152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erster Teil.
Gesetzliche Maße.
§ 1.
(1) Länge.
(2) Masse.
(3) Zeit.
(4) Flächeninhalt.
(5) Rauminhalt.
(6)Ebener WinkeL
(7) Raumwinkel.
(8) Kraft.
(9) Dichte und spezifisches
Gewicht.
(10) Druck (Spannung).
(11) Zähigkeit.
(12) Arbeit.
(13) Leistung.
(14) Elektrische Stromstärke.
(15) Elektrizitätsmenge.
(16) Elektrische Spannung.
(17) Elektrischer Widerstand.
(18) Elektrische Kapazität.
(19) Magnetischer Fluß.
(20) Induktivität.
(21) Frequenz.
(22) Temperatur.
(23) Wärmemenge.
(24) Lichtstärke.
(25) Lichtstrom.
(26) Beleuchtungsstärke.
§ 2.
(1) Sofern im § 1 nicht anders festgelegt ist,
werden die zulässigen Vielfachen und Teile der
Einheiten nach Tausender-Potenzen gebildet
und durch Vorsetzen einer der in Abs. 2 angeführten
Vorsilben zu der Bezeichnung der
Einheit benannt.
(2) Es bedeuten
(3) Das Zeichen der Vorsilbe wird ohne
Zwischenraum vor das Zeichen der Einheit
gesetzt; sie bilden zusammengesetzt das Zeichen
des Vielfachen oder Teiles, so daß sich ein
Potenzexponent stets auf das ganze Zeichen
bezieht.
5 3.
(1) Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr,
insbesondere in allen Verträgen, öffentlichen
Urkunden und Ankündigungen sind allen Maßangaben
von Größen, für die im § 1 Einheiten
festgelegt sind, die gesetzlichen Maße zugrunde
zu legen.
(2) Alle Sachgüter oder Leistungen, denen
Maßangaben im Sinne des Abs. 1 zugrunde
liegen, dürfen nur nach den gesetzlichen Maßen
angeboten, verkauft oder berechnet werden.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien verordnen, daß
Sachgüter oder Leistungen nur nach bestimmten
Maßen angeboten, verkauft oder berechnet werden
dürfen.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
ist der Verkehr von und nach dem Auslande
ausgenommen. Das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt,
weitere Ausnahmen im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien zuzulassen.
§ 4.
Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr
sind für die gesetzlichen Maße nur die im § 1
angegebenen oder nach § 2 gebildeten Zeichen
zulässig.
§ 5.
In Österreich sind für die im § 1 festgelegten
gesetzlichen Einheiten die vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen aufbewahrten
Etalons oder die von ihm bekanntgegebenen
Darstellungsverfahren verbindlich.
§ 6.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist beauftragt, die im § 5 genannten
österreichischen Etalons zu verwahren und an
die internationalen Etalons anzuschließen.
Zweiter Teil.
Eichwesen.
Abschnitt A.
Eichpflicht.
§ 7.
(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein
rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird,
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes
A eichpflichtig.
(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät anwendet
oder bereithält, ist dafür verantwortlich, daß
das Meßgerät geeicht ist.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände
erkennen lassen, daß es ohne besondere
Vorbereitung in Gebrauch genommen werden
kann.
