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151_2000 AT

151. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Artikel 19 Absatz 2

Rumänien erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens an

die rumänischen Behörden nach diesem Übereinkommen gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke

mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische versehen sein müssen.

Artikel 61 Absatz 1

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält

1. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Strafe nach seiner Auffassung auf eine religiöse

strafbare Handlung bezieht (Anlage I.a);

2. die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Gesetz des

ersuchten Staates nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte (Anlage I.b).

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