151. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/1999) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Artikel 19 Absatz 2
Rumänien erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens an
die rumänischen Behörden nach diesem Übereinkommen gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke
mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische versehen sein müssen.
Artikel 61 Absatz 1
Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält
1. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Strafe nach seiner Auffassung auf eine religiöse
strafbare Handlung bezieht (Anlage I.a);
2. die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Gesetz des
ersuchten Staates nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte (Anlage I.b).