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152_1961 AT

152. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I.

Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste,

BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.

Nr. 250/1959 und BGBl. Nr. 288/1960, wird

geändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der Z. 3 hat zu lauten

Dienstalterszulage.

Den Angestellten der Verwendungsgruppen A,

B und C gebührt nach zwei in der höchsten

Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten

Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 158 S,

in der Verwendungsgruppe B 120 S, in der Verwendungsgruppe

C 76 S; die Dienstalterszulage

erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß

der vorgenannten Beträge.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällt

eine Dienstalterszulage nicht mehr an."

2. Die Tabelle in Abschnitt B der Z. 3 hat

zu lauten

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten

am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Das Entgelt und die Ergänzungszuschläge

(Artikel I der Verordnung BGBl. Nr. 288/

1960) werden, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden

ist, für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember

1961 um 4 v. H. erhöht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 gebühren den Angestellten für die Zeit

vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961

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