152. Bundesgesetz: Änderungen des Tabaksteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1939, Deutsches
RGBl. I S. 721, wird abgeändert wie folgt
1. Die §§ 3 und 9 haben zu lauten
„§ 3. Die Tabaksteuer für Tabakerzeugnisse
wird vom Kleinverkaufspreis bemessen und beträgt
für
1. Zigaretten sowie feingeschnittenen
Rauchtabak (Feinschnitt) 12 v. H.
2. Zigarren, anderen Rauchtabak als
Feinschnitt (Pfeifentabak) sowie
Kautabak und Schnupftabak 5 v. H.
der Kleinverkaufspreise."
„§ 9. Die innerhalb eines Monates entstandene
Steuerschuld (§ 4) ist bis zum 25. des nächstfolgenden
Monates zu entrichten."
2. Die §§ 10 und 11, der Zweite Teil des
Tabaksteuergesetzes (§§ 29—36), ferner die
§§ 73 und 79 werden aufgehoben.
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind erstmalig
auf die am 25. Jänner 1952 fällig gewordene
Tabaksteuer anzuwenden. Die Tabakmaterialsteuer
ist für Zigarettentabak, der nach
dem 1. Dezember 1951 in einen Zigarettenherstellungsbetrieb
eingebracht worden ist, nicht
mehr zu erheben.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.