152. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 1. Personenkreis.
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Wehrpflichtige
Anwendung.
(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen, die den ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst nach den §§ 28
und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, leisten.
§ 2. Dienstgrad.
(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die
Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten
vorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeichnung.
(2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7
und 8 des Wehrgezetzes zu Offizieren, Unteroffizieren
oder Chargen ernannt (befördert)
worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung)
entsprechende Dienstgradbezeichnung.
Die anderen Wehrpflichtigen führen als
Dienstgradbezeichnung die Amtstitel der Wehrmänner.
(3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen
ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz
„der Reserve (d. Res.)" führen.
§ 3. Umfang der Ansprüche.
Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf J
a) Barbezüge (§§ 4 bis 7),
b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12),
c) Krankenpflege (§§ 13 bis 17),
d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe
(§§ 18 bis 26).
II. ABSCHNITT.
Barbezüge.
§ 4. Taggeld,
Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihres
Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein
Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täglich
beträgt.
§ 5. Dienstgradzulagen.
(1) Den Wehrpflichtigen, die Chargen, Unteroffiziere
und Offiziere sind, gebühren neben dem
Taggeld Dienstgradzulagen.
(2) Die Dienstgradzulagen betragen monatlich
für den
Für die Wehrpflichtigen mit anders festgesetzten
Dienstgradbezeichnungen gelten die
Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade.
§ 6. Gebühren für die Zeit von
Dienstfreistellungen.
(1) Unmittelbar vor Beendigung der ordentlichen
Präsenzdienstzeit ist dem Wehrpflichtigen
eine Dienstfreistellung im Ausmaß von insgesamt
zwei Wochen zu gewähren. Als Zuschuß zu dieser
Dienstfreistellung gebührt dem Wehrpflichtigen
für jeden Monat der abgeleisteten ordentlichen
Präsenzdienstzeit ein Betrag von 60 Schilling.
In begründeten Fällen kann die Dienstfreistellung
auch vorher gewährt werden. Der für die Festlichen
Monate zustehende Zuschuß wird in
diesem Falle dem Wehrpflichtigen bei Außerstandbringung
ausbezahlt.
(2) Die für die Zeit einer solchen Dienstfreistellung
zu gewährenden Bezüge und der im
Abs. 1 genannte Zuschuß sind am Tage vor
Beginn der Dienstfreistellung auszubezahlen.
§ 7. Auszahlung und Einstellung.
(1) Taggelder und Dienstgradzulagen werden
am 1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenn
diese Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fallen,
am vorhergehenden Werktag im vorhinein ausgezahlt.
Hiebei sind, unabhängig von der auf
einen Monat entfallenden Anzahl der Tage, die
Dienstgradzulagen jeweils im Ausmaß eines Drittels
des im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages
auszuzahlen.
(2) Fällt der Dienstantrittstag des Wehrpflichtigen
nicht auf einen der im Abs. 1 genannten
Auszahlungstermine, so werden das Taggeld und
je ein Dreißigstel der Dienstgradzulage für die
Tage bis zum nächsten Auszahlungstermin am
Dienstantrittstag ausgezahlt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Auszahlung
der durch eine Beförderung oder Ernennung erhöhten
Bezüge.
(4) Scheidet der Wehrpflichtige zwischen zwei
Auszahlungsterminen aus dem Präsenzdienst aus,
so verbleibt ihm ein alifälliger Übergenuß.
III. ABSCHNITT.
Sachbezüge.
§ 8, Unterbringung.
(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf
unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet,
die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.
(2) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen
Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen
gelegenen Gründen (wie zum Beispiel
Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des
§ 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden,
soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung ist von der zuständigen
militärischen Dienststelle zu erteilen.
§ 9. Verpflegung.
(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche
Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an
dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht
unter Berücksichtigung militärischer Interessen
von der zuständigen militärischen Dienststelle
Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung
kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen
Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch,
Dienstfreistellung im Sinne des § 39
Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden, soweit
militärische Interessen nicht entgegenstehen.
Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die
Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich
begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der
zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen.
In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen
an Stelle der Verpflegung das vom Bundesministerium
für Landesverteidigung jeweils festgesetzte
Tageskostgeld.
§ 10. Ablösung von Sachbezügen in
Geld.
Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß nicht
in geschlossener Formation den Garnisonsort, so
gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes
außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung
einer militärischen Unterkunft oder die Teilnahme
an der Verpflegung nicht möglich ist, der
Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe
des Folgenden: Die Abfindung für die Unterkunft
darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere
sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr
der Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils
geltenden Fassung, bei Offizieren das Ausmaß der
Nächtigungsgebühr der gleichrangigen Berufsoffiziere
nicht übersteigen. Die Abfindung für
die Verpflegung darf das Zweifache des nach § 9
Abs. 2 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht
überschreiten.
§ 11. Verpflegszubußen.
Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher
körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen,
desgleichen gebühren ihm, wenn
es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der
Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr,
für die notwendige Dauer Sanitätszubußen
an Lebensmitteln.
§ 12. Bewaffnung, Bekleidung und
Ausrüstung.
(1) Die Wehrpflichtigen werden mit den erforderlichen
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
unentgeltlich beteilt. Die Verpflichtung
und Berechtigung zum Tragen dieser
Waffen und Gegenstände richtet sich nach den
Dienstvorschriften.
(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände verbleiben im
Eigentum des Bundes.
(3) Der Wehrmann erhält bei Antritt seines
ersten Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung
und für sonstigen persönlichen Bedarf Ausrüstungsgegenstände
(Proprietäten). Diese gehen
bei Beendigung des Präsenzdienstes in sein Eigentum
über. Zur laufenden Ergänzung dieser
Gegenstände erhält er von dem auf den Tag des
Dienstantrittes nachfolgenden Monatsersten an
bis zu seiner Außerstandbringung monatlich
einen Betrag von 5 S.
IV. ABSCHNITT.
Gesundheitliche Betreuung der Wehrpflichtigen,
§ 13. Ärztliche Betreuung.
Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
und die ärztliche Behandlung der
Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten und
sonstigen von der Heeresverwaltung bestellten
Ärzten. Diese bestimmen auch, ob ein Wehrpflichtiger,
dem das Wohnen außerhalb der
militärischen Unterkunft bewilligt ist (§ 8), im
Falle der Erkrankung in häuslicher Pflege belassen
werden kann, oder ob die Überstellung
eines Wehrpflichtigen zur Feststellung, Besserung
oder Heilung einer Krankheit in eine
Krankenanstalt erforderlich ist.
§ 14. Behandlung kranker Wehrpflichtiger.
(1) Die Wehrpflichtigen haben während des
Präsenzdienstes Anspruch auf unentgeltliche ärztliche
Hilfe und auf Versorgung mit den notwendigen
Arzneimitteln und Heilbehelfen (Krankenbehandlung).
Ist zur Feststellung, Besserung
oder Heilung der Krankheit eines Wehrpflichtigen
seine Überstellung in eine Krankenanstalt
erforderlich, so ist der Wehrpflichtige, soweit
nicht heereseigene krankenanstaltähnliche Einrichtungen
(Krankenabteilungen) oder heereseigene
Krankenanstalten zur Verfügung stehen,
in eine öffentliche oder, wenn dies nicht möglich
ist, in eine private Krankenanstalt einzuweisen
(Anstaltspflege).
(2) Hat sich der Wehrpflichtige vor Beginn des
Präsenzdienstes in einer bestimmten ärztlichen
Behandlung befunden, so ist auf diese bei der
Krankenbehandlung durch die Militärärzte
Rücksicht zu nehmen.
§ 15. Anderweitige Krankenbehandlung.
