152. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I.
Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste,
BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.
Nr. 250/1959 und BGBl. Nr. 288/1960, wird
geändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der Z. 3 hat zu lauten
Dienstalterszulage.
Den Angestellten der Verwendungsgruppen A,
B und C gebührt nach zwei in der höchsten
Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten
Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 158 S,
in der Verwendungsgruppe B 120 S, in der Verwendungsgruppe
C 76 S; die Dienstalterszulage
erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß
der vorgenannten Beträge.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällt
eine Dienstalterszulage nicht mehr an."
2. Die Tabelle in Abschnitt B der Z. 3 hat
zu lauten
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten
am 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Das Entgelt und die Ergänzungszuschläge
(Artikel I der Verordnung BGBl. Nr. 288/
1960) werden, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden
ist, für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember
1961 um 4 v. H. erhöht.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 gebühren den Angestellten für die Zeit
vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961