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152. Gesetz: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Gesetz: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Umfang des Gesetzes.

§ 1. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im

Sinne dieses Gesetzes sind

1. Tripper,

2. Syphilis,

3. Weicher Schanker,

4. Lymphogranuloma inguinale,

ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.

Allgemeine Behandlungspflicht.

§ 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet,

sich während der Dauer der Übertragbarkeit der

Krankheit einer Behandlung durch einen in

Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt

zu unterziehen. Bei Pflegebefohlenen hat jene

Person für die ärztliche Behandlung des Kranken

zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen

führt.

(2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende

Person) hat der Sanitätsbehörde auf

Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung

zu erbringen.

Untersuchung Krankheitsverdächtiger.

§ 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen

werden kann, daß sie geschlechtskrank

sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen,

können von der Sanitätsbehörde verhalten werden,

ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich

erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen.

(2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar

ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter

zu verfolgen.

Beschränkte Meldepflicht.

§ 4. (1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines

Berufes von einer Geschlechtskrankheit Kenntnis

erhält, ist zur Meldung des Falles verpflichtet,

wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit

zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen

Behandlung, beziehungsweise Beobachtung

entzieht.

(2) Die Meldung ist an die für den Wohnort

des Erkrankten zuständige Sanitätsbehörde nach

dem als Anlage A Auf Seite 214 abgedruckt. abgedruckten Muster zu erstatten.

Behandlung und Überwachung.

§ 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm

zugekommenen Anzeige den Kranken zum Gesundheitsamt

vorzuladen.

(2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener

Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung

eines zur Ausübung der Praxis in

Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann,

in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses

einzuweisen oder in ein Krankenhaus

(Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten)

aufzunehmen ist.

(3) Nach Abschluß der Behandlung [Abs. (2)]

kann die Sanitätsbehörde die gesundheitliche

Überwachung des aus der Behandlung Entlassenen

anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem

Falle auszusprechen, ob die Überwachung durch

einen zur Ausübung der Praxis in Österreich

berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle

oder durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat.

(4) Der aus der Behandlung Entlassene ist

verpflichtet, der amtsärztlich angeordneten

Überwachung gewissenhaft zu entsprechen.

§ 6. (1) Geschlechtskranken, die vom Amtsarzte

in eine Krankenanstalt eingewiesen wurden,

darf die Aufnahme in einem öffentlichen

Krankenhaus während der Dauer der Übertrag-

barkeit — sofern statutarische Bestimmungen des

Krankenhauses dem nicht entgegenstehen — nicht

verweigert werden. Die Kranken haben während

der Dauer der Behandlung im Krankenhaus zu

verbleiben, es sei denn, daß der Leiter des

Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung

zuläßt.

(2) Erklärt der Leiter des Krankenhauses eine

ambulatorische Behandlung für zulässig, hat er

dem Amtsarzt, der die Spitalsaufnahme angeordnet

hat, sofort von seiner Anordnung Mitteilung

zu machen.

(3) Der Kranke hat die vom zuständigen Arne

getroffene Anordnung gewissenhaft zu erfüllen.

§ 7. Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke

und ansteckungsverdächtige Personen

haben längstens innerhalb von zwei

Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie

zuletzt zuständig gewesenen Militärarzt den

Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in der

Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in

Österreich berechtigten Arztes, in ambulatorischer

Behandlung stehen oder in einem Krankenhause

Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde

dieser Nachweis nicht innerhalb von

längstens zwei Wochen nach Entlassung erbracht,

hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen

zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige

zu erstatten.

Belehrung Geschlechtskranker.

§ 8. (1) Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken

untersucht oder behandelt, ist verpflichtet,

ihm das vom Staatsamt für soziale Verwaltung

auszugebende Merkblatt gegen Empfangsbestätigung

auszuhändigen.

(2) Bei Pflegebefohlenen hat die Aushändigung

des Merkblattes an die die Aufsicht über den

Pflegebefohlenen führende Person zu erfolgen.

(3) Der Arzt hat die Empfangsbestätigung

durch drei Jahre aufzubewahren. Erlischt die

Berechtigung des Arztes zur Ausübung des Berufes,

sind diese Vormerkungen der zuständigen

Sanitätsbehörde zu übergeben.

Verbotene Behandlungsarten.

§ 9. (1) Verboten ist

a) die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten

sowie von Krankheiten und

Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die

Ankündigung, Zusendung oder öffentliche

Zurschaustellung von Heilmitteln zur Bekämpfung

dieser Erkrankungen,

b) die Ankündigung der Behandlung von

Geschlechtskrankheiten in der Tagespresse

durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker

durch Ärzte ohne eigener

Wahrnehmung (Fernbehandlung).