(1) Die Inanspruchnahme einer anderen als der
im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung (Anstaltspflege),
bedarf der Bewilligung der militärischen
Dienststelle, die auf das Gutachten des
Militärarztes Bedacht zu nehmen hat. Die Be-
willigung darf bei einer Heilbehandlung (wie
ärztliche Eingriffe, Operationen u. dgl.), bei der
Lebensgefahr besteht, nicht versagt werden. Ein
Wehrpflichtiger darf zum Zwecke der Untersuchung
oder zur Fortsetzung einer vor Antritt
des Präsenzdienstes begonnenen Heilbehandlung
in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens
aufsuchen; darüber hat er seiner Dienststelle
Meldung zu erstatten.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich,
wenn eine andere als die in § 14
vorgesehene Krankenbehandlung (Anstaltspflege)
notwendig ist, um bei Unfällen, plötzlichen
Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen die
notwendige ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) rechtzeitig
zu erreichen. Der Wehrpflichtige ist jedoch
der im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) zuzuführen, sobald eine solche
Überstellung seinem Gesundheitszustand nicht
abträglich ist.
(3) Die Kosten, die dem Wehrpflichtigen durch
die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes
begonnenen Heilbehandlung durch einen
Arzt seines Vertrauens erwachsen, werden bis
zur Höhe der für die Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten geltenden Kostensätze
ersetzt. In den Fällen des Abs. 2 werden
die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
§ 16. Dauer der Krankenbehandlung
(Anstaltspflege).
Scheidet der Wehrpflichtige vor Abschluß der
Krankenbehandlung (Anstaltspflege) aus dem
Präsenzdienst aus, so hat er, sofern er keinen
Leistungsanspruch aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
geltend machen kann, Anspruch
auf weitere Krankenbehandlung (§ 14) noch für
deren notwendige Dauer, höchstens jedoch für
vier Wochen nach dem Tage der Entlassung aus
dem Präsenzdienst.
§ 17. Übergang des Schadenersatzanspruches.
Hat der Bund Leistungen für eine Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) infolge eines Ereignisses
erbracht, aus welchem dem Wehrpflichtigen
Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen,
so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe
des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den
Bund über.
V. ABSCHNITT.
Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe.
A. Anspruch und Ausmaß.
§ 18. Kreis der Unterhaltsberechtigten.
Die Wehrpflichtigen haben, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, Anspruch
auf Familienunterhalt für ihre Ehefrau und für
die Kinder, für die ihnen bis zum Antritt des
Präsenzdienstes gemäß §§ 32 Abs. 4 und 46
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 Kinderermäßigungen
zugestanden oder auf Antrag
gewährt worden sind; für andere Personen erhalten
sie Familienunterhalt nur dann, wenn der
Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt
leistet oder zu leisten hätte.
§ 19. Bemessungsgrundlage.
(1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
ist bei Wehrpflichtigen, die Empfänger
von Gehalt, Lohn, Renten, Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe sind oder waren und nicht
zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein
Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei
Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des
Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des
Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate
(52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage
anzunehmen.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die in einem Betrieb
eines Aszendenten ohne Bestehen eines Dienstverhältnisses
hauptberuflich tätig sind, ist die
monatliche Entlohnung, die in Kollektivverträgen
für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen
ist, abzüglich der im Abs. 5 lit. a bezeichneten
Abgaben, Bemessungsgrundlage für
den Familienunterhalt. Besteht ein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen
werden könnte, nicht, so ist die Bemessungsgrundlage
mit 1000 S monatlich anzunehmen.
(3) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Personenkreis
der Absätze 1 und 2 an, so ist die Bemessungsgrundlage
der zwölfte Teil des Nettoeinkommens
des der Einberufung vorangegangenen
Jahres, wenn für dieses Jahr bereits ein
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.
