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152. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. Personenkreis.

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Wehrpflichtige

Anwendung.

(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen, die den ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst nach den §§ 28

und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, leisten.

§ 2. Dienstgrad.

(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die

Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten

vorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeichnung.

(2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7

und 8 des Wehrgezetzes zu Offizieren, Unteroffizieren

oder Chargen ernannt (befördert)

worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung)

entsprechende Dienstgradbezeichnung.

Die anderen Wehrpflichtigen führen als

Dienstgradbezeichnung die Amtstitel der Wehrmänner.

(3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen

ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz

„der Reserve (d. Res.)" führen.

§ 3. Umfang der Ansprüche.

Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf J

a) Barbezüge (§§ 4 bis 7),

b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12),

c) Krankenpflege (§§ 13 bis 17),

d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

(§§ 18 bis 26).

II. ABSCHNITT.

Barbezüge.

§ 4. Taggeld,

Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihres

Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein

Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täglich

beträgt.

§ 5. Dienstgradzulagen.

(1) Den Wehrpflichtigen, die Chargen, Unteroffiziere

und Offiziere sind, gebühren neben dem

Taggeld Dienstgradzulagen.

(2) Die Dienstgradzulagen betragen monatlich

für den

Für die Wehrpflichtigen mit anders festgesetzten

Dienstgradbezeichnungen gelten die

Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade.

§ 6. Gebühren für die Zeit von

Dienstfreistellungen.

(1) Unmittelbar vor Beendigung der ordentlichen

Präsenzdienstzeit ist dem Wehrpflichtigen

eine Dienstfreistellung im Ausmaß von insgesamt

zwei Wochen zu gewähren. Als Zuschuß zu dieser

Dienstfreistellung gebührt dem Wehrpflichtigen

für jeden Monat der abgeleisteten ordentlichen

Präsenzdienstzeit ein Betrag von 60 Schilling.

In begründeten Fällen kann die Dienstfreistellung

auch vorher gewährt werden. Der für die Festlichen

Monate zustehende Zuschuß wird in

diesem Falle dem Wehrpflichtigen bei Außerstandbringung

ausbezahlt.

(2) Die für die Zeit einer solchen Dienstfreistellung

zu gewährenden Bezüge und der im

Abs. 1 genannte Zuschuß sind am Tage vor

Beginn der Dienstfreistellung auszubezahlen.

§ 7. Auszahlung und Einstellung.

(1) Taggelder und Dienstgradzulagen werden

am 1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenn

diese Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fallen,

am vorhergehenden Werktag im vorhinein ausgezahlt.

Hiebei sind, unabhängig von der auf

einen Monat entfallenden Anzahl der Tage, die

Dienstgradzulagen jeweils im Ausmaß eines Drittels

des im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages

auszuzahlen.

(2) Fällt der Dienstantrittstag des Wehrpflichtigen

nicht auf einen der im Abs. 1 genannten

Auszahlungstermine, so werden das Taggeld und

je ein Dreißigstel der Dienstgradzulage für die

Tage bis zum nächsten Auszahlungstermin am

Dienstantrittstag ausgezahlt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Auszahlung

der durch eine Beförderung oder Ernennung erhöhten

Bezüge.

(4) Scheidet der Wehrpflichtige zwischen zwei

Auszahlungsterminen aus dem Präsenzdienst aus,

so verbleibt ihm ein alifälliger Übergenuß.

III. ABSCHNITT.

Sachbezüge.

§ 8, Unterbringung.

(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf

unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet,

die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.

(2) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen

Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen

gelegenen Gründen (wie zum Beispiel

Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des

§ 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden,

soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

Die Bewilligung ist von der zuständigen

militärischen Dienststelle zu erteilen.

§ 9. Verpflegung.

(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche

Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an

dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht

unter Berücksichtigung militärischer Interessen

von der zuständigen militärischen Dienststelle

Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung

kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen

Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch,

Dienstfreistellung im Sinne des § 39

Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden, soweit

militärische Interessen nicht entgegenstehen.

Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die

Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich

begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der

zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen.

In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen

an Stelle der Verpflegung das vom Bundesministerium

für Landesverteidigung jeweils festgesetzte

Tageskostgeld.

§ 10. Ablösung von Sachbezügen in

Geld.

Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß nicht

in geschlossener Formation den Garnisonsort, so

gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes

außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung

einer militärischen Unterkunft oder die Teilnahme

an der Verpflegung nicht möglich ist, der

Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe

des Folgenden: Die Abfindung für die Unterkunft

darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere

sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr

der Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils

geltenden Fassung, bei Offizieren das Ausmaß der

Nächtigungsgebühr der gleichrangigen Berufsoffiziere

nicht übersteigen. Die Abfindung für

die Verpflegung darf das Zweifache des nach § 9

Abs. 2 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht

überschreiten.

§ 11. Verpflegszubußen.

Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher

körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen,

desgleichen gebühren ihm, wenn

es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der

Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr,

für die notwendige Dauer Sanitätszubußen

an Lebensmitteln.

§ 12. Bewaffnung, Bekleidung und

Ausrüstung.

(1) Die Wehrpflichtigen werden mit den erforderlichen

Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

unentgeltlich beteilt. Die Verpflichtung

und Berechtigung zum Tragen dieser

Waffen und Gegenstände richtet sich nach den

Dienstvorschriften.

(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenstände verbleiben im

Eigentum des Bundes.

(3) Der Wehrmann erhält bei Antritt seines

ersten Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung

und für sonstigen persönlichen Bedarf Ausrüstungsgegenstände

(Proprietäten). Diese gehen

bei Beendigung des Präsenzdienstes in sein Eigentum

über. Zur laufenden Ergänzung dieser

Gegenstände erhält er von dem auf den Tag des

Dienstantrittes nachfolgenden Monatsersten an

bis zu seiner Außerstandbringung monatlich

einen Betrag von 5 S.

IV. ABSCHNITT.

Gesundheitliche Betreuung der Wehrpflichtigen,

§ 13. Ärztliche Betreuung.

Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes

und die ärztliche Behandlung der

Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten und

sonstigen von der Heeresverwaltung bestellten

Ärzten. Diese bestimmen auch, ob ein Wehrpflichtiger,

dem das Wohnen außerhalb der

militärischen Unterkunft bewilligt ist (§ 8), im

Falle der Erkrankung in häuslicher Pflege belassen

werden kann, oder ob die Überstellung

eines Wehrpflichtigen zur Feststellung, Besserung

oder Heilung einer Krankheit in eine

Krankenanstalt erforderlich ist.

§ 14. Behandlung kranker Wehrpflichtiger.

(1) Die Wehrpflichtigen haben während des

Präsenzdienstes Anspruch auf unentgeltliche ärztliche

Hilfe und auf Versorgung mit den notwendigen

Arzneimitteln und Heilbehelfen (Krankenbehandlung).

Ist zur Feststellung, Besserung

oder Heilung der Krankheit eines Wehrpflichtigen

seine Überstellung in eine Krankenanstalt

erforderlich, so ist der Wehrpflichtige, soweit

nicht heereseigene krankenanstaltähnliche Einrichtungen

(Krankenabteilungen) oder heereseigene

Krankenanstalten zur Verfügung stehen,

in eine öffentliche oder, wenn dies nicht möglich

ist, in eine private Krankenanstalt einzuweisen

(Anstaltspflege).

(2) Hat sich der Wehrpflichtige vor Beginn des

Präsenzdienstes in einer bestimmten ärztlichen

Behandlung befunden, so ist auf diese bei der

Krankenbehandlung durch die Militärärzte

Rücksicht zu nehmen.

§ 15. Anderweitige Krankenbehandlung.

