Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152_1966 AT

152. Bundesgesetz: Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Exekutionsgericht hat eine Exekution

durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

oder das Verwertungsverfahren in Ansehung gepfändeter

beweglicher körperlichen Sachen auf

Antrag des Verpflichteten aufzuschieben, wenn

dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser,

Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,

Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer

Tragweite) betroffen worden ist, er

dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten

ist, die zur Einleitung der Exekution geführt

haben und diese Exekution seine wirtschaftliche

Existenz vernichten würde. Die Aufschiebung

ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht,

daß durch sie der betreibende Gläubiger

schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung

ganz oder teilweise uneinbringlich werden

könnte.

§ 2. Der Antrag nach § 1 kann nur innerhalb

von zwei Jahren nach dem Eintritt der Katastrophe

gestellt werden; handelt es sich um eine

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch

nicht vor dem 1. Jänner 1965, eingetretene

Katastrophe, so beginnt diese Frist mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Vor der

Entscheidung ist der betreibende Gläubiger zu

vernehmen.

§ 3. (1) Die Aufschiebung ist längstens auf ein

Jahr zu bewilligen. Der Lauf der Frist beginnt

mit dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht

eingelangt ist. Das Ende der Frist ist mit einem

bestimmten Kalendertag festzusetzen.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten ist die Frist

um längstens sechs Monate zu verlängern, wenn

die Voraussetzungen des § 1 auch noch bei Ablauf

der im Abs. 1 festgesetzten Frist gegeben

sind; der Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt

werden.

§ 4. Die Frist des § 256 Abs. 2 der Exekutionsordnung

verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

§ 5. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren

ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist auf Antrag

des betreibenden Gläubigers wieder aufzunehmen;

vorher nur dann, wenn die Voraussetzungen

des § 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 6. In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz

zwischen den Parteien statt.

§ 7. Auf das Recht, die Aufschiebung zu verlangen,

kann erst nach Eintritt der Naturkatastrophe

verzichtet werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →