152. Bundesgesetz: Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses
Bundesgesetzes sind
a) Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete
Stärke und Klebstoffe (Leime) aus
Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
b) zubereitete Zurichtemittel, zubereitete
Appreturmittel und zubereitete Beizmittel
der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die
Stärke oder Stärkederivate enthalten;
c) Bindemittel für Gießereikerne der Nummer
38.19 C des Zolltarifes, die Stärke
oder Stärkederivate enthalten;
d) Waren der Nummer 38.19 N des Zolltarifes,
die Stärke oder Stärkederivate enthalten,
wenn der Anteil an Stärke mehr
als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;
e) wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester
der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten
nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt
oder in das Zollgebiet eingeführt werden,
unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine
ausschließliche Bundesabgabe.
Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Die Abgabe beträgt 220 Schilling für
100 Kilogramm Eigengewicht.
(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse
ohne Umschließung.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit
a) Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige
Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder
nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
b) Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb
(§ 7) zurückgenommen wurden;
c) Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner
aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen
für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a
gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen,
die das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
auszustellen hat.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach
Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit
sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag
des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch
erlischt, wenn der Antrag nicht
bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird,
das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes
folgt. Die Erstattung obliegt der
Abgabenbehörde, an die der zu erstattende
Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte
Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von
der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet
eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr
die Abgabe zu erheben.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt
anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den
Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der
Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern,
in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe
für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse
sinngemäß die für die Erhebung der Zölle
geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90
des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse,
welche aus ausgeführten Waren, die der
Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt
wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit
nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.
(4) In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes
1955) ist für die Zollabfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch
anzugeben
a) bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten
Appreturmitteln und zubereiteten
Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes
und bei Bindemitteln für Gießereikerne
der Nummer 38.19 C des Zolltarifes,
ob sie Stärke oder Stärkederivate
enthalten;
b) bei Waren der Nummer 38.19 N des Zolltarifes,
die Stärke oder Stärkederivate enthalten,
ob der Anteil an Stärke und an als
Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent
der Ware übersteigt oder
nicht.
Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 5. Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse
entsteht die Abgabenschuld dadurch,
daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb
weggebracht oder im Herstellungsbetrieb
auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen
verwendet oder verbraucht werden.
Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
Selbstberechnung und Fälligkeit
der Abgabe
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner (§ 5) hat bis
zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober
eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung
der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in
dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet,
das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen
schriftlich anzumelden, für die im
vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld
nach § 5 entstanden ist. Er hat in
der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht
enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf
abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b
und c) entfallen. Von den nach Vornahme
dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der
Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe
zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten
Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz
angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann,
wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse
keine Abgabe zu entrichten ist.
(2) Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte
Anmeldung abzugeben.
Herstellungsbetriebe
§ 7. (1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses
Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke
Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse
weggebracht werden.
(2) Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen
an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen
nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen
weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe.
Als geringfügig ist eine Menge von
nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr
anzusehen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder
Personenvereinigung, für deren Rechnung der
Betrieb geführt wird.
(4) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will,
hat dies dem für die Erhebung der Abgabe
zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens
zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen
und die Lage des Betriebes anzugeben
(Betriebsanzeige).
Aufzeichnungspflicht
§ 8. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen muß, welche Stärkeerzeugnisse
a) im Betrieb hergestellt wurden;
b) im Betrieb verwendet oder verbraucht
wurden;
c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
d) in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
sein
a) für die im Betrieb hergestellten Stärkeerzeugnisse
die Art und das Eigengewicht
sowie der Tag der Herstellung;
b) für die im Betrieb verwendeten oder verbrauchten
Stärkeerzeugnisse die Art und
das Eigengewicht sowie die Art und der
Tag der Verwendung oder des Verbrauches;
c) für die aus dem Betrieb weggebrachten
Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht,
der Tag der Wegbringung sowie
der Name (die Firma) und die Anschrift
des Abnehmers;
d) für die in den Betrieb zurückgenommenen
Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht,
der Tag der Zurücknahme sowie
der Name (die Firma) und die Anschrift
des Abnehmers, der die Stärkeerzeugnisse
zurückgegeben hat.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Betrieb zu
führen.
(4) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
sind in der Regel am Tag der Herstellung, der
Verwendung, des Verbrauches, der Wegbringung
oder der Zurücknahme der Stärkeerzeugnisse,
spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden
Werktag, vorzunehmen.
Amtliche Aufsicht
§ 9. (1) Herstellungsbetriebe unterliegen der
amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb
befindet.
(3) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist
das Finanzamt befugt,
a) in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu
halten,
b) die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an
solchen Waren festzustellen, die zu ihrer
Herstellung verwendet werden, und
c) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder
ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden,
sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörigen Belege Einsicht zu
nehmen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb
innehat, hat binnen zwei Wochen ab dem
Inkrafttreten eine Betriebsanzeige (§ 7 Abs. 4) zu
erstatten.
§ 11. Die Einnahmen aus der Abgabe auf
Stärkeerzeugnisse sind beim neu zu eröffnenden
finanzgesetzlichen Ansatz 2/52494 zu verrechnen,
der die Bezeichnung „Abgabe auf Stärkeerzeugnisse"
erhält.
§ 12. Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse gilt
bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)
als Verbrauchsteuer.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, im
übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.