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152_1946 AT

152. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung

der Kriegsopfer, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. Im ersten Satze des § 3 sind dem Worte

„Abschlagszahlungen" die Worte: „und sonstiger

Entschädigungsleistungen" anzufügen.

2. § 3, lit. a, hat zu lauten

„a) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger

sind;".

3. § 3, lit. c, hat zu lauten

c) die nach den Bestimmungen über die Versorgung

der ehemaligen Angehörigen der

Waffen-SS und ihrer Hinterbliebenen Versorgten

mit Ausnahme jener Personen,

deren Entschädigungsanspruch sich auf eine

Dienstbeschädigung gründet, die mit der

Heranziehung zur Dienstleistung auf

Grund der Notdienstverordnung vom

15. Oktober 1938 (Deutsches R. G. Bl. I

S. 1441) in ursächlichem Zusammenhange

steht;".

4. Dem § 3 ist eine Bestimmung folgenden

Wortlautes als lit. d anzufügen

„d) Personen, die wegen eines Kriegsverbrechens

oder anderer nationalsozialistischer

Untaten auf Grund des Kriegsverbrechergesetzes

vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 32, verurteilt worden sind, sowie deren

Hinterbliebene."

5. Im § 5 entfallen die Worte: „mit der

Staatskanzlei (Heerwesen) und".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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