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152_1967 AT

152. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth Australien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth Australien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Commonwealth Australien (im

folgenden die Vertragschließenden Teile genannt),

Vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen

zu schließen, KOMMEN wie folgt

ÜBEREIN

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

(1) Sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes

ergibt, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der

Ausdruck

(a) „Luftfahrtbehörden": im Falle der Österreichischen

Bundesregierung das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen und jede andere Behörde,

die gesetzlich ermächtigt ist, die vom vorgenannten

Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen ausgeübten

Funktionen oder ähnliche zu erfüllen;

im Falle der Regierung des Commonwealth

Australien der Generaldirektor für

Zivilluftfahrt und jede Person oder Stelle,

die ermächtigt ist, die vom Generaldirektor

für Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen

oder ähnliche zu erfüllen;

(b) „Hoheitsgebiet": in bezug auf einen Staat

die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer,

die unter der Souveränität,

Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft

dieses Staates stehen;

(c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen,

die ein Vertragschließender Teil

dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß

Artikel 4 schriftlich namhaft gemacht

hat als das oder die Fluglinienunternehmen,

die ermächtigt sind, den internationalen

Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen

des Artikels 3 durchzuführen;

(d) „Fluglinie": jede planmäßige Fluglinie, die

von Luftfahrzeugen für die öffentliche Beförderung

von Fluggästen, Fracht oder

Post durchgeführt wird;

(e) „internationale Fluglinie": eine Fluglinie,

die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet

von mehr als einem Staat durchquert;

(f) „Fluglinienunternehmen": jedes Luftbeförderungsunternehmen,

das eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt; und

(g) „nichtgewerbsmäßige Landung": eine Landung

für jeden anderen Zweck als die Aufnahme

und das Absetzen von Fluggästen,

Fracht oder Post.

(2) Der Flugstreckenplan zu diesem Abkommen

bildet einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens, und alle Hinweise auf das „Abkommen"

sind auch als Hinweise auf den Flugstreckenplan

zu betrachten, sofern nichts anderes

bestimmt ist.

Artikel 2. Chicagoer Konvention

In dem Ausmaß, in dem sie auf den gemäß

diesem Abkommen eingerichteten Fluglinienverkehr

anwendbar sind, bleiben die Bestimmungen

des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

(im folgenden „die Konvention" genannt),

das am 7. Dezember 1944 in Chicago

unterzeichnet wurde, in ihrer gegenwärtigen

Form zwischen den Vertragschließenden Teilen

für die Geltungsdauer dieses Abkommens in

Kraft, als wären sie ein Bestandteil desselben,

außer beide Vertragschließenden Teile ratifizieren

eine Abänderung der Konvention, die bereits in

Kraft getreten ist, in welchem Falle die abgeänderte

Konvention, wie oben angeführt, in

Kraft bleibt.

Artikel 3. Gewährung von Rechten

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte, um es dessen

namhaft gemachtem Fluglinienunternehmen zu

ermöglichen, internationale Fluglinien auf den

im Flugstreckenplan festgelegten Strecken zu errichten

und zu betreiben (im folgenden „vereinbarte

Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte

Flugstrecken" genannt).

Artikel 4. Erforderliche Bewilligungen

(1) Die vereinbarten Fluglinien auf einer festgelegten

Flugstrecke können nach Wahl des Vertragschließenden

Teils, dem die Rechte gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens gewährt werden,

sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb

genommen werden, aber nicht bevor

(a) der Vertragschließende Teil, dem die

Rechte gewährt wurden, ein Fluglinienunternehmen

für diese Flugstrecke namhaft

gemacht hat und

(b) der Vertragschließende Teil, der die Rechte

gewährt, dem betreffenden Fluglinienunternehmen

die notwendigen Bewilligungen

erteilt hat. Diese Bewilligungen sind

— vorbehaltlich der Bestimmungen der

Absätze (2) und (3) dieses Artikels — unverzüglich

zu erteilen.

(2) Ein von einem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann

aufgefordert werden, den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teils nachzuweisen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen,

die in den nationalen Gesetzen und Vorschriften,

die normalerweise von diesen Behörden

auf den Betrieb von internationalen Fluglinien

angewendet werden, festgelegt sind.

