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151_2002 AT

151. Kundmachung: Aufhebung des § 73 Abs. 1a ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 151. Kundmachung: Aufhebung des § 73 Abs. 1a ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2002, G 8/02-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 12. Juli 2002, die Bestimmung des § 73 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. 66 Z 9 des Budgetbegleitgesetzes 2001,

BGBl. I Nr. 142/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 151. Verordnung: Truppenmunitionslagerungsverordnung – TrpMV

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Munitionslagergesetzes (MunLG), BGBl. Nr. 736/1995, wird verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Die Lagerung von Lagergut nach § 1 Abs. 1 der Munitionslagerverordnung, BGBl. II

Nr. 16/1997, in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der

Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager

sind

§ 2. (1) Innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, wie Objekte

nach § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Munitionslagerverordnung, darf in besonders zugelassenen

Anlagen, Objekten und Räumen, die nicht die Beschaffenheit nach § 4 Abs. 1 der Munitionslagerverordnung

aufweisen, militärische Munition gelagert werden

1. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber

20 mm mit inertem Geschoss, der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 zu § 3 der

Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung)

und

2. a) Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung

bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung)

oder

b) sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung

bis zu 100 Stück (Munitionszulagerung) oder

c) nicht sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlage 3 zu § 3 der

Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg (Munitionszulagerung)

oder

d) Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung

bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung).

(2) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 der Munitionslagerverordnung beschriebenen

Beschaffenheit und in anderen Objekten darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer

größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 3 getroffen

sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als

dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.

(3) Die Anlagen, Objekte und Räume nach Abs. 1 sind in militärischen Anlagen von anderen Bauwerken

räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von

Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke nach

Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Lagerobjekten ist der nach § 5 der Munitionslagerverordnung

in Verbindung mit Anlage 4 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.

Lagerung in Wohnobjekten von Kasernen

§ 3. (1) In Wohnobjekten von Kasernen darf in besonders gesicherten Munitionslagerräumen militärische

Munition nach der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.

(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht

unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden

1. Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder

2. Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder

3. Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen

oder

4. Maschinenräume.

Bei der Errichtung, Herstellung, Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen sind die

geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Für die Errichtung, die Herstellung, die Instandhaltung

und den Betrieb der notwendigen Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume gelten die Bestimmungen

des § 20 Abs. 3 der Munitionslagerverordnung.

(3) Die Munitionslagerräume sind außen, beiderseits vom Eingang, deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum aus unmittelbar in das Freie zu führen. Die Munitionslagerräume

haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden

Türen und Fenstern auszustatten Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu

bestehen. In den Munitionslagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach

außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und

Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.

(4) In den Munitionslagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung

aufbewahrt werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von militärischer Munition entfernt in

sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände oder Stoffe in den Munitionslagerräumen

ist verboten.

Lagerung in festen Anlagen

§ 4. In festen Anlagen darf militärische Munition in besonders gesicherten Munitionslagerräumen

über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die

bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende

Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition eine Gefährdung von Menschen oder Sachen

nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

Sonstige Lagerungsmöglichkeiten

§ 5. In Ermangelung anderer Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten)

militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3

MunLG zulässig. Nach den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 oder jener der Munitionslagerverordnung

ist eine Bereitstellung zulässig, sofern

1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 der Munitionslagerverordnung

beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen

sicherheitstechnisch angeglichen wurden und

2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Gebäude (Objekte) und allfällige zusätzliche

Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen

Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb

dieser Gebäude nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

Feuerlöscher

§ 6. In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher

Stelle ein geeigneter Feuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Überprüfung der Lagerobjekte und Lagerräume

§ 7. Lagerobjekte und Lagerräume im Sinne dieser Verordnung sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme

und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnah-

meprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials

bei der Zulassung der Lagerstätte eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(2) Alle Objekte, Munitionskästen und Räume nach der Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht

militärische Munitionslager sind, BGBl. Nr. 251, gelten als nach dieser Verordnung errichtet.

