152. Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den
Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits, welcher also lautet
Präambel
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich, in der
Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt,
einerseits und Österreich anderseits;
Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland
am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte
und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;
Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung,
verlautbart am 1. November 1943, die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreiches und der
Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, daß
sie die Annexion Österreichs durch Deutschland
am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten,
und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich
als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt
zu sehen und daß das Französische
Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November
1943 eine ähnliche Erklärung abgab;
Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des
alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft
Hitler-Deutschlands befreit wurde;
Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und
Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Anstrengungen,
die das österreichische Volk zur Wiederherstellung
und zum demokratischen Wiederaufbau
seines Landes selbst machte und weiter zu machen
haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag
abzuschließen, der Österreich als einen
freien, unabhängigen und demokratischen Staat
wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung
des Friedens in Europa beitragen;
Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und
Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch
den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle
Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit
den oberwähnten Ereignissen einschließlich der
Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland
und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender
Teil Deutschlands noch offenstehen; und
Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und
Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem
Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden
Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher
Beziehungen zwischen ihnen zu
dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten
Mächte in die Lage zu versetzen, die
Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation
der Vereinten Nationen zu unterstützen;
Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten
ernannt, welche nach Vorweisung ihrer
Vollmachten, die in guter und gehöriger Form
befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen
übereingekommen sind
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger
Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen,
daß Österreich als ein souveräner, unabhängiger
und demokratischer Staat wiederhergestellt
ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,
daß sie die Unabhängigkeit und territoriale
Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß
dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind,
achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs
durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden
in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen
aufnehmen, welche die Anerkennung der
Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs
durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands
auf alle territorialen und politischen Ansprüche
in bezug auf Österreich und österreichisches
Staatsgebiet sichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,
daß eine politische oder wirtschaftliche
Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland
verboten ist. Österreich anerkennt voll und
ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete
und wird keine wie immer geartete politische
oder wirtschaftliche Vereinigung mit
Deutschland eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen,
wird Österreich keinerlei Vereinbarung
mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung
setzen oder irgendwelche Maßnahmen
treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder
mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung
mit Deutschland zu fördern oder seine
territoriale Unversehrtheit oder politische oder
wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb
seines Gebietes jede Handlung zu verhindern,
die geeignet wäre, eine solche Vereinigung
mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird
den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit
jeglicher Organisationen, welche die politische
oder wirtschaftliche Vereinigung mit
Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche
Propaganda zugunsten der Vereinigung mit
Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am
1. Jänner 1938 bestanden haben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um allen unter österreichischer
Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied
von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion
den Genuß der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der
Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung,
der Religionsausübung, der politischen
Meinung und der öffentlichen Versammlung zu
sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß
die in Österreich geltenden Gesetze weder in
ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen
Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf
Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer
Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf
ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen,
beruflichen oder finanziellen Interessen,
ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen
Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete,
diskriminieren oder Diskriminierungen zur
Folge haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
und kroatischen Minderheiten in Kärnten,
Burgenland und Steiermark genießen dieselben
Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle
anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich
des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen,
Versammlungen und Presse in ihrer
eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht
in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf
eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen;
in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne
überprüft und eine Abteilung der
Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und
kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken
Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark
mit slowenischer, kroatischer oder gemischter
Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische
Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache
zugelassen. In solchen Bezirken werden
die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer
Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer
Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
und kroatischen Minderheiten in Kärnten,
Burgenland und Steiermark nehmen an den
kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen
in diesen Gebieten auf Grund gleicher
Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige
teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf
abzielen, der kroatischen oder slowenischen
Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als
Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen
Österreich wird eine demokratische, auf geheime
Wahlen gegründete Regierung haben und
verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches
und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne
Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion
oder politische Meinung zu einem öffentlichen
Amte gewählt zu werden.
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung
entsprechender und von der Alliierten
Kommission für Österreich genehmigter Gesetze
begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der
nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten
und von ihr kontrollierten Organisationen
einschließlich der politischen, militäri-
schen und paramilitärischen auf österreichischem
Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen
fortsetzen, aus dem österreichischen
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben
alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um
zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen
nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben
gerufen werden, und um alle nazistische oder
militaristische Tätigkeit und Propaganda in
Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen
faschistischen Charakters aufzulösen, die
auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl
politische, militärische und paramilitärische, als
auch alle anderen Organisationen, welche eine
irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche
Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung
ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt
sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung
von Strafsanktionen, die umgehend in
Übereinstimmung mit den österreichischen
Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen
und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen
auf österreichischem Gebiete zu untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze,
die in den von der österreichischen Regierung
und vom österreichischen Parlament seit dem
1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten
Kommission für Österreich genehmigten,
auf die Liquidierung der Überreste des Naziregimes
und auf die Wiederherstellung des demokratischen
Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen
enthalten sind, aufrechtzuerhalten und
ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem
1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten
gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen
zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8
und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten
Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu
setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist,
alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,
die zwischen dem 5. März 1933 und dem
30. April 1945 getroffen wurden und die in
Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9
festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben
oder abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz
vom 3. April 1919, betreffend das Haus
Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.
Artikel 11.
Anerkennung der Friedensverträge
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung
der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien,
Ungarn und Finnland und anderer Abkommen
oder Regelungen anzuerkennen, die von
den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich
Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung
des Friedens herbeigeführt worden sind
oder künftig herbeigeführt werden.
Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen
Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer
Organisationen und Angehörige bestimmter
anderer Personenkreise
Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt,
in den österreichischen Streitkräften zu
dienen
1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner
Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche
Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in
der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten
oder in einem höheren Range gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine
der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme
solcher Personen, die von den zuständigen Stellen
gemäß dem österreichischen Recht entlastet
worden sind
a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
(NSDAP), oder den SS-, SA- oder
SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei
(Gestapo) oder dem nationalsozialistischen
Soldatenring oder der nationalsozialistischen
Offiziersvereinigung angehört
haben;
b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps
(NSFK) oder in dem nationalsozialistischen
Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem
Range nicht geringer als der eines
Untersturmführers oder Gleichgestellten;
c) Funktionäre in einer der von der NSDAP
kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation
in keinem niedrigeren Range als
dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d) Verfasser von Druckwerken oder von
Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen
Charakters von den von der österreichischen
Regierung bestellten zuständigen
Kommissionen in die Kategorie verbotener
Werke eingereiht wurden;
e) Leiter industrieller, kommerzieller und
finanzieller Unternehmungen, die auf
Grund von offiziellen und authentischen
Berichten von bestehenden industriellen,
kommerziellen und finanziellen Vereini-
gungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen
von den zuständigen Kommissionen
als schuldig befunden wurden, an
der Durchführung der Ziele der NSDAP
oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen
aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien
des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische
Organisationen oder ihre
Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda
getrieben und damit den Interessen eines
unabhängigen und demokratischen Österreich
geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen
noch zu Versuchen verwenden
a) irgendeine Atomwaffe,
b) irgendeine andere schwerere Waffe, die jetzt
oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung
verwendbar gemacht werden
kann und als solche durch das zuständige
Organ der Vereinten Nationen bezeichnet
worden ist,
c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder
gelenkten Geschossen, Torpedos sowie
Apparaten, die für deren Abschuß und
Kontrolle dienen,
d) Seeminen,
e) Torpedos, die bemannt werden können,
f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
g) Motor-Torpedoboote,
h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr
als 30 km,
j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder
biologische Substanzen in größeren Mengen
oder anderen Typen als solchen, die
für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden,
oder irgendwelche Apparate, die geeignet
sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische
Zwecke herzustellen, zu schleudern
oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten
sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote
von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,
die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts
entwickelt werden könnten.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und
deutschen Ursprungs
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in
Österreich wird der betreffenden Alliierten oder
Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht
gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt
werden. Österreich verzichtet auf alle Rechte an
dem obenerwähnten Kriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages soll Österreich für
Militärzwecke unbrauchbar machen oder vernichten
alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen
oder nichtalliierten Ursprungs;
insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial
beziehen, alle deutschen und japanischen
Zeichnungen einschließlich vorhandener
Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle
und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13
des vorliegenden Vertrages verboten ist;
alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich
Forschungs- und Produktionsausrüstung,
die durch Artikel 13 verboten sind und nicht
für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder
Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreiches, der Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial
und Einrichtungen übermitteln, die in
Paragraph 2 aufgezählt sind.
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen
Entwurfes herstellen.
Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher
Erzeugung oder deutschen Ursprungs oder Entwurfes
öffentlich oder privat oder durch irgendwelche
andere Mittel erwerben oder besitzen, mit
der Ausnahme, daß die österreichische Regierung
zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte
beschränkte Mengen von Kriegsmaterial deutscher
Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes,
das nach dem Zweiten Weltkrieg in Österreich
verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials
für die Zwecke des vorliegenden Vertrages
sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und
Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten,
daß Deutschland nicht in der Lage
ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte
für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder
zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen,
bei der Produktion oder Instandhaltung
von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden
Personen, die deutsche Staatsangehörige sind
oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März
1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die
von der Dienstleistung in den Streitkräften
gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische
Staatsangehörige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und
japanischer Bauart
Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher
oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge,
die eine größere Zahl von Teilen deutscher
oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten,
weder erwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen
des vorliegenden Vertrages bleibt in
Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch
ein Abkommen zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem
Österreich Mitglied der Vereinten Nationen
geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem
Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene
sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen,
die zwischen den einzelnen Mächten, die
solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich
zu vereinbaren sind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten,
die sich aus dem Transport von Österreichern,
die derzeit Kriegsgefangene sind, aus
den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie
sie von der Regierung der betreffenden Alliierten
oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind,
bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches
Gebiet ergeben, werden von der österreichischen
Regierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem
Gebiet befindlichen Gräber von
Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise
nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der
Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten
Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand
befanden, zu achten, zu schützen und zu
erhalten; desgleichen die Gedenksteine und
Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die
dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet
sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen
Hitler-Deutschland gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede
Kommission, Delegation oder andere Organisation
anerkennen, die von dem betreffenden Land
ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten
Gräber und Bauten zu identifizieren, zu registrieren,
zu erhalten und zu regulieren; sie wird die
Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie
wird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und
Bauten die für nötig befundenen Abkommen mit
dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm
bevollmächtigten Kommission oder Delegation
oder mit irgendeiner anderen Organisation abschließen.
Sie erklärt desgleichen ihr Einverständnis,
in Übereinstimmung mit angemessenen
sanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung
für die Exhumierung und Überführung der
in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste
in deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen
der offiziellen Organisationen des betreffenden
Staates oder auf Ansuchen der Angehörigen
der beerdigten Personen.
Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat
in Österreich vom 28. Juni 1946 verliert
mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages seine Wirksamkeit.
2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens
über Besatzungszonen in Österreich
und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli
1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf,
irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung
der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen
über die Besatzungszonen in Österreich
tritt mit der Beendigung der Räumung
Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten
und Assoziierten Mächte gemäß Paragraph 3
dieses Artikels außer Kraft.
3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten
Mächte und die Mitglieder der Alliierten
Kommission für Österreich werden innerhalb
von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages, soweit irgend
möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1955,
aus Österreich zurückgezogen.
4. Die österreichische Regierung wird den
Streitkräften der Alliierten und Assoziierten
Mächte und den Mitgliedern der Alliierten Kommission
für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung
aus Österreich alle Rechte, Immunitäten und
Begünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbar
vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten
sich, der österreichischen Regierung
nach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb
der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen
Frist zurückzustellen
a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten
Mächten für Okkupationszwecke
kostenlos zur Verfügung gestellt worden
und im Zeitpunkt der Beendigung der
Zurückziehung der alliierten Streitkräfte
unverausgabt geblieben ist;
b) alles österreichische Eigentum, das von
alliierten Streitkräften oder von der Alliierten
Kommission requiriert wurde und
sich noch in deren Besitz befindet. Die sich
aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen
sind vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 22 dieses Vertrages zu
erfüllen.
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
Artikel 21.
Reparationen
Von Österreich werden keine Reparationen
verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes
in Europa nach dem 1. September 1939
ergeben.
Artikel 22.
Deutsche Vermögenswerte in Österreich
Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich,
die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich
haben das Recht, über alle ehemaligen
deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß
dem Protokoll der Berliner Konferenz vom
2. August 1945 zu verfügen.
1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer
von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder,
die 60% der Ölförderung in Österreich
im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte
an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung
und anderen Vermögenschaften, die
gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1, welche dem
Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern
gehören.
2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf
60% aller im östlichen Österreich gelegenen
Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften
sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem
Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche
derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste
Nr. 2 und der Karte Nr. 2, welche dem Vertrag
angeschlossen ist.
Die Sowjetunion hat das Recht, in den in
diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht
Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen
und anschließend durch einen Zeitraum von
25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des
Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit
einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000
Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung
von Ölprodukten befaßten Unternehmungen,
die sie zur Verfügung hat, gemäß
der Liste Nr. 4.