(1) Die Inanspruchnahme einer anderen als der

im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung (Anstaltspflege),

bedarf der Bewilligung der militärischen

Dienststelle, die auf das Gutachten des

Militärarztes Bedacht zu nehmen hat. Die Be-

willigung darf bei einer Heilbehandlung (wie

ärztliche Eingriffe, Operationen u. dgl.), bei der

Lebensgefahr besteht, nicht versagt werden. Ein

Wehrpflichtiger darf zum Zwecke der Untersuchung

oder zur Fortsetzung einer vor Antritt

des Präsenzdienstes begonnenen Heilbehandlung

in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens

aufsuchen; darüber hat er seiner Dienststelle

Meldung zu erstatten.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich,

wenn eine andere als die in § 14

vorgesehene Krankenbehandlung (Anstaltspflege)

notwendig ist, um bei Unfällen, plötzlichen

Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen die

notwendige ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) rechtzeitig

zu erreichen. Der Wehrpflichtige ist jedoch

der im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung

(Anstaltspflege) zuzuführen, sobald eine solche

Überstellung seinem Gesundheitszustand nicht

abträglich ist.

(3) Die Kosten, die dem Wehrpflichtigen durch

die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes

begonnenen Heilbehandlung durch einen

Arzt seines Vertrauens erwachsen, werden bis

zur Höhe der für die Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten geltenden Kostensätze

ersetzt. In den Fällen des Abs. 2 werden

die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.

§ 16. Dauer der Krankenbehandlung

(Anstaltspflege).

Scheidet der Wehrpflichtige vor Abschluß der

Krankenbehandlung (Anstaltspflege) aus dem

Präsenzdienst aus, so hat er, sofern er keinen

Leistungsanspruch aus einer gesetzlichen Krankenversicherung

geltend machen kann, Anspruch

auf weitere Krankenbehandlung (§ 14) noch für

deren notwendige Dauer, höchstens jedoch für

vier Wochen nach dem Tage der Entlassung aus

dem Präsenzdienst.

§ 17. Übergang des Schadenersatzanspruches.

Hat der Bund Leistungen für eine Krankenbehandlung

(Anstaltspflege) infolge eines Ereignisses

erbracht, aus welchem dem Wehrpflichtigen

Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen,

so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe

des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den

Bund über.

V. ABSCHNITT.

Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe.

A. Anspruch und Ausmaß.

§ 18. Kreis der Unterhaltsberechtigten.

Die Wehrpflichtigen haben, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, Anspruch

auf Familienunterhalt für ihre Ehefrau und für

die Kinder, für die ihnen bis zum Antritt des

Präsenzdienstes gemäß §§ 32 Abs. 4 und 46

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 Kinderermäßigungen

zugestanden oder auf Antrag

gewährt worden sind; für andere Personen erhalten

sie Familienunterhalt nur dann, wenn der

Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt

leistet oder zu leisten hätte.

§ 19. Bemessungsgrundlage.

(1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

ist bei Wehrpflichtigen, die Empfänger

von Gehalt, Lohn, Renten, Arbeitslosengeld

oder Notstandshilfe sind oder waren und nicht

zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein

Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei

Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des

Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des

Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate

(52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage

anzunehmen.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die in einem Betrieb

eines Aszendenten ohne Bestehen eines Dienstverhältnisses

hauptberuflich tätig sind, ist die

monatliche Entlohnung, die in Kollektivverträgen

für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen

ist, abzüglich der im Abs. 5 lit. a bezeichneten

Abgaben, Bemessungsgrundlage für

den Familienunterhalt. Besteht ein Kollektivvertrag,

der zu Vergleichszwecken herangezogen

werden könnte, nicht, so ist die Bemessungsgrundlage

mit 1000 S monatlich anzunehmen.

(3) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Personenkreis

der Absätze 1 und 2 an, so ist die Bemessungsgrundlage

der zwölfte Teil des Nettoeinkommens

des der Einberufung vorangegangenen

Jahres, wenn für dieses Jahr bereits ein

rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.