(3) Mit Ablauf des 30. April 2002 tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung

vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische

Munitionslager sind, BGBl. Nr. 251, außer Kraft.

BGBlPdf 151. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER

BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu

schaffen und aufrecht zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme

solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen

leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei

auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und

Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte,

wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen

an einem Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die

einen wirtschaftlichen Wert haben;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte,

Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse,

Handelsnamen und Goodwill;

e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei,

auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei geschaffen wurde, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren

Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a)

oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Patent- und

Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ sowohl das durch die Landesgrenzen umschlossene Gebiet

als auch die Gewässer der Meeresgebiete und den Meeresuntergrund außerhalb der Territorialgewässer,

über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt

ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte,

günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei

und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und

billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der

Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.

(3) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche

Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen,

vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden

Vertragspartei erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine

nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder

Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen

oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion

oder ähnlichen internationalen Abkommen, die solche Gemeinschaften errichten, oder anderen

Formen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich multilateraler Abkommen über

Investitionen, denen eine der Vertragsparteien angehört oder angehören wird, oder

b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift auf der Grundlage der Reziprozität, die gänzlich oder teilweise Steuerfragen

betreffen.

Artikel 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht enteignet, verstaatlicht oder Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung

gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden, ausgenommen

für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf einer nicht diskriminierenden

Grundlage und gegen Entschädigung.

(2) Eine solche Entschädigung muss dem nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten

gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung

über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher

eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer

Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte,

wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu

erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung

zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden

LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag

ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne ungebührliche

Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung

und Leistung der Entschädigung auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise Vorkehrungen

getroffen werden.

(3) Dem betroffenen Investor steht ein Recht auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Bewertung

seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem

Artikel festgelegten Grundsätzen durch eine gerichtliche oder andere zuständige und unabhängige Behörde

dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens

zu.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere

bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand,

Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust

erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung,

Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die

letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem,

welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in

diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder

Verlust durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei, oder

b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten

Vertragspartei erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde

oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder

umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, falls eine

Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren

Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung

den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition

stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) des Anfangskapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) nicht ausgegebenes Einkommen von Bediensteten einer Vertragspartei, die in Zusammenhang

mit einer Investition im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien tätig sind;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung

der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum

beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls einen

Monat überschreiten.

(3) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung

im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(4) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom entsprechenden Bankensystem

im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht

und angemessen sein.

Artikel 7

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zahlung

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt

die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei

aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens

a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution

und,

b) dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und

diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflichtungen

übernimmt.

(2) Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder

Ansprüche des Investors hinaus.

(3) Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung

gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der

anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung genehmigte

Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der

anderen Vertragspartei

(1) Jede Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei

betreffend Verpflichtungen der letztgenannten, die sich aus einer von einem Investor der erstgenannten

Vertragspartei getätigten Investition ergeben, wird so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen

beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten durch

Verhandlungen beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung einem zuständigen

Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist, unterbreiten.

(3) Statt die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, kann der Investor

sich entscheiden, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren durch

a) ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten

Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);

b) das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, falls beide Vertragsparteien

Parteien des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens

zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 (ICSID-Übereinkommen) sind,

zur Beilegung zu unterbreiten.

(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen

Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im Vorhinein zu, jede

solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor sich dafür

entscheidet. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen

Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches

in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die

andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner

Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so

wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein

Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der

Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung irgendeiner

anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung das

nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung

der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit;

die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine

andere Kostenaufteilung festlegen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl

vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt haben.

(2) Ist dieses Abkommen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar,

werden die Vertragsparteien das Abkommen soweit erforderlich ändern.

Artikel 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der

dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten

Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf

Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens wirksam.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien tritt das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz

von Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 156/1997, unterzeichnet in Belgrad am 25. Oktober 1989, außer Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 12. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer

und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien

Dragisa Pesic

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit

1. August 2002 in Kraft.

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