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151. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt

„(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist,

kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen

Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft

endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und

Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des

Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,

der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden,

wenn

1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,

2. ein Markt dafür existiert,

3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in

Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen

und

4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder

Primärprodukt.

(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes

insbesondere folgende Punkte enthalten

1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die

Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;

4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.

Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will,

hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere

Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a

festgelegt. Dabei kommen in Betracht

1. Name, Anschrift und Telefonnummer;

2. Art der Sache;

3. vorgesehener Verwendungszweck;

4. Art des Nachweises und der Nachweisführung;

5. eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;

6. die Behandlungsart und

7. vorgesehene Abnehmer.

(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung

gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese

Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet,

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche

Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den

vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der

jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere

Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die

Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.“

2. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des

Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,

der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung

festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und

unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich

ist.“

3. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten

anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger,

die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so

lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.“

4. Im § 2 wird folgender Abs. 8b eingefügt

„(8b) Abfallbesitzer ist

1. der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder

2. die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.“

5. § 2 Abs. 9 lautet

„(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere

1. abholt,

2. entgegennimmt oder

3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.“

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der

Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht

aus

1. der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

2. erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.“

7. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,

§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39,

§ 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.“

8. Im § 3 Abs. 4 wird der Verweis „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Verweis

„Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.

9. § 4 lautet

„§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,

hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit

Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a

zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer

Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde

innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig

angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.“

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Ausstufung gefährlicher Abfälle

§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat

1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder

2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für

einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer

Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungsgrundlagen

anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben,

liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem

Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.

(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist

aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem

die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur

Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages

zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine

Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei

offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist

aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem

die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur

Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der

Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat

binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab

Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte

Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder

verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit

bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt

als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert

wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu

bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3

vorzugehen war.

(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den

Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder

Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt

nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.

Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Ausstufung

Sachverständige des Umweltbundesamtes heranziehen.“

11. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird

nachfolgende Z 5 angefügt

„5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).“

12. § 7 Abs. 9 lautet

„(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle,

für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll

eingebracht werden.“

12a. § 9 Abs. 6 lautet

„(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter

zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte hat im Betrieb dauernd beschäftigt zu

sein und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht

erreichbar zu sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzeige hat die

Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben zur fachlichen Qualifikation

des Abfallbeauftragten zu enthalten. Die Abbestellung des Abfallbeauftragten oder des Stellvertreters ist

der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“

12b. Im § 9 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt

„(6a) Der Abfallbeauftragte hat

1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen und darauf

beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,

insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

2. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten

und

3. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen

Bestimmungen hinzuwirken.

(6b) Dem Abfallbeauftragten kann im Zusammenhang mit der Bestellung gemäß § 9 Abs. 6 AWG

keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften rechtswirksam übertragen

werden. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu

unterstützen.“

13. Die Überschrift des § 12 lautet

„Problemstoffe“

14. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich,

eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von

1. Problemstoffen und

2.Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen

Abfallerzeugern, sofern die Alt-Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten

Haushalten vergleichbar sind,

durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im

Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist,

mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur

Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme

auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten

häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen

bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig

bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für

die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten

abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig

bekanntzugeben.“

15. Im § 12 Abs. 4 letzter Satz wird der Verweis „§ 15 Abs. 2 Z 3“ ersetzt durch „§ 15 Abs. 2 Z 2“.

16. § 13 lautet

„§ 13. (1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens

200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat

diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu

melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle

erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der

Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind

innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und

-behandler gemäß § 15 Abs. 1.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine

Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die

Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.“

17. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert

oder sonst behandelt), bedarf – unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 –

hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

2. die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

3. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist;

jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die

Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.“

18. Dem § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „-behandler“ folgende Wortfolge angefügt

„ , sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als

die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den

Behörden vorzulegen“

19. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und

hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt

sind, oder“

20. Dem § 15 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber

gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.“

21. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

1. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz

der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes

1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42

Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen

sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder

2. auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.“

21a. Im § 15 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Sofern es im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, sind Bedingungen,

Befristungen oder Auflagen gemäß Abs. 4, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der

Betriebsführung, zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen zu erteilen.“

22. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der

Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen.

Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten

Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit besitzt,

2. seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der

Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Übereinkommen

sichergestellt sind, und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist

verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52,

und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.“

23. Im § 15 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen,

Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der

Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem

zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen

Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine

neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt

werden.“

24. § 15 Abs. 7 lautet

„(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

1. eine dauernde Einstellung,

2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung

der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde

Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.“

25. § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen

außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.“

26. Im § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen

Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert

werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden,

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt

jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese

Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame

Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen

Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die

gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten

Kriterien zulässig ist.“

27. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von

24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer

öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.“

28. Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind

Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu

deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

29. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind

1. die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oder

2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff)

Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen

Bewilligungen gemäß § 36 oder

3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines

Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport)

Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift

des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen

(§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen

gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17

geregelten Pflichten.“

30. Dem § 29 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt

„Weiters liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn gemäß § 31d Abs. 3 lit. b letzter Satz WRG

vorzugehen ist.“

31. Nach § 29 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich

der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine

gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer

Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.“

31a. § 29 Abs. 5 Z 6 lautet

„6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).“

32. § 29 Abs. 5a erster Satz lautet

„Haben mehr als 100 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren

Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch

Bekanntmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon

ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an

das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.“

33. Im § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach den Worten „jener Abfälle“ die Worte „von privaten Haushalten“

eingefügt.

34. Im § 32 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren

Einrichtungen“ gestrichen.

35. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet

„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe

gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke

der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.“

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten

Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-

VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt,

sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.“

37. Im § 35a Abs. 1 wird in der Ziffer 1 nach den Worten „Beseitigungs- oder Verwertungsanlage“ ein

Strichpunkt gesetzt und folgender Satz eingefügt

„im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur

umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu

enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt

oder abgeschlossen wurde“.

38. § 38 Abs. 1 lautet

„§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der

Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von

Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt

betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden

Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten

der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von

Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die

Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung

zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.“

39. § 39 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 S, wer

1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz

der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6

oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder

vermengt;

3. entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer

Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl.

Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der

nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität,

Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder

entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie

entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem

Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

8.gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine

entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 S, wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12

Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung

errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil

verarbeitet ist;

4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert

oder behandelt;

6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung,

Lagerung oder Behandlung zuführt;

7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8. die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen

nicht einhält;

9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend

behandelt;

10. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht

rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen

nicht einhält;

19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung

nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorlegt;

20. eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines

Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4,

§§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25

Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht

einhält;

24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle

ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß

§ 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt,

ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen

zu haben;

27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19

oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

c) mit Geldstrafe bis zu 40000 S, wer

1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder

Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2. entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine

Anzeige an die Behörde unterläßt;

3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4. Problemstoffe oder Altöle – anders als in Z 1 – entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder

unverzüglich anzeigt;

6. die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender

Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2

oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4,

§ 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6,

Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den

Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9. die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich

erstattet;

10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die

Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw.

bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9

Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11. entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder

behindert;

12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt

oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994,

vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder

vorweist;

15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche

Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17. entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt,

vorlegt oder aktualisiert;

18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche

Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10

Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

d) mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß

§ 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen

sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung

einbringt;

e) mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten

angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung

einbringt;

f) mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder

nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den

Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder,

sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist,

der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“

40. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt

„Verjährung

§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von

Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2

Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren

sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen

Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31

Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.“

41. Im § 40a Abs. 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1

lit. c Z 16 bis 18“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1

lit. c Z 14 bis 16“ ersetzt.

42. Im § 40a wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG

1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 5000 S bis höchstens 20000 S festzusetzen

und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften,

insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung

gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1000 S einzuheben.“

43. § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.“

43a. Im § 45 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt

„(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten

1. Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

2. eine verfahrensbezogene Darstellung;

3. eine abfallrelevante Darstellung;

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und

zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.“

44. Dem § 45 werden folgende Abs. 14 bis 18 angefügt

„(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der

Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a

Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29

der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-

Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I

Nr. 151/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I

Nr. 151/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller

Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II

Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht

gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der

Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen

Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im

bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder

Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht

gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung

BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder

Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder

Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die

Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche

zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der

Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt

werden.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt

werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die

Deponieverordnung anzuwenden.

