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152. Bundesgesetz: Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses

Bundesgesetzes sind

a) Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete

Stärke und Klebstoffe (Leime) aus

Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);

b) zubereitete Zurichtemittel, zubereitete

Appreturmittel und zubereitete Beizmittel

der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die

Stärke oder Stärkederivate enthalten;

c) Bindemittel für Gießereikerne der Nummer

38.19 C des Zolltarifes, die Stärke

oder Stärkederivate enthalten;

d) Waren der Nummer 38.19 N des Zolltarifes,

die Stärke oder Stärkederivate enthalten,

wenn der Anteil an Stärke mehr

als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;

e) wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester

der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.

(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten

nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.

(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt

oder in das Zollgebiet eingeführt werden,

unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).

(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine

ausschließliche Bundesabgabe.

Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Die Abgabe beträgt 220 Schilling für

100 Kilogramm Eigengewicht.

(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse

ohne Umschließung.

Abgabenbefreiungen

§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit

a) Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige

Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder

nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;

b) Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb

(§ 7) zurückgenommen wurden;

c) Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner

aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.

(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen

für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a

gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen,

die das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

auszustellen hat.

(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach

Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit

sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag

des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch

erlischt, wenn der Antrag nicht

bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird,

das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes

folgt. Die Erstattung obliegt der

Abgabenbehörde, an die der zu erstattende

Abgabenbetrag entrichtet wurde.

(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte

Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von

der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet

eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr

die Abgabe zu erheben.

Erhebung der Abgabe

§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt

anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den

Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der

Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern,

in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe

für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse

sinngemäß die für die Erhebung der Zölle

geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90

des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse,

welche aus ausgeführten Waren, die der

Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt

wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit

nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.

(4) In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes

1955) ist für die Zollabfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch

anzugeben

a) bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten

Appreturmitteln und zubereiteten

Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes

und bei Bindemitteln für Gießereikerne

der Nummer 38.19 C des Zolltarifes,

ob sie Stärke oder Stärkederivate

enthalten;

b) bei Waren der Nummer 38.19 N des Zolltarifes,

die Stärke oder Stärkederivate enthalten,

ob der Anteil an Stärke und an als

Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent

der Ware übersteigt oder

nicht.

Abgabenschuld, Abgabenschuldner

§ 5. Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse

entsteht die Abgabenschuld dadurch,

daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb

weggebracht oder im Herstellungsbetrieb

auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen

verwendet oder verbraucht werden.

Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.

Selbstberechnung und Fälligkeit

der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner (§ 5) hat bis

zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober

eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung

der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in

dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet,

das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen

schriftlich anzumelden, für die im

vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld

nach § 5 entstanden ist. Er hat in

der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht

enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf

abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b

und c) entfallen. Von den nach Vornahme

dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der

Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe

zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten

Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz

angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung

zur Anmeldung besteht auch dann,

wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse

keine Abgabe zu entrichten ist.

(2) Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte

Anmeldung abzugeben.

Herstellungsbetriebe

§ 7. (1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses

Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke

Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse

weggebracht werden.

(2) Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen

an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen

nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen

weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe.

Als geringfügig ist eine Menge von

nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr

anzusehen.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder

Personenvereinigung, für deren Rechnung der

Betrieb geführt wird.

(4) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will,

hat dies dem für die Erhebung der Abgabe

zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens

zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen

und die Lage des Betriebes anzugeben

(Betriebsanzeige).

Aufzeichnungspflicht

§ 8. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus

denen hervorgehen muß, welche Stärkeerzeugnisse

a) im Betrieb hergestellt wurden;

b) im Betrieb verwendet oder verbraucht

wurden;

c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;

d) in den Betrieb zurückgenommen wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen

sein

a) für die im Betrieb hergestellten Stärkeerzeugnisse

die Art und das Eigengewicht

sowie der Tag der Herstellung;

b) für die im Betrieb verwendeten oder verbrauchten

Stärkeerzeugnisse die Art und

das Eigengewicht sowie die Art und der

Tag der Verwendung oder des Verbrauches;

c) für die aus dem Betrieb weggebrachten

Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht,

der Tag der Wegbringung sowie

der Name (die Firma) und die Anschrift

des Abnehmers;

d) für die in den Betrieb zurückgenommenen

Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht,

der Tag der Zurücknahme sowie

der Name (die Firma) und die Anschrift

des Abnehmers, der die Stärkeerzeugnisse

zurückgegeben hat.

(3) Die Aufzeichnungen sind im Betrieb zu

führen.

(4) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

sind in der Regel am Tag der Herstellung, der

Verwendung, des Verbrauches, der Wegbringung

oder der Zurücknahme der Stärkeerzeugnisse,

spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden

Werktag, vorzunehmen.

Amtliche Aufsicht

§ 9. (1) Herstellungsbetriebe unterliegen der

amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb

befindet.

(3) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist

das Finanzamt befugt,

a) in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu

halten,

b) die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an

solchen Waren festzustellen, die zu ihrer

Herstellung verwendet werden, und

c) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder

ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden,

sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen

gehörigen Belege Einsicht zu

nehmen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb

innehat, hat binnen zwei Wochen ab dem

Inkrafttreten eine Betriebsanzeige (§ 7 Abs. 4) zu

erstatten.

§ 11. Die Einnahmen aus der Abgabe auf

Stärkeerzeugnisse sind beim neu zu eröffnenden

finanzgesetzlichen Ansatz 2/52494 zu verrechnen,

der die Bezeichnung „Abgabe auf Stärkeerzeugnisse"

erhält.

§ 12. Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse gilt

bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)

als Verbrauchsteuer.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, im

übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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