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152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.

Der Nationalrat hat beschlossen

Erster Teil.

Gesetzliche Maße.

§ 1.

(1) Länge.

(2) Masse.

(3) Zeit.

(4) Flächeninhalt.

(5) Rauminhalt.

(6)Ebener WinkeL

(7) Raumwinkel.

(8) Kraft.

(9) Dichte und spezifisches

Gewicht.

(10) Druck (Spannung).

(11) Zähigkeit.

(12) Arbeit.

(13) Leistung.

(14) Elektrische Stromstärke.

(15) Elektrizitätsmenge.

(16) Elektrische Spannung.

(17) Elektrischer Widerstand.

(18) Elektrische Kapazität.

(19) Magnetischer Fluß.

(20) Induktivität.

(21) Frequenz.

(22) Temperatur.

(23) Wärmemenge.

(24) Lichtstärke.

(25) Lichtstrom.

(26) Beleuchtungsstärke.

§ 2.

(1) Sofern im § 1 nicht anders festgelegt ist,

werden die zulässigen Vielfachen und Teile der

Einheiten nach Tausender-Potenzen gebildet

und durch Vorsetzen einer der in Abs. 2 angeführten

Vorsilben zu der Bezeichnung der

Einheit benannt.

(2) Es bedeuten

(3) Das Zeichen der Vorsilbe wird ohne

Zwischenraum vor das Zeichen der Einheit

gesetzt; sie bilden zusammengesetzt das Zeichen

des Vielfachen oder Teiles, so daß sich ein

Potenzexponent stets auf das ganze Zeichen

bezieht.

5 3.

(1) Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr,

insbesondere in allen Verträgen, öffentlichen

Urkunden und Ankündigungen sind allen Maßangaben

von Größen, für die im § 1 Einheiten

festgelegt sind, die gesetzlichen Maße zugrunde

zu legen.

(2) Alle Sachgüter oder Leistungen, denen

Maßangaben im Sinne des Abs. 1 zugrunde

liegen, dürfen nur nach den gesetzlichen Maßen

angeboten, verkauft oder berechnet werden.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien verordnen, daß

Sachgüter oder Leistungen nur nach bestimmten

Maßen angeboten, verkauft oder berechnet werden

dürfen.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

ist der Verkehr von und nach dem Auslande

ausgenommen. Das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt,

weitere Ausnahmen im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien zuzulassen.

§ 4.

Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr

sind für die gesetzlichen Maße nur die im § 1

angegebenen oder nach § 2 gebildeten Zeichen

zulässig.

§ 5.

In Österreich sind für die im § 1 festgelegten

gesetzlichen Einheiten die vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen aufbewahrten

Etalons oder die von ihm bekanntgegebenen

Darstellungsverfahren verbindlich.

§ 6.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist beauftragt, die im § 5 genannten

österreichischen Etalons zu verwahren und an

die internationalen Etalons anzuschließen.

Zweiter Teil.

Eichwesen.

Abschnitt A.

Eichpflicht.

§ 7.

(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein

rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes

A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät anwendet

oder bereithält, ist dafür verantwortlich, daß

das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände

erkennen lassen, daß es ohne besondere

Vorbereitung in Gebrauch genommen werden

kann.

1. Meßgeräte im öffentlichen Verkehr.

§ 8.