1. Meßgeräte im öffentlichen Verkehr.
§ 8.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend
genannten Meßgeräte, wenn sie im öffentlichen
Verkehr zur Bestimmung des Maßes oder der
Güte von Sachgütern oder des Umfanges von
Leistungen angewendet oder bereitgehalten
werden
1. Maße, Meßwerkzeuge und Meßmaschinen,
die zum Messen der Länge, der Fläche und
des Raumes dienen, auch Fahrpreisanzeiger
(Taxameter) an Fahrzeugen sowie Transportgefäße
und Behälter, wenn ihr durch
Begrenzungseinrichtungen gekennzeichneter
Rauminhalt verbindlich ist,
2. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich
der Zählwaagen und Wägemaschinen,
3. Abfüllmaschinen,
4. Mengenmeßgeräte für Gas, für Wasser und
für elektrische Energie,
5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,
6. Meßgeräte für wissenschaftliche und technische
Untersuchungen, die auf den Einheiten
des Raumes oder der Dichte beruhen
und zur Gehaltsermittlung dienen,
7. Meßgeräte, die zur Bestimmung der Güte
von Werkstoffen dienen, sofern sie auf
einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,
8. Meßgeräte zur Ermittlung des Druckes von
Flüssigkeiten und Gasen,
9. Meßgeräte für Temperaturen,
10. Meßgeräte, die bei der Feststellung des
Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten verwendet
werden (Flammpunktsprober),
11. Meßgeräte zur Bestimmung der Zähigkeit
von Flüssigkeiten (Viskosimeter).
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz 1
angeführten Meßgeräte auch dann, wenn sie
1. zur Prüfung der Lieferungen für An- oder
Verkauf dienen,
2. zur Ermittlung des Arbeitslohnes angewendet
oder bereitgehalten werden,
3. zur Überprüfung von Arbeitsleistungen
dienen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung
durch ein rechtlich geschütztes Interesse
gefordert wird,
4. zur Messung von Sachentschädigungen verwendet
werden,
5. zu Steuer- oder finanzamtlichen Zwecken
dienen,
6. zur Schiffseichung dienen,
7. in staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten
bei den im Rahmen der
Autorisation durchzuführenden Prüfungen
verwendet werden,
8. von Überwachungsorganen im öffentlichen
Auftrag zu Überprüfungen verwendet
werden.
§ 9.
(1) Fässer und Korbflaschen, in oder samt denen
Bier, Wein, Obstwein, Traubenmost, Obstmost,
wein- oder obstweinhältige Getränke, wein- oder
obstweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein
aller Art oder Essig verkauft werden, müssen bei
der Füllung auf ihren Rauminhalt geeicht sein.
(2) Fässer und Korbflaschen, in oder samt
denen alle anderen Flüssigkeiten nach dem Volumen
verkauft werden, müssen ebenfalls bei der
Füllung geeicht sein.
(3) Von der Eichpflicht sind solche Originalgebinde
(Fässer und Korbflaschen) ausgenommen,
in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt
werden und ohne Umfüllung zum Verkauf
gelangen.
§ 10.
Zum öffentlichen Verkehr gehört auch
1. der Handelsverkehr in nicht allgemein zugänglichen
Verkaufsstellen, insbesondere der
Geschäftsbetrieb von Vereinen und Genossenschaften
auch dann, wenn er sich auf
deren Mitglieder beschränkt,
2. der geschäftliche Verkehr landwirtschaftlicher
und gärtnerischer Betriebe und jener
Personen, die aus der Landwirtschaft oder
einem ihrer Zweige einen Erwerb ziehen,
3. die Ermittlung der Fracht- und der Beförderungsgebühren
durch die Verkehrsunternehmungen,
4. der Betrieb der öffentlichen Wägeanstalten,
deren Wäger geprüft und vereidigt sein
müssen.
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen.
§ 11.
Der Eichpflidit unterliegen
1. von den durch die jeweils geltende Apothekenbetriebsordnung
für die Offizin und
für das Laboratorium öffentlicher und
Anstaltsapotheken und für die Betriebsräume
ärztlicher und tierärztlicher Hausapotheken
vorgeschriebenen Meßgeräten
a) Waagen aller Art und Gewichtsstücke,
b) Meßzylinder und Meßkolben,
2. von den in medizinisch-diagnostischen Laboratorien
verwendeten Meßgeräten
a) Waagen und Gewichtsstücke,
b) Meßzylinder und Meßkolben,
c) Pipetten und Büretten,
d) Thermometer,
3. Personenwaagen, die
a) von Ärzten und anderen Personen,
die die Krankenpflege, Geburtshilfe
und Gesundheitspflege berufsmäßig
ausüben, hiebei angewendet oder bereitgehalten
werden,
b) in Apotheken, Krankenanstalten, Sanatorien
und ähnlichen der Vorbeugung
von Krankheiten und der
Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit dienenden öffentlichen
und privaten Anstalten aufgestellt
sind,
c) sich in Bädern, Sportfeldern und
ähnlichen der Volksgesundheit dienenden
Anstalten befinden.