(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Personenkreis

der Abs. 1 und 2 an und ist er auch

nicht im Besitze eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

für das vergangene Steuerjahr,

so ist die Bemessungsgrundlage für den

Familienunterhalt der zwölfte Teil des in der

Steuererklärung für das letzte Steuerjahr einbekannten

Einkommens, abzüglich eines Betrages,

welcher der Höhe der Einkommensteuer

entspricht, sowie des Beitrages vom Einkommen

zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke

des Familienlastenausgleiches.

(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1

und 3 ist

a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich

des steuerfreien Teiles von Zuwendungen

im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 12,

Einkommensteuergesetz 1953, vermindert

um die darauf entfallende Lohnsteuer und

den Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches;

b) bei den im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen

das steuerpflichtige Einkommen nach

dem letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid,

vermindert um die darin

vorgeschriebene Einkommensteuer und den

Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.

(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

beträgt höchstens 3600 S und mindestens

1000 S monatlich.

§ 20. Berechnung des Familienunterhaltes.

(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes

nach § 18 sind zu veranschlagen

a) für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd

vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50%

der Bemessungsgrundlage;

b) für jede andere unterhaltsberechtigte Person,

die zum Haushalt des Wehrpflichtigen

gehört oder in seinem Haushalt lebt, je

10% der Bemessungsgrundlage; der insgesamt

für solche Personen veranschlagte

Familienunterhalt erhöht sich um 30% der

Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt

nach lit. a nicht anfällt;

c) für unterhaltsberechtigte Personen, die

nicht unter lit. a und b fallen, der vom

Wehrpflichtigen zu reichende Unterhalt,

jedoch nicht mehr als 15% der Bemessungsgrundlage.

(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen

nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der

Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete,

so weiden die den Anspruch nach Abs. 1

lit. b zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen

Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages

gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern

zusammen zustehen würde.

(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen (Höchstgrenze);

diese Höchstgrenze vermindert sich um

ein während des Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen

verbleibendes Nettoeinkommen (§ 19

Abs. 5).

(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche

während des Präsenzdienstes infolge

Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen,

so ist der Familienunterhalt nach den

Abs. 1 bis 3 neu zu beredinen. Das gleiche gilt,

wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des

Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung

um mehr als 20% erhöht oder vermindert.

§ 21. Mietzinsbeihilfe.

(1) Für Wehrpflichtige, die einen Familienunterhalt

nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2

erhalten, erhöht sich der Familienunterhalt um

eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe der Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 229. Beträgt der Mietzins

mehr als 150 S, so erhöht sich die Mietzinsbeihilfe

um den den Betrag von 150 S übersteigenden

Teil des Mietzinses, sofern die Ehegattin

nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger

Arbeit von mehr als 460 S monatlich bezieht.

(2) Wehrpflichtigen, auf die Abs. 1 keine Anwendung

findet, gebührt als Mietzinsbeihilfe der

Ersatz der nachweislich während des Präsenzdienstes

auflaufenden Kosten für die erforderliche

Beibehaltung der notwendigen Wohnung soweit,

als ein allenfalls während des Präsenzdienstes

verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht

deckt.

§ 22. Dauer des Anspruches.

(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt

und die Mietzinsbeihilfe beginnt, sofern § 23

nichts anderes bestimmt, mit dem Tage des Antrittes

des Präsenzdienstes und endet mit der Entlassung

aus dem Präsenzdienst; entstehen oder

ändern sich Unterhaltsansprüche während des

Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltsverpflichtung

des Wehrpflichtigen, so beginnt

der Anspruch auf Familienunterhalt oder

auf den nach § 20 neu zu berechnenden Familienunterhalt

im Zeitpunkt, in dem die Änderung

der Unterhaltsansprüche wirksam geworden ist.

(2) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe

werden für den Kalendermonat berechnet

und am 10. eines jeden Kalendermonates für

den laufenden Kalendermonat, spätestens aber

bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst ausgezahlt.