(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Personenkreis
der Abs. 1 und 2 an und ist er auch
nicht im Besitze eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
für das vergangene Steuerjahr,
so ist die Bemessungsgrundlage für den
Familienunterhalt der zwölfte Teil des in der
Steuererklärung für das letzte Steuerjahr einbekannten
Einkommens, abzüglich eines Betrages,
welcher der Höhe der Einkommensteuer
entspricht, sowie des Beitrages vom Einkommen
zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke
des Familienlastenausgleiches.
(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1
und 3 ist
a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich
des steuerfreien Teiles von Zuwendungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 12,
Einkommensteuergesetz 1953, vermindert
um die darauf entfallende Lohnsteuer und
den Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches;
b) bei den im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen
das steuerpflichtige Einkommen nach
dem letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid,
vermindert um die darin
vorgeschriebene Einkommensteuer und den
Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.
(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
beträgt höchstens 3600 S und mindestens
1000 S monatlich.
§ 20. Berechnung des Familienunterhaltes.
(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes
nach § 18 sind zu veranschlagen
a) für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd
vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50%
der Bemessungsgrundlage;
b) für jede andere unterhaltsberechtigte Person,
die zum Haushalt des Wehrpflichtigen
gehört oder in seinem Haushalt lebt, je
10% der Bemessungsgrundlage; der insgesamt
für solche Personen veranschlagte
Familienunterhalt erhöht sich um 30% der
Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt
nach lit. a nicht anfällt;
c) für unterhaltsberechtigte Personen, die
nicht unter lit. a und b fallen, der vom
Wehrpflichtigen zu reichende Unterhalt,
jedoch nicht mehr als 15% der Bemessungsgrundlage.
(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen
nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der
Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete,
so weiden die den Anspruch nach Abs. 1
lit. b zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen
Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages
gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern
zusammen zustehen würde.
(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen (Höchstgrenze);
diese Höchstgrenze vermindert sich um
ein während des Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen
verbleibendes Nettoeinkommen (§ 19
Abs. 5).
(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche
während des Präsenzdienstes infolge
Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen,
so ist der Familienunterhalt nach den
Abs. 1 bis 3 neu zu beredinen. Das gleiche gilt,
wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des
Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung
um mehr als 20% erhöht oder vermindert.
§ 21. Mietzinsbeihilfe.
(1) Für Wehrpflichtige, die einen Familienunterhalt
nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2
erhalten, erhöht sich der Familienunterhalt um
eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe der Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 229. Beträgt der Mietzins
mehr als 150 S, so erhöht sich die Mietzinsbeihilfe
um den den Betrag von 150 S übersteigenden
Teil des Mietzinses, sofern die Ehegattin
nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger
Arbeit von mehr als 460 S monatlich bezieht.
(2) Wehrpflichtigen, auf die Abs. 1 keine Anwendung
findet, gebührt als Mietzinsbeihilfe der
Ersatz der nachweislich während des Präsenzdienstes
auflaufenden Kosten für die erforderliche
Beibehaltung der notwendigen Wohnung soweit,
als ein allenfalls während des Präsenzdienstes
verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht
deckt.
§ 22. Dauer des Anspruches.
(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt
und die Mietzinsbeihilfe beginnt, sofern § 23
nichts anderes bestimmt, mit dem Tage des Antrittes
des Präsenzdienstes und endet mit der Entlassung
aus dem Präsenzdienst; entstehen oder
ändern sich Unterhaltsansprüche während des
Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltsverpflichtung
des Wehrpflichtigen, so beginnt
der Anspruch auf Familienunterhalt oder
auf den nach § 20 neu zu berechnenden Familienunterhalt
im Zeitpunkt, in dem die Änderung
der Unterhaltsansprüche wirksam geworden ist.
(2) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe
werden für den Kalendermonat berechnet
und am 10. eines jeden Kalendermonates für
den laufenden Kalendermonat, spätestens aber
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst ausgezahlt.