§ 12.
(1) Fieberthermometer, graduierte medizinische
Spritzen, Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte
und Blutkörperchenzählkammern, die angeboten,
verkauft oder beruflich verwendet werden,
müssen geeicht sein.
(2) Die Hersteller der im Abs. 1 angeführten
Geräte sind verpflichtet, die Eichung zu veranlassen;
bei ausländischen Erzeugnissen übernimmt
diese Verpflichtung, wer diese Meßgeräte
im Inland als erster vermittelt, abgibt oder
erwirbt
3. Meßgeräte im Sicherheitswesen.
§ 13.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend
genannten Meßgeräte, wenn ihre unrichtige Anzeige
unmittelbar oder mittelbar eine Gefährdung
von Personen oder Sachen zur Folge haben
kann
1. Meßgeräte für Druck, Zug oder Dehnung,
2. Temperaturmeßgeräte,
3. Flammpunktsprober,
4. Meßgeräte für verkehrspolizeiliche Zwecke.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Meßgeräte
als Einrichtungen von Verkehrsmitteln,
die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
4. Nacheichpflicht.
§ 14.
Die eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb
bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.
§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt
1. zwei Jahre
für alle eichpflichtigen Gegenstände, für die
dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine
andere Frist festsetzt,
2. drei Jahre
bei den Fässern, mit Ausnahme der Bierfässer,
für die die Nacheichfrist zwei Jahre
beträgt,
3. vier Jahre
a) bei Elektrizitätszählern, die in Verbindung
mit Meßwandlern verwendet
werden,
b) bei Ein-und Mehrphasenwechselstromzählern
mit Zusatzeinrichtungen,
4. fünf Jahre
a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
b) bei Tankwagen und Transportbehältern
von 200 l Rauminhalt aufwärts,
c) bei Wasserzählern,
d) bei Elektrizitätszählern für Gleichstrom
mit Ausnahme von Elektrolytzählern,
e) bei Flammpunktsprobern,
f) bei Viskosimetern,
5. zehn Jahre
a) bei Ein- und Mehrphasenwechselstromzählern
ohne Zusatzeinrichtungen,
b) bei Lagerbehältern,
6. zwölf Jahre
bei Meßwandlern.
§ 16.
Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten
Eichung folgenden Kalenderjahr.
§ 17.
Von der Nacheichung sind befreit
1. Meßgeräte, die nur aus Glas bestehen,
2. Flüssigkeitsmaße aus Porzellan oder Steingut,
3. Aräometer,
4. Flüssigkeitsthermometer, die aus Glas hergestellt
sind,
5. medizinische Spritzen,
6. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen
in Stoffballen oder in Kabel,
7. Spirituskontrollmeßapparate, die zu steuer-
oder finanzamtlichen Zwecken dienen,
8. Elektrolytzähler für Gleichstrom,
9. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen
gehören, wenn deren Überwachung
gemäß den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung
vom 17. April 1948, BGBl.
Nr. 83, erfolgt.
5. Ermächtigungen.
§ 18.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung
1. für bestimmte Arten von Betrieben und
bestimmte Arten von Waren, möglichst auf
den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt,
die Anwendung und Bereithaltung
von Meßgeräten, die auf einem
anderen ab dem metrischen System beruhen,
im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu
erklären,
2. im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien anzuordnen, daß bestimmte
eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht
in den Handel gebracht werden dürfen.
Abschnitt B.
Überwachungspflicht.
§ 19.
Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen
sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen
jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 31,
deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht
wird.
1. Schankgefäße.
§ 20.
(1) Schankgefäße sind Gläser, Krüge, Flaschen,
Karaffen, Kannen und ähnliche Gefäße, die
in Gast-, Schank-, Speisewirtschaften oder
ähnlichen Betrieben zum Ausschank von bestimmten,
gemäß § 21 Z. 1 durch Verordnung
festzulegenden Getränken dienen und erst bei
eintretendem Bedarf gefüllt werden. Dabei ist
es gleichgültig, ob das Getränk innerhalb oder
außerhalb dieser Lokale genossen wird.
(2) Schankgefäße müssen mit einem Füllstrich
und einer Inhaltsbezeichnung nach dem Litermaß
versehen sein.
§ 21.
Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau sind festzulegen
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen
ausgeschenkt werden müssen,
2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und
das Übermaß der Schankgefäße sowie die
gestatteten Abweichungen des durch den
Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom
Nenninhalt.
§ 22.
Der Inhaber der in § 20 angeführten Betriebe
ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten
Schankgefäße den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes entsprechen; er hat die zur Prüfung
der Schankgefäße erforderlichen geeichten
Flüssigkeitsmaße bereitzuhalten.
§ 23.
(1) In den Handel dürfen nur Schankgefäße
gebracht werden, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes entsprechen.
(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmung ist
der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich;
die gleiche Verantwortung übernimmt, wer
im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland
als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
2. Flaschen.
§ 24.
Neu hergestellte Flaschen für flüssige Lebensmittel
müssen mit einer Bezeichnung des Nenninhaltes
nach dem Litermaß und mit einem
Herstellerzeichen versehen sein,
§ 25.
Der Rauminhalt der Flaschen „gestrichen
voll" muß größer sein als der auf der Flasche
angegebene Nenninhalt.
§ 26.
(1) Die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen
Rauminhalte „gestrichen voll" und Fehlergrenzen,
die Ausführungsformen, die Werkstoffe
sowie die Art und Ausführung der Bezeichnung
der Flaschen werden durch Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau festgesetzt.
(2) Flaschen mit einem Nenninhalt von
weniger als 0,1 l und von mehr als 2 l sowie
Siphonflaschen jeder Größe sind unbeschränkt
zugelassen und brauchen mit der Bezeichnung
des Nenninhaltes und mit einem Herstellerzeichen
nicht versehen sein.
§ 27.
Die Herstellerzeichen müssen vom Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen zugelassen sein.
§ 28.
Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 gelten
auch für die vom Ausland eingeführten ungefüllten
Flaschen, die in Österreich gefüllt und
in den Verkehr gebracht werden.
§ 29.
Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 gelten
nicht für Flaschen, die leer oder gefüllt zur Ausfuhr
bestimmt sind.
§ 30.
Für die Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 24 bis 26 ist der Hersteller von Flaschen
verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt,
wer im Ausland hergestellte Flaschen im
Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
§ 31.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung
den Zeitpunkt festzulegen, nach dem Flaschen,
die den Vorschriften der nach § 26 Abs. 1 erlassenen
Verordnung nicht entsprechen, zur Abgabe
von flüssigen Lebensmitteln im öffentlichen
Verkehr nicht mehr verwendet werden dürfen.
Abschnitt C
Eichung.
1. Organisation der Eichbehörden.
§ 32.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
behördlichen Aufgaben werden, soweit
nicht das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hiefür zuständig ist, von den
Eichbehörden besorgt.
(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten
Eichämter.
(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich
erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz
und den Umfang der fachlichen Befugnisse der
Eichämter bestimmt das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch Verordnung;
(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von
Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
(Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke),
deren Amtssitze vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestimmt
werden, überwacht.
§ 33.
Eichungen werden, soweit sie nicht nach § 35
dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
vorbehalten sind, durch die Eichämter
vorgenommen.
§ 34.