5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn,
Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte
der DDSG; desgleichen gemäß der Liste
Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen
Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-
Gesellschaft.
6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie
als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen
Ausstattung innehat oder beansprucht,
und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen
zusammen mit vorhandenen Ausstattungen,
Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen
einschließlich von in Österreich gelegenen
Grundstücken, die sie als Kriegsbeute
innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in
den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses. Artikels
erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet
sich seinerseits, der Sowjetunion
150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer
Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Jahren zu zahlen.
Die angeführte Summe wird der Sowjetunion
von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten
von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer
Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung
wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet
werden, der auf den Monat folgt, in dem der
vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden
dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten
Tag des entsprechenden Monates geleistet werden.
Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am
letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren
nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.
Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen ist der USA-Dollar zu
seiner Goldparität am 1. September 1949, das
sind 35 Dollar für eine Unze Gold
Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung
der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden
Summen wird die Österreichische Nationalbank
der Staatsbank der UdSSR innerhalb von
zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme
von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu
den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten
fällig zu stellen sind.
Die von Österreich auszustellenden Wechsel
sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR
beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben,
sofern die österreichische Regierung und die
Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen
pünktlich und genau erfüllen.
7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte
a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte,
die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5
dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion
geworden sind, bleiben grundsätzlich unter
österreichischer Staatshoheit und dementsprechend
finden die österreichischen Gesetze
auf sie Anwendung.
b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften
für Handel, Gewerbe und Industrie
und der Einhebung von Steuern,
unterliegen diese Vermögenswerte nicht
weniger günstigen Bestimmungen als jenen,
die auf Unternehmungen Anwendung
finden oder Anwendung finden werden, die
Österreich oder seinen Staatsangehörigen
und auch anderen Staaten und Personen gehören,
denen Meistbegünstigungsbehandlung
gewährt wird.
c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte,
die Eigentum der Sowjetunion geworden
sind, sollen nicht ohne Zustimmung
der Sowjetunion enteignet werden.
d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr
von Gewinnen und anderen Einkommen
(das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form
von Produkten oder irgendeiner erhaltenen
frei konvertierbaren Währung keine
Schwierigkeiten bereiten.
e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte,
Vermögenschaften und Interessen sowie die
Rechte, Vermögenschaften und Interessen,
welche die Sowjetunion Österreich überträgt,
werden ohne Lasten oder Ansprüche
seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs
übertragen. Unter den Ausdrücken
„Lasten und Ansprüche" sind nicht nur
Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich
aus der Ausübung der Aliliierten Kontrolle
über diese Vermögenschaften, Rechte und
Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben,
sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich
Ansprüchen hinsichtlich Steuern.
Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion
und Österreichs auf Lasten und Ansprüche
bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche,
die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich
die Rechte der Sowjetunion auf die
ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte
formell einträgt, und die im Zeitpunkt
der tatsächlichen Übertragung der
von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte
an Österreich bestehen.
8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des
vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen auf Österreich
sowie die formelle Eintragung der Rechte der
Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen
Vermögenswerte wird innerhalb von zwei
Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages
durchgeführt.
9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das
Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten
und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte,
die zum Betrieb der in den nachstehenden
Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften
von sowjetischen Organisationen seit
dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben
wurden, wo immer sie im östlichen Österreich
gelegen sein mögen.
Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph
7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen
finden auf diese Vermögenswerte entsprechend
Anwendung.
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich
der Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von
zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten
Parteien beizulegen.
Im Falle, daß eine Einigung im Wege von
zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen
der Sowjetunion und Österreichs innerhalb
von drei Monaten nicht erreicht wird, werden
Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung
einer Schiedskommission überwiesen, die aus
einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter
Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied
besteht, das Staatsangehöriger eines dritten
Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen
den beiden Regierungen ausgewählt wird.
11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich übertragen
hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte
und Interessen, die von ihnen oder in ihrem
Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte
oder Kriegsbeute innegehabt oder
beansprucht werden.
Die Österreich gemäß diesem Paragraphen
übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen
gehen seitens des Vereinigten Königreiches,
der Vereinigten Staaten von Amerika
oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen,
die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle
dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen
nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf
Österreich über.
12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die
in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet
werden, durch Österreich sind die Ansprüche
der Alliierten und Assoziierten Mächte
hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte
in Österreich, die sich auf die Beschlüsse
der Berliner Konferenz vom 2. August 1945
gründen, als voll befriedigt anzusehen.
13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme
der erzieherischen, kulturellen, caritativen und
religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften
keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte
übertragenen Vermögenschaften, Rechte
und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer
Personen oder — sofern der Wert der Vermögenschaften,
Rechte oder Interessen
260.000 Schillinge übersteigt — in das Eigentum
deutscher physischer Personen zu übertragen.
Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in
den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten
Rechte und Vermögenschaften, welche von der
Sowjetunion gemäß dem österreichisch-sowjetischen
Memorandum vom 15. April 1955 an
Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches
Eigentum zu übertragen.
14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen
den Bestimmungen des Annexes II dieses
Vertrages.
Liste Nr. 1
Ölfelder im östlichen Österreich, an denen
der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt
werden sollen
Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften
der oben aufgezählten Ölfelder werden der
Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen
wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit
ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung,
dem Ölsammelsystem, Einrichtungen
und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor-
und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten,
Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke
und Unterstationen mit Leitungssystem,
den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen
und Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem
Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen,
Werkstraßen in den Ölfeldern,
Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung,
den Motorfahrzeugen und Traktorenparks,
die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- und
Wohnräume und andere Vermögenschaften,
die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten
Ölfelder im Zusammenhang stehen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten
Produktionsfelder werden der Sowjetunion in
dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche
oder juristische Person, welche Eigentümer dieser
Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung
teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an
den besagten Vermögenschaften besaß.
In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften
gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen
vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Vertrags an berechnet
und die Pachtverträge können nicht ohne
die Zustimmung der Sowjetunion beendet
werden.