(3) Gebühren der Familienunterhalt und die
Mietzinsbeihilfe nur für einen Teil eines Kalendermonates,
so ist für jeden Tag ein Dreißigstel
zu beredinen.
B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung
des Familienunterhaltes und der Mietzinsbeihilfen.
§ 23. Antragstellung.
(1) Wehrpfliditige haben den Antrag auf Zuerkennung
des Familienunterhaltes (§ 18) und
der Mietzinsbeihilfe (§ 21) binnen einer Woche
nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder
nach Wirksamwerden einer allgemeinen Einberufung
bei der Gemeinde einzureichen, in der
sie ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm)
haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze,
so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde
einzureichen, in der der Wehrpflichtige zuletzt
tatsächlich gewohnt hat. Haben Wehrpflichtige
keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei
der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt
tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige,
die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben
den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien
einzubringen.
(2) Bei der Einreichung im Sinne des Abs. 1 ist
der Einberufungsbefehl vorzuweisen. Dem Antrag
sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum
Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt
und Mietzinsbeihilfe und für seine Bemessung
erforderlich sind.
(3) Stellt der zum Präsenzdienst Einberufene
binnen einer Woche nach Zustellung des Einberufungsbefehles
beziehungsweise nach Wirksamwerden
einer allgemeinen Einberufung keinen
Antrag nach den Abs. 1 und 2, so können die
unterhaltsberechtigten Personen (§ 18) den Antrag
bei der nach Abs. 1 zuständigen Gemeinde
stellen.
(0 Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen
zwei Monaten nach Antritt des Präsenzdienstes
vom unterhaltspflichtigen Wehrpflichtigen eingereicht,
so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt
und auf die Mietzinsbeihilfe erst
mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten
Personen (Abs. 3) erst mit dem
Tage der Kenntnis von der Einberufung des
Wehrpflichtigen.
(5) Ansprüche, die sich aus der Änderung der
Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen ergeben,
sind unter Vorlage entsprechender Belege
bei der militärischen Dienststelle anzumelden,
bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung
steht. Diese militärische Dienststelle hat den Antrag
an die nach § 24 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zwecks Entscheidung abzutreten.
§ 24. Entscheidung über den Antrag.
(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten
des Familienunterhaltes (§§ 18 ff.) und der Mietzinsbeihilfe
(§ 21) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Sprengel die gemäß
§ 23 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat in den Fällen des
§ 23 binnen zwei Wochen nach Einlangen des
Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier
Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich
die Höhe des Familienunterhaltes und der
Mietzinsbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid
ist der Familienunterhalt im Sinne des § 20
Abs. 1 und 2 aufzugliedern. Der Bescheid hat
ferner auszusprechen, an welche Personen die
Zahlungen zu leisten sind.
(3) Über Berufungen hat der Landeshauptmann
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.
(4) Bescheide sind von den entscheidenden Behörden
der militärischen Dienststelle, zu der der
Wehrpflichtige gemäß dem Einberufungsbefehl
einzurücken hat, zur Kenntnis zu bringen.
§ 25. Mitteilungspflicht.
Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes sind verpflichtet,
der gemäß § 23 Abs. 1 zuständigen Gemeinde
jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen
maßgebenden Umstände binnen zwei
Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung
trifft auch den Wehrpflichtigen, von
dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet
wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
er eine solche Leistung selbst erhält.
§ 26. Auszahlung des Familienunterhaltes
und der Mietzinsbeihilfe.
(1) Der Familienunterhalt (§ 18) und die Mietzinsbeihilfe
(§ 21 Abs. 1) sind auszuzahlen
a) für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen
gehörigen und die in seinem Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Personen,
an die Ehefrau nach § 20 Abs. 1 lit. a und,
sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist,
an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte,
den Haushalt führende Person;
b) für. die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen
lebenden unterhaltsberechtigten Personen
an diese selbst; ist eine solche Person
nicht eigenberechtigt, an den. gesetzlichen
Vertreter, ist der Wehrpflichtige
selbst der gesetzliche Vertreter und befindet
sich die unterhaltsberechtigte Person in
Pflege einer dritten Person, an diese.
