152. Gesetz: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Umfang des Gesetzes.
§ 1. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tripper,
2. Syphilis,
3. Weicher Schanker,
4. Lymphogranuloma inguinale,
ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.
Allgemeine Behandlungspflicht.
§ 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet,
sich während der Dauer der Übertragbarkeit der
Krankheit einer Behandlung durch einen in
Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt
zu unterziehen. Bei Pflegebefohlenen hat jene
Person für die ärztliche Behandlung des Kranken
zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen
führt.
(2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende
Person) hat der Sanitätsbehörde auf
Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung
zu erbringen.
Untersuchung Krankheitsverdächtiger.
§ 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen
werden kann, daß sie geschlechtskrank
sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen,
können von der Sanitätsbehörde verhalten werden,
ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich
erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen.
(2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar
ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter
zu verfolgen.
Beschränkte Meldepflicht.
§ 4. (1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines
Berufes von einer Geschlechtskrankheit Kenntnis
erhält, ist zur Meldung des Falles verpflichtet,
wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit
zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen
Behandlung, beziehungsweise Beobachtung
entzieht.
(2) Die Meldung ist an die für den Wohnort
des Erkrankten zuständige Sanitätsbehörde nach
dem als Anlage A Auf Seite 214 abgedruckt. abgedruckten Muster zu erstatten.
Behandlung und Überwachung.
§ 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm
zugekommenen Anzeige den Kranken zum Gesundheitsamt
vorzuladen.
(2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener
Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung
eines zur Ausübung der Praxis in
Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann,
in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses
einzuweisen oder in ein Krankenhaus
(Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten)
aufzunehmen ist.
(3) Nach Abschluß der Behandlung [Abs. (2)]
kann die Sanitätsbehörde die gesundheitliche
Überwachung des aus der Behandlung Entlassenen
anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem
Falle auszusprechen, ob die Überwachung durch
einen zur Ausübung der Praxis in Österreich
berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle
oder durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat.
(4) Der aus der Behandlung Entlassene ist
verpflichtet, der amtsärztlich angeordneten
Überwachung gewissenhaft zu entsprechen.
§ 6. (1) Geschlechtskranken, die vom Amtsarzte
in eine Krankenanstalt eingewiesen wurden,
darf die Aufnahme in einem öffentlichen
Krankenhaus während der Dauer der Übertrag-
barkeit — sofern statutarische Bestimmungen des
Krankenhauses dem nicht entgegenstehen — nicht
verweigert werden. Die Kranken haben während
der Dauer der Behandlung im Krankenhaus zu
verbleiben, es sei denn, daß der Leiter des
Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung
zuläßt.
(2) Erklärt der Leiter des Krankenhauses eine
ambulatorische Behandlung für zulässig, hat er
dem Amtsarzt, der die Spitalsaufnahme angeordnet
hat, sofort von seiner Anordnung Mitteilung
zu machen.
(3) Der Kranke hat die vom zuständigen Arne
getroffene Anordnung gewissenhaft zu erfüllen.
§ 7. Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke
und ansteckungsverdächtige Personen
haben längstens innerhalb von zwei
Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie
zuletzt zuständig gewesenen Militärarzt den
Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in der
Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in
Österreich berechtigten Arztes, in ambulatorischer
Behandlung stehen oder in einem Krankenhause
Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde
dieser Nachweis nicht innerhalb von
längstens zwei Wochen nach Entlassung erbracht,
hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen
zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige
zu erstatten.
Belehrung Geschlechtskranker.
§ 8. (1) Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken
untersucht oder behandelt, ist verpflichtet,
ihm das vom Staatsamt für soziale Verwaltung
auszugebende Merkblatt gegen Empfangsbestätigung
auszuhändigen.
(2) Bei Pflegebefohlenen hat die Aushändigung
des Merkblattes an die die Aufsicht über den
Pflegebefohlenen führende Person zu erfolgen.
(3) Der Arzt hat die Empfangsbestätigung
durch drei Jahre aufzubewahren. Erlischt die
Berechtigung des Arztes zur Ausübung des Berufes,
sind diese Vormerkungen der zuständigen
Sanitätsbehörde zu übergeben.
Verbotene Behandlungsarten.
§ 9. (1) Verboten ist
a) die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten
sowie von Krankheiten und
Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die
Ankündigung, Zusendung oder öffentliche
Zurschaustellung von Heilmitteln zur Bekämpfung
dieser Erkrankungen,
b) die Ankündigung der Behandlung von
Geschlechtskrankheiten in der Tagespresse
durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker
durch Ärzte ohne eigener
Wahrnehmung (Fernbehandlung).