Liste Nr. 2
Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen
werden sollen
Bemerkung zu Liste Nr. 2
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten
Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion
übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten Vermögenschaften der oben angeführten
Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion
in dem Ausmaß übertragen, in dem jede
natürliche oder juristische Person, welche
Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder
sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung
beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften,
Rechte, Titel oder Interessen
hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet
war, werden die Pachtfristen, wie sie in
den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages
an gerechnet, und die Pachtverträge können
nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 3
Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren
Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen
werden sollen
Bemerkung zu Liste Nr. 3
A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften
übertragen einschließlich technologischer
Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen,
mechanischer Werkstätten,
Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen,
Laderampen und Flußanlegeplätzen,
Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung
Lobau—Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen,
Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung
usw.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten Vermögenschaften der oben angeführten
Ölraffinerien werden der Sowjetunion
in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche
oder juristische Person, welche Eigentümerin
dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet
hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt
war, an den besagten Vermögenschaften
Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet
war, werden die Pachtfristen, wie sie
in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge
können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 4
Unternehmungen im östlichen Österreich, die
mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt
sind und die in das Eigentum der Sowjetunion
übertragen werden sollen
Bemerkung zu Liste Nr. 4
A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion
vollständig mit ihren gesamten im.
östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften
übertragen, einschließlich von Öllagern,
Rohrleitungen, Verteilungspumpen,
Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,
Straßen, Zufahrtsstraßen usw.
Außerdem werden der Sowjetunion die
Eigentumsrechte über den gesamten Park der
sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen
befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten Vermögenschaften der oben angeführten,
im östlichen Österreich gelegenen
Unternehmungen, die mit der Verteilung von
Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion
in dem Ausmaß übertragen, in dem
jede natürliche oder juristische Person, welche
Eigentümerin dieser Unternehmungen war
oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung
beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften
Rechte, Titel oder Interessen
hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet
war, werden die Pachtfristen, wie sie
in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge
können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 5
Vermögenswerte der DDSG im östlichen
Österreich, die der Sowjetunion übertragen
werden sollen
I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg
Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in
der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer
der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und
auf beiden Seiten des alten Donaubettes
Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche
von 220.770 Quadratmetern, werden der
Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt
61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage
177 Meter.
Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte
auf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmetern
übertragen.
Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf
die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft
bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den
erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder
Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke,
Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender
Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume,
Kraftstationen und Transformatorunterstationen,
Eisenbahnnebengeleise, Transportausrüstung,
technologischer und Betriebsausrüstung,
Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen
und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude
und Baracken sowie alles übrige Eigentum,
das zur Schiffswerft gehört, werden der
Sowjetunion übertragen.
II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien
a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke)
1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931,
347'35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt
1931, 211'65 einschließlich des
„Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt
1931, 176'90 bis Kilometerpunkt
1930, 439'35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich
der Gebiete „Nordbahnbrücke" und
„Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite
auf eine Gesamtdistanz von 873'2 Meter und
mit einer durchschnittlichen Breite von etwa
70 Meter erstrecken.
b) Zweites Gebiet (Nordbahnlande)
2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929,
803'00 bis Kilometerpunkt 1929, 618'00 entlang
des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite
auf eine Distanz von 185'00 Meter und
mit einer durchschnittlichen Breite von etwa
15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden
Eisenbahnen und auch dem Stück des „Kommunalbäder"-Gebietes.
c) Drittes Gebiet (Praterkai)
Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928,
858'90 bis Kilometerpunkt 1927, 695'30 entlang
des Laufes der Donau auf eine Distanz von
1163'60 Meter und einer durchschnittlichen
Breite von etwa 70 Meter.
d) Viertes Gebiet
Das an Kilometerpunkt 1925, 664'7 der Donau
auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft
benützten Hafengebietes
angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt
1925, 529'30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof)
verwendeten Gebiet, welches sich entlang
der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von
135'4 Meter und mit einer durchschnittlichen
Breite von etwa 70 Meter erstreckt.
Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens
werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen,
Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen,
der Schiffsstation, dem technischen Dienst
und den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden und
Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Entladeausrüstung
und den mechanischen Einrichtungen,
den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung,
Transformatorunterstationen und der
elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen
und gemeinnützigen Anlagen, den gesamten
Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit
den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten
Lagerbestand übertragen.
III. Vermögenschaften und Anlagen der Agenden,
der Flußstationen und Lagerhäuser
Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften
werden mit der gesamten Ausrüstung
und dem gesamten Lagerbestand übertragen.
IV. Eigentum in der Stadt Wien
1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher
Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen
Grund steht.
2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai
204, 2. Bezirk.
3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße,
2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660,
1661, 1662.
4: Das gepachtete Grundstück Handelskai
Nr. 286, 2. Bezirk.
Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten
Vermögenschaften werden mit der gesamten
Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.
Bemerkung zu den Abschnitten II,
III und IV
Der Grund, der von dem in Abschnitt II der
vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und
ebenso von den in Abschnitt III und IV der
vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden,
Stromstationen, Lagerhäusern und anderen
Gebäuden eingenommen wird, und alle in den
Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften
sind der Sowjetunion unter denselben
gesetzlichen Bedingungen zu übertragen,
unter denen die DDSG diesen Grund und die
anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit
der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum
der DDSG gestandener Grund in das Eigentum
der UdSSR übergeht.
In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die
gesetzliche Grundlage für die Übertragung von
Gründen an die DDSG herstellten, nicht die
Übertragung der Eigentumsrechte an diesen
Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische
Regierung verpflichtet, die Übertragung
der von der DDSG durch solche Vereinbarungen
erworbenen Rechte an die UdSSR zu
verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen
für eine unbestimmte Zeitdauer unter
dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft
die Gültigkeit solcher Vereinbarungen
nicht ohne die Zustimmung der Regierung der
UdSSR widerrufen wird.
Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion
hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist
durch ein Abkommen zwischen der Regierung
der UdSSR und der österreichischen Regierung
festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht
die Verpflichtungen überschreiten, die von der
DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem
8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen
eingegangen worden waren.
V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu
übertragen sind
Artikel 23.
Österreichisches Vermögen in Deutschland und
Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber
Deutschland
1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages ist das in Deutschland befindliche
Vermögen der österreichischen Regierung
oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich
von Vermögen, das nach dem
12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichischen
Staatsgebiet nach Deutschland verbracht
worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht
auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder
Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen
unterliegen; solches
Vermögen wird der österreichischen Regierung
zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß
den in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 in
Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen
blockiert oder konfisziert wurde.
2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte
in Deutschland ist im Einklang mit
Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte
in Deutschland in ihren Besatzungszonen
festgelegt werden.
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten
Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger
getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte
in Deutschland verzichtet Österreich,
unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener
Regelungen, im eigenen Namen und im
Namen der österreichischen Staatsangehörigen
auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen
gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige,
mit Ausnahme jener, die aus Verträgen
und anderen Verpflichtungen stammen, die vor
dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie
der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte.
Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich
der während der Zeit der Annexion
Österreichs durch Deutschland durchgeführten
Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich
der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste
oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der
im Besitz der österreichischen Regierung oder
österreichischer Staatsangehöriger befindlichen
öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel,
die zur Zeit der Geldkonversion
eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind
bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu
vernichten.
Artikel 24.
Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die
Alliierten
1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen
Regierung oder österreichischer
Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher
Art gegen die Alliierten und Assoziierten
Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar
aus dem Krieg in Europa nach dem
1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die
infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem
Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig,
ob sich die Alliierte oder Assoziierte
Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im
Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt
folgende Ansprüche
a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die
infolge von Handlungen der Streitkräfte
oder Behörden Alliierter oder Assoziierter
Mächte erlitten wurden;
b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit,
aus Operationen oder Handlungen von
Streitkräften oder Behörden Alliierter oder
Assoziierter Mächte auf österreichischem
Staatsgebiet ergeben;
c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen
oder Anordnungen von Prisengerichten der
Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei
Österreich damit einverstanden ist, alle
Entscheidungen und Anordnungen solcher
Prisengerichte, die vom 1. September 1939
an ergangen sind und sich auf österreichischen
Staatbürgern gehörige Schiffe oder
Güter oder auf die Bezahlung von Kosten
beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder
vermeintlichen Ausübung von Rechten der
Kriegsführenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen
vollständig und endgültig alle Ansprüche der
hierin angeführten Natur aus, die von nun an
erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch
immer ein Interesse daran haben mögen. Die
österreichische Regierung stimmt zu, eine billige
Entschädigung in Schillingen den Personen zu
leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder
Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet
auf Grund von Requisition Güter geliefert
oder Dienste geleistet haben und ebenso eine
Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen
aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte
der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf
österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen
der österreichischen Regierung oder österreichischer
Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der
in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art
gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische
Beziehungen mit Deutschland zwischen dem
1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen
waren und die mit den Allierten oder
Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet
hat.
4. Die österreichische Regierung wird für
alliiertes Militärgeld im Nennwert von fünf
Schilling und darunter, das in Österreich von
alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich
jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet,
die volle Einlösepflicht übernehmen. Von
den alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten
im Nennwert von mehr als fünf Schilling
werden vernichtet und Ansprüche in diesem Zusammenhang
können gegen keine der Alliierten
und Assoziierten Mächte erhoben werden.
5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich
nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßt
alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben,
die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten
Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden,
die österreichischen Staatsangehörigen im
Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und
dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden,
die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen
über Kriegsgefangene ergeben.
Teil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt
hat, wird es alle den Vereinten Nationen
und ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen
Rechte und Interessen in Österreich
wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden,
an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland
und der betreffenden Vereinten Nation begannen,
und wird alles Vermögen der Vereinten
Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Österreich
zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
2. Die österreichische Regierung verpflichtet
sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögenschaften,
Rechte und Interessen frei von
allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,
denen sie als Folge des Krieges mit
Deutschland unterworfen sein mögen, und ohne
Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die
österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe.
Die österreichische Regierung wird alle Maßnahmen
der Beschlagnahme, Sequestrierung oder
Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen
von Vereinten Nationen in Österreich in
der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der
Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der
betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden.
In Fällen, in denen das Eigentum nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist
die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums
bei den österreichischen Behörden spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in
Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisen
kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung
nicht vornehmen konnte.
3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen
in bezug auf Staatsangehörigen der
Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften,
Rechte und Interessen jeder Art, für
ungültig erklären, soferne solche Übertragungen
durch von Regierungen der Achsenmächte oder
deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn
der Feindseligkeiten zwischen Deutschland
und der betreffenden Vereinten Nation und dem
8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen
sind.
4. a) In Fällen, in denen die österreichische
Regierung eine Entschädigung für Verluste
leistet, die auf Grund einer während der
deutschen Besetzung Österreichs oder während
des Krieges erlittenen Verletzung oder
einer Schädigung an Vermögen in Österreich
entstanden sind, soll den Staatsangehörigen
der Vereinten Nationen keine
weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt
werden, als österreichischen Staatsangehörigen
gewährt wird; und in solchen
Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten
Nationen, die unmittelbar oder mittelbar
Eigentumsinteressen an Gesellschaften
oder Vereinigungen besitzen, die nicht
Staatsangehörige der Vereinten Nationen
im Sinne des Paragraphen 8 a dieses Artikels
sind, eine Entschädigung erhalten,
die unter Zugrundelegung des gesamten
Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften
oder Vereinigungen erlitten haben,
Berechnet ist, und in jenem Verhältnis
zu diesem Verlust oder Schaden steht, das
der kapitalsmäßigen Beteiligung eines
solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft
oder Vereinigung entspricht.
b) Die österreichische Regierung wird den
Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen
in der Zuteilung von Material für
die Reparatur oder den Wiederaufbau
ihres Eigentums in Österreich und in. der
Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von
solchem Material die gleiche Behandlung
wie den österreichischen Staatsangehörigen
gewähren.
5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich
im Zusammenhang mit der Geltendmachung
von Ansprüchen, einschließlich der
Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder
Schadens, erwachsen, werden von der österreichischen
Regierung getragen.
6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen
und deren Vermögen sind von allen außerordentlichen
Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,
mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich
durch die österreichische Regierung oder irgendeine
österreichische Behörde zwischen dem Zeit-
punkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte
und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem
besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben,
die sich aus dem Kriege ergeben, oder die
Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken.
Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden,
sind zurückzuerstatten.
7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels
können der Eigentümer des betreffenden Vermögens
und die österreichische Regierung eine
Vereinbarung treffen.
8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke
a) „Staatsangehörige der Vereinten Nationen"
bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrages
Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten
Nationen sind, oder Gesellschaften oder
Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages gemäß dem
Recht irgendeiner der Vereinten Nationen
errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß
diese physischen Personen, Gesellschaften
oder Vereinigungen diesen Status auch am
8. Mai 1945 besessen haben.
Der Ausdrück „Staatsangehörige der
Vereinten Nationen" schließt auch alle
physischen Personen, Gesellschaften und
Vereinigungen ein, die gemäß den während
des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen
als Feinde behandelt worden sind.
b) „Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten
Nationen oder einen Staatsangehörigen
einer der Vereinten Nationen im Sinne der
Definition des oben angeführten Absatzes
a), der einen Rechtsanspruch auf das
in Frage stehende Vermögen hat, und umfaßt
auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,
vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger
gleichfalls eine Vereinte Nation oder
ein Staatsangehöriger einer Vereinten
Nation im Sinne der Definition des Absatzes
a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger
das Vermögen in einem beschädigten Zustand
erworben hat, behält der Übertragende
seine Rechte auf Entschädigung
gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen
nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden
und dem Erwerber werden hiedurch
nicht berührt.
c) „Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder
unbewegliche, materielle oder immaterielle
Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen
und künstlerischen Eigentums sowie
alle Eigentumsrechte und -interessen
jeder Art.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen,
Rechten oder Interessen von Vereinten
Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter
Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung
mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als
österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft
waren.