(3) Gebühren der Familienunterhalt und die

Mietzinsbeihilfe nur für einen Teil eines Kalendermonates,

so ist für jeden Tag ein Dreißigstel

zu beredinen.

B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung

des Familienunterhaltes und der Mietzinsbeihilfen.

§ 23. Antragstellung.

(1) Wehrpfliditige haben den Antrag auf Zuerkennung

des Familienunterhaltes (§ 18) und

der Mietzinsbeihilfe (§ 21) binnen einer Woche

nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder

nach Wirksamwerden einer allgemeinen Einberufung

bei der Gemeinde einzureichen, in der

sie ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm)

haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze,

so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde

einzureichen, in der der Wehrpflichtige zuletzt

tatsächlich gewohnt hat. Haben Wehrpflichtige

keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei

der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt

tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige,

die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben

den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien

einzubringen.

(2) Bei der Einreichung im Sinne des Abs. 1 ist

der Einberufungsbefehl vorzuweisen. Dem Antrag

sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum

Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt

und Mietzinsbeihilfe und für seine Bemessung

erforderlich sind.

(3) Stellt der zum Präsenzdienst Einberufene

binnen einer Woche nach Zustellung des Einberufungsbefehles

beziehungsweise nach Wirksamwerden

einer allgemeinen Einberufung keinen

Antrag nach den Abs. 1 und 2, so können die

unterhaltsberechtigten Personen (§ 18) den Antrag

bei der nach Abs. 1 zuständigen Gemeinde

stellen.

(0 Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen

zwei Monaten nach Antritt des Präsenzdienstes

vom unterhaltspflichtigen Wehrpflichtigen eingereicht,

so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt

und auf die Mietzinsbeihilfe erst

mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten

Personen (Abs. 3) erst mit dem

Tage der Kenntnis von der Einberufung des

Wehrpflichtigen.

(5) Ansprüche, die sich aus der Änderung der

Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen ergeben,

sind unter Vorlage entsprechender Belege

bei der militärischen Dienststelle anzumelden,

bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung

steht. Diese militärische Dienststelle hat den Antrag

an die nach § 24 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zwecks Entscheidung abzutreten.

§ 24. Entscheidung über den Antrag.

(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten

des Familienunterhaltes (§§ 18 ff.) und der Mietzinsbeihilfe

(§ 21) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Sprengel die gemäß

§ 23 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat in den Fällen des

§ 23 binnen zwei Wochen nach Einlangen des

Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier

Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich

die Höhe des Familienunterhaltes und der

Mietzinsbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid

ist der Familienunterhalt im Sinne des § 20

Abs. 1 und 2 aufzugliedern. Der Bescheid hat

ferner auszusprechen, an welche Personen die

Zahlungen zu leisten sind.

(3) Über Berufungen hat der Landeshauptmann

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

(4) Bescheide sind von den entscheidenden Behörden

der militärischen Dienststelle, zu der der

Wehrpflichtige gemäß dem Einberufungsbefehl

einzurücken hat, zur Kenntnis zu bringen.

§ 25. Mitteilungspflicht.

Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen

dieses Abschnittes sind verpflichtet,

der gemäß § 23 Abs. 1 zuständigen Gemeinde

jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen

maßgebenden Umstände binnen zwei

Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden

Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung

trifft auch den Wehrpflichtigen, von

dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet

wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob

er eine solche Leistung selbst erhält.

§ 26. Auszahlung des Familienunterhaltes

und der Mietzinsbeihilfe.

(1) Der Familienunterhalt (§ 18) und die Mietzinsbeihilfe

(§ 21 Abs. 1) sind auszuzahlen

a) für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen

gehörigen und die in seinem Haushalt

lebenden unterhaltsberechtigten Personen,

an die Ehefrau nach § 20 Abs. 1 lit. a und,

sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist,

an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte,

den Haushalt führende Person;

b) für. die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen

lebenden unterhaltsberechtigten Personen

an diese selbst; ist eine solche Person

nicht eigenberechtigt, an den. gesetzlichen

Vertreter, ist der Wehrpflichtige

selbst der gesetzliche Vertreter und befindet

sich die unterhaltsberechtigte Person in

Pflege einer dritten Person, an diese.

