Nachtarbeit erwartet.

(3) Die Regierung wird die Kosten für vorübergehend

international aufgenommenes professionelles

und nichtprofessionelles Personal

einschließlich der Gehälter, der Diäten und der

Überstundenentgelte, solange ihre Dienste für

den ordnungsgemäßen Ablauf der Vollversammlung

erforderlich sind, tragen.

V. Reisevereinbarungen

(1) Die Regierung wird die Reisekosten vom

Amtssitz der ICAO bzw. den regionalen Büros

zum Ort der Vollversammlung und zurück für

das ständige ICAO-Personal, das an der Vollversammlung

teilnimmt, tragen. Ausgenommen

sind Personen, die der Vollversammlung in Verbindung

mit ihrem Heimaturlaub zugeteilt sind.

Die Kosten, die dem Gaststaate für Reisen des

Personals auf Heimaturlaub erwachsen, werden

sich auf Auslagen beschränken, die zusätzlich zu

den üblichen Urlaubsansprüchen des einzelnen

Urlaubsberechtigten entstehen.

(2) Die Regierung wird die Reisekosten für

vorübergehend aufgenommenes professionelles

und nichtprofessionelles Personal vom Ort der

Rekrutierung zum Ort der Vollversammlung

und zurück tragen, soweit es für die Vollversammlung

benötigt wird.

VI. Finanzielle Regelungen

(1) Die Regierung wird die Verantwortung für

zusätzliche Ausgaben aus dem ICAO-Budget

übernehmen, die sich direkt oder indirekt als

Folge der Abhaltung der Vollversammlung in

Wien anstatt am Amtssitz der Organisation ergeben.

Aus diesem Grunde werden Zahlungen

für Gehälter, Zulagen und Überstundenentgelte

des international vorübergehend aufgenommenen

Personals (siehe oben Punkt IV, Absatz 3), für

Reisen des ständigen ICAO-Personals und des

vorübergehend aufgenommenen Personals (siehe

Punkt V, Absatz 1 und 2) und für solche andere

Ausgaben, die im ICAO-Budget nicht untergebracht

werden können, aus Beträgen geleistet,

die der ICAO seitens der Regierung für diesen

Zweck überwiesen werden. Der für diese Posten

erforderliche Betrag wird auf US $ 175.000•—

geschätzt.

(2) Nach Beendigung der Vollversammlung

und nach Ausfolgung der finanziellen Abrechnung

der Vollversammlung wird die Regierung

der ICAO Auslagen insoweit ersetzen, als sie das

Budget der ICAO übersteigen. Umgekehrt wird

die ICAO der Regierung jene nicht verbrauchten

Beträge zurückerstatten, die von dem in. Absatz 1

erwähnten finanziellen Beitrag übrig bleiben sollten.

VII. Haftung

Die Regierung wird für die Behandlung jeglicher

Klagen, Ansprüche und Forderungen aus

a) Schäden und Beschädigungen an Personen oder

Sachen in den im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an

Personen oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der im Abschnitt II erwähnten Transportmittel

entstehen; c) der Anstellung des im

Abschnitt IV erwähnten Personals verantwortlich

sein. Sie wird die ICAO und ihr Personal

hinsichtlich solcher Klagen, Ansprüche und Forderungen

schadlos halten.

VIII. Privilegien und Immunitäten

(1) Hinsichtlich der ICAO und der Vollversammlung

werden die Bestimmungen betreffend

Privilegien und Immunitäten des zwischen den

Vereinten Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen

Abkommens mutatis mutandis zur Anwendung

gelängen. Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Spezialorganisationen,

einschließlich des die ICAO betreffenden

Anhanges III, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten der

ICAO, die an der Vollversammlung teilnehmen

und dem Personal der ICAO, das mit der Vollversammlung

befaßt ist, werden dieselben Privilegien

und Immunitäten eingeräumt, wie sie

den Vertretern der Mitgliedsstaaten bei Tagungen

der UNIDO bzw. wie sie Beamten der

UNIDO nach dem im Absatz 1 angeführten

Abkommen gewährt werden.

(3) Die an der Vollversammlung teilnehmenden

Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder

der ICAO sind, werden die gleichen Privilegien

und Immunitäten genießen, die im vorstehenden

Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedsstaaten

der ICAO gelten.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Vollversammlung eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien

und Immunitäten genießen, wie sie Beamten der

ICAO ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke

werden unverzüglich ausgestellt werden.

Sie werden von den österreichischen diplomatischen

und konsularischen Vertretungen

kostenlos erteilt werden.

(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der ICAO dar. Der Zutritt zu diesem

Gebiet steht unter der Kontrolle und unter

der Hoheit der ICAO.

IX. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der ICAO und der Regierung

abgeändert werden.

(2) Die ICAO wird die Regierung rechtzeitig

zumindest zwei Wochen vor Bedarf schriftlich

über den auf Grund dieses Abkommens erforderlichen

genauen Fassungsraum, Anzahl und

Art der Erfordernisse in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommenl tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt während der Dauer der

Vollversammlung bzw. für jene Zeitdauer, die

zur Abwicklung aller mit der Vollversammlung

zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich

ist, in Geltung.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt

das vorliegende Abkommen in zwei Urschriften

in Wien am 1. April 1971 in englischer Sprache

unterzeichnet, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Internationale Organisation für Zivilluftfahrt

Assad Kotaite m. p.

Generalsekretär

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt IX Abs. 3 am 1. April 1971 in

Kraft getreten.

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