10. Die österreichische Regierung anerkennt,
daß das Abkommen von Brioni vom 10. August
1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich,
mit den anderen Signataren des Abkommens von
Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen,
die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen
des Abkommens die nötigen Modifikationen
einzufügen, um eine billige Regelung
der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von
Minderheitsgruppen in Österreich
1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen
worden sind, verpflichtet sich Österreich
in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche
Rechte oder Interessen in Österreich
seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen
Abstammung oder der Religion des Eigentümers
Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von
Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation
oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte
Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen
Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen.
Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung
nicht möglich ist, wird für auf Grund
solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung
in einem Ausmaß gewährt, wie sie
bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen
jetzt oder späterhin generell gegeben wird.
2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften,
gesetzlichen. Rechte und Interessen in Österreich,
die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften
gehören, die einzeln oder als Mitglieder
von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen
Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden
sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,
falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen ohne
Erben bleiben oder durch sechs Monate nach Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages nicht
beansprucht werden oder wenn, falls es sich um
Organisationen und Gemeinschaften handelt,
diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört
haben zu bestehen. Österreich soll diese
Vermögenschaften, Rechte und Interessen geeigneten,
von den vier Missionschefs in Wien im
Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen
Regierung zu bestimmenden Dienststellen
oder Organisationen übertragen, damit sie für
Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung
durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung
an solche verwendet werden; diese
Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie
von Österreich keine Zahlungen in fremder
Währung oder andere Überweisungen an fremde
Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen
Wirtschaft darstellen würden. Diese
Übertragung wird innerhalb von achtzehn
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages durchgeführt werden und Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, deren Wiederherstellung
in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt
wird, einschließen.
Artikel 27.
Österreichisches Vermögen im Gebiete der
Alliierten und Assoziierten Mächte
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären
ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, so wie sie sich
derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen
oder, soweit solche Vermögenschaften,
Rechte und Interessen einer Liquidierungs-,
Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme
unterzogen worden sind, den Erlös, der
sich aus der Liquidierung, Verwendung oder Verwertung
solcher Vermögenschaften, Rechte und
Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen
Gebühren, Verwaltungsausgaben,
Gläubigerforderungen und arideren ähnlichen
Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten
Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen
mit der österreichischen Regierung
abzuschließen.
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen
wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
das Recht eingeräumt, österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die
sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages auf jugoslawischem Gebiet
befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten
oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung
verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige,
deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen
herangezogen wird, zu entschädigen.
Artikel 28.
Schulden
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen,
daß Zinsenzahlungen und ähnliche
Auflagen, die österreichische Staatspapiere belasten
und nach dem 12. März 1938 und vor dem
8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen
Deutschland und nicht gegen Österreich darstellen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären
ihre Absicht, von den Bestimmungen von
Anleiheabkommen, die von der österreichischen
Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen
wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit
diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht
über die österreichischen Staatsfinanzen
einräumen.
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen
den Alliierten und Assoziierten Mächten und
Deutschland berührt an sich nicht die Verpflichtung
zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder
aus vor Bestehen des Kriegszustandes
stammenden Verpflichtungen und Verträgen herrühren
oder aus Rechten hervorgehen, die vor
Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden,
soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und
die der Regierung oder den Staatsangehörigen
einer der Alliierten und Assoziierten Mächte
gegen die Regierung oder Staatsangehörige
Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder
Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung
oder Staatsangehörige einer der Alliierten
und Assoziierten Mächte zustehen.
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin
nichts dahin auszulegen, daß dadurch das
Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt
wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem
Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder
von der österreichischen Regierung oder
von Personen, die am 12. März 1938 österreichische
Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden
sind.
Teil VI
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 29.
1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen
oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten
Nationen und Österreich gewährt die österreichische
Regierung während eines Zeitraumes
von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen,
die Österreich tatsächlich in reziproker
Weise eine gleichartige Behandlung in analogen
Angelegenheiten einräumt, folgende Behandlung
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die
Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung
eingeführter Waren und sämtliche
einschlägigen Regelungen betrifft,
wird den Vereinten Nationen die bedingungslose
Meistbegünstigung gewährt.
b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich
Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten
Nationen stammen oder für deren
Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den
gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer
anderen der Vereinten Nationen oder
irgendeinem anderen fremden Lande stammen
oder dorthin bestimmt sind, nicht
willkürlich diskriminierend behandeln.
c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen,
einschließlich juristischen Personen, wird in
allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie,
Schiffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit
innerhalb Österreichs betreffen,
die gleiche Behandlung wie den Inländern
und der meistbegünstigten Nation
gewährt. Diese Bestimmungen finden auf
die Handelsluftfahrt keine Anwendung.
d) Österreich gewährt keinem Land für den
Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen
Verkehr ausschließliche oder
präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten
Nationen gleiche Möglichkeiten,
internationale Handelsluftfahrtsrechte auf
österreichischem Staatsgebiet zu erwerben,
einschließlich des Rechtes der Landung zur
Brennstoffaufnahme und Reparatur, und
gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen
im internationalen Verkehr
allen Vereinten Nationen auf Grundlage
der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender
Behandlung das Recht, über österreichisches
Gebiet zu fliegen ohne zu landen.
Diese Bestimmungen dürfen die Interessen
der österreichischen Landesverteidigung
nicht beeinträchtigen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die
obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen
unterworfen sind, die üblicherweise in den
vor dem 13. März 1938 von Österreich abgeschlossenen
Handelsverträgen enthalten waren;
die Bestimmungen bezüglich der von jeder der
Vereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeit
sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,
die üblicherweise in den von diesem Staat
geschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.
Teil VII
Regelung von Streitfällen
Artikel 30.
1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels
über das Eigentum der Vereinten Nationen
in Österreich dieses Vertrages entstehen könnten,
werden einer auf paritätischer Grundlage gebildeten
Vergleichskommission, die aus einem Vertreter
der Regierung der in Betracht kommenden
Vereinten Nation und einem Vertreter der österreichischen
Regierung besteht, überwiesen werden.
Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem
der Streitfall der Vergleichskommission
überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden
ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung
eines dritten Mitgliedes zur Kommission
beantragen, das von den beiden Regierungen einvernehmlich
aus den Angehörigen eines dritten
Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen
innerhalb von zwei Monaten zu
keinem Einverständnis über die Wahl eines
dritten Mitgliedes der Kommission gelangen,
kann jede der beiden Regierungen die Chefs der
diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des
Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten
von Amerika und Frankreichs in Wien ersuchen,
die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die
Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von
einem Monat nicht über die Bestellung dieses
dritten Mitgliedes einigen können, kann der
Generalsekretär der Vereinten Nationen von
jeder der beiden Parteien ersucht werden, die
Bestellung vorzunehmen.
2. Wenn eine Vergleichskommission nach
Paragraph 1 dieses Artikels bestellt ist, hat sie
die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft
zwischen der in Betracht kommenden
Vereinten Nation und Österreich bezüglich der
Anwendung oder der Auslegung des in Paragraph
1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen
könnten, und übt die ihr durch diese Bestimmungen
zugewiesenen Funktionen aus.
3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr
Verfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeit
und der Billigkeit entsprechende Geschäftsordnung
anzunehmen ist.
4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des
von ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskommission
und jedes Bevollmächtigten, den sie zu
ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt.
Das Honorar des dritten Mitgliedes wird durch
besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht
kommenden Regierungen festgesetzt und
zusammen mit den gemeinsamen Auslagen jeder
Kommission zu gleichen Teilen durch die beiden
Regierungen bezahlt.
5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden
der Vergleichskommission direkt jeden
in ihrer Macht stehenden Beistand leisten werden.
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder
der Kommission stellt die Entscheidung
der Kommission dar und ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 31.
Bestimmungen betreffend die Donau
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen,
die Handelsschiffe und die Waren
aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung
bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren
und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt
frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung
auf den Verkehr zwischen Häfen desselben
Staates.
Artikel 32.
Transiterleichterungen
1. Österreich wird soweit wie möglich den
Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet
zu angemessenen Tarifen erleichtern und
ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem
Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen
abzuschließen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten
sich, die Aufnahme von Bestimmungen
zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen
ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen
Salzburg und Lofer (Salzburg) über den
Reichenhall-Steinpaß und zwischen Scharnitz
(Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-
Partenkirchen in die Regelung hinsichtlich
Deutschlands zu unterstützen.
Artikel 33.
Anwendungsbereich
Die mit „Vermögen der Vereinten Nationen
in Österreich" und „Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen"
überschriebenen Artikel dieses
Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten
Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen
anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai
1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen
mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem
1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebrochen
worden sind.
Teil IX
Schlußbestimmungen
Artikel 34.
Missionschefs
1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate
vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet
nicht zu überschreiten hat, werden die Chefs
der diplomatischen Missionen der Sowjetunion,
des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien
im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten
und Assoziierten Mächte in allen die Durchführung
und Auslegung des vorliegenden Vertrages
betreffenden Fragen der österreichischen
Regierung gegenüber vertreten.
2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen
Regierung Anleitung, technischen
Rat und Aufklärung geben, die etwa erforderlich
sein sollten, um die rasche und wirksame
Durchführung des vorliegenden Vertrages sowohl
dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gewährleisten.
3. Die österreichische Regierung wird den genannten
vier Missionschefs jede notwendige Information
erteilen und jeden Beistand leisten,
den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Vertrage
erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.
Artikel 35.
Auslegung des Vertrages
1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem
Artikel des vorliegenden Vertrages besonders
vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung oder die Durchführung
des Vertrages, die nicht durch unmittelbare
diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den
vier Missionschefs überwiesen, die gemäß Artikel
34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß
die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die
in diesem Artikel vorgesehene Frist beschränkt
sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die
von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls
sich die streitenden Parteien nicht über andere
Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer
der beiden Parteien einer Kommission überwiesen,
die aus einem Vertreter jeder Partei und
einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden
Parteien einvernehmlich aus Angehörigen
eines dritten Staates ausgewählt wird. Sollten
sich die beiden Parteien innerhalb eines Monats
nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes
einigen können, kann der Generalsekretär der
Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien
ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder
der Kommission stellt die Entscheidung
der Kommission dar und ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
Artikel 36.
Geltung der Annexe
Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende
Bestandteile dieses Vertrages Geltung
und Wirksamkeit.
Artikel 37.
Beitritt zum Vertrage
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das
am 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand
befunden und den Status einer Vereinten
Nation besessen hat und nicht Signatar des
vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag
beitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke des
Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
hinterlegt werden und treten mit der
Hinterlegung in Kraft.
Artikel 38.
Ratifikation des Vertrages
1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer,
englischer, französischer und deutscher Text
authentisch ist, soll ratifiziert werden. Er tritt
unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland, durch
die Vereinigten Staaten von Amerika und durch
Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits
in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
sollen in möglichst kurzer Zeit bei der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
hinterlegt werden.
2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten
oder Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde
hienach hinterlegt wird, am Tag der
Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende
Vertrag soll in den Archiven der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten
und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften
übermitteln wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer, französischer und deutscher Sprache
am 15. Mai 1955.
L.S. V. Molotow
L. S. J. Iljitschow
L. S. Harold Macmillan
L. S. Geoffrey Wallinger
L. S. John Foster Dulles
L. S. Llewellyn E. Thompson
L. S. Ant. Pinay
L. S. R. Lalouette
L. S. Leopold Figl
Annex I
Definition und Liste von Kriegsmaterial
Der Ausdruck „Kriegsmaterial", wie er im
vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßt
alle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,
die für den Gebrauch im Kriege speziell
entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie
nachstehend aufgezählt sind.
Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten
sich das Recht vor, die Liste periodisch
durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick
auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung
zu ergänzen.
Kategorie I.
1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und
Pistolen; Läufe für diese Waffen, und andere
Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen
Gebrauch umgeändert werden können.
2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende
Militärgewehre und Maschinenpistolen;
Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile,
die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert
werden können; Maschinengewehrgestelle.
3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer,
Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oder
rückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer;
Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht
ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert
werden können; Lafetten und Gestelle für die
vorgenannten.
4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß-
und Kontrollmechanismen für selbstgetriebene
und gelenkte Geschosse und Projektile;
Montierungen für diese.
5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse,
Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kartuschen,
sei es gefüllt oder ungefüllt, für die
Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1
bis 4 aufgezählt sind und Zündvorrichtungen,
Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur
Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen
für zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen,
Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen,
sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie
zur Explosion zu bringen oder zu betätigen.
Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind
nicht eingeschlossen.