Eichungen werden durchgeführt
1. in ständigen Amtsstellen
Stammeichämter sind dauernd besetzte,
Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte
ständige Amtsstellen.
2. in ambulanten Amtsstellen
Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen
eines Eichamtes (ambulante
Eichungen) können außerhalb von ständigen
Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden
oder auf Anordnung der Eichbehörden
vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden
haben die Eichbeamten bei
der Durchführung solcher Eichungen in
jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere
sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur
Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen
zu verwahren.
3. in Abfertigungsstellen
Abfertigungsstellen für die Eichung von
Meßgeräten können auf Antrag und auf
Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet
werden; sie sind Amtsstellen nur
in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit
eines Eichbeamten. Über die Zulassung und
über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle
entscheidet das Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen endgültig. Es besteht
kein Anspruch auf die Errichtung einer
Abfertigungsstelle.
4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der
Meßgeräte, wenn das Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen dies vorschreibt
oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller
hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls
ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.
§ 35.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist befugt,
1. die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich
vorzubehalten oder unter seine
unmittelbare Aufsicht zu stellen,
2. in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter
selbst zu übernehmen.
2. Eichtechnische Prüfung und
Stempelung.
§ 36.
(1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen
Prüfung und Stempelung des Gegenstandes
durch die zuständige Eichbehörde.
(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes
heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist
vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.
(3) Die Ausführungsformen der bei der
Eichung zu verwendenden Stempel sind durch
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau festzulegen.
§ 37.
Als geeicht dürfen nur Gegenstände bezeichnet
werden, die von der Eichbehörde geprüft und
gestempelt worden sind.
3. Eichfähigkeit.
§ 38.
(1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zur Eichung zugelassen sind.
(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte,
deren physikalische Grundlage und technische
Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit
dieser Geräte mindestens für die
Dauer der für sie im § 15 festgelegten Nacheichfristen
gewährleisten.
(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt auf
Grund des Ergebnisses einer eingehenden
physikalisch-technischen Untersuchung.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Arten
der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung
der Meßgeräte, die Zulassungserteilung
sowie über die Beschränkung, die Zurücknahme
und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau festzulegen.
(5) Nichteichfähige Geräte dürfen nicht als
eichfähig bezeichnet werden.
§ 39.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat
1. die Eichvorschriften zu erlassen,
2. die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen,
zur Eichung zuzulassen,
3. die Vorschriften über die Durchführung der
Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere
1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen
von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen
Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung
der Meßgeräte.
§ 40.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist befugt,
1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,
die auf einem anderen als dem
metrischen System beruhen, wenn ihre Anwendung
und Bereithaltung im eichpflichtigen
Verkehr vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach § 18
Z. 1 zulässig erklärt wurde,
2. Meßgeräte, auf denen außer der metrischen
Teilung noch eine andere Teilung angebracht
ist, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,
wenn sie im übrigen den Eichvorschriften
entsprechen,
3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Gegenstände ausnahmsweise
zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften
nicht vollkommen entsprechen,
4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder
teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
§ 41.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist ermächtigt, Meßgeräte, die nur zur
Steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet
werden, zur Eichung zuzulassen.
§ 42.
Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig
ausgenützt werden.
§ 43.
Keinem eichfähigen Meßgerät darf die eichtechnische
Prüfung versagt werden.
§ 44.
Ein geeichter Gegenstand gilt als solcher nur
innerhalb des Verwendungsbereiches, für den er
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zugelassen ist.
4. Verkehrsfähigkeit.
§ 45.
Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte
dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht
angewendet oder bereitgehalten werden. Sie
gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen
überschritten werden.
§ 46.
(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung
von Meßgeräten zur Eichung können
Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten
sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger
Meßgeräte zu gewährleisten.
(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen
Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften
oder die Zulassungen nicht anders
bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang
vom Käufer und Verkäufer einwandfrei
beobachtet werden kann.
§ 47.
(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes
bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde
das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen
(Befundprüfung).