(2) Die Mietzinsbeihilfe nach § 21 Abs. 2 ist
an den Wehrpflichtigen auszuzahlen.
(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe
sind von jener militärischen Dienststelle
auszuzahlen, die für die Flüssigmachung der sonstigen
nach diesem Bundesgesetz anfallenden Bezüge
des Wehrpflichtigen zuständig ist.
VI. ABSCHNITT.
Beihilfen zur Familienförderung und Ernährungsbeihilfen.
§ 27.
(1) Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittes
des Präsenzdienstes dem Personenkreis an-
gehört haben, auf den das Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweiligen Fassung,
Anwendung findet, bleiben die Ansprüche nach
dem Kinderbeihilfengesetz während der Dauer
des Präsenzdienstes gewahrt. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Ernährungsbeihilfen (§ 14 Abs. 2 des
Kinderbeihilfengesetzes) und des Ergänzungsbetrages
(§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, in der jeweiligen Fassung).
(2) Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge, die
während des Präsenzdienstes fällig werden,
sind — unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 4 — von den im § 26 Abs. 3 bezeichneten
militärischen Dienststellen der Person auszuzahlen,
an die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a oder b der
Familienunterhalt auszuzahlen ist, sofern nicht
in der Beihilfenkarte bereits ein Bezugsberechtigter
eingetragen ist.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
wird der Aufwand an Kinderbeihilfen, die gemäß
Abs. 2 ausgezahlt werden, vom Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfen, jener an Ergänzungsbeträgen
vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
(4) Die im § 13 des Kinderbeihilfengesetzes und
im § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes angeführten
Auszahlungsverpflichteten haben die
während des Präsenzdienstes fällig werdenden
Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge aus
eigenen Mitteln den im Abs. 2 genannten Personen
auszuzahlen, sofern sie nach den Bestimmungen
der oben genannten Gesetze den Beihilfenaufwand
aus eigenen Mitteln zu decken
hätten.
VII. ABSCHNITT.
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 28. Strafbestimmung.
Wer der im § 25 festgelegten Mitteilungspflicht
zuwiderhandelt oder in den Fällen der §§ 23
und 25 unwahre oder unvollständige Angaben
macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden
Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine
Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis
zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat
bestraft.
§ 29. Steuer- und Gebührenfreiheit.
(1) Die den Wehrpflichtigen nach den Abschnitten
II, III und V dieses Bundesgesetzes zukommenden
Bezüge unterliegen nicht der Einkommensteuer
Lohnsteuer).
(2) Eingaben nach Abschnitt V sind von den
Stempelgebühren, Amtshandlungen auf Grund
dieses Abschnittes von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
§ 30. Zwangsvollstreckung.
Ansprüche auf Grund der Abschnitte II und III
sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können
auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen
werden.
§ 31. Finanzielle Gebarung.
Die für Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe
ausgezahlten Beträge sind bei einem eigenen
finanzgesetzlichen Ansatz, im Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1956, BGBl. Nr. 12/1956, bei Kapitel
7 a, „Landesverteidigung", Titel 3, „Familienunterhalt
und Mietzinsbeihilfe", zu verrechnen.
Dieser Aufwand ist im Jahre 1956 im
Wege eines finanziellen Ausgleiches im Rahmen
der veranschlagten Ausgabenkredite bei Kapitel
7 a zu bedecken.
§ 32. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich
der §§ 17 und 30;
2. das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich
der §§ 27, 29 und 31, soweit sich § 29
auf Verwaltungsabgaben bezieht, das Bundeskanzleramt;
3. das Bundesministerium für Landesverteidigung
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und
zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer
Bundesministerien berührt wird, im Einvernehmen
mit diesen.