152. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth Australien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Commonwealth Australien (im
folgenden die Vertragschließenden Teile genannt),
Vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen
zu schließen, KOMMEN wie folgt
ÜBEREIN
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
(1) Sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes
ergibt, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der
Ausdruck
(a) „Luftfahrtbehörden": im Falle der Österreichischen
Bundesregierung das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen und jede andere Behörde,
die gesetzlich ermächtigt ist, die vom vorgenannten
Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen ausgeübten
Funktionen oder ähnliche zu erfüllen;
im Falle der Regierung des Commonwealth
Australien der Generaldirektor für
Zivilluftfahrt und jede Person oder Stelle,
die ermächtigt ist, die vom Generaldirektor
für Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen
oder ähnliche zu erfüllen;
(b) „Hoheitsgebiet": in bezug auf einen Staat
die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer,
die unter der Souveränität,
Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft
dieses Staates stehen;
(c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen,
die ein Vertragschließender Teil
dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß
Artikel 4 schriftlich namhaft gemacht
hat als das oder die Fluglinienunternehmen,
die ermächtigt sind, den internationalen
Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen
des Artikels 3 durchzuführen;
(d) „Fluglinie": jede planmäßige Fluglinie, die
von Luftfahrzeugen für die öffentliche Beförderung
von Fluggästen, Fracht oder
Post durchgeführt wird;
(e) „internationale Fluglinie": eine Fluglinie,
die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet
von mehr als einem Staat durchquert;
(f) „Fluglinienunternehmen": jedes Luftbeförderungsunternehmen,
das eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt; und
(g) „nichtgewerbsmäßige Landung": eine Landung
für jeden anderen Zweck als die Aufnahme
und das Absetzen von Fluggästen,
Fracht oder Post.
(2) Der Flugstreckenplan zu diesem Abkommen
bildet einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens, und alle Hinweise auf das „Abkommen"
sind auch als Hinweise auf den Flugstreckenplan
zu betrachten, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
Artikel 2. Chicagoer Konvention
In dem Ausmaß, in dem sie auf den gemäß
diesem Abkommen eingerichteten Fluglinienverkehr
anwendbar sind, bleiben die Bestimmungen
des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
(im folgenden „die Konvention" genannt),
das am 7. Dezember 1944 in Chicago
unterzeichnet wurde, in ihrer gegenwärtigen
Form zwischen den Vertragschließenden Teilen
für die Geltungsdauer dieses Abkommens in
Kraft, als wären sie ein Bestandteil desselben,
außer beide Vertragschließenden Teile ratifizieren
eine Abänderung der Konvention, die bereits in
Kraft getreten ist, in welchem Falle die abgeänderte
Konvention, wie oben angeführt, in
Kraft bleibt.
Artikel 3. Gewährung von Rechten
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte, um es dessen
namhaft gemachtem Fluglinienunternehmen zu
ermöglichen, internationale Fluglinien auf den
im Flugstreckenplan festgelegten Strecken zu errichten
und zu betreiben (im folgenden „vereinbarte
Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte
Flugstrecken" genannt).
Artikel 4. Erforderliche Bewilligungen
(1) Die vereinbarten Fluglinien auf einer festgelegten
Flugstrecke können nach Wahl des Vertragschließenden
Teils, dem die Rechte gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens gewährt werden,
sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb
genommen werden, aber nicht bevor
(a) der Vertragschließende Teil, dem die
Rechte gewährt wurden, ein Fluglinienunternehmen
für diese Flugstrecke namhaft
gemacht hat und
(b) der Vertragschließende Teil, der die Rechte
gewährt, dem betreffenden Fluglinienunternehmen
die notwendigen Bewilligungen
erteilt hat. Diese Bewilligungen sind
— vorbehaltlich der Bestimmungen der
Absätze (2) und (3) dieses Artikels — unverzüglich
zu erteilen.
(2) Ein von einem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann
aufgefordert werden, den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teils nachzuweisen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen,
die in den nationalen Gesetzen und Vorschriften,
die normalerweise von diesen Behörden
auf den Betrieb von internationalen Fluglinien
angewendet werden, festgelegt sind.