(2) Zulässig ist
die Ankündigung von Mitteln, Gegenständen
oder Verfahren zur Heilung oder Linderung von
Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse, sofern
sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen
wendet, die nach den geltenden Gesetzen berechtigt
sind, mit solchen Mitteln, Gegenständen usw.
Handel zu treiben.
Kostenbestreitung.
§ 10. (1) Die Kosten der Behandlung und der
etwa angeordneten ärztlichen Überwachung der
an einer anzeigepflichtigen Geschlechtskrankheit
erkrankten mittellosen Person hat der örtlich zuständige
Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn
der Erkrankte (zu Überwachende) nicht für den
Krankheitsfall bei einem Träger der Sozialversicherung
krankenversichert ist.
(2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach
den Vorschriften über die Sozialversicherung
krankenversichert (als Angehöriger mitversichert),
so hat der Träger der Sozialversicherung
alle aus der Behandlung und Überwachung erwachsende
Kosten zu tragen, auch wenn dem
Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die
Leistung nicht zusteht.
Besondere Ermächtigungen.
§ 11. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder
für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich
eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende
Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2) Ebenso können durch das Staatsamt für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Staatsamt für Inneres Vorschriften über gesundheitliche
Vorkehrungen und zur Überwachung
jener Personen erlassen werden, die mit ihrem
Körper unzüchtiges Gewerbe treiben.
(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung
kann das in der Anlage A enthaltene Muster für
die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch
Verordnung abändern oder ergänzen.
(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung können ferner Vorschriften
über die Zulassung und Inverkehrbringung von
Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen
erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung
von Geschlechtskrankheiten dienen
sollen.
Strafbestimmungen.
§ 12. (1) Übertretungen der in § 9, Abs. (1),
dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden,
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine
strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung
von der Bezirksverwaltungsbehörde
(in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht,
von dieser) mit Geld bis zu 5000 RM
oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Bei erschwerenden Umständen können Arrest
und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden
Verordnungen und Bescheide werden,
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine
strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung
von der Bezirksverwaltungsbehörde
(in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde
besteht, von dieser) mit Geld bis zu
1000 RM oder mit Arrest bis zu zwei Monaten
bestraft. Bei erschwerenden Umständen können
Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt
werden.
Wirkung von Berufungen.
§ 13. Berufungen gegen die auf Grund dieses
Gesetzes und der nach demselben erlassenen
Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen
die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes
erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu.
Portobehandlung.
§ 14. (1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung
von Anzeigen und Meldungen verpflichteten
Personen haben für die nicht eingeschriebene und
nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung
solcher Anzeigen und Meldungen
Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die
mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache"
und dem Dienstsiegel der empfangenden
Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung
der Meldung die einfache Postgebühr
für die in Betracht kommende Briefpostsendung
zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden
Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen
will, so können diese Gebühren monatlich
gestundet werden.
(3) Die Kosten der betreffenden Beförderungen
werden — sofern sie nicht nach Maßgabe der
bestehenden Gesetze die Portofreiheit genießen —
von der Sanitätsverwaltung in einem jährlichen
Pauschalbetrage vergütet.
Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung älterer
Vorschriften.
§ 15. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
treten außer Kraft
1. Die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen
Staatsamtes für Volksgesundheit vom
21. November 1918, St. G. Bl. Nr. 49, betreffend
die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Geschlechtskrankheiten,
2. das Bundesgesetz, B. G. Bl. Nr. 478/1935,
betreffend Abänderung der Vollzugsanweisung,
St. G. Bl. Nr. 49/1918,
3. das mit Verordnung des Reichsministers
des Innern vom 23. Jänner 1940, Deutsches R. G.
Bl. I S. 229, eingeführte deutsche Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten vom
18. Februar 1927, Deutsches R.G.Bl. I S.61, in
der Fassung der Verordnung des Ministerrates
für die Reichsverteidigung vom 21. Oktober 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1459,
4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
vom 16. November 1940, Deutsches R. G.
Bl. I S. 1514,
5. die zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
vom 12. März 1941, Deutsches R. G.
Bl. I S. 128,
6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
vom 5. Februar 1941, RMBLiV. S. 239,
7. die Anordnung Nr. 8 des Reichsärzteführers
vom 13. August 1942, Deutsches Ärzteblatt
S. 294.
Vollziehung.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Staatsämtern betraut.