152. Bundesgesetz: Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Die Vorschriften des Besatzungskostendeckungsgesetzes
1952, BGBl. Nr. 19, und des
Bundesgesetzes vom 14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175,
in der Fassung des Besatzungskostendeckungsgesetzes
1952 treten für Erhebungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1954 enden, außer Kraft.
Artikel II.
§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem
durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,
BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zufließen, zur Förderung der Errichtung
von Klein- und Mittelwohnungen gemäß
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 153, und zur Familienförderung (Familienlastenausgleich)
wird ein Beitrag vom Einkommen
erhoben.
(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle
natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,
die der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
unterliegen.
§ 3. (1) Der Beitrag vom Einkommen beträgt
1. Für natürliche Personen 18 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;
2. für juristische Personen 18 v. H. der Körperschaftsteuer.
(2) Der Beitrag vom Einkommen wird im
Steuerbescheid über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
für das jeweilige Kalenderjahr,
erstmalig für das Kalenderjahr 1955, festgesetzt.
(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben, so ist der Beitrag vom Einkommen
vom Arbeitgeber zusammen mit der
im jeweiligen Kalenderjahr zu entrichtenden
Lohnsteuer, erstmalig für die nach dem 31. Dezember
1954 endenden Lohnzahlungszeiträume,
in den übrigen Fällen der im Abzugswege eingehobenen
Einkommensteuer von dem zum Abzug
Verpflichteten zusammen mit der im jeweiligen
Kalenderjahr zu entrichtenden Einkommensteuer,
erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1955,
einzuheben und abzuführen.
(4) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erstmalig für
die nach dem 31. Dezember 1954 endenden
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.
(5) Vor der Festsetzung des Beitrages vom Einkommen
sind Vorauszahlungen in der Höhe von
18 v. H. der im jeweiligen Kalenderjahr, erstmalig
für das Kalenderjahr 1955, fällig werdenden
Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlungen
zugleich mit diesen zu entrichten,
ohne daß es hiefür einer bescheidmäßigeri Festsetzung
bedarf.
§ 4. Die Vorschriften über die Erhebung der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Der Beitrag vom Einkommen wird für
die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke von den
Finanzämtern erhoben. Zehn Achtzehntel der
eingehobenen Beiträge sind jeweils vierteljährlich
an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds abzuführen;
fünf Achtzehntel sind gemäß den Bestimmungen
des Wohnbahnförderungsgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, und drei
Achtzehntel zur Familienförderung (Familienlastenausgleich)
zu verwenden. Die näheren Bestimmungen
über die Verwendung des Anteiles
am Beitrag für Zwecke der Familienförderung
werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel III.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.