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152_1955 AT

152. Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich.

Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den

Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits, welcher also lautet

Präambel

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland, die Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreich, in der

Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt,

einerseits und Österreich anderseits;

Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland

am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte

und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;

Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung,

verlautbart am 1. November 1943, die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreiches und der

Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, daß

sie die Annexion Österreichs durch Deutschland

am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten,

und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich

als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt

zu sehen und daß das Französische

Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November

1943 eine ähnliche Erklärung abgab;

Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des

alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft

Hitler-Deutschlands befreit wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und

Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Anstrengungen,

die das österreichische Volk zur Wiederherstellung

und zum demokratischen Wiederaufbau

seines Landes selbst machte und weiter zu machen

haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag

abzuschließen, der Österreich als einen

freien, unabhängigen und demokratischen Staat

wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung

des Friedens in Europa beitragen;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und

Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch

den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung

mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle

Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit

den oberwähnten Ereignissen einschließlich der

Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland

und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender

Teil Deutschlands noch offenstehen; und

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und

Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem

Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden

Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher

Beziehungen zwischen ihnen zu

dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten

Mächte in die Lage zu versetzen, die

Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation

der Vereinten Nationen zu unterstützen;

Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten

ernannt, welche nach Vorweisung ihrer

Vollmachten, die in guter und gehöriger Form

befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen

übereingekommen sind

Teil I

Politische und territoriale Bestimmungen

Artikel 1.

Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger

Staat

Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen,

daß Österreich als ein souveräner, unabhängiger

und demokratischer Staat wiederhergestellt

ist.

Artikel 2.

Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs

Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,

daß sie die Unabhängigkeit und territoriale

Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß

dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind,

achten werden.

Artikel 3.

Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs

durch Deutschland

Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden

in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen

aufnehmen, welche die Anerkennung der

Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs

durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands

auf alle territorialen und politischen Ansprüche

in bezug auf Österreich und österreichisches

Staatsgebiet sichern.

Artikel 4.

Verbot des Anschlusses

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,

daß eine politische oder wirtschaftliche

Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland

verboten ist. Österreich anerkennt voll und

ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete

und wird keine wie immer geartete politische

oder wirtschaftliche Vereinigung mit

Deutschland eingehen.

2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen,

wird Österreich keinerlei Vereinbarung

mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung

setzen oder irgendwelche Maßnahmen

treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder

mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung

mit Deutschland zu fördern oder seine

territoriale Unversehrtheit oder politische oder

wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb

seines Gebietes jede Handlung zu verhindern,

die geeignet wäre, eine solche Vereinigung

mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird

den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit

jeglicher Organisationen, welche die politische

oder wirtschaftliche Vereinigung mit

Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche

Propaganda zugunsten der Vereinigung mit

Deutschland verhindern.

Artikel 5.

Grenzen Österreichs

Die Grenzen Österreichs sind jene, die am

1. Jänner 1938 bestanden haben.

Artikel 6.

Menschenrechte

1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen

treffen, um allen unter österreichischer

Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied

von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion

den Genuß der Menschenrechte und der

Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der

Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung,

der Religionsausübung, der politischen

Meinung und der öffentlichen Versammlung zu

sichern.

2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß

die in Österreich geltenden Gesetze weder in

ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen

Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf

Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer

Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf

ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen,

beruflichen oder finanziellen Interessen,

ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen

Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete,

diskriminieren oder Diskriminierungen zur

Folge haben werden.

Artikel 7.

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen

und kroatischen Minderheiten in Kärnten,

Burgenland und Steiermark genießen dieselben

Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle

anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich

des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen,

Versammlungen und Presse in ihrer

eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht

in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf

eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen;

in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne

überprüft und eine Abteilung der

Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und

kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken

Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark

mit slowenischer, kroatischer oder gemischter

Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische

Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache

zugelassen. In solchen Bezirken werden

die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer

Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer

Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen

und kroatischen Minderheiten in Kärnten,

Burgenland und Steiermark nehmen an den

kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen

in diesen Gebieten auf Grund gleicher

Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige

teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf

abzielen, der kroatischen oder slowenischen

Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als

Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Artikel 8.

Demokratische Einrichtungen

Österreich wird eine demokratische, auf geheime

Wahlen gegründete Regierung haben und

verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches

und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne

Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion

oder politische Meinung zu einem öffentlichen

Amte gewählt zu werden.

Artikel 9.

Auflösung nazistischer Organisationen

1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung

entsprechender und von der Alliierten

Kommission für Österreich genehmigter Gesetze

begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der

nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten

und von ihr kontrollierten Organisationen

einschließlich der politischen, militäri-

schen und paramilitärischen auf österreichischem

Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen

fortsetzen, aus dem österreichischen

politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben

alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um

zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen

nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben

gerufen werden, und um alle nazistische oder

militaristische Tätigkeit und Propaganda in

Österreich zu verhindern.

2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen

faschistischen Charakters aufzulösen, die

auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl

politische, militärische und paramilitärische, als

auch alle anderen Organisationen, welche eine

irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche

Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung

ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt

sind.

3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung

von Strafsanktionen, die umgehend in

Übereinstimmung mit den österreichischen

Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen

und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen

auf österreichischem Gebiete zu untersagen.

Artikel 10.

Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze,

die in den von der österreichischen Regierung

und vom österreichischen Parlament seit dem

1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten

Kommission für Österreich genehmigten,

auf die Liquidierung der Überreste des Naziregimes

und auf die Wiederherstellung des demokratischen

Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen

enthalten sind, aufrechtzuerhalten und

ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem

1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten

gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen

zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8

und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten

Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu

setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist,

alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,

die zwischen dem 5. März 1933 und dem

30. April 1945 getroffen wurden und die in

Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9

festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben

oder abzuändern.

2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz

vom 3. April 1919, betreffend das Haus

Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.

Artikel 11.

Anerkennung der Friedensverträge

Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung

der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien,

Ungarn und Finnland und anderer Abkommen

oder Regelungen anzuerkennen, die von

den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich

Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung

des Friedens herbeigeführt worden sind

oder künftig herbeigeführt werden.

Teil II

Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen

Artikel 12.

Verbot der Dienstleistung in den österreichischen

Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer

Organisationen und Angehörige bestimmter

anderer Personenkreise

Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt,

in den österreichischen Streitkräften zu

dienen

1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit

besitzen.

2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner

Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche

Staatsangehörige waren.

3. Österreichische Staatsangehörige, die in der

Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in

der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten

oder in einem höheren Range gedient haben.