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend

genannten Meßgeräte, wenn sie im öffentlichen

Verkehr zur Bestimmung des Maßes oder der

Güte von Sachgütern oder des Umfanges von

Leistungen angewendet oder bereitgehalten

werden

1. Maße, Meßwerkzeuge und Meßmaschinen,

die zum Messen der Länge, der Fläche und

des Raumes dienen, auch Fahrpreisanzeiger

(Taxameter) an Fahrzeugen sowie Transportgefäße

und Behälter, wenn ihr durch

Begrenzungseinrichtungen gekennzeichneter

Rauminhalt verbindlich ist,

2. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich

der Zählwaagen und Wägemaschinen,

3. Abfüllmaschinen,

4. Mengenmeßgeräte für Gas, für Wasser und

für elektrische Energie,

5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,

6. Meßgeräte für wissenschaftliche und technische

Untersuchungen, die auf den Einheiten

des Raumes oder der Dichte beruhen

und zur Gehaltsermittlung dienen,

7. Meßgeräte, die zur Bestimmung der Güte

von Werkstoffen dienen, sofern sie auf

einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

8. Meßgeräte zur Ermittlung des Druckes von

Flüssigkeiten und Gasen,

9. Meßgeräte für Temperaturen,

10. Meßgeräte, die bei der Feststellung des

Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten verwendet

werden (Flammpunktsprober),

11. Meßgeräte zur Bestimmung der Zähigkeit

von Flüssigkeiten (Viskosimeter).

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz 1

angeführten Meßgeräte auch dann, wenn sie

1. zur Prüfung der Lieferungen für An- oder

Verkauf dienen,

2. zur Ermittlung des Arbeitslohnes angewendet

oder bereitgehalten werden,

3. zur Überprüfung von Arbeitsleistungen

dienen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung

durch ein rechtlich geschütztes Interesse

gefordert wird,

4. zur Messung von Sachentschädigungen verwendet

werden,

5. zu Steuer- oder finanzamtlichen Zwecken

dienen,

6. zur Schiffseichung dienen,

7. in staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten

bei den im Rahmen der

Autorisation durchzuführenden Prüfungen

verwendet werden,

8. von Überwachungsorganen im öffentlichen

Auftrag zu Überprüfungen verwendet

werden.

§ 9.

(1) Fässer und Korbflaschen, in oder samt denen

Bier, Wein, Obstwein, Traubenmost, Obstmost,

wein- oder obstweinhältige Getränke, wein- oder

obstweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein

aller Art oder Essig verkauft werden, müssen bei

der Füllung auf ihren Rauminhalt geeicht sein.

(2) Fässer und Korbflaschen, in oder samt

denen alle anderen Flüssigkeiten nach dem Volumen

verkauft werden, müssen ebenfalls bei der

Füllung geeicht sein.

(3) Von der Eichpflicht sind solche Originalgebinde

(Fässer und Korbflaschen) ausgenommen,

in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt

werden und ohne Umfüllung zum Verkauf

gelangen.

§ 10.

Zum öffentlichen Verkehr gehört auch

1. der Handelsverkehr in nicht allgemein zugänglichen

Verkaufsstellen, insbesondere der

Geschäftsbetrieb von Vereinen und Genossenschaften

auch dann, wenn er sich auf

deren Mitglieder beschränkt,

2. der geschäftliche Verkehr landwirtschaftlicher

und gärtnerischer Betriebe und jener

Personen, die aus der Landwirtschaft oder

einem ihrer Zweige einen Erwerb ziehen,

3. die Ermittlung der Fracht- und der Beförderungsgebühren

durch die Verkehrsunternehmungen,

4. der Betrieb der öffentlichen Wägeanstalten,

deren Wäger geprüft und vereidigt sein

müssen.

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen.

§ 11.

Der Eichpflidit unterliegen

1. von den durch die jeweils geltende Apothekenbetriebsordnung

für die Offizin und

für das Laboratorium öffentlicher und

Anstaltsapotheken und für die Betriebsräume

ärztlicher und tierärztlicher Hausapotheken

vorgeschriebenen Meßgeräten

a) Waagen aller Art und Gewichtsstücke,

b) Meßzylinder und Meßkolben,

2. von den in medizinisch-diagnostischen Laboratorien

verwendeten Meßgeräten

a) Waagen und Gewichtsstücke,

b) Meßzylinder und Meßkolben,

c) Pipetten und Büretten,

d) Thermometer,

3. Personenwaagen, die

a) von Ärzten und anderen Personen,

die die Krankenpflege, Geburtshilfe

und Gesundheitspflege berufsmäßig

ausüben, hiebei angewendet oder bereitgehalten

werden,

b) in Apotheken, Krankenanstalten, Sanatorien

und ähnlichen der Vorbeugung

von Krankheiten und der

Erhaltung und Wiederherstellung der

Gesundheit dienenden öffentlichen

und privaten Anstalten aufgestellt

sind,

c) sich in Bädern, Sportfeldern und

ähnlichen der Volksgesundheit dienenden

Anstalten befinden.