(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, die gemäß Artikel 3 gewährten
Rechte zu verweigern oder bei der Ausübung
dieser Rechte in allen jenen Fällen Bedingungen
aufzuerlegen, in denen
(a) nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle des Fluglinienunternehmens
in Händen des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen,
oder
(b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
es unterläßt, die in Absatz 2 dieses
Artikels genannten nationalen Gesetze und
Vorschriften zu befolgen.
Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens
genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teils während des Betriebes einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die
folgenden Rechte
(a) das Recht, das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teils ohne Landung
zu überfliegen;
(b) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken
durchzuführen, und
(c) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet an den
für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,
um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen
oder aufzunehmen.
Artikel 6. Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben
Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche
Ausrüstung und Bordvorräte, die sich an Bord
von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
eines Vertragschließenden
Teils bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teils befinden oder in dessen
Hoheitsgebiet an Bord dieser Luftfahrzeuge genommen
werden und ohne Zustimmung der
Zollbehörden aus den Luftfahrzeugen nicht ausgeladen
werden, wenn sie ausschließlich zur Verwendung
durch oder in Luftfahrzeugen dieses
Fluglinienunternehmens beim Betrieb der vereinbarten
Fluglinien bestimmt sind, sind — vorausgesetzt,
daß den Zollvorschriften des letztgenannten
Vertragschließenden Teils in anderer
Hinsicht Rechnung getragen wird — von allen
staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren,
einschließlich Zoll- und Untersuchungsgebühren,
die im Hoheitsgebiet des letztgenannten
Vertragschließenden Teils eingehoben werden,
befreit, auch wenn die Vorräte beim Flug in
diesem Hoheitsgebiet in den Luftfahrzeugen
verwendet oder von diesen verbraucht werden.
Artikel 7. Aufhebung und Widerruf
(1) Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, die gemäß Artikel 3 einem vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen gewährten
Rechte aufzuheben oder zu widerrufen oder bei
der Ausübung dieser Rechte Bedingungen in
allen Fällen aufzuerlegen, in denen
(a) nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle des Fluglinienunternehmens
in Händen des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen,
oder
(b) das Fluglinienunternehmen es unterläßt,
gemäß den in diesem Abkommen festgelegten
Bedingungen den Betrieb durchzuführen,
oder es unterläßt, die nationalen
Gesetze und Vorschriften des die Rechte
gewährenden Vertragschließenden Teils zu
befolgen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels vor behaltenen
Rechte sind von einem Vertragschließenden
Teil erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil auszuüben, sofern nicht
die sofortige Aufhebung der Rechte oder die
sofortige Auferlegung von Bedingungen notwendig
ist, um weitere Verstöße gegen nationale
Gesetze und Vorschriften des erstgenannten Vertragschließenden
Teils zu verhindern.
Artikel 8. Kapazitätsregelung
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren beiden
Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teils die Interessen
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teils
zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das
letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil
hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten
Flugstrecken stehen. Hauptzweck der vereinbarten
Fluglinien, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen bereitgestellt werden,
muß es sein, ein Beförderungsangebot zur Verfügung
zu stellen, das der Verkehrsnachfrage aus
dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teils entspricht, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat. Vorsorge
für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien
sowohl aus wie in das Hoheitsgebiet anderer
Staaten als desjenigen Staates, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, muß
gemäß den allgemeinen Grundsätzen getroffen
werden, daß sich die Kapazität richtet nach
(a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in
das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teils der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat,
(b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler
Fluglinien, und
(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Artikel 9. Beförderungstarife
(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie
müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, ein-
schließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns,
der Merkmale der Fluglinie (wie
Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden
Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife
sind gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festzusetzen.
(2) Tarifvereinbarung soll, wenn möglich, von
den betreffenden namhaft gemachten Fluglinien-
Unternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind
die Tarife für jede der festgelegten Flugstrecken
zwischen den betreffenden namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. Auf
jeden Fall unterliegen die Tarife der Genehmigung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile.
(3) Wenn die betreffenden namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen sich nicht über die Tarife
einigen können oder wenn die Luftfahrtbehörden
eines Vertragschließenden Teils die ihnen
gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses
Artikels vorgelegten Tarife nicht genehmigen,
so sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile bemühen, eine Vereinbarung
über diese Tarife zu erzielen.