(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit
durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels
zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung
festgestellt wird, daß entweder
a) die Verkehrsfehlergrenzen überschritten
sind oder
b) die in den Eichvorschriften oder bei der
Zulassung festgelegten Bedingungen für die
richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten
werden und der ordnungsgemäße
Zustand nicht hergestellt werden kann.
5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48.
(1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre
Gültigkeit, wenn
a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt,
beseitigt oder entwertet ist,
c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig
geändert oder unzulässige Bezeichnungen,
Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen,
Aufschriften oder dergleichen
hinzugefügt worden sind,
d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen
vorgenommen wurden, die Einfluß
auf die meßtechnischen Eigenschaften
des Gerätes haben können oder seinen
Verwendungsbereich erweitern,
e) auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht
zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig
geworden ist oder sonst den Eichvorschriften
nicht mehr entspricht.
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig
geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die
leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind
oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen,
gelten als ungeeicht und dürfen im
eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder
bereitgehalten werden.
(4) Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche
Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit. d vorgenommen
wurden, darf ohne neuerliche
Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet
oder bereitgehalten werden.
Abschnitt D.
Eichpolizeiliche Revision.
§ 49.
Es ist die Aufgabe der eichpolizeilichen
Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des
zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
§ 50.
(1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte
obliegt den Eichbehörden.
(3) Außerdem sind die Gemeinden im übertragenen
Wirkungskreis, ferner die Organe der
Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die
im § 2 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896,
RGBL Nr. 89/1897, betreffend den Verkehr mit
Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen
bezeichneten Aufsichtsorgane befugt,
bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße
Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel
eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren. Dies
gilt insbesondere für die Meßgeräte der Gewerbetreibenden
und für die Meßgeräte, die auf
Märkten verwendet werden.
(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2
durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde
zur Kenntnis zu bringen.
§ 51.
(1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen
nicht die Meßgeräte
1. der staatlichen Behörden,
2. für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,
3. in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,
4. der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,
5. der österreichischen Bundesbahnen.
(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe unterliegen auch nicht der
Revision durch die Eichbehörden.
§ 52.
(1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die
in Betrieben verwendet werden, sind mindestens
alle zwei Jahre zu revidieren.
(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-,
Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen
Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre
vorzunehmen.
(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise
die Betriebe zur Herstellung von
Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der
Einhaltung der Vorschriften der §§ 20, 21, 24
bis 26 und 29 zu überwachen.
§ 53.
(1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision
sind alle eich- oder Überwachungspflichtigen
Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte
zu erteilen.
(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich-
oder Überwachungspflichtige Gegenstände verwendet
oder bereitgehalten werden, darf den
Organen der eichpolizeilichen Revision nicht
verwehrt werden.
(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch
nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt
werden, in denen Überwachungspflichtige Gegenstände
erzeugt werden.
§ 54.
(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision
ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige
Gegenstände im eichpflichtigen oder Überwachungspflichtigen
Verkehr festgestellt, so kann
die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände
durch deren vollständige oder teilweise
Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch
Anlegung einer Verwendungssperre verhindert
werden. Diese Maßnahmen können nur für die
Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden.
Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit
eines Strafverfahrens vor einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde wegen
jener Handlung, die den Anlaß zu einer solchen
Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision
beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem
Zustand im eichpflichtigen Verkehr
nicht angewendet oder bereitgehalten
werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel
kann eine Frist gewährt werden.
§ 55.
Die Eichbehörden haben
1. die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur
Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen
zu unterweisen,
2. die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten
zu prüfen und zu vereidigen.
Abschnitt E.
Verfahren, Gebühren und Kosten.
§ 56.
(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt,
soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt
ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren
(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
— AVG.).
(3) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes
kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.
(3) Das Eichamt hat die technische Prüfung
nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen
oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen
Verordnung fachlich hiezu nicht befugt
ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde
weiterzuleiten.
