151. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt
„(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist,
kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen
Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft
endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und
Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des
Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,
der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden,
wenn
1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,
2. ein Markt dafür existiert,
3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in
Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen
und
4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder
Primärprodukt.
(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes
insbesondere folgende Punkte enthalten
1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die
Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;
4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.
Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will,
hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere
Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a
festgelegt. Dabei kommen in Betracht
1. Name, Anschrift und Telefonnummer;
2. Art der Sache;
3. vorgesehener Verwendungszweck;
4. Art des Nachweises und der Nachweisführung;
5. eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;
6. die Behandlungsart und
7. vorgesehene Abnehmer.
(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung
gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese
Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet,
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche
Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den
vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der
jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere
Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die
Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.“
2. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet
„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des
Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,
der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung
festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und
unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich
ist.“
3. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten
anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger,
die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so
lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.“
4. Im § 2 wird folgender Abs. 8b eingefügt
„(8b) Abfallbesitzer ist
1. der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder
2. die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.“
5. § 2 Abs. 9 lautet
„(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere
1. abholt,
2. entgegennimmt oder
3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.“
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der
Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht
aus
1. der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
2. erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.“
7. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39,
§ 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.“
8. Im § 3 Abs. 4 wird der Verweis „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Verweis
„Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.
9. § 4 lautet
„§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit
Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a
zur Anwendung kommt.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer
Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig
angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.“
10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt
„Ausstufung gefährlicher Abfälle
§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat
1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder
2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für
einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer
Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungsgrundlagen
anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben,
liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem
Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.
(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist
aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem
die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur
Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages
zurückzuweisen.
(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine
Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei
offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist
aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem
die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur
Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der
Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat
binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.
(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab
Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte
Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder
verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit
bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt
als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert
wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu
bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3
vorzugehen war.
(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den
Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder
Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt
nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.
Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Ausstufung
Sachverständige des Umweltbundesamtes heranziehen.“
11. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird
nachfolgende Z 5 angefügt
„5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).“
12. § 7 Abs. 9 lautet
„(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle,
für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll
eingebracht werden.“
12a. § 9 Abs. 6 lautet
„(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter
zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte hat im Betrieb dauernd beschäftigt zu
sein und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht
erreichbar zu sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzeige hat die
Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben zur fachlichen Qualifikation
des Abfallbeauftragten zu enthalten. Die Abbestellung des Abfallbeauftragten oder des Stellvertreters ist
der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
12b. Im § 9 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt
„(6a) Der Abfallbeauftragte hat
1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen und darauf
beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
2. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten
und
3. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen
Bestimmungen hinzuwirken.
(6b) Dem Abfallbeauftragten kann im Zusammenhang mit der Bestellung gemäß § 9 Abs. 6 AWG
keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften rechtswirksam übertragen
werden. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
unterstützen.“
13. Die Überschrift des § 12 lautet
„Problemstoffe“
14. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich,
eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von
1. Problemstoffen und
2.Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen
Abfallerzeugern, sofern die Alt-Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten
Haushalten vergleichbar sind,
durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im
Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist,
mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur
Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme
auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten
häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen
bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig
bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für
die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten
abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig
bekanntzugeben.“
15. Im § 12 Abs. 4 letzter Satz wird der Verweis „§ 15 Abs. 2 Z 3“ ersetzt durch „§ 15 Abs. 2 Z 2“.
16. § 13 lautet
„§ 13. (1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens
200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat
diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu
melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle
erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der
Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind
innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und
-behandler gemäß § 15 Abs. 1.
(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine
Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.
(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die
Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.“
17. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert
oder sonst behandelt), bedarf – unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 –
hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,
2. die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und
3. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist;
jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.
Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die
Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.“
18. Dem § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „-behandler“ folgende Wortfolge angefügt
„ , sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als
die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den
Behörden vorzulegen“
19. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und
hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt
sind, oder“
20. Dem § 15 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber
gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.“
21. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,
1. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz
der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes
1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42
Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen
sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder
2. auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.“
21a. Im § 15 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Sofern es im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, sind Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen gemäß Abs. 4, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der
Betriebsführung, zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen zu