4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine

der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme

solcher Personen, die von den zuständigen Stellen

gemäß dem österreichischen Recht entlastet

worden sind

a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der

Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei

(NSDAP), oder den SS-, SA- oder

SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei

(Gestapo) oder dem nationalsozialistischen

Soldatenring oder der nationalsozialistischen

Offiziersvereinigung angehört

haben;

b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps

(NSFK) oder in dem nationalsozialistischen

Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem

Range nicht geringer als der eines

Untersturmführers oder Gleichgestellten;

c) Funktionäre in einer der von der NSDAP

kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation

in keinem niedrigeren Range als

dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;

d) Verfasser von Druckwerken oder von

Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen

Charakters von den von der österreichischen

Regierung bestellten zuständigen

Kommissionen in die Kategorie verbotener

Werke eingereiht wurden;

e) Leiter industrieller, kommerzieller und

finanzieller Unternehmungen, die auf

Grund von offiziellen und authentischen

Berichten von bestehenden industriellen,

kommerziellen und finanziellen Vereini-

gungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen

von den zuständigen Kommissionen

als schuldig befunden wurden, an

der Durchführung der Ziele der NSDAP

oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen

aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien

des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische

Organisationen oder ihre

Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda

getrieben und damit den Interessen eines

unabhängigen und demokratischen Österreich

geschadet zu haben.

Artikel 13.

Verbot von Spezialwaffen

1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen

noch zu Versuchen verwenden

a) irgendeine Atomwaffe,

b) irgendeine andere schwerere Waffe, die jetzt

oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung

verwendbar gemacht werden

kann und als solche durch das zuständige

Organ der Vereinten Nationen bezeichnet

worden ist,

c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder

gelenkten Geschossen, Torpedos sowie

Apparaten, die für deren Abschuß und

Kontrolle dienen,

d) Seeminen,

e) Torpedos, die bemannt werden können,

f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,

g) Motor-Torpedoboote,

h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,

i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr

als 30 km,

j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder

biologische Substanzen in größeren Mengen

oder anderen Typen als solchen, die

für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden,

oder irgendwelche Apparate, die geeignet

sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische

Zwecke herzustellen, zu schleudern

oder zu verbreiten.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten

sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote

von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,

die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts

entwickelt werden könnten.

Artikel 14.

Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und

deutschen Ursprungs

1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in

Österreich wird der betreffenden Alliierten oder

Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht

gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt

werden. Österreich verzichtet auf alle Rechte an

dem obenerwähnten Kriegsmaterial.

2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages soll Österreich für

Militärzwecke unbrauchbar machen oder vernichten

alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen

oder nichtalliierten Ursprungs;

insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial

beziehen, alle deutschen und japanischen

Zeichnungen einschließlich vorhandener

Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle

und Pläne;

alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13

des vorliegenden Vertrages verboten ist;

alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich

Forschungs- und Produktionsausrüstung,

die durch Artikel 13 verboten sind und nicht

für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder

Konstruktion umgeändert werden können.

3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten

nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages

den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten

Königreiches, der Vereinigten Staaten von

Amerika und Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial

und Einrichtungen übermitteln, die in

Paragraph 2 aufgezählt sind.

4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen

Entwurfes herstellen.

Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher

Erzeugung oder deutschen Ursprungs oder Entwurfes

öffentlich oder privat oder durch irgendwelche

andere Mittel erwerben oder besitzen, mit

der Ausnahme, daß die österreichische Regierung

zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte

beschränkte Mengen von Kriegsmaterial deutscher

Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes,

das nach dem Zweiten Weltkrieg in Österreich

verblieben ist, verwenden kann.

5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials

für die Zwecke des vorliegenden Vertrages

sind in Annex I enthalten.

Artikel 15.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und

Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten,

daß Deutschland nicht in der Lage

ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte

für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. Österreich soll in der militärischen oder

zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen,

bei der Produktion oder Instandhaltung

von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden

Personen, die deutsche Staatsangehörige sind

oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März

1938 deutsche Staatsangehörige waren;

oder österreichische Staatsangehörige, die

von der Dienstleistung in den Streitkräften

gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;

oder Personen, die nicht österreichische

Staatsangehörige sind.

Artikel 16.

Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und

japanischer Bauart

Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher

oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge,

die eine größere Zahl von Teilen deutscher

oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten,

weder erwerben noch erzeugen.

Artikel 17.

Dauer der Beschränkungen

Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen

des vorliegenden Vertrages bleibt in

Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch

ein Abkommen zwischen den Alliierten und

Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem

Österreich Mitglied der Vereinten Nationen

geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem

Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.

Artikel 18.

Kriegsgefangene

1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene

sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen,

die zwischen den einzelnen Mächten, die

solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich

zu vereinbaren sind, heimbefördert werden.

2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten,

die sich aus dem Transport von Österreichern,

die derzeit Kriegsgefangene sind, aus

den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie

sie von der Regierung der betreffenden Alliierten

oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind,

bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches

Gebiet ergeben, werden von der österreichischen

Regierung getragen werden.

Artikel 19.

Kriegsgräber und Denkmäler

1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem

Gebiet befindlichen Gräber von

Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise

nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der

Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten

Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand

befanden, zu achten, zu schützen und zu

erhalten; desgleichen die Gedenksteine und

Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die

dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet

sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen

Hitler-Deutschland gekämpft haben.

2. Die österreichische Regierung wird jede

Kommission, Delegation oder andere Organisation

anerkennen, die von dem betreffenden Land

ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten

Gräber und Bauten zu identifizieren, zu registrieren,

zu erhalten und zu regulieren; sie wird die

Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie

wird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und

Bauten die für nötig befundenen Abkommen mit

dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm

bevollmächtigten Kommission oder Delegation

oder mit irgendeiner anderen Organisation abschließen.

Sie erklärt desgleichen ihr Einverständnis,

in Übereinstimmung mit angemessenen

sanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung

für die Exhumierung und Überführung der

in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste

in deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen

der offiziellen Organisationen des betreffenden

Staates oder auf Ansuchen der Angehörigen

der beerdigten Personen.

Teil III

Artikel 20.

Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat

in Österreich vom 28. Juni 1946 verliert

mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages seine Wirksamkeit.

2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages

hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens

über Besatzungszonen in Österreich

und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli

1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf,

irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung

der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen

über die Besatzungszonen in Österreich

tritt mit der Beendigung der Räumung

Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten

und Assoziierten Mächte gemäß Paragraph 3

dieses Artikels außer Kraft.

3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten

Mächte und die Mitglieder der Alliierten

Kommission für Österreich werden innerhalb

von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages, soweit irgend

möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1955,

aus Österreich zurückgezogen.

4. Die österreichische Regierung wird den

Streitkräften der Alliierten und Assoziierten

Mächte und den Mitgliedern der Alliierten Kommission

für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung

aus Österreich alle Rechte, Immunitäten und

Begünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbar

vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.

5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten

sich, der österreichischen Regierung

nach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb

der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen

Frist zurückzustellen

a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten

Mächten für Okkupationszwecke

kostenlos zur Verfügung gestellt worden

und im Zeitpunkt der Beendigung der

Zurückziehung der alliierten Streitkräfte

unverausgabt geblieben ist;

b) alles österreichische Eigentum, das von

alliierten Streitkräften oder von der Alliierten

Kommission requiriert wurde und

sich noch in deren Besitz befindet. Die sich

aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen

sind vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 22 dieses Vertrages zu

erfüllen.