(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften,
so ist es durch Aufbringung des
Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der
Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und
dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen
das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht
das Meßgerät nicht den Eichvorschriften, so ist es
zurückzuweisen.
(5) Über die Eichung, über die Zurückweisung
und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit
eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
§ 57.
(1) Den Parteien können für die Amtshandlungen
der Eichbehörden besondere Gebühren
auferlegt werden. Für das Ausmaß der Gebühren
sind die durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen zu erlassenden Tarife maßgebend, in
denen die Gebühren nach objektiven Merkmalen
bis zum Höchstbetrage von 1500 S festzusetzen
sind.
(2) Wenn die Gebühren nicht anläßlich der
Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden,
sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach
§ 57 AVG. vorzuschreiben.
(3) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung
der Gebühren steht dem Bund schon
vor der Entscheidung über den Anspruch das
Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten
Meßgeräten zu.
Dritter Teil.
Prüfungswesen.
§ 58.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist befugt, im Rahmen des physikalisch-
technischen Prüfungsdienstes
1. Meßgeräte zu prüfen,
2. Meßgeräte zu beglaubigen, wenn sie hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen
vom Soll- oder Nennwert den
Beglaubigungsvorschriften genügen,
3. physikalisch - technische Untersuchungen
durchzuführen,
4. die Meßtechnik durch wissenschaftliche
Arbeiten zu fördern.
§ 59.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
erläßt die allgemeinen Prüfungsbestimmungen
und die Beglaubigungsvorschriften.
§ 60.
(1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen
und in der Regel durch einen
Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.
(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
festgelegt
§ 61.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist berechtigt, für Prüfungen, Beglaubigungen
und Untersuchungen angemessene Vergütungen
einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen
Selbstkosten decken.
§ 62.
Prüfung und Beglaubigung eines Meßgerätes
berechtigen nicht zu seiner Verwendung im eichpflichtigen
Verkehr.
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen,
Entscheidungen oder Verfügungen werden,
sofern sie nicht nach anderen Vorschriften
mit einer strengeren Strafe bedroht sind
oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretung mit Geld
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben
ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen
oder Verfügungen wiederholt bestraft,
so können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden.
(2) Die den Gegensund der strafbaren Handlung
bildenden Geräte oder ihr Erlös können
ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für
verfallen erklärt werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon
nach Abs. 2 betroffenen Gegenstände können
diese auch durch die Organe der Eichbehörde
beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt
der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde die Anzeige zu erstatten.
Fünfter Teil.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Gesetzliche Maße.
§ 64.
Bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
festzulegenden Zeitpunkt ist es zulässig,
1. für die Dichtebestimmung von Flüssigkeiten
Meßgeräte mit Teilungen nach
Dichtegrad anzuwenden,
2. bei Meßgeräten im Gesundheitswesen den
Druck durch die Höhe einer Flüssigkeitssäule
anzugeben.
§ 65.
(1) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist
vorübergehend den Namen bzw. Zeichen
der bisher geltenden elektrischen Einheiten einschließlich
der Leistungseinheit die Bezeichnung
„international", abgekürzt „int.", und denen
der durch § 1 Abs. 12 bis 20 des vorliegenden
Bundesgesetzes festgelegten Einheiten die Bezeichnung
„absolut", abgekürzt „abs.", beizufügen.
Der Ablauf dieser Übergangsbestimmung
wird durch Verordnung kundgemacht.
(2) Für die Umrechnung der internationalen in
die absoluten Einheiten gelten folgende Beziehungen
2. Eichpflicht.
§ 66.
(1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung,
wann die Eichpflicht der Abfüllmaschinen nach
§ 8 Abs. 1 Z. 3 in Kraft tritt.