§ 12.

(1) Fieberthermometer, graduierte medizinische

Spritzen, Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte

und Blutkörperchenzählkammern, die angeboten,

verkauft oder beruflich verwendet werden,

müssen geeicht sein.

(2) Die Hersteller der im Abs. 1 angeführten

Geräte sind verpflichtet, die Eichung zu veranlassen;

bei ausländischen Erzeugnissen übernimmt

diese Verpflichtung, wer diese Meßgeräte

im Inland als erster vermittelt, abgibt oder

erwirbt

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen.

§ 13.

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend

genannten Meßgeräte, wenn ihre unrichtige Anzeige

unmittelbar oder mittelbar eine Gefährdung

von Personen oder Sachen zur Folge haben

kann

1. Meßgeräte für Druck, Zug oder Dehnung,

2. Temperaturmeßgeräte,

3. Flammpunktsprober,

4. Meßgeräte für verkehrspolizeiliche Zwecke.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Meßgeräte

als Einrichtungen von Verkehrsmitteln,

die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

4. Nacheichpflicht.

§ 14.

Die eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb

bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.

§ 15.

Die Nacheichfrist beträgt

1. zwei Jahre

für alle eichpflichtigen Gegenstände, für die

dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine

andere Frist festsetzt,

2. drei Jahre

bei den Fässern, mit Ausnahme der Bierfässer,

für die die Nacheichfrist zwei Jahre

beträgt,

3. vier Jahre

a) bei Elektrizitätszählern, die in Verbindung

mit Meßwandlern verwendet

werden,

b) bei Ein-und Mehrphasenwechselstromzählern

mit Zusatzeinrichtungen,

4. fünf Jahre

a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),

b) bei Tankwagen und Transportbehältern

von 200 l Rauminhalt aufwärts,

c) bei Wasserzählern,

d) bei Elektrizitätszählern für Gleichstrom

mit Ausnahme von Elektrolytzählern,

e) bei Flammpunktsprobern,

f) bei Viskosimetern,

5. zehn Jahre

a) bei Ein- und Mehrphasenwechselstromzählern

ohne Zusatzeinrichtungen,

b) bei Lagerbehältern,

6. zwölf Jahre

bei Meßwandlern.

§ 16.

Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten

Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 17.

Von der Nacheichung sind befreit

1. Meßgeräte, die nur aus Glas bestehen,

2. Flüssigkeitsmaße aus Porzellan oder Steingut,

3. Aräometer,

4. Flüssigkeitsthermometer, die aus Glas hergestellt

sind,

5. medizinische Spritzen,

6. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen

in Stoffballen oder in Kabel,

7. Spirituskontrollmeßapparate, die zu steuer-

oder finanzamtlichen Zwecken dienen,

8. Elektrolytzähler für Gleichstrom,

9. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen

gehören, wenn deren Überwachung

gemäß den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung

vom 17. April 1948, BGBl.

Nr. 83, erfolgt.

5. Ermächtigungen.

§ 18.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung

1. für bestimmte Arten von Betrieben und

bestimmte Arten von Waren, möglichst auf

den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt,

die Anwendung und Bereithaltung

von Meßgeräten, die auf einem

anderen ab dem metrischen System beruhen,

im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu

erklären,

2. im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien anzuordnen, daß bestimmte

eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht

in den Handel gebracht werden dürfen.

Abschnitt B.

