152. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 9/65
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1965
(In der 22. Sitzung am 25. Juni 1965
gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens,
gestützt auf die bei der Ratssitzung auf Ministerebene
am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung,
Mittel und Wege zur Lösung der Probleme
zu prüfen, die sich für Mitgliedstaaten
daraus ergeben, daß verschiedene Erzeugnisse
des industriellen Sektors einen hohen Prozentsatz
an landwirtschaftlichen Materialien des Anhangs
D des Übereinkommens enthalten, bei
denen bedeutende Unterschiede zwischen Weltmarkt-
und Inlandspreisen bestehen, und
im Hinblick darauf, daß eine ab 30. Juni
1965 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 lit. a)
des Übereinkommens, abgeändert durch Ratsbeschluß
Nr. 15/1964, auf gewisse Einfuhren in
bestimmten Sektoren Schwierigkeiten schaffen
würde,
BESCHLOSSEN
Das in Artikel 3 Absatz 2 lit. a) des Übereinkommens
angegebene Datum „30. Juni
1965" wird in bezug auf die Einfuhr der in der
Anlage zu dem vorliegenden Beschluß angeführten
Waren nach Österreich und der Schweiz
durch das Datum „30. Dezember 1965" ersetzt.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 9/65
WARENLISTE
EINFUHR NACH ÖSTERREICH
EINFUHR IN DIE SCHWEIZ