(2) Für die nachstehend angeführten Meßgeräte
tritt bis zu einem vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden
Zeitpunkt an Stelle der Eichpflicht eine Anmeldepflicht
bei der zuständigen Eichbehörde
1. Fahrpreisanzeiger (Taxameter) nach § 8
Abs. 1 Z.1,
2. Meßgeräte, die zur Bestimmung der Güte
von Werkstoffen dienen, sofern sie auf
einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,
nach § 8 Abs. 1 Z. 7,
3. Meßgeräte zur Ermittlung des Druckes von
Flüssigkeiten und Gasen nach § 8 Abs. 1
Z. 8,
4. Personenwaagen nach § 11,
5. Meßgeräte für Druck, Zug oder Dehnung
nach § 13 Abs. 1 Z. 1.
3. Nacheichpflicht.
§ 67.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung
1. zu bestimmen, wann die Nacheichpflicht für
Gaszähler in Kraft tritt. Diese Verordnung
darf jedoch nicht vor Abschluß einer
wissenschaftlich - technischen Untersuchung
des Dauerverhaltens von Gaszählern unter
den in Österreich herrschenden Betriebsverhältnissen
erlassen werden. Die Untersuchung
ist von den Eichbehörden in Zusammenarbeit
mit dem Fachverband der
Gas- und Wasserwerke Österreichs gebührenfrei
und ohne jede gegenseitige Anrechnung
der Kosten durchzuführen; sie
hat sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren,
beginnend mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes, zu erstrecken,
2. die zur Durchführung der in Z. 1 genannten
Untersuchung notwendigen organisatorischen
Maßnahmen festzulegen,
3. auf Grund der Ergebnisse der in Z. 1 genannten
Untersuchung die Nacheichfrist für
Gaszähler festzulegen oder die Gaszähler
von der Nacheichung zu befreien.
4. Schankgefäße.
§ 68.
(1) Schankgefäße (§ 20), die den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, können
bis zu einem vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau durch Verordnung festzulegenden
Zeitpunkt weiterverwendet werden.
(2) Die Verpflichtung der Inhaber der im
§ 20 angeführten Betriebe, die zur Prüfung der
Schankgefäße erforderlichen geeichten Flüssigkeitsmaße
bereitzuhalten, beginnt ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
5. Flaschen.
§ 69.
Die Bestimmung des § 24 tritt erst zwei Jahre,
die des § 31 vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Geltung. Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt,
für einzelne Flaschengrößen und
Werkstoffe die für das Inkrafttreten der Bestimmung
des § 24 festgelegte Frist von zwei
Jahren auf begründeten Antrag um höchstens
zwei Jahre zu verlängern.
6. Schlußbestimmungen.
§ 70.
(1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen
und Eichvorschriften gelten die entsprechenden
bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem
Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.
(2) Die Eichgebührenordnung vom 31. Juli
1948, BGBl. Nr. 6/1949, bleibt als Durchführungsverordnung
im Sinne des § 57, die
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Innern
vom 22. März 1893, RGBL Nr. 46, womit die
Anwendung von Schnellwaagen beim Detailverkauf
in festen Betriebsstätten sowie auf
Märkten untersagt wird, auf Grund des § 44
dieses Bundesgesetzes in Geltung, alle übrigen
Bestimmungen auf dem Gebiet des Maß- und
Eichwesens treten außer Kraft.
(3) Aufgehoben sind daher insbesondere
1. die Verordnung zur Einführung des Maß-
und Eichrechts in der Ostmark und dem
Reichsgau Sudetenland vom 7. August 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1353 (GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 1084/1939),
2. das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember
1935, Deutsches RGBl. I S. 1499,
3. die Ausführungsverordnung zum Maß- und
Gewichtsgesetz vom 20. Mai 1936, Deutsches
RGBl. I S. 459,
einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen,
ferner
4. die Verordnung der Bundesregierung vom
21. September 1923, BGBL Nr. 550, über
die Auflassung der Normal-Eichungskommission
und die Vereinfachung der
Organisation des Eichwesens,
5. § 68 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes
vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94,
soweit er sich auf das Eichwesen bezieht.
(4) Bestimmungen über die als Schiffseichung
bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 71.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.