(4) Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz (3)
dieses Artikels nicht erzielt werden kann, so ist
die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13 dieses Abkommens beizulegen.
(5) Ein neuer oder geänderter Tarif tritt nicht
in Kraft, sofern er nicht von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile genehmigt
oder von einem Schiedsgericht gemäß Artikel 13
dieses Abkommens festgesetzt wird. Bis zur Festsetzung
der Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels finden die bereits in Kraft stehenden
Tarife Anwendung.
Artikel 10. Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teils haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teils auf Ersuchen
periodische oder andere statistische Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum
Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt
werden können, die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien bereitgestellt wird. Diese
Unterlagen müssen Angaben über das Verkehrsaufkommen
zum Inhalt haben, das von diesen
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien in und aus dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teils befördert
wurde, einschließlich der Herkunft und der Bestimmung
des Verkehrs.
Artikel 11. Registrierung
Dieses Abkommen und Abänderungen hiezu
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 12. Beratungen
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der
Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen,
werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile auf Ersuchen einer der
Behörden beraten.
(2) Wenn einer der beiden Vertragschließenden
Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens zu ändern,
kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil beantragen.
Diese Beratungen, die auf mündlichem oder
schriftlichem Wege zwischen den Luftfahrtbehörden
durchgeführt werden können, müssen
innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen
nach Erhalt des Ersuchens beginnen. Die auf diese
Weise vereinbarten Änderungen treten in Kraft,
sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch
bestätigt worden sind.
(3) Änderungen zum Flugstreckenplan dieses
Abkommens können durch Vereinbarung zwischen
den zuständigen Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile erfolgen und treten
in Kraft, sobald sie durch einen diplomatischen
Notenaustausch bestätigt worden sind.
(4) Wenn ein allgemeines mehrseitiges Übereinkommen
über den Luftverkehr in bezug auf
beide Vertragschließende Teile in Kraft tritt, so
wird dieses Abkommen in der Weise abgeändert,
daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens
entspricht.
Artikel 13. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich
der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
entsteht, werden sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie bemühen, diese
im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile keine
Einigung im Verhandlungswege erzielen, kann
die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines
Vertragschließenden Teils einem aus drei Schiedsrichtern
bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung
unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter
wird von je einem Vertragschließenden
Teil und der dritte von den beiden auf diese
Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der
Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter
innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen
vom Zeitpunkt des Erhalts einer diplomatischen
Note eines Vertragschließenden Teils durch den
anderen Vertragschließenden Teil, worin die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit im
Schiedsverfahren beantragt wird, namhaft zu
machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
eines weiteren Zeitraumes von sechzig
Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden
Teile einen Schiedsrichter innerhalb
des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder
wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb
des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann
der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden
Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls
mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jeder gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen
Entscheidung nachzukommen.
Artikel 14. Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen
zu kündigen. Eine Abschrift dieser
Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Dieses
Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt
des Erhalts der genannten Mitteilung durch den
anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft,
sofern die Mitteilung nicht durch Vereinbarung
zwischen den Vertragschließenden Teilen vor
Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.
Wenn der andere Vertragschließende Teil es
verabsäumt, den Inhalt der Mitteilung zu bestätigen,
gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach
Erhalt der Abschrift durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation als eingelangt.
Artikel 15. Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner
Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. März im Jahre
eintausendneunhundertsiebenundsechzig in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Lujo Tončić m. p.
Für die Regierung des Commonwealth
Australien
Malcolm Morris m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Australiens in beiden Richtungen
zu befliegende Flugstrecke
Australien über Zwischenpunkte einschließlich
Punkte in Afrika nach Wien und darüber
hinaus über Zwischenpunkte nach dem Vereinigten
Königreich.
(2) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Österreichs in beiden Richtungen
zu befliegende Flugstrecke
Österreich über Zwischenpunkte einschließlich
Punkte in Afrika nach Darwin und Sydney.
Punkte auf jeder obgenannten Flugstrecke
können nach Wahl des betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einem
oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,
daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangs-
oder Endpunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teils hat, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat.
Das vorliegende Abkommen samt Flugstreckenplan ist gemäß seinem Artikel 15 am 22. März
1967 in Kraft getreten.