152. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung
der Kriegsopfer, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. Im ersten Satze des § 3 sind dem Worte
„Abschlagszahlungen" die Worte: „und sonstiger
Entschädigungsleistungen" anzufügen.
2. § 3, lit. a, hat zu lauten
„a) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind;".
3. § 3, lit. c, hat zu lauten
c) die nach den Bestimmungen über die Versorgung
der ehemaligen Angehörigen der
Waffen-SS und ihrer Hinterbliebenen Versorgten
mit Ausnahme jener Personen,
deren Entschädigungsanspruch sich auf eine
Dienstbeschädigung gründet, die mit der
Heranziehung zur Dienstleistung auf
Grund der Notdienstverordnung vom
15. Oktober 1938 (Deutsches R. G. Bl. I
S. 1441) in ursächlichem Zusammenhange
steht;".
4. Dem § 3 ist eine Bestimmung folgenden
Wortlautes als lit. d anzufügen
„d) Personen, die wegen eines Kriegsverbrechens
oder anderer nationalsozialistischer
Untaten auf Grund des Kriegsverbrechergesetzes
vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 32, verurteilt worden sind, sowie deren
Hinterbliebene."
5. Im § 5 entfallen die Worte: „mit der
Staatskanzlei (Heerwesen) und".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.