Teil IV

Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

Artikel 21.

Reparationen

Von Österreich werden keine Reparationen

verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes

in Europa nach dem 1. September 1939

ergeben.

Artikel 22.

Deutsche Vermögenswerte in Österreich

Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich,

die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich

haben das Recht, über alle ehemaligen

deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß

dem Protokoll der Berliner Konferenz vom

2. August 1945 zu verfügen.

1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer

von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder,

die 60% der Ölförderung in Österreich

im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte

an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung

und anderen Vermögenschaften, die

gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1, welche dem

Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern

gehören.

2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf

60% aller im östlichen Österreich gelegenen

Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften

sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem

Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche

derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste

Nr. 2 und der Karte Nr. 2, welche dem Vertrag

angeschlossen ist.

Die Sowjetunion hat das Recht, in den in

diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht

Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen

und anschließend durch einen Zeitraum von

25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des

Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.

3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit

einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000

Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.

4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung

von Ölprodukten befaßten Unternehmungen,

die sie zur Verfügung hat, gemäß

der Liste Nr. 4.

5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn,

Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte

der DDSG; desgleichen gemäß der Liste

Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen

Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-

Gesellschaft.

6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie

als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen

Ausstattung innehat oder beansprucht,

und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen

zusammen mit vorhandenen Ausstattungen,

Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen

einschließlich von in Österreich gelegenen

Grundstücken, die sie als Kriegsbeute

innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in

den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses. Artikels

erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet

sich seinerseits, der Sowjetunion

150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer

Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs

Jahren zu zahlen.

Die angeführte Summe wird der Sowjetunion

von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten

von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer

Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung

wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet

werden, der auf den Monat folgt, in dem der

vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden

dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten

Tag des entsprechenden Monates geleistet werden.

Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am

letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren

nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.

Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen

Zahlungen ist der USA-Dollar zu

seiner Goldparität am 1. September 1949, das

sind 35 Dollar für eine Unze Gold

Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung

der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden

Summen wird die Österreichische Nationalbank

der Staatsbank der UdSSR innerhalb von

zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme

von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu

den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten

fällig zu stellen sind.

Die von Österreich auszustellenden Wechsel

sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR

beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben,

sofern die österreichische Regierung und die

Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen

pünktlich und genau erfüllen.

7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte

a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte,

die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5

dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion

geworden sind, bleiben grundsätzlich unter

österreichischer Staatshoheit und dementsprechend

finden die österreichischen Gesetze

auf sie Anwendung.

b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften

für Handel, Gewerbe und Industrie

und der Einhebung von Steuern,

unterliegen diese Vermögenswerte nicht

weniger günstigen Bestimmungen als jenen,

die auf Unternehmungen Anwendung

finden oder Anwendung finden werden, die

Österreich oder seinen Staatsangehörigen

und auch anderen Staaten und Personen gehören,

denen Meistbegünstigungsbehandlung

gewährt wird.

c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte,

die Eigentum der Sowjetunion geworden

sind, sollen nicht ohne Zustimmung

der Sowjetunion enteignet werden.

d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr

von Gewinnen und anderen Einkommen

(das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form

von Produkten oder irgendeiner erhaltenen

frei konvertierbaren Währung keine

Schwierigkeiten bereiten.

e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte,

Vermögenschaften und Interessen sowie die

Rechte, Vermögenschaften und Interessen,

welche die Sowjetunion Österreich überträgt,

werden ohne Lasten oder Ansprüche

seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs

übertragen. Unter den Ausdrücken

„Lasten und Ansprüche" sind nicht nur

Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich

aus der Ausübung der Aliliierten Kontrolle

über diese Vermögenschaften, Rechte und

Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben,

sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich

Ansprüchen hinsichtlich Steuern.

Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion

und Österreichs auf Lasten und Ansprüche

bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche,

die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich

die Rechte der Sowjetunion auf die

ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte

formell einträgt, und die im Zeitpunkt

der tatsächlichen Übertragung der

von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte

an Österreich bestehen.

8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des

vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften,

Rechte und Interessen auf Österreich

sowie die formelle Eintragung der Rechte der

Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen

Vermögenswerte wird innerhalb von zwei

Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages

durchgeführt.

9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das

Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten

und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte,

die zum Betrieb der in den nachstehenden

Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften

von sowjetischen Organisationen seit

dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben

wurden, wo immer sie im östlichen Österreich

gelegen sein mögen.

Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph

7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen

finden auf diese Vermögenswerte entsprechend

Anwendung.

10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich

der Anwendung der Bestimmungen des

vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von

zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten

Parteien beizulegen.

Im Falle, daß eine Einigung im Wege von

zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen

der Sowjetunion und Österreichs innerhalb

von drei Monaten nicht erreicht wird, werden

Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung

einer Schiedskommission überwiesen, die aus

einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter

Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied

besteht, das Staatsangehöriger eines dritten

Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen

den beiden Regierungen ausgewählt wird.

11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreich übertragen

hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte

und Interessen, die von ihnen oder in ihrem

Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte

oder Kriegsbeute innegehabt oder

beansprucht werden.

Die Österreich gemäß diesem Paragraphen

übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen

gehen seitens des Vereinigten Königreiches,

der Vereinigten Staaten von Amerika

oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen,

die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle

dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen

nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf

Österreich über.

12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die

in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels

festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet

werden, durch Österreich sind die Ansprüche

der Alliierten und Assoziierten Mächte

hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte

in Österreich, die sich auf die Beschlüsse

der Berliner Konferenz vom 2. August 1945

gründen, als voll befriedigt anzusehen.

13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme

der erzieherischen, kulturellen, caritativen und

religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften

keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte

übertragenen Vermögenschaften, Rechte

und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer

Personen oder — sofern der Wert der Vermögenschaften,

Rechte oder Interessen

260.000 Schillinge übersteigt — in das Eigentum

deutscher physischer Personen zu übertragen.

Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in

den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten

Rechte und Vermögenschaften, welche von der

Sowjetunion gemäß dem österreichisch-sowjetischen

Memorandum vom 15. April 1955 an

Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches

Eigentum zu übertragen.

14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen

den Bestimmungen des Annexes II dieses

Vertrages.

Liste Nr. 1

Ölfelder im östlichen Österreich, an denen

der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt

werden sollen

Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften

der oben aufgezählten Ölfelder werden der

Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen

wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit

ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung,

dem Ölsammelsystem, Einrichtungen

und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor-

und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten,

Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke

und Unterstationen mit Leitungssystem,

den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen

und Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem

Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen,

Werkstraßen in den Ölfeldern,

Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung,

den Motorfahrzeugen und Traktorenparks,

die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- und

Wohnräume und andere Vermögenschaften,

die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten

Ölfelder im Zusammenhang stehen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den

gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten

Produktionsfelder werden der Sowjetunion in

dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche

oder juristische Person, welche Eigentümer dieser

Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung

teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an

den besagten Vermögenschaften besaß.