Überwachungspflicht.

§ 19.

Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen

sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen

jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 31,

deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht

wird.

1. Schankgefäße.

§ 20.

(1) Schankgefäße sind Gläser, Krüge, Flaschen,

Karaffen, Kannen und ähnliche Gefäße, die

in Gast-, Schank-, Speisewirtschaften oder

ähnlichen Betrieben zum Ausschank von bestimmten,

gemäß § 21 Z. 1 durch Verordnung

festzulegenden Getränken dienen und erst bei

eintretendem Bedarf gefüllt werden. Dabei ist

es gleichgültig, ob das Getränk innerhalb oder

außerhalb dieser Lokale genossen wird.

(2) Schankgefäße müssen mit einem Füllstrich

und einer Inhaltsbezeichnung nach dem Litermaß

versehen sein.

§ 21.

Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau sind festzulegen

1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen

ausgeschenkt werden müssen,

2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und

das Übermaß der Schankgefäße sowie die

gestatteten Abweichungen des durch den

Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom

Nenninhalt.

§ 22.

Der Inhaber der in § 20 angeführten Betriebe

ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten

Schankgefäße den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes entsprechen; er hat die zur Prüfung

der Schankgefäße erforderlichen geeichten

Flüssigkeitsmaße bereitzuhalten.

§ 23.

(1) In den Handel dürfen nur Schankgefäße

gebracht werden, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmung ist

der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich;

die gleiche Verantwortung übernimmt, wer

im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland

als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

2. Flaschen.

§ 24.

Neu hergestellte Flaschen für flüssige Lebensmittel

müssen mit einer Bezeichnung des Nenninhaltes

nach dem Litermaß und mit einem

Herstellerzeichen versehen sein,

§ 25.

Der Rauminhalt der Flaschen „gestrichen

voll" muß größer sein als der auf der Flasche

angegebene Nenninhalt.

§ 26.

(1) Die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen

Rauminhalte „gestrichen voll" und Fehlergrenzen,

die Ausführungsformen, die Werkstoffe

sowie die Art und Ausführung der Bezeichnung

der Flaschen werden durch Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau festgesetzt.

(2) Flaschen mit einem Nenninhalt von

weniger als 0,1 l und von mehr als 2 l sowie

Siphonflaschen jeder Größe sind unbeschränkt

zugelassen und brauchen mit der Bezeichnung

des Nenninhaltes und mit einem Herstellerzeichen

nicht versehen sein.

§ 27.

Die Herstellerzeichen müssen vom Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen zugelassen sein.

§ 28.

Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 gelten

auch für die vom Ausland eingeführten ungefüllten

Flaschen, die in Österreich gefüllt und

in den Verkehr gebracht werden.

§ 29.

Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 gelten

nicht für Flaschen, die leer oder gefüllt zur Ausfuhr

bestimmt sind.

§ 30.

Für die Einhaltung der Bestimmungen der

§§ 24 bis 26 ist der Hersteller von Flaschen

verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt,

wer im Ausland hergestellte Flaschen im

Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

§ 31.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung

den Zeitpunkt festzulegen, nach dem Flaschen,

die den Vorschriften der nach § 26 Abs. 1 erlassenen

Verordnung nicht entsprechen, zur Abgabe

von flüssigen Lebensmitteln im öffentlichen

Verkehr nicht mehr verwendet werden dürfen.

Abschnitt C

Eichung.

1. Organisation der Eichbehörden.

§ 32.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

behördlichen Aufgaben werden, soweit

nicht das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hiefür zuständig ist, von den

Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten

Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich

erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz

und den Umfang der fachlichen Befugnisse der

Eichämter bestimmt das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch Verordnung;

(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von

Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

(Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke),

deren Amtssitze vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestimmt

werden, überwacht.

§ 33.

Eichungen werden, soweit sie nicht nach § 35

dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

vorbehalten sind, durch die Eichämter

vorgenommen.

§ 34.

