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152_1954 AT

152. Bundesgesetz: Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Die Vorschriften des Besatzungskostendeckungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 19, und des

Bundesgesetzes vom 14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175,

in der Fassung des Besatzungskostendeckungsgesetzes

1952 treten für Erhebungszeiträume, die

nach dem 31. Dezember 1954 enden, außer Kraft.

Artikel II.

§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem

durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,

BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

zufließen, zur Förderung der Errichtung

von Klein- und Mittelwohnungen gemäß

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 153, und zur Familienförderung (Familienlastenausgleich)

wird ein Beitrag vom Einkommen

erhoben.

(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle

natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,

die der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

unterliegen.

§ 3. (1) Der Beitrag vom Einkommen beträgt

1. Für natürliche Personen 18 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;

2. für juristische Personen 18 v. H. der Körperschaftsteuer.

(2) Der Beitrag vom Einkommen wird im

Steuerbescheid über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

für das jeweilige Kalenderjahr,

erstmalig für das Kalenderjahr 1955, festgesetzt.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben, so ist der Beitrag vom Einkommen

vom Arbeitgeber zusammen mit der

im jeweiligen Kalenderjahr zu entrichtenden

Lohnsteuer, erstmalig für die nach dem 31. Dezember

1954 endenden Lohnzahlungszeiträume,

in den übrigen Fällen der im Abzugswege eingehobenen

Einkommensteuer von dem zum Abzug

Verpflichteten zusammen mit der im jeweiligen

Kalenderjahr zu entrichtenden Einkommensteuer,

erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1955,

einzuheben und abzuführen.

(4) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erstmalig für

die nach dem 31. Dezember 1954 endenden

Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.

(5) Vor der Festsetzung des Beitrages vom Einkommen

sind Vorauszahlungen in der Höhe von

18 v. H. der im jeweiligen Kalenderjahr, erstmalig

für das Kalenderjahr 1955, fällig werdenden

Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlungen

zugleich mit diesen zu entrichten,

ohne daß es hiefür einer bescheidmäßigeri Festsetzung

bedarf.

§ 4. Die Vorschriften über die Erhebung der

Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Der Beitrag vom Einkommen wird für

die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke von den

Finanzämtern erhoben. Zehn Achtzehntel der

eingehobenen Beiträge sind jeweils vierteljährlich

an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds abzuführen;

fünf Achtzehntel sind gemäß den Bestimmungen

des Wohnbahnförderungsgesetzes

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, und drei

Achtzehntel zur Familienförderung (Familienlastenausgleich)

zu verwenden. Die näheren Bestimmungen

über die Verwendung des Anteiles

am Beitrag für Zwecke der Familienförderung

werden durch Bundesgesetz getroffen.

Artikel III.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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