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151. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Deregulierungsauftrag

§ 1. (1) Anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes ist insbesondere zu prüfen, ob

das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind oder

ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Insbesondere ist bei

der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft darauf zu achten, dass

die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.

(2) Alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe haben darauf

Bedacht zu nehmen, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt-

und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso ist zu prüfen, ob der

Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach

sich zieht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Bundesregierung

sowie jeder Bundesminister betraut.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/

1999, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde

als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen

Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als

Behörde zuständig für

1. Nebenbahnen;

2. Straßenbahnen;

3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;

4.Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit

Werksverkehr.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für

1. Hauptbahnen;

2. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die

Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach

§ 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;

3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;

4. Eisenbahnverkehrsunternehmen;

5. die Verleihung von Europakonzessionen.“

2. § 13 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

3. Im § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe „und periodische Prüfungen durch solche Organe

durchführen“.

4. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle der Worte „Eisenbahnunternehmen“ die Worte „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“

und entfällt der zweite Satz.

5. § 15 samt Überschrift lautet

„Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat folgende Personen auf

Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen

1. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

2. Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer

Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 2 haben folgende Erfordernisse zu erfüllen

1. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer

technischen Hochschule;

2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen

in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in

dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche

mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard

gleichgehalten werden;

3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der

Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch

eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen

werden.“

6. § 16 lautet

„§ 16. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für

die Änderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden

Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster

Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu

lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften

mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.

(3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der

Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet

auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten

Handlung.“

7. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung der Vorarbeiten“.

8. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im

Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten und Ziviltechniker,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, ist in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig

wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen

Zugehörs den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen und den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden

noch entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung

auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.“

9. § 26 Abs. 2 wird aufgehoben und im § 26 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „2 und“.

10. § 31 Abs. 1 bis 4 werden aufgehoben.

11. § 33 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

12. § 37 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen

Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der

Genehmigung gemäß § 36 entsprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken

(§ 40 Abs. 1) stattgefunden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.“

13. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die Behörde“

ersetzt.

14. § 48 lautet

„§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Trägers

der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits

und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn

dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern

(Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann

unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die

Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen

und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche

Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte

vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.

(3) Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen,

hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen

Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse

einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der

Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung

der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach

Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn-

oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung

des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im

Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung

ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger

der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission

zu bedienen. Die Sachverständigenkommission, deren Geschäftsführung der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH obliegt, besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren

Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende

(Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine rechtskundige

und eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine rechtskundige und eines eine

technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen

sind, sollen die beiden Fachpersonen des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht

kommenden Landes besonders vertraut sein.“

15. § 49 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen,

einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.“

16. § 49 Abs. 2 lautet

„(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der

örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48

Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.“

17. Im § 51 Abs. 1 tritt an die Stelle des zweiten und des dritten Satzes folgender Satz

„Es gilt § 16.“

18. Im § 52 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortgruppe „ob und inwieweit von anderen Eisenbahnunternehmen

der Anschluß und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten ist,“.

19. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Angelegenheiten der §§ 61 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 3 ist sie sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.“

20. Im § 86 werden im Abs. 1 und 3 der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, im Abs. 2 der

Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 Euro“ und im Abs. 6 Z 3 der Betrag „500 S“ durch den

Betrag „36 Euro“ ersetzt.

21. In den §§ 87 und 88 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“, und

im § 88 Abs. 3 der Betrag „500000 S“ durch den Betrag „36336 Euro“ ersetzt.

22. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728 Euro“ ersetzt.

23. Nach § 93 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige

Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

24. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26

Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 7, § 48, § 49 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und § 93

Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 treten drei Monate nach dem der

Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig

treten § 26 Abs. 2 und § 33 vierter und fünfter Satz außer Kraft. § 31 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft. § 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung“

durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ und die Wortgruppe

„Genehmigung oder Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur

Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

2. § 7 lautet

„§ 7. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage

ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur

Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster

Schonung fremder Rechte vorzunehmen.

(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke

mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu

verständigen.

(3) Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten.

Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller

den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.“

3. Im § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortgruppe „unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung von

Vorarbeiten (§ 7)“.

4. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter

die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage

zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach

Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen

voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG)

nicht decken.“

5. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Eigenüberwachung

§ 14a. (1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches

unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem

Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im

Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage,

insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im

§ 43 Abs. 2 genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die

Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung

aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.

(3) Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung

festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens,

welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der

zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.“

6. § 16 erster bis dritter Satz lauten

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a,

und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht

existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung

entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20

geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen

vorzuschreiben.“

7. § 17 samt Überschrift lautet

„Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung

zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im

Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und

Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen,

wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur

Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der

Behörde anzusuchen.“

8. Im § 18 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung

zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 3 entfällt.

10. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage,

bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage

(§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer

Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und

Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.“

11. § 19 lautet

„§ 19. Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen

Verhandlung durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt

wird, und auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu

verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden

Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne

Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der

Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen

Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“

12. Die Überschrift zu § 20 lautet

„Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage erteilt wird“

13. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung

zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

14. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu

genehmigen, die geboten sind

1. zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;

2. zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche

Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder

durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;

3. zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.“

15. Im § 20 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung

zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

16. § 21 samt Überschrift lautet

„Inbetriebnahme, Überprüfung

§ 21. (1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist

der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

(§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage

dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt

wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

(2) Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener,

ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage

dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde,

entsprechend ausgeführt wurde.“

17. Im § 22 erster Satz wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe

„Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

18. § 23 lautet

„§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der

Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der

Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.“

19. Im § 31 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der

Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

der Rohrleitungsanlage“ ersetzt.

20. § 32 samt Überschrift lautet

„Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 32. Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu

seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17

erforderlich.“

21. Im § 33 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „der Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe

„der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

22. Im § 33 Abs. 3 wird die Wortgruppe „einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die

Wortgruppe „einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

23. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne

die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;“

24. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4500 Euro, im Nichteinbringungsfall

mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen

1. wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;

2. wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage

errichtet und in Betrieb nimmt;

3. wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;

4. wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur

Errichtung und Inbetriebnahme hält;

5. wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters

eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;

6. wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;

7. wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;

8. wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1

verständigt;

9. wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt

und keine Genehmigung der Behörde einholt;

10. wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die

gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;

11. wer gegen § 14a verstößt;

12. wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich

zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;

13. wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den

Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);

14. wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.“

25. § 42 samt Überschrift entfällt.

26. § 43 Abs. 3 und 4 entfallen.

27. Dem § 43 Abs. 5 werden folgende Abs. 6, 7, 8 und 9 angefügt

„(6) Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur

Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und

Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die

Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und

Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

hinausgehen.

(7) Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung

vorliegt, ist

1. § 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des

Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der

Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und

2. § 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei

Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.

(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige

Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung,

die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die

Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung

nach § 21 in der bisherigen Fassung.

(9) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die

Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung

erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.“

28. Nach § 44 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17

samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz

sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1

und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001

folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3

und 4 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung (von der Einleitung gemäß § 24a bis zum Abschluss der öffentlichen

Erörterung gemäß § 24f) ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschließen.“

2. § 46 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 151. Verordnung: Tageskostgeld

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wird verordnet

§ 1. Das Tageskostgeld wird mit 43 S festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2001 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. Nr. 35/1996,

außer Kraft.

BGBlPdf 151. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 102/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Georgien 28. Mai 2001

Jordanien 13. Juni 2001

Georgien hat gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Justice of Georgia“ als das innerstaatliche

Organ bestimmt.

Ferner hat Jugoslawien am 1. Mai 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Statut gebunden zu

erachten und ist rückwirkend mit 26. April 2001 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht geworden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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