(2) Zulässig ist

die Ankündigung von Mitteln, Gegenständen

oder Verfahren zur Heilung oder Linderung von

Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse, sofern

sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen

wendet, die nach den geltenden Gesetzen berechtigt

sind, mit solchen Mitteln, Gegenständen usw.

Handel zu treiben.

Kostenbestreitung.

§ 10. (1) Die Kosten der Behandlung und der

etwa angeordneten ärztlichen Überwachung der

an einer anzeigepflichtigen Geschlechtskrankheit

erkrankten mittellosen Person hat der örtlich zuständige

Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn

der Erkrankte (zu Überwachende) nicht für den

Krankheitsfall bei einem Träger der Sozialversicherung

krankenversichert ist.

(2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach

den Vorschriften über die Sozialversicherung

krankenversichert (als Angehöriger mitversichert),

so hat der Träger der Sozialversicherung

alle aus der Behandlung und Überwachung erwachsende

Kosten zu tragen, auch wenn dem

Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die

Leistung nicht zusteht.

Besondere Ermächtigungen.

§ 11. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder

für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich

eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende

Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.

(2) Ebenso können durch das Staatsamt für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Staatsamt für Inneres Vorschriften über gesundheitliche

Vorkehrungen und zur Überwachung

jener Personen erlassen werden, die mit ihrem

Körper unzüchtiges Gewerbe treiben.

(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung

kann das in der Anlage A enthaltene Muster für

die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch

Verordnung abändern oder ergänzen.

(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung können ferner Vorschriften

über die Zulassung und Inverkehrbringung von

Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen

erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung

von Geschlechtskrankheiten dienen

sollen.

Strafbestimmungen.

§ 12. (1) Übertretungen der in § 9, Abs. (1),

dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden,

sofern nicht nach anderen Vorschriften eine

strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung

von der Bezirksverwaltungsbehörde

(in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht,

von dieser) mit Geld bis zu 5000 RM

oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Bei erschwerenden Umständen können Arrest

und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften

dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden

Verordnungen und Bescheide werden,

sofern nicht nach anderen Vorschriften eine

strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung

von der Bezirksverwaltungsbehörde

(in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde

besteht, von dieser) mit Geld bis zu

1000 RM oder mit Arrest bis zu zwei Monaten

bestraft. Bei erschwerenden Umständen können

Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt

werden.

Wirkung von Berufungen.

§ 13. Berufungen gegen die auf Grund dieses

Gesetzes und der nach demselben erlassenen

Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen

die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes

erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende

Wirkung nicht zu.

Portobehandlung.

§ 14. (1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung

von Anzeigen und Meldungen verpflichteten

Personen haben für die nicht eingeschriebene und

nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung

solcher Anzeigen und Meldungen

Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die

mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache"

und dem Dienstsiegel der empfangenden

Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung

der Meldung die einfache Postgebühr

für die in Betracht kommende Briefpostsendung

zu entrichten.

(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden

Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen

will, so können diese Gebühren monatlich

gestundet werden.

(3) Die Kosten der betreffenden Beförderungen

werden — sofern sie nicht nach Maßgabe der

bestehenden Gesetze die Portofreiheit genießen —

von der Sanitätsverwaltung in einem jährlichen

Pauschalbetrage vergütet.

Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung älterer

Vorschriften.

§ 15. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

treten außer Kraft

1. Die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen

Staatsamtes für Volksgesundheit vom

21. November 1918, St. G. Bl. Nr. 49, betreffend

die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer

Geschlechtskrankheiten,

2. das Bundesgesetz, B. G. Bl. Nr. 478/1935,

betreffend Abänderung der Vollzugsanweisung,

St. G. Bl. Nr. 49/1918,

3. das mit Verordnung des Reichsministers

des Innern vom 23. Jänner 1940, Deutsches R. G.

Bl. I S. 229, eingeführte deutsche Gesetz zur Bekämpfung

der Geschlechtskrankheiten vom

18. Februar 1927, Deutsches R.G.Bl. I S.61, in

der Fassung der Verordnung des Ministerrates

für die Reichsverteidigung vom 21. Oktober 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1459,

4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

vom 16. November 1940, Deutsches R. G.

Bl. I S. 1514,

5. die zweite Verordnung zur Durchführung

des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

vom 12. März 1941, Deutsches R. G.

Bl. I S. 128,

6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern

vom 5. Februar 1941, RMBLiV. S. 239,

7. die Anordnung Nr. 8 des Reichsärzteführers

vom 13. August 1942, Deutsches Ärzteblatt

S. 294.

Vollziehung.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Staatsämtern betraut.

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