(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, die gemäß Artikel 3 gewährten

Rechte zu verweigern oder bei der Ausübung

dieser Rechte in allen jenen Fällen Bedingungen

aufzuerlegen, in denen

(a) nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle des Fluglinienunternehmens

in Händen des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen,

oder

(b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

es unterläßt, die in Absatz 2 dieses

Artikels genannten nationalen Gesetze und

Vorschriften zu befolgen.

Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens

genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teils während des Betriebes einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die

folgenden Rechte

(a) das Recht, das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teils ohne Landung

zu überfliegen;

(b) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet Landungen

zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken

durchzuführen, und

(c) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet an den

für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,

um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen

oder aufzunehmen.

Artikel 6. Befreiung von Zöllen und anderen

Abgaben

Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche

Ausrüstung und Bordvorräte, die sich an Bord

von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

eines Vertragschließenden

Teils bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teils befinden oder in dessen

Hoheitsgebiet an Bord dieser Luftfahrzeuge genommen

werden und ohne Zustimmung der

Zollbehörden aus den Luftfahrzeugen nicht ausgeladen

werden, wenn sie ausschließlich zur Verwendung

durch oder in Luftfahrzeugen dieses

Fluglinienunternehmens beim Betrieb der vereinbarten

Fluglinien bestimmt sind, sind — vorausgesetzt,

daß den Zollvorschriften des letztgenannten

Vertragschließenden Teils in anderer

Hinsicht Rechnung getragen wird — von allen

staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren,

einschließlich Zoll- und Untersuchungsgebühren,

die im Hoheitsgebiet des letztgenannten

Vertragschließenden Teils eingehoben werden,

befreit, auch wenn die Vorräte beim Flug in

diesem Hoheitsgebiet in den Luftfahrzeugen

verwendet oder von diesen verbraucht werden.

Artikel 7. Aufhebung und Widerruf

(1) Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, die gemäß Artikel 3 einem vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen gewährten

Rechte aufzuheben oder zu widerrufen oder bei

der Ausübung dieser Rechte Bedingungen in

allen Fällen aufzuerlegen, in denen

(a) nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle des Fluglinienunternehmens

in Händen des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen,

oder

(b) das Fluglinienunternehmen es unterläßt,

gemäß den in diesem Abkommen festgelegten

Bedingungen den Betrieb durchzuführen,

oder es unterläßt, die nationalen

Gesetze und Vorschriften des die Rechte

gewährenden Vertragschließenden Teils zu

befolgen.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels vor behaltenen

Rechte sind von einem Vertragschließenden

Teil erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil auszuüben, sofern nicht

die sofortige Aufhebung der Rechte oder die

sofortige Auferlegung von Bedingungen notwendig

ist, um weitere Verstöße gegen nationale

Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden

Teils zu verhindern.

Artikel 8. Kapazitätsregelung

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren beiden

Hoheitsgebieten zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teils die Interessen

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teils

zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das

letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil

hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten

Flugstrecken stehen. Hauptzweck der vereinbarten

Fluglinien, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen bereitgestellt werden,

muß es sein, ein Beförderungsangebot zur Verfügung

zu stellen, das der Verkehrsnachfrage aus

dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teils entspricht, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat. Vorsorge

für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien

sowohl aus wie in das Hoheitsgebiet anderer

Staaten als desjenigen Staates, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, muß

gemäß den allgemeinen Grundsätzen getroffen

werden, daß sich die Kapazität richtet nach

(a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in

das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teils der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat,

(b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler

Fluglinien, und

(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Artikel 9. Beförderungstarife

(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie

müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren, ein-

schließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns,

der Merkmale der Fluglinie (wie

Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden

Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife

sind gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festzusetzen.

(2) Tarifvereinbarung soll, wenn möglich, von

den betreffenden namhaft gemachten Fluglinien-

Unternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind

die Tarife für jede der festgelegten Flugstrecken

zwischen den betreffenden namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. Auf

jeden Fall unterliegen die Tarife der Genehmigung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile.

(3) Wenn die betreffenden namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen sich nicht über die Tarife

einigen können oder wenn die Luftfahrtbehörden

eines Vertragschließenden Teils die ihnen

gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses

Artikels vorgelegten Tarife nicht genehmigen,

so sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile bemühen, eine Vereinbarung

über diese Tarife zu erzielen.