Eichungen werden durchgeführt

1. in ständigen Amtsstellen

Stammeichämter sind dauernd besetzte,

Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte

ständige Amtsstellen.

2. in ambulanten Amtsstellen

Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen

eines Eichamtes (ambulante

Eichungen) können außerhalb von ständigen

Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden

oder auf Anordnung der Eichbehörden

vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden

haben die Eichbeamten bei

der Durchführung solcher Eichungen in

jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere

sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur

Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen

zu verwahren.

3. in Abfertigungsstellen

Abfertigungsstellen für die Eichung von

Meßgeräten können auf Antrag und auf

Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet

werden; sie sind Amtsstellen nur

in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit

eines Eichbeamten. Über die Zulassung und

über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle

entscheidet das Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen endgültig. Es besteht

kein Anspruch auf die Errichtung einer

Abfertigungsstelle.

4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der

Meßgeräte, wenn das Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen dies vorschreibt

oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller

hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen

Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls

ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

§ 35.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist befugt,

1. die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich

vorzubehalten oder unter seine

unmittelbare Aufsicht zu stellen,

2. in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter

selbst zu übernehmen.

2. Eichtechnische Prüfung und

Stempelung.

§ 36.

(1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen

Prüfung und Stempelung des Gegenstandes

durch die zuständige Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes

heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist

vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der

Eichung zu verwendenden Stempel sind durch

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau festzulegen.

§ 37.

Als geeicht dürfen nur Gegenstände bezeichnet

werden, die von der Eichbehörde geprüft und

gestempelt worden sind.

3. Eichfähigkeit.

§ 38.

(1) Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zur Eichung zugelassen sind.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte,

deren physikalische Grundlage und technische

Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit

dieser Geräte mindestens für die

Dauer der für sie im § 15 festgelegten Nacheichfristen

gewährleisten.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt auf

Grund des Ergebnisses einer eingehenden

physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Arten

der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung

der Meßgeräte, die Zulassungserteilung

sowie über die Beschränkung, die Zurücknahme

und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau festzulegen.

(5) Nichteichfähige Geräte dürfen nicht als

eichfähig bezeichnet werden.

§ 39.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat

1. die Eichvorschriften zu erlassen,

2. die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen,

zur Eichung zuzulassen,

3. die Vorschriften über die Durchführung der

Eichung in Eichanweisungen festzulegen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere

1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen

von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen

Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung

der Meßgeräte.

§ 40.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist befugt,

1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,

die auf einem anderen als dem

metrischen System beruhen, wenn ihre Anwendung

und Bereithaltung im eichpflichtigen

Verkehr vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach § 18

Z. 1 zulässig erklärt wurde,

2. Meßgeräte, auf denen außer der metrischen

Teilung noch eine andere Teilung angebracht

ist, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,

wenn sie im übrigen den Eichvorschriften

entsprechen,

3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen

Gegenstände ausnahmsweise

zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften

nicht vollkommen entsprechen,

4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder

teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

§ 41.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist ermächtigt, Meßgeräte, die nur zur

Steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet

werden, zur Eichung zuzulassen.

§ 42.

Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig

ausgenützt werden.

§ 43.

Keinem eichfähigen Meßgerät darf die eichtechnische

Prüfung versagt werden.

§ 44.

Ein geeichter Gegenstand gilt als solcher nur

innerhalb des Verwendungsbereiches, für den er

vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zugelassen ist.

4. Verkehrsfähigkeit.

§ 45.

Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte

dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht

angewendet oder bereitgehalten werden. Sie

gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen

überschritten werden.

§ 46.

(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung

von Meßgeräten zur Eichung können

Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten

sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger

Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen

Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften

oder die Zulassungen nicht anders

bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang

vom Käufer und Verkäufer einwandfrei

beobachtet werden kann.

§ 47.

(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes

bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde

das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen

(Befundprüfung).