In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften

gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen

vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des vorliegenden Vertrags an berechnet

und die Pachtverträge können nicht ohne

die Zustimmung der Sowjetunion beendet

werden.

Liste Nr. 2

Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen

werden sollen

Bemerkung zu Liste Nr. 2

A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten

Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion

übertragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den

gesamten Vermögenschaften der oben angeführten

Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion

in dem Ausmaß übertragen, in dem jede

natürliche oder juristische Person, welche

Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder

sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung

beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften,

Rechte, Titel oder Interessen

hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet

war, werden die Pachtfristen, wie sie in

den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages

an gerechnet, und die Pachtverträge können

nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion

beendet werden.

Liste Nr. 3

Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren

Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen

werden sollen

Bemerkung zu Liste Nr. 3

A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften

übertragen einschließlich technologischer

Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen,

mechanischer Werkstätten,

Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen,

Laderampen und Flußanlegeplätzen,

Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung

Lobau—Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen,

Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung

usw.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den

gesamten Vermögenschaften der oben angeführten

Ölraffinerien werden der Sowjetunion

in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche

oder juristische Person, welche Eigentümerin

dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet

hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt

war, an den besagten Vermögenschaften

Rechte, Titel oder Interessen hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet

war, werden die Pachtfristen, wie sie

in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge

können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion

beendet werden.

Liste Nr. 4

Unternehmungen im östlichen Österreich, die

mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt

sind und die in das Eigentum der Sowjetunion

übertragen werden sollen

Bemerkung zu Liste Nr. 4

A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion

vollständig mit ihren gesamten im.

östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften

übertragen, einschließlich von Öllagern,

Rohrleitungen, Verteilungspumpen,

Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,

Straßen, Zufahrtsstraßen usw.

Außerdem werden der Sowjetunion die

Eigentumsrechte über den gesamten Park der

sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen

befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den

gesamten Vermögenschaften der oben angeführten,

im östlichen Österreich gelegenen

Unternehmungen, die mit der Verteilung von

Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion

in dem Ausmaß übertragen, in dem

jede natürliche oder juristische Person, welche

Eigentümerin dieser Unternehmungen war

oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung

beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften

Rechte, Titel oder Interessen

hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet

war, werden die Pachtfristen, wie sie

in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge

können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion

beendet werden.

Liste Nr. 5

Vermögenswerte der DDSG im östlichen

Österreich, die der Sowjetunion übertragen

werden sollen

I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg

Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in

der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer

der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und

auf beiden Seiten des alten Donaubettes

Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche

von 220.770 Quadratmetern, werden der

Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt

61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage

177 Meter.

Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte

auf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmetern

übertragen.

Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf

die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft

bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den

erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder

Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke,

Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender

Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume,

Kraftstationen und Transformatorunterstationen,

Eisenbahnnebengeleise, Transportausrüstung,

technologischer und Betriebsausrüstung,

Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen

und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude

und Baracken sowie alles übrige Eigentum,

das zur Schiffswerft gehört, werden der

Sowjetunion übertragen.

II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien

a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke)

1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931,

347'35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt

1931, 211'65 einschließlich des

„Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt

1931, 176'90 bis Kilometerpunkt

1930, 439'35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich

der Gebiete „Nordbahnbrücke" und

„Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite

auf eine Gesamtdistanz von 873'2 Meter und

mit einer durchschnittlichen Breite von etwa

70 Meter erstrecken.

b) Zweites Gebiet (Nordbahnlande)

2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929,

803'00 bis Kilometerpunkt 1929, 618'00 entlang

des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite

auf eine Distanz von 185'00 Meter und

mit einer durchschnittlichen Breite von etwa

15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden

Eisenbahnen und auch dem Stück des „Kommunalbäder"-Gebietes.

c) Drittes Gebiet (Praterkai)

Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928,

858'90 bis Kilometerpunkt 1927, 695'30 entlang

des Laufes der Donau auf eine Distanz von

1163'60 Meter und einer durchschnittlichen

Breite von etwa 70 Meter.

d) Viertes Gebiet

Das an Kilometerpunkt 1925, 664'7 der Donau

auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft

benützten Hafengebietes

angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt

1925, 529'30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof)

verwendeten Gebiet, welches sich entlang

der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von

135'4 Meter und mit einer durchschnittlichen

Breite von etwa 70 Meter erstreckt.

Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens

werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen,

Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen,

der Schiffsstation, dem technischen Dienst

und den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden und

Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Entladeausrüstung

und den mechanischen Einrichtungen,

den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung,

Transformatorunterstationen und der

elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen

und gemeinnützigen Anlagen, den gesamten

Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit

den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten

Lagerbestand übertragen.

III. Vermögenschaften und Anlagen der Agenden,

der Flußstationen und Lagerhäuser

Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften

werden mit der gesamten Ausrüstung

und dem gesamten Lagerbestand übertragen.

IV. Eigentum in der Stadt Wien

1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher

Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen

Grund steht.

2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai

204, 2. Bezirk.

3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße,

2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660,

1661, 1662.

4: Das gepachtete Grundstück Handelskai

Nr. 286, 2. Bezirk.

Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten

Vermögenschaften werden mit der gesamten

Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.

Bemerkung zu den Abschnitten II,

III und IV

Der Grund, der von dem in Abschnitt II der

vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und

ebenso von den in Abschnitt III und IV der

vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden,

Stromstationen, Lagerhäusern und anderen

Gebäuden eingenommen wird, und alle in den

Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften

sind der Sowjetunion unter denselben

gesetzlichen Bedingungen zu übertragen,

unter denen die DDSG diesen Grund und die

anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit

der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum

der DDSG gestandener Grund in das Eigentum

der UdSSR übergeht.

In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die

gesetzliche Grundlage für die Übertragung von

Gründen an die DDSG herstellten, nicht die

Übertragung der Eigentumsrechte an diesen

Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische

Regierung verpflichtet, die Übertragung

der von der DDSG durch solche Vereinbarungen

erworbenen Rechte an die UdSSR zu

verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen

für eine unbestimmte Zeitdauer unter

dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft

die Gültigkeit solcher Vereinbarungen

nicht ohne die Zustimmung der Regierung der

UdSSR widerrufen wird.

Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion

hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist

durch ein Abkommen zwischen der Regierung

der UdSSR und der österreichischen Regierung

festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht

die Verpflichtungen überschreiten, die von der

DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem

8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen

eingegangen worden waren.

V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu

übertragen sind

Artikel 23.