(2) Die Mietzinsbeihilfe nach § 21 Abs. 2 ist

an den Wehrpflichtigen auszuzahlen.

(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe

sind von jener militärischen Dienststelle

auszuzahlen, die für die Flüssigmachung der sonstigen

nach diesem Bundesgesetz anfallenden Bezüge

des Wehrpflichtigen zuständig ist.

VI. ABSCHNITT.

Beihilfen zur Familienförderung und Ernährungsbeihilfen.

§ 27.

(1) Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittes

des Präsenzdienstes dem Personenkreis an-

gehört haben, auf den das Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweiligen Fassung,

Anwendung findet, bleiben die Ansprüche nach

dem Kinderbeihilfengesetz während der Dauer

des Präsenzdienstes gewahrt. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Ernährungsbeihilfen (§ 14 Abs. 2 des

Kinderbeihilfengesetzes) und des Ergänzungsbetrages

(§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955, in der jeweiligen Fassung).

(2) Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge, die

während des Präsenzdienstes fällig werden,

sind — unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 4 — von den im § 26 Abs. 3 bezeichneten

militärischen Dienststellen der Person auszuzahlen,

an die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a oder b der

Familienunterhalt auszuzahlen ist, sofern nicht

in der Beihilfenkarte bereits ein Bezugsberechtigter

eingetragen ist.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

wird der Aufwand an Kinderbeihilfen, die gemäß

Abs. 2 ausgezahlt werden, vom Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfen, jener an Ergänzungsbeträgen

vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

(4) Die im § 13 des Kinderbeihilfengesetzes und

im § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes angeführten

Auszahlungsverpflichteten haben die

während des Präsenzdienstes fällig werdenden

Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge aus

eigenen Mitteln den im Abs. 2 genannten Personen

auszuzahlen, sofern sie nach den Bestimmungen

der oben genannten Gesetze den Beihilfenaufwand

aus eigenen Mitteln zu decken

hätten.

VII. ABSCHNITT.

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 28. Strafbestimmung.

Wer der im § 25 festgelegten Mitteilungspflicht

zuwiderhandelt oder in den Fällen der §§ 23

und 25 unwahre oder unvollständige Angaben

macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden

Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine

Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis

zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat

bestraft.

§ 29. Steuer- und Gebührenfreiheit.

(1) Die den Wehrpflichtigen nach den Abschnitten

II, III und V dieses Bundesgesetzes zukommenden

Bezüge unterliegen nicht der Einkommensteuer

Lohnsteuer).

(2) Eingaben nach Abschnitt V sind von den

Stempelgebühren, Amtshandlungen auf Grund

dieses Abschnittes von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

§ 30. Zwangsvollstreckung.

Ansprüche auf Grund der Abschnitte II und III

sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können

auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen

werden.

§ 31. Finanzielle Gebarung.

Die für Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

ausgezahlten Beträge sind bei einem eigenen

finanzgesetzlichen Ansatz, im Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1956, BGBl. Nr. 12/1956, bei Kapitel

7 a, „Landesverteidigung", Titel 3, „Familienunterhalt

und Mietzinsbeihilfe", zu verrechnen.

Dieser Aufwand ist im Jahre 1956 im

Wege eines finanziellen Ausgleiches im Rahmen

der veranschlagten Ausgabenkredite bei Kapitel

7 a zu bedecken.

§ 32. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich

der §§ 17 und 30;

2. das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich

der §§ 27, 29 und 31, soweit sich § 29

auf Verwaltungsabgaben bezieht, das Bundeskanzleramt;

3. das Bundesministerium für Landesverteidigung

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und

zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer

Bundesministerien berührt wird, im Einvernehmen

mit diesen.

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