(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit

durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels

zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung

festgestellt wird, daß entweder

a) die Verkehrsfehlergrenzen überschritten

sind oder

b) die in den Eichvorschriften oder bei der

Zulassung festgelegten Bedingungen für die

richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten

werden und der ordnungsgemäße

Zustand nicht hergestellt werden kann.

5. Ungültigwerden der Eichung.

§ 48.

(1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre

Gültigkeit, wenn

a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt,

beseitigt oder entwertet ist,

c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig

geändert oder unzulässige Bezeichnungen,

Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen,

Aufschriften oder dergleichen

hinzugefügt worden sind,

d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen

vorgenommen wurden, die Einfluß

auf die meßtechnischen Eigenschaften

des Gerätes haben können oder seinen

Verwendungsbereich erweitern,

e) auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht

zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig

geworden ist oder sonst den Eichvorschriften

nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig

geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die

leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind

oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen,

gelten als ungeeicht und dürfen im

eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder

bereitgehalten werden.

(4) Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche

Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit. d vorgenommen

wurden, darf ohne neuerliche

Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet

oder bereitgehalten werden.

Abschnitt D.

Eichpolizeiliche Revision.

§ 49.

Es ist die Aufgabe der eichpolizeilichen

Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des

zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

§ 50.

(1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte

obliegt den Eichbehörden.

(3) Außerdem sind die Gemeinden im übertragenen

Wirkungskreis, ferner die Organe der

Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die

im § 2 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896,

RGBL Nr. 89/1897, betreffend den Verkehr mit

Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen

bezeichneten Aufsichtsorgane befugt,

bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße

Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel

eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren. Dies

gilt insbesondere für die Meßgeräte der Gewerbetreibenden

und für die Meßgeräte, die auf

Märkten verwendet werden.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2

durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde

zur Kenntnis zu bringen.

§ 51.

(1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen

nicht die Meßgeräte

1. der staatlichen Behörden,

2. für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,

3. in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,

4. der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,

5. der österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden

Betriebe unterliegen auch nicht der

Revision durch die Eichbehörden.

§ 52.

(1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die

in Betrieben verwendet werden, sind mindestens

alle zwei Jahre zu revidieren.

(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-,

Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen

Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre

vorzunehmen.

(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise

die Betriebe zur Herstellung von

Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der

Einhaltung der Vorschriften der §§ 20, 21, 24

bis 26 und 29 zu überwachen.

§ 53.

(1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision

sind alle eich- oder Überwachungspflichtigen

Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte

zu erteilen.

(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich-

oder Überwachungspflichtige Gegenstände verwendet

oder bereitgehalten werden, darf den

Organen der eichpolizeilichen Revision nicht

verwehrt werden.

(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch

nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt

werden, in denen Überwachungspflichtige Gegenstände

erzeugt werden.

§ 54.

(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision

ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige

Gegenstände im eichpflichtigen oder Überwachungspflichtigen

Verkehr festgestellt, so kann

die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände

durch deren vollständige oder teilweise

Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch

Anlegung einer Verwendungssperre verhindert

werden. Diese Maßnahmen können nur für die

Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden.

Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit

eines Strafverfahrens vor einem Gericht

oder einer Verwaltungsbehörde wegen

jener Handlung, die den Anlaß zu einer solchen

Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision

beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem

Zustand im eichpflichtigen Verkehr

nicht angewendet oder bereitgehalten

werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel

kann eine Frist gewährt werden.

§ 55.

Die Eichbehörden haben

1. die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur

Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen

zu unterweisen,

2. die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten

zu prüfen und zu vereidigen.

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56.

(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt,

soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt

ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925,

BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren

(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

— AVG.).

(3) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes

kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die technische Prüfung

nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen

oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen

Verordnung fachlich hiezu nicht befugt

ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde

weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften,

so ist es durch Aufbringung des

Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der

Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und

dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen

das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht

das Meßgerät nicht den Eichvorschriften, so ist es

zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung, über die Zurückweisung

und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit

eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

§ 57.

