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152_1953 AT

152. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt

oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen

nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft

(Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der

Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk,

je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt

worden ist, als

„Österreichisches Erzeugnis"

oder als

„Ausländisches Erzeugnis"

bezeichnet wird (§ 2).

(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung

des Getränkes beeinflussende

Handlung zu verstehen.

(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland

einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck

erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die

übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt"

zu bezeichnen (§ 2).

(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im

Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende

Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt

worden sind, sind als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt"

zu bezeichnen (§ 2).

§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5)

muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich,

nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des

Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht

sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang

mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift

hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten

sein.

(2) Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die

einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter

einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und

bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als

1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten

bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn

die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2

der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl.

Nr. 206, entspricht.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl.

Nr. 206, über die Bezeichnung der örtlichen

Herkunft von gebrannten geistigen Getränken

ihre Wirksamkeit.

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