151. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung
seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363301053 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird
genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und
Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Art. 101 des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 101 mit 1. Juli 1999 in
Kraft getreten.