(1) Den Parteien können für die Amtshandlungen

der Eichbehörden besondere Gebühren

auferlegt werden. Für das Ausmaß der Gebühren

sind die durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen zu erlassenden Tarife maßgebend, in

denen die Gebühren nach objektiven Merkmalen

bis zum Höchstbetrage von 1500 S festzusetzen

sind.

(2) Wenn die Gebühren nicht anläßlich der

Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden,

sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach

§ 57 AVG. vorzuschreiben.

(3) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung

der Gebühren steht dem Bund schon

vor der Entscheidung über den Anspruch das

Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten

Meßgeräten zu.

Dritter Teil.

Prüfungswesen.

§ 58.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist befugt, im Rahmen des physikalisch-

technischen Prüfungsdienstes

1. Meßgeräte zu prüfen,

2. Meßgeräte zu beglaubigen, wenn sie hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen

vom Soll- oder Nennwert den

Beglaubigungsvorschriften genügen,

3. physikalisch - technische Untersuchungen

durchzuführen,

4. die Meßtechnik durch wissenschaftliche

Arbeiten zu fördern.

§ 59.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

erläßt die allgemeinen Prüfungsbestimmungen

und die Beglaubigungsvorschriften.

§ 60.

(1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen

und in der Regel durch einen

Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.

(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

festgelegt

§ 61.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist berechtigt, für Prüfungen, Beglaubigungen

und Untersuchungen angemessene Vergütungen

einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen

Selbstkosten decken.

§ 62.

Prüfung und Beglaubigung eines Meßgerätes

berechtigen nicht zu seiner Verwendung im eichpflichtigen

Verkehr.

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen,

Entscheidungen oder Verfügungen werden,

sofern sie nicht nach anderen Vorschriften

mit einer strengeren Strafe bedroht sind

oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

als Verwaltungsübertretung mit Geld

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben

ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses

Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen

oder Verfügungen wiederholt bestraft,

so können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden.

(2) Die den Gegensund der strafbaren Handlung

bildenden Geräte oder ihr Erlös können

ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für

verfallen erklärt werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon

nach Abs. 2 betroffenen Gegenstände können

diese auch durch die Organe der Eichbehörde

beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt

der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde die Anzeige zu erstatten.

Fünfter Teil.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

1. Gesetzliche Maße.

§ 64.

Bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

festzulegenden Zeitpunkt ist es zulässig,

1. für die Dichtebestimmung von Flüssigkeiten

Meßgeräte mit Teilungen nach

Dichtegrad anzuwenden,

2. bei Meßgeräten im Gesundheitswesen den

Druck durch die Höhe einer Flüssigkeitssäule

anzugeben.

§ 65.

(1) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist

vorübergehend den Namen bzw. Zeichen

der bisher geltenden elektrischen Einheiten einschließlich

der Leistungseinheit die Bezeichnung

„international", abgekürzt „int.", und denen

der durch § 1 Abs. 12 bis 20 des vorliegenden

Bundesgesetzes festgelegten Einheiten die Bezeichnung

„absolut", abgekürzt „abs.", beizufügen.

Der Ablauf dieser Übergangsbestimmung

wird durch Verordnung kundgemacht.

(2) Für die Umrechnung der internationalen in

die absoluten Einheiten gelten folgende Beziehungen

2. Eichpflicht.

§ 66.

(1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung,

wann die Eichpflicht der Abfüllmaschinen nach

§ 8 Abs. 1 Z. 3 in Kraft tritt.

