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152_1952 AT

152. Bundesgesetz: Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. April 1939, Deutsches

RGBl. I S. 721, wird abgeändert wie folgt

1. Die §§ 3 und 9 haben zu lauten

„§ 3. Die Tabaksteuer für Tabakerzeugnisse

wird vom Kleinverkaufspreis bemessen und beträgt

für

1. Zigaretten sowie feingeschnittenen

Rauchtabak (Feinschnitt) 12 v. H.

2. Zigarren, anderen Rauchtabak als

Feinschnitt (Pfeifentabak) sowie

Kautabak und Schnupftabak 5 v. H.

der Kleinverkaufspreise."

„§ 9. Die innerhalb eines Monates entstandene

Steuerschuld (§ 4) ist bis zum 25. des nächstfolgenden

Monates zu entrichten."

2. Die §§ 10 und 11, der Zweite Teil des

Tabaksteuergesetzes (§§ 29—36), ferner die

§§ 73 und 79 werden aufgehoben.

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind erstmalig

auf die am 25. Jänner 1952 fällig gewordene

Tabaksteuer anzuwenden. Die Tabakmaterialsteuer

ist für Zigarettentabak, der nach

dem 1. Dezember 1951 in einen Zigarettenherstellungsbetrieb

eingebracht worden ist, nicht

mehr zu erheben.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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