Österreichisches Vermögen in Deutschland und

Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber

Deutschland

1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Vertrages ist das in Deutschland befindliche

Vermögen der österreichischen Regierung

oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich

von Vermögen, das nach dem

12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichischen

Staatsgebiet nach Deutschland verbracht

worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht

auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder

Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen

unterliegen; solches

Vermögen wird der österreichischen Regierung

zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß

den in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 in

Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen

blockiert oder konfisziert wurde.

2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte

in Deutschland ist im Einklang mit

Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte

in Deutschland in ihren Besatzungszonen

festgelegt werden.

3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten

Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger

getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte

in Deutschland verzichtet Österreich,

unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener

Regelungen, im eigenen Namen und im

Namen der österreichischen Staatsangehörigen

auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen

gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige,

mit Ausnahme jener, die aus Verträgen

und anderen Verpflichtungen stammen, die vor

dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie

der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte.

Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich

der während der Zeit der Annexion

Österreichs durch Deutschland durchgeführten

Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich

der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste

oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der

im Besitz der österreichischen Regierung oder

österreichischer Staatsangehöriger befindlichen

öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel,

die zur Zeit der Geldkonversion

eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind

bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu

vernichten.

Artikel 24.

Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die

Alliierten

1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen

Regierung oder österreichischer

Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher

Art gegen die Alliierten und Assoziierten

Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar

aus dem Krieg in Europa nach dem

1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die

infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem

Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig,

ob sich die Alliierte oder Assoziierte

Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im

Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt

folgende Ansprüche

a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die

infolge von Handlungen der Streitkräfte

oder Behörden Alliierter oder Assoziierter

Mächte erlitten wurden;

b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit,

aus Operationen oder Handlungen von

Streitkräften oder Behörden Alliierter oder

Assoziierter Mächte auf österreichischem

Staatsgebiet ergeben;

c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen

oder Anordnungen von Prisengerichten der

Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei

Österreich damit einverstanden ist, alle

Entscheidungen und Anordnungen solcher

Prisengerichte, die vom 1. September 1939

an ergangen sind und sich auf österreichischen

Staatbürgern gehörige Schiffe oder

Güter oder auf die Bezahlung von Kosten

beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;

d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder

vermeintlichen Ausübung von Rechten der

Kriegsführenden ergeben.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen

vollständig und endgültig alle Ansprüche der

hierin angeführten Natur aus, die von nun an

erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch

immer ein Interesse daran haben mögen. Die

österreichische Regierung stimmt zu, eine billige

Entschädigung in Schillingen den Personen zu

leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder

Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet

auf Grund von Requisition Güter geliefert

oder Dienste geleistet haben und ebenso eine

Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen

aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte

der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf

österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.

3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen

der österreichischen Regierung oder österreichischer

Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der

in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art

gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische

Beziehungen mit Deutschland zwischen dem

1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen

waren und die mit den Allierten oder

Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet

hat.

4. Die österreichische Regierung wird für

alliiertes Militärgeld im Nennwert von fünf

Schilling und darunter, das in Österreich von

alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich

jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet,

die volle Einlösepflicht übernehmen. Von

den alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten

im Nennwert von mehr als fünf Schilling

werden vernichtet und Ansprüche in diesem Zusammenhang

können gegen keine der Alliierten

und Assoziierten Mächte erhoben werden.

5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich

nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßt

alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben,

die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten

Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden,

die österreichischen Staatsangehörigen im

Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und

dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages

gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden,

die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen

über Kriegsgefangene ergeben.

Teil V

Eigentum, Rechte und Interessen

Artikel 25.

Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt

hat, wird es alle den Vereinten Nationen

und ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen

Rechte und Interessen in Österreich

wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden,

an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland

und der betreffenden Vereinten Nation begannen,

und wird alles Vermögen der Vereinten

Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Österreich

zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.

2. Die österreichische Regierung verpflichtet

sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögenschaften,

Rechte und Interessen frei von

allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,

denen sie als Folge des Krieges mit

Deutschland unterworfen sein mögen, und ohne

Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die

österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe.

Die österreichische Regierung wird alle Maßnahmen

der Beschlagnahme, Sequestrierung oder

Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen

von Vereinten Nationen in Österreich in

der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der

Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der

betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden.

In Fällen, in denen das Eigentum nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist

die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums

bei den österreichischen Behörden spätestens

innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten

des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in

Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisen

kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung

nicht vornehmen konnte.

3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen

in bezug auf Staatsangehörigen der

Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften,

Rechte und Interessen jeder Art, für

ungültig erklären, soferne solche Übertragungen

durch von Regierungen der Achsenmächte oder

deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn

der Feindseligkeiten zwischen Deutschland

und der betreffenden Vereinten Nation und dem

8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen

sind.

4. a) In Fällen, in denen die österreichische

Regierung eine Entschädigung für Verluste

leistet, die auf Grund einer während der

deutschen Besetzung Österreichs oder während

des Krieges erlittenen Verletzung oder

einer Schädigung an Vermögen in Österreich

entstanden sind, soll den Staatsangehörigen

der Vereinten Nationen keine

weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt

werden, als österreichischen Staatsangehörigen

gewährt wird; und in solchen

Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten

Nationen, die unmittelbar oder mittelbar

Eigentumsinteressen an Gesellschaften

oder Vereinigungen besitzen, die nicht

Staatsangehörige der Vereinten Nationen

im Sinne des Paragraphen 8 a dieses Artikels

sind, eine Entschädigung erhalten,

die unter Zugrundelegung des gesamten

Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften

oder Vereinigungen erlitten haben,

Berechnet ist, und in jenem Verhältnis

zu diesem Verlust oder Schaden steht, das

der kapitalsmäßigen Beteiligung eines

solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft

oder Vereinigung entspricht.

b) Die österreichische Regierung wird den

Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen

in der Zuteilung von Material für

die Reparatur oder den Wiederaufbau

ihres Eigentums in Österreich und in. der

Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von

solchem Material die gleiche Behandlung

wie den österreichischen Staatsangehörigen

gewähren.

5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich

im Zusammenhang mit der Geltendmachung

von Ansprüchen, einschließlich der

Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder

Schadens, erwachsen, werden von der österreichischen

Regierung getragen.

6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen

und deren Vermögen sind von allen außerordentlichen

Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,

mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich

durch die österreichische Regierung oder irgendeine

österreichische Behörde zwischen dem Zeit-

punkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte

und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem

besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben,

die sich aus dem Kriege ergeben, oder die

Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken.

Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden,

sind zurückzuerstatten.

7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels

können der Eigentümer des betreffenden Vermögens

und die österreichische Regierung eine

Vereinbarung treffen.