(2) Für die nachstehend angeführten Meßgeräte

tritt bis zu einem vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden

Zeitpunkt an Stelle der Eichpflicht eine Anmeldepflicht

bei der zuständigen Eichbehörde

1. Fahrpreisanzeiger (Taxameter) nach § 8

Abs. 1 Z.1,

2. Meßgeräte, die zur Bestimmung der Güte

von Werkstoffen dienen, sofern sie auf

einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

nach § 8 Abs. 1 Z. 7,

3. Meßgeräte zur Ermittlung des Druckes von

Flüssigkeiten und Gasen nach § 8 Abs. 1

Z. 8,

4. Personenwaagen nach § 11,

5. Meßgeräte für Druck, Zug oder Dehnung

nach § 13 Abs. 1 Z. 1.

3. Nacheichpflicht.

§ 67.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ist ermächtigt, durch Verordnung

1. zu bestimmen, wann die Nacheichpflicht für

Gaszähler in Kraft tritt. Diese Verordnung

darf jedoch nicht vor Abschluß einer

wissenschaftlich - technischen Untersuchung

des Dauerverhaltens von Gaszählern unter

den in Österreich herrschenden Betriebsverhältnissen

erlassen werden. Die Untersuchung

ist von den Eichbehörden in Zusammenarbeit

mit dem Fachverband der

Gas- und Wasserwerke Österreichs gebührenfrei

und ohne jede gegenseitige Anrechnung

der Kosten durchzuführen; sie

hat sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren,

beginnend mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes, zu erstrecken,

2. die zur Durchführung der in Z. 1 genannten

Untersuchung notwendigen organisatorischen

Maßnahmen festzulegen,

3. auf Grund der Ergebnisse der in Z. 1 genannten

Untersuchung die Nacheichfrist für

Gaszähler festzulegen oder die Gaszähler

von der Nacheichung zu befreien.

4. Schankgefäße.

§ 68.

(1) Schankgefäße (§ 20), die den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, können

bis zu einem vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau durch Verordnung festzulegenden

Zeitpunkt weiterverwendet werden.

(2) Die Verpflichtung der Inhaber der im

§ 20 angeführten Betriebe, die zur Prüfung der

Schankgefäße erforderlichen geeichten Flüssigkeitsmaße

bereitzuhalten, beginnt ein Jahr nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

5. Flaschen.

§ 69.

Die Bestimmung des § 24 tritt erst zwei Jahre,

die des § 31 vier Jahre nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Geltung. Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt,

für einzelne Flaschengrößen und

Werkstoffe die für das Inkrafttreten der Bestimmung

des § 24 festgelegte Frist von zwei

Jahren auf begründeten Antrag um höchstens

zwei Jahre zu verlängern.

6. Schlußbestimmungen.

§ 70.

(1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen

und Eichvorschriften gelten die entsprechenden

bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem

Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.

(2) Die Eichgebührenordnung vom 31. Juli

1948, BGBl. Nr. 6/1949, bleibt als Durchführungsverordnung

im Sinne des § 57, die

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen

mit dem Ministerium des Innern

vom 22. März 1893, RGBL Nr. 46, womit die

Anwendung von Schnellwaagen beim Detailverkauf

in festen Betriebsstätten sowie auf

Märkten untersagt wird, auf Grund des § 44

dieses Bundesgesetzes in Geltung, alle übrigen

Bestimmungen auf dem Gebiet des Maß- und

Eichwesens treten außer Kraft.

(3) Aufgehoben sind daher insbesondere

1. die Verordnung zur Einführung des Maß-

und Eichrechts in der Ostmark und dem

Reichsgau Sudetenland vom 7. August 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1353 (GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 1084/1939),

2. das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember

1935, Deutsches RGBl. I S. 1499,

3. die Ausführungsverordnung zum Maß- und

Gewichtsgesetz vom 20. Mai 1936, Deutsches

RGBl. I S. 459,

einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen,

ferner

4. die Verordnung der Bundesregierung vom

21. September 1923, BGBL Nr. 550, über

die Auflassung der Normal-Eichungskommission

und die Vereinfachung der

Organisation des Eichwesens,

5. § 68 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes

vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94,

soweit er sich auf das Eichwesen bezieht.

(4) Bestimmungen über die als Schiffseichung

bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 71.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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