(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5

Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998),

die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10

Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.“

45. Dem Art. VIII werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7

Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7,

§ 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32

Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a

Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2. § 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3. § 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999

in Kraft.

4. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2. § 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Artikel II

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1997,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern

a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Lufreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung

von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der

geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und

b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden.“

1a. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu

übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann

ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs

Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig

angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

2. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 151. Verordnung: Bankkaufmann-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf im Bankwesen

§ 1. Im Bankwesen ist der Lehrberuf Bankkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich auszuführen

1. Empfangen, Bedienen und Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen

und Produkten,

2. Eröffnen, Führen und Abrechnen von Konten,

3. Abwickeln des Schaltergeschäftes inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,

4. Bearbeiten von Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs,

5. Vorstellen und Erläutern von Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener

Grenzen beziehungsweise Richtlinien,

6. Ausführen von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft,

7. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,

8. Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien,

9. Bedienen von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bankkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bankkaufmann gliedert sich in eine praktische und

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Bankwesen und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Wirtschaftskunde, Bankfachkunde und Kaufmännisches

Rechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klassen der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bankkaufmann oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Bankwesen

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft,

sowie Rechnungswesen einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem

Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft

einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines

Kreditinstituts zu prüfen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Bankwesen für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die

theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftskunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Geldwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

2. Geldinstitute als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,

3. Einschlägige Steuern und Abgaben.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem

Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Bankfachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Rechtliche Grundlagen der Kreditwirtschaft,

2. Kontoführung und Zahlungsverkehr,

3. Einlagengeschäft und Wertpapiergeschäft,

4. Finanzierungsgeschäft und Mahnungen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem

Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch

der Rechengang auszuführen ist

1. Prozent- und Promillerechnungen,

2. Devisen- und Valutenrechnungen,

3. Zinsenrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel und Fertigkeiten festzusetzen, wann

innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht

bestandenen Prüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige,

jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt

ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 13. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann

ausgebildet werden und eine Zusatzausbildung im Bankwesen bei Geld- und Kreditinstituten absolvieren,

ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann anzurechnen.

BGBlPdf 151. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom

26. September 1968 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des

Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober 1987 tritt

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a) genannten Personen

sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die

Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem

anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

(3) Absatz 1 berührt nicht die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die freiwillige

Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Artikel 5

(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die

Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der

Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staates in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.

Artikel 7

(1) Nichterwerbstätige österreichische Staatsangehörige erhalten Eingliederungsmaßnahmen der

liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht

kommen und während der Durchführung dieser Maßnahmen in Liechtenstein Wohnsitz haben.

(2) In Ergänzung zu Absatz 1 werden Kinder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates und in

Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens

zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die

liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch

die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem

Umfang, in dem sie solche Leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.

(3) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen der

Invalidenversicherung für minderjährige Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland gelten nicht für

die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.

Artikel 8

Soweit nach den Rechtsvorschriften über die liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch

auf Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch österreichische Beamte sowie

die Bezieher einer österreichischen Rentenleistung bei Invalidität oder bei Alter für Beamte.

Artikel 9

Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet

eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 10

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines

Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden

beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 11

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der

Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 12

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 13

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die

Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit

Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Vaduz auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 15

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

a) das Abkommen vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 zwischen der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des

Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober

1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 620/1988;

b) die Vereinbarung vom 30. Oktober 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 zur Durchführung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit in der Fassung

der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 342/1974, der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 9. Juni 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978

und der Dritten Zusatzvereinbarung vom 27. Oktober 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1988.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1996 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Franz Hums

Für das Fürstentum Liechtenstein

Dr. Michael Ritter

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. September 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit

1. Dezember 1998 in Kraft.

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