7. Bajonette.
Kategorie II.
1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die
technisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändern
sind.
2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge
für alle in Kategorie I angeführten Waffen;
Chassis und Karosserien speziell militärischen
Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.
3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke,
die für Schutzzwecke im Kriege verwendet
werden.
Kategorie III.
1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur
Vorbereitung und Kontrolle des Feuers einschließlich
Zielmeßgeräte und Flächenmeßgeräte
für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-
und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen
für Zündladungen, Ausrüstungen
für die Kalibrierung von Geschützen und Feuerkontrollinstrumente.
2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.
3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und
Lockvorrichtungen.
4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter
Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch
zu adaptieren ist.
Kategorie IV.
1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute
Schiffe und Fahrzeuge, die für deren
Unterstützung und Versorgung konstruiert und
bestimmt sind, die technisch nicht wieder für
zivilen Gebrauch abgeändert werden können, als
auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge
und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen
und Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht
auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet
werden.
2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge
oder Ausrüstung jeder Art; Sturmboote oder
Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder
andere Apparate zum Starten oder Abschleudern
von Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen
oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen,
sei es bemannt oder unbemannt, sei
es gesteuert oder ungesteuert.
3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe,
Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate
jeder Art einschließlich speziell entworfene Ausleger
zur Hafenverteidigung, ausgenommen
solche, die für Bergung, Rettung oder andere
zivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Ausrüstung,
Zubehör, Ersatzteile, experimentelle
oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen,
die besonders für ihre Konstruktion,
Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung
derselben entworfen wurden.
Kategorie V.
1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte
Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter
als Luft, die für den Luftkampf durch den Gebrauch
von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen
oder Geschützen oder für Mitführen und
Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert
sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2
angeführten Art eingerichtet oder nach ihrem
Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmt
sind.
2. Bordgeschützstände und Montierungen,
Bombenhälter, Torpedoträger und Auslösevorrichtungen
für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme
und Deckungen.
3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte
und nur von ihnen benützte Ausrüstung.
4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge
auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge,
Apparate für den Abschuß von fliegenden Geschossen.
5. Sperrballons.
Kategorie VI.
Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige
oder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt
oder über die zivilen Bedürfnisse hinaus
hergestellt werden.
Kategorie VII.
Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische
Stoffe oder verflüssigte Gase, die für Antrieb,
Explosion, Laden oder Füllen von oder für den
Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im
Sinn dieser Kategorien bestimmt und für zivile
Zwecke nicht verwendbar sind oder über die
Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VIII.
Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die
speziell für die Herstellung und Instandhaltung
des oben angeführten Materials bestimmt sind
und technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt
werden können.
Annex II
In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion
und Österreich getroffenen und in dem in Moskau
am 15. April 1955 unterzeichneten Memorandum
niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel
22 dieses Vertrages nach Maßgabe folgender
Bestimmungen
1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen
Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen
der Sowjetunion und Österreich vom
15. April 1955 überträgt die Sowjetunion an
Österreich innerhalb von zwei Monaten vom
Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Vermögenswerte,
Rechte und Interessen, die sie gemäß
Artikel 22 behalten oder erhalten hat, ausgenommen
die Vermögenswerte der Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn,
Rumänien und Bulgarien.
2. Es besteht Übereinstimmung, daß die
Rechte Österreichs hinsichtlich aller Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die an Österreich
gemäß diesem Annex übertragen werden,
nur in der im Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten
Weise beschränkt werden.
und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirtschaftlichen
Bestimmungen der im Annex II zitierten Vereinbarungen
zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955,
welcher also lautet
Über die Lieferung von Waren an die UdSSR
zur Ablöse des Wertes der gemäß dem österreichischen
Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen
sowjetischen Unternehmen in Österreich
1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf
der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage
bereit, den Gegenwert der in Artikel 22
angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen
Dollar zur Gänze in österreichischen Warenlieferungen
entgegenzunehmen.
2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung
der österreichischen Delegation zur
Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche
sie von der sowjetischen Delegation erhalten
hat, als Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang
besondere Bevollmächtigte der
österreichischen Regierung nicht später als bis
Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben
werden.
3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die
Erklärung der österreichischen Delegation zur
Kenntnis, daß die österreichische Regierung
eine besondere Kommission bilden wird, welche
sich mit den Terminen und der Qualität der
Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen
wird, und zwar in den vereinbarten Mengen
für die allgemeine Summe von 150 Millionen
am. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollar
jährlich.
4. Die österreichische Delegation hat sich bereit
erklärt, den Vertretern des sowjetischen
Bestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei.
Übernahme der Waren, die zur Lieferung an
die Sowjetunion auf Rechnung der obigen
Summe bestimmt sind, Prüfungen durchzuführen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Lieferung der Waren franko österreichische
Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die
Preise und die Menge der Waren werden durch
die beiden Parteien jährlich, drei Monate vor
Beginn eines jeden Jahres abgesprochen werden.
Die Österreichische Nationalbank wird Garantiewechsel
zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen
auf die im Staatsvertragsentwurf
erwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollar
ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen
Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgung
der Wechselsumme durch Warenlieferungen zurückgegeben
werden.
Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich
innegehabten Ölunternehmungen an Österreich
1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag
der österreichischen Delegation an, wonach
die österreichische Regierung für die an
Österreich übergebenen und von der UdSSR
innegehabten Ölfelder und Ölraffinerien eine
Bezahlung durch Lieferungen von Rohöl im
Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich
innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt
10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten
wird.
Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung
der österreichischen Delegation zur Kenntnis,
daß die österreichische Regierung sich das
Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten
Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch
in kürzeren Fristen durchzuführen. Das Rohöl
wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden
franko österreichische Grenze, frei von
Abgaben und Zöllen.
2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung
der sowjetischen Delegation zur Kenntnis
genommen, daß zu den von der Sowjetunion
an Österreich übergebenen Ölunternehmen
und Ölfeldern auch die Raffinerien und
die Aktiengesellschaft für Handel mit Ölprodukten
(OROP) gehören.
Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft
im östlichen Österreich
an Österreich
Die sowjetische Seite übergibt an Österreich
alle Vermögenswerte der Donaudampfschifffahrtsgesellschaft,
die sich im östlichen Österreich
befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,
der Schiffe und Hafenanlagen, wofür
die österreichische Regierung gleichzeitig mit
der Übergabe dieser Vermögenswerte an
Österreich den Betrag von zwei Millionen
am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt
der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler,
vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch Österreich, durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch
Frankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli 1955 in Kraft
getreten.