152. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt
oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen
nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft
(Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der
Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk,
je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt
worden ist, als
„Österreichisches Erzeugnis"
oder als
„Ausländisches Erzeugnis"
bezeichnet wird (§ 2).
(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung
des Getränkes beeinflussende
Handlung zu verstehen.
(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland
einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck
erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die
übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt"
zu bezeichnen (§ 2).
(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im
Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende
Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt
worden sind, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt"
zu bezeichnen (§ 2).
§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5)
muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich,
nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des
Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht
sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang
mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift
hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten
sein.
(2) Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die
einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter
einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und
bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als
1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn
die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2
der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl.
Nr. 206, entspricht.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl.
Nr. 206, über die Bezeichnung der örtlichen
Herkunft von gebrannten geistigen Getränken
ihre Wirksamkeit.