152. Bundesgesetz: Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Exekutionsgericht hat eine Exekution
durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
oder das Verwertungsverfahren in Ansehung gepfändeter
beweglicher körperlichen Sachen auf
Antrag des Verpflichteten aufzuschieben, wenn
dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser,
Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,
Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer
Tragweite) betroffen worden ist, er
dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die zur Einleitung der Exekution geführt
haben und diese Exekution seine wirtschaftliche
Existenz vernichten würde. Die Aufschiebung
ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht,
daß durch sie der betreibende Gläubiger
schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung
ganz oder teilweise uneinbringlich werden
könnte.
§ 2. Der Antrag nach § 1 kann nur innerhalb
von zwei Jahren nach dem Eintritt der Katastrophe
gestellt werden; handelt es sich um eine
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch
nicht vor dem 1. Jänner 1965, eingetretene
Katastrophe, so beginnt diese Frist mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Vor der
Entscheidung ist der betreibende Gläubiger zu
vernehmen.
§ 3. (1) Die Aufschiebung ist längstens auf ein
Jahr zu bewilligen. Der Lauf der Frist beginnt
mit dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht
eingelangt ist. Das Ende der Frist ist mit einem
bestimmten Kalendertag festzusetzen.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten ist die Frist
um längstens sechs Monate zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen des § 1 auch noch bei Ablauf
der im Abs. 1 festgesetzten Frist gegeben
sind; der Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt
werden.
§ 4. Die Frist des § 256 Abs. 2 der Exekutionsordnung
verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
§ 5. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren
ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist auf Antrag
des betreibenden Gläubigers wieder aufzunehmen;
vorher nur dann, wenn die Voraussetzungen
des § 1 nicht mehr gegeben sind.
§ 6. In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz
zwischen den Parteien statt.
§ 7. Auf das Recht, die Aufschiebung zu verlangen,
kann erst nach Eintritt der Naturkatastrophe
verzichtet werden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.