8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke

a) „Staatsangehörige der Vereinten Nationen"

bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Vertrages

Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten

Nationen sind, oder Gesellschaften oder

Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages gemäß dem

Recht irgendeiner der Vereinten Nationen

errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß

diese physischen Personen, Gesellschaften

oder Vereinigungen diesen Status auch am

8. Mai 1945 besessen haben.

Der Ausdrück „Staatsangehörige der

Vereinten Nationen" schließt auch alle

physischen Personen, Gesellschaften und

Vereinigungen ein, die gemäß den während

des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen

als Feinde behandelt worden sind.

b) „Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten

Nationen oder einen Staatsangehörigen

einer der Vereinten Nationen im Sinne der

Definition des oben angeführten Absatzes

a), der einen Rechtsanspruch auf das

in Frage stehende Vermögen hat, und umfaßt

auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,

vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger

gleichfalls eine Vereinte Nation oder

ein Staatsangehöriger einer Vereinten

Nation im Sinne der Definition des Absatzes

a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger

das Vermögen in einem beschädigten Zustand

erworben hat, behält der Übertragende

seine Rechte auf Entschädigung

gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen

nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden

und dem Erwerber werden hiedurch

nicht berührt.

c) „Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder

unbewegliche, materielle oder immaterielle

Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen

und künstlerischen Eigentums sowie

alle Eigentumsrechte und -interessen

jeder Art.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen,

Rechten oder Interessen von Vereinten

Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter

Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung

mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als

österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft

waren.

10. Die österreichische Regierung anerkennt,

daß das Abkommen von Brioni vom 10. August

1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich,

mit den anderen Signataren des Abkommens von

Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen,

die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen

des Abkommens die nötigen Modifikationen

einzufügen, um eine billige Regelung

der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.

Artikel 26.

Vermögenschaften, Rechte und Interessen von

Minderheitsgruppen in Österreich

1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen

worden sind, verpflichtet sich Österreich

in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche

Rechte oder Interessen in Österreich

seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen

Abstammung oder der Religion des Eigentümers

Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von

Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation

oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte

Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen

Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen.

Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung

nicht möglich ist, wird für auf Grund

solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung

in einem Ausmaß gewährt, wie sie

bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen

jetzt oder späterhin generell gegeben wird.

2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften,

gesetzlichen. Rechte und Interessen in Österreich,

die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften

gehören, die einzeln oder als Mitglieder

von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen

Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden

sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,

falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften,

Rechte und Interessen ohne

Erben bleiben oder durch sechs Monate nach Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages nicht

beansprucht werden oder wenn, falls es sich um

Organisationen und Gemeinschaften handelt,

diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört

haben zu bestehen. Österreich soll diese

Vermögenschaften, Rechte und Interessen geeigneten,

von den vier Missionschefs in Wien im

Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen

Regierung zu bestimmenden Dienststellen

oder Organisationen übertragen, damit sie für

Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung

durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung

an solche verwendet werden; diese

Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie

von Österreich keine Zahlungen in fremder

Währung oder andere Überweisungen an fremde

Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen

Wirtschaft darstellen würden. Diese

Übertragung wird innerhalb von achtzehn

Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden

Vertrages durchgeführt werden und Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, deren Wiederherstellung

in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt

wird, einschließen.

Artikel 27.

Österreichisches Vermögen im Gebiete der

Alliierten und Assoziierten Mächte

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären

ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, so wie sie sich

derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen

oder, soweit solche Vermögenschaften,

Rechte und Interessen einer Liquidierungs-,

Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme

unterzogen worden sind, den Erlös, der

sich aus der Liquidierung, Verwendung oder Verwertung

solcher Vermögenschaften, Rechte und

Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen

Gebühren, Verwaltungsausgaben,

Gläubigerforderungen und arideren ähnlichen

Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten

Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen

mit der österreichischen Regierung

abzuschließen.

2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen

wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

das Recht eingeräumt, österreichische

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die

sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Vertrages auf jugoslawischem Gebiet

befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten

oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung

verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige,

deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen

herangezogen wird, zu entschädigen.

Artikel 28.

Schulden

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen,

daß Zinsenzahlungen und ähnliche

Auflagen, die österreichische Staatspapiere belasten

und nach dem 12. März 1938 und vor dem

8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen

Deutschland und nicht gegen Österreich darstellen.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären

ihre Absicht, von den Bestimmungen von

Anleiheabkommen, die von der österreichischen

Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen

wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit

diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht

über die österreichischen Staatsfinanzen

einräumen.

3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen

den Alliierten und Assoziierten Mächten und

Deutschland berührt an sich nicht die Verpflichtung

zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder

aus vor Bestehen des Kriegszustandes

stammenden Verpflichtungen und Verträgen herrühren

oder aus Rechten hervorgehen, die vor

Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden,

soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des

vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und

die der Regierung oder den Staatsangehörigen

einer der Alliierten und Assoziierten Mächte

gegen die Regierung oder Staatsangehörige

Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder

Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung

oder Staatsangehörige einer der Alliierten

und Assoziierten Mächte zustehen.

4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin

nichts dahin auszulegen, daß dadurch das

Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt

wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem

Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder

von der österreichischen Regierung oder

von Personen, die am 12. März 1938 österreichische

Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden

sind.

Teil VI

Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 29.

1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen

oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten

Nationen und Österreich gewährt die österreichische

Regierung während eines Zeitraumes

von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des

vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen,

die Österreich tatsächlich in reziproker

Weise eine gleichartige Behandlung in analogen

Angelegenheiten einräumt, folgende Behandlung

a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die

Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung

eingeführter Waren und sämtliche

einschlägigen Regelungen betrifft,

wird den Vereinten Nationen die bedingungslose

Meistbegünstigung gewährt.

b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich

Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten

Nationen stammen oder für deren

Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den

gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer

anderen der Vereinten Nationen oder

irgendeinem anderen fremden Lande stammen

oder dorthin bestimmt sind, nicht

willkürlich diskriminierend behandeln.

c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen,

einschließlich juristischen Personen, wird in

allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie,

Schiffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit

innerhalb Österreichs betreffen,

die gleiche Behandlung wie den Inländern

und der meistbegünstigten Nation

gewährt. Diese Bestimmungen finden auf

die Handelsluftfahrt keine Anwendung.

d) Österreich gewährt keinem Land für den

Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen

Verkehr ausschließliche oder

präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten

Nationen gleiche Möglichkeiten,

internationale Handelsluftfahrtsrechte auf

österreichischem Staatsgebiet zu erwerben,

einschließlich des Rechtes der Landung zur

Brennstoffaufnahme und Reparatur, und

gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen

im internationalen Verkehr

allen Vereinten Nationen auf Grundlage

der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender

Behandlung das Recht, über österreichisches

Gebiet zu fliegen ohne zu landen.

Diese Bestimmungen dürfen die Interessen

der österreichischen Landesverteidigung

nicht beeinträchtigen.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die

obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen

unterworfen sind, die üblicherweise in den

vor dem 13. März 1938 von Österreich abgeschlossenen

Handelsverträgen enthalten waren;

die Bestimmungen bezüglich der von jeder der

Vereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeit

sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,

die üblicherweise in den von diesem Staat

geschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.