(4) Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz (3)

dieses Artikels nicht erzielt werden kann, so ist

die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.

(5) Ein neuer oder geänderter Tarif tritt nicht

in Kraft, sofern er nicht von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile genehmigt

oder von einem Schiedsgericht gemäß Artikel 13

dieses Abkommens festgesetzt wird. Bis zur Festsetzung

der Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels finden die bereits in Kraft stehenden

Tarife Anwendung.

Artikel 10. Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teils haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teils auf Ersuchen

periodische oder andere statistische Unterlagen

zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum

Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt

werden können, die von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien bereitgestellt wird. Diese

Unterlagen müssen Angaben über das Verkehrsaufkommen

zum Inhalt haben, das von diesen

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien in und aus dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teils befördert

wurde, einschließlich der Herkunft und der Bestimmung

des Verkehrs.

Artikel 11. Registrierung

Dieses Abkommen und Abänderungen hiezu

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 12. Beratungen

(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der

Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen,

werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile auf Ersuchen einer der

Behörden beraten.

(2) Wenn einer der beiden Vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens zu ändern,

kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil beantragen.

Diese Beratungen, die auf mündlichem oder

schriftlichem Wege zwischen den Luftfahrtbehörden

durchgeführt werden können, müssen

innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen

nach Erhalt des Ersuchens beginnen. Die auf diese

Weise vereinbarten Änderungen treten in Kraft,

sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch

bestätigt worden sind.

(3) Änderungen zum Flugstreckenplan dieses

Abkommens können durch Vereinbarung zwischen

den zuständigen Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile erfolgen und treten

in Kraft, sobald sie durch einen diplomatischen

Notenaustausch bestätigt worden sind.

(4) Wenn ein allgemeines mehrseitiges Übereinkommen

über den Luftverkehr in bezug auf

beide Vertragschließende Teile in Kraft tritt, so

wird dieses Abkommen in der Weise abgeändert,

daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens

entspricht.

Artikel 13. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich

der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

entsteht, werden sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie bemühen, diese

im Verhandlungswege beizulegen.

(2) Wenn die Vertragschließenden Teile keine

Einigung im Verhandlungswege erzielen, kann

die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines

Vertragschließenden Teils einem aus drei Schiedsrichtern

bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung

unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter

wird von je einem Vertragschließenden

Teil und der dritte von den beiden auf diese

Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der

Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter

innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen

vom Zeitpunkt des Erhalts einer diplomatischen

Note eines Vertragschließenden Teils durch den

anderen Vertragschließenden Teil, worin die

Beilegung der Meinungsverschiedenheit im

Schiedsverfahren beantragt wird, namhaft zu

machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

eines weiteren Zeitraumes von sechzig

Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden

Teile einen Schiedsrichter innerhalb

des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder

wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb

des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann

der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden

Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls

mehrere Schiedsrichter zu ernennen.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jeder gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen

Entscheidung nachzukommen.

Artikel 14. Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen

zu kündigen. Eine Abschrift dieser

Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Dieses

Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt

des Erhalts der genannten Mitteilung durch den

anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern die Mitteilung nicht durch Vereinbarung

zwischen den Vertragschließenden Teilen vor

Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.

Wenn der andere Vertragschließende Teil es

verabsäumt, den Inhalt der Mitteilung zu bestätigen,

gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach

Erhalt der Abschrift durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation als eingelangt.

Artikel 15. Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner

Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. März im Jahre

eintausendneunhundertsiebenundsechzig in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Lujo Tončić m. p.

Für die Regierung des Commonwealth

Australien

Malcolm Morris m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Australiens in beiden Richtungen

zu befliegende Flugstrecke

Australien über Zwischenpunkte einschließlich

Punkte in Afrika nach Wien und darüber

hinaus über Zwischenpunkte nach dem Vereinigten

Königreich.

(2) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Österreichs in beiden Richtungen

zu befliegende Flugstrecke

Österreich über Zwischenpunkte einschließlich

Punkte in Afrika nach Darwin und Sydney.

Punkte auf jeder obgenannten Flugstrecke

können nach Wahl des betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einem

oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,

daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangs-

oder Endpunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teils hat, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat.

Das vorliegende Abkommen samt Flugstreckenplan ist gemäß seinem Artikel 15 am 22. März

1967 in Kraft getreten.

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