Teil VII

Regelung von Streitfällen

Artikel 30.

1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels

über das Eigentum der Vereinten Nationen

in Österreich dieses Vertrages entstehen könnten,

werden einer auf paritätischer Grundlage gebildeten

Vergleichskommission, die aus einem Vertreter

der Regierung der in Betracht kommenden

Vereinten Nation und einem Vertreter der österreichischen

Regierung besteht, überwiesen werden.

Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem

der Streitfall der Vergleichskommission

überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden

ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung

eines dritten Mitgliedes zur Kommission

beantragen, das von den beiden Regierungen einvernehmlich

aus den Angehörigen eines dritten

Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen

innerhalb von zwei Monaten zu

keinem Einverständnis über die Wahl eines

dritten Mitgliedes der Kommission gelangen,

kann jede der beiden Regierungen die Chefs der

diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des

Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreichs in Wien ersuchen,

die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die

Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von

einem Monat nicht über die Bestellung dieses

dritten Mitgliedes einigen können, kann der

Generalsekretär der Vereinten Nationen von

jeder der beiden Parteien ersucht werden, die

Bestellung vorzunehmen.

2. Wenn eine Vergleichskommission nach

Paragraph 1 dieses Artikels bestellt ist, hat sie

die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft

zwischen der in Betracht kommenden

Vereinten Nation und Österreich bezüglich der

Anwendung oder der Auslegung des in Paragraph

1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen

könnten, und übt die ihr durch diese Bestimmungen

zugewiesenen Funktionen aus.

3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr

Verfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeit

und der Billigkeit entsprechende Geschäftsordnung

anzunehmen ist.

4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des

von ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskommission

und jedes Bevollmächtigten, den sie zu

ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt.

Das Honorar des dritten Mitgliedes wird durch

besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht

kommenden Regierungen festgesetzt und

zusammen mit den gemeinsamen Auslagen jeder

Kommission zu gleichen Teilen durch die beiden

Regierungen bezahlt.

5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden

der Vergleichskommission direkt jeden

in ihrer Macht stehenden Beistand leisten werden.

6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder

der Kommission stellt die Entscheidung

der Kommission dar und ist von den Parteien

als endgültig und bindend anzunehmen.

Teil VIII

Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 31.

Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen,

die Handelsschiffe und die Waren

aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung

bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren

und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt

frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung

auf den Verkehr zwischen Häfen desselben

Staates.

Artikel 32.

Transiterleichterungen

1. Österreich wird soweit wie möglich den

Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet

zu angemessenen Tarifen erleichtern und

ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem

Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen

abzuschließen.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten

sich, die Aufnahme von Bestimmungen

zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen

ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen

Salzburg und Lofer (Salzburg) über den

Reichenhall-Steinpaß und zwischen Scharnitz

(Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-

Partenkirchen in die Regelung hinsichtlich

Deutschlands zu unterstützen.

Artikel 33.

Anwendungsbereich

Die mit „Vermögen der Vereinten Nationen

in Österreich" und „Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen"

überschriebenen Artikel dieses

Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten

Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen

anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai

1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen

mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem

1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebrochen

worden sind.

Teil IX

Schlußbestimmungen

Artikel 34.

Missionschefs

1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate

vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet

nicht zu überschreiten hat, werden die Chefs

der diplomatischen Missionen der Sowjetunion,

des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien

im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten

und Assoziierten Mächte in allen die Durchführung

und Auslegung des vorliegenden Vertrages

betreffenden Fragen der österreichischen

Regierung gegenüber vertreten.

2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen

Regierung Anleitung, technischen

Rat und Aufklärung geben, die etwa erforderlich

sein sollten, um die rasche und wirksame

Durchführung des vorliegenden Vertrages sowohl

dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gewährleisten.

3. Die österreichische Regierung wird den genannten

vier Missionschefs jede notwendige Information

erteilen und jeden Beistand leisten,

den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Vertrage

erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

Artikel 35.

Auslegung des Vertrages

1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem

Artikel des vorliegenden Vertrages besonders

vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung oder die Durchführung

des Vertrages, die nicht durch unmittelbare

diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den

vier Missionschefs überwiesen, die gemäß Artikel

34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß

die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die

in diesem Artikel vorgesehene Frist beschränkt

sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die

von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von

zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls

sich die streitenden Parteien nicht über andere

Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer

der beiden Parteien einer Kommission überwiesen,

die aus einem Vertreter jeder Partei und

einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden

Parteien einvernehmlich aus Angehörigen

eines dritten Staates ausgewählt wird. Sollten

sich die beiden Parteien innerhalb eines Monats

nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes

einigen können, kann der Generalsekretär der

Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien

ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.

2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder

der Kommission stellt die Entscheidung

der Kommission dar und ist von den Parteien

als endgültig und bindend anzunehmen.

Artikel 36.

Geltung der Annexe

Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende

Bestandteile dieses Vertrages Geltung

und Wirksamkeit.

Artikel 37.

Beitritt zum Vertrage

1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das

am 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand

befunden und den Status einer Vereinten

Nation besessen hat und nicht Signatar des

vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag

beitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke des

Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.

2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

hinterlegt werden und treten mit der

Hinterlegung in Kraft.

Artikel 38.

Ratifikation des Vertrages

1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer,

englischer, französischer und deutscher Text

authentisch ist, soll ratifiziert werden. Er tritt

unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland, durch

die Vereinigten Staaten von Amerika und durch

Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits

in Kraft. Die Ratifikationsurkunden

sollen in möglichst kurzer Zeit bei der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

hinterlegt werden.

2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten

oder Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde

hienach hinterlegt wird, am Tag der

Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende

Vertrag soll in den Archiven der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten

und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften

übermitteln wird.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer, französischer und deutscher Sprache

am 15. Mai 1955.

L.S. V. Molotow

L. S. J. Iljitschow

L. S. Harold Macmillan

L. S. Geoffrey Wallinger

L. S. John Foster Dulles

L. S. Llewellyn E. Thompson

L. S. Ant. Pinay

L. S. R. Lalouette

L. S. Leopold Figl

Annex I

Definition und Liste von Kriegsmaterial

Der Ausdruck „Kriegsmaterial", wie er im

vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßt

alle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,

die für den Gebrauch im Kriege speziell

entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie

nachstehend aufgezählt sind.

Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten

sich das Recht vor, die Liste periodisch

durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick

auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung

zu ergänzen.

Kategorie I.

1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und

Pistolen; Läufe für diese Waffen, und andere

Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen

Gebrauch umgeändert werden können.

2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende

Militärgewehre und Maschinenpistolen;

Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile,

die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert

werden können; Maschinengewehrgestelle.

3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer,

Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oder

rückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer;

Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht

ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert

werden können; Lafetten und Gestelle für die

vorgenannten.

4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß-

und Kontrollmechanismen für selbstgetriebene

und gelenkte Geschosse und Projektile;

Montierungen für diese.

5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse,

Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kartuschen,

sei es gefüllt oder ungefüllt, für die

Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1

bis 4 aufgezählt sind und Zündvorrichtungen,

Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur

Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen

für zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.

6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen,

Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen,

sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie

zur Explosion zu bringen oder zu betätigen.

Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind

nicht eingeschlossen.

7. Bajonette.

Kategorie II.

1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die

technisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändern

sind.

2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge

für alle in Kategorie I angeführten Waffen;

Chassis und Karosserien speziell militärischen

Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.

3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke,

die für Schutzzwecke im Kriege verwendet

werden.

Kategorie III.

1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur

Vorbereitung und Kontrolle des Feuers einschließlich

Zielmeßgeräte und Flächenmeßgeräte

für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-

und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen

für Zündladungen, Ausrüstungen

für die Kalibrierung von Geschützen und Feuerkontrollinstrumente.

2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.

3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und

Lockvorrichtungen.

4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter

Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch

zu adaptieren ist.

Kategorie IV.

1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute

Schiffe und Fahrzeuge, die für deren

Unterstützung und Versorgung konstruiert und

bestimmt sind, die technisch nicht wieder für

zivilen Gebrauch abgeändert werden können, als

auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge

und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen

und Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht

auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet

werden.

2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge

oder Ausrüstung jeder Art; Sturmboote oder

Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder

andere Apparate zum Starten oder Abschleudern

von Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen

oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen,

sei es bemannt oder unbemannt, sei

es gesteuert oder ungesteuert.

3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe,

Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate

jeder Art einschließlich speziell entworfene Ausleger

zur Hafenverteidigung, ausgenommen

solche, die für Bergung, Rettung oder andere

zivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Ausrüstung,

Zubehör, Ersatzteile, experimentelle

oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen,

die besonders für ihre Konstruktion,

Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung

derselben entworfen wurden.

Kategorie V.

1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte

Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter

als Luft, die für den Luftkampf durch den Gebrauch

von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen

oder Geschützen oder für Mitführen und

Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert

sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2

angeführten Art eingerichtet oder nach ihrem

Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmt

sind.

2. Bordgeschützstände und Montierungen,

Bombenhälter, Torpedoträger und Auslösevorrichtungen

für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme

und Deckungen.

3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte

und nur von ihnen benützte Ausrüstung.

4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge

auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge,

Apparate für den Abschuß von fliegenden Geschossen.

5. Sperrballons.

Kategorie VI.

Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige

oder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt

oder über die zivilen Bedürfnisse hinaus

hergestellt werden.

Kategorie VII.

Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische

Stoffe oder verflüssigte Gase, die für Antrieb,

Explosion, Laden oder Füllen von oder für den

Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im

Sinn dieser Kategorien bestimmt und für zivile

Zwecke nicht verwendbar sind oder über die

Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII.

Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die

speziell für die Herstellung und Instandhaltung

des oben angeführten Materials bestimmt sind

und technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt

werden können.

Annex II

In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion

und Österreich getroffenen und in dem in Moskau

am 15. April 1955 unterzeichneten Memorandum

niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel

22 dieses Vertrages nach Maßgabe folgender

Bestimmungen

1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen

Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen

der Sowjetunion und Österreich vom

15. April 1955 überträgt die Sowjetunion an

Österreich innerhalb von zwei Monaten vom

Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Vermögenswerte,

Rechte und Interessen, die sie gemäß

Artikel 22 behalten oder erhalten hat, ausgenommen

die Vermögenswerte der Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn,

Rumänien und Bulgarien.

2. Es besteht Übereinstimmung, daß die

Rechte Österreichs hinsichtlich aller Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die an Österreich

gemäß diesem Annex übertragen werden,

nur in der im Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten

Weise beschränkt werden.

und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirtschaftlichen

Bestimmungen der im Annex II zitierten Vereinbarungen

zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955,

welcher also lautet

Über die Lieferung von Waren an die UdSSR

zur Ablöse des Wertes der gemäß dem österreichischen

Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen

sowjetischen Unternehmen in Österreich

1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf

der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage

bereit, den Gegenwert der in Artikel 22

angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen

Dollar zur Gänze in österreichischen Warenlieferungen

entgegenzunehmen.

2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung

der österreichischen Delegation zur

Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche

sie von der sowjetischen Delegation erhalten

hat, als Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang

besondere Bevollmächtigte der

österreichischen Regierung nicht später als bis

Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben

werden.

3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die

Erklärung der österreichischen Delegation zur

Kenntnis, daß die österreichische Regierung

eine besondere Kommission bilden wird, welche

sich mit den Terminen und der Qualität der

Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen

wird, und zwar in den vereinbarten Mengen

für die allgemeine Summe von 150 Millionen

am. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollar

jährlich.

4. Die österreichische Delegation hat sich bereit

erklärt, den Vertretern des sowjetischen

Bestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei.

Übernahme der Waren, die zur Lieferung an

die Sowjetunion auf Rechnung der obigen

Summe bestimmt sind, Prüfungen durchzuführen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Lieferung der Waren franko österreichische

Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die

Preise und die Menge der Waren werden durch

die beiden Parteien jährlich, drei Monate vor

Beginn eines jeden Jahres abgesprochen werden.

Die Österreichische Nationalbank wird Garantiewechsel

zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen

auf die im Staatsvertragsentwurf

erwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollar

ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen

Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgung

der Wechselsumme durch Warenlieferungen zurückgegeben

werden.

Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich

innegehabten Ölunternehmungen an Österreich

1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag

der österreichischen Delegation an, wonach

die österreichische Regierung für die an

Österreich übergebenen und von der UdSSR

innegehabten Ölfelder und Ölraffinerien eine

Bezahlung durch Lieferungen von Rohöl im

Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich

innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt

10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten

wird.

Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung

der österreichischen Delegation zur Kenntnis,

daß die österreichische Regierung sich das

Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten

Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch

in kürzeren Fristen durchzuführen. Das Rohöl

wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden

franko österreichische Grenze, frei von

Abgaben und Zöllen.

2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung

der sowjetischen Delegation zur Kenntnis

genommen, daß zu den von der Sowjetunion

an Österreich übergebenen Ölunternehmen

und Ölfeldern auch die Raffinerien und

die Aktiengesellschaft für Handel mit Ölprodukten

(OROP) gehören.

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft

im östlichen Österreich

an Österreich

Die sowjetische Seite übergibt an Österreich

alle Vermögenswerte der Donaudampfschifffahrtsgesellschaft,

die sich im östlichen Österreich

befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,

der Schiffe und Hafenanlagen, wofür

die österreichische Regierung gleichzeitig mit

der Übergabe dieser Vermögenswerte an

Österreich den Betrag von zwei Millionen

am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt

der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler,

vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch Österreich, durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch

Frankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli 1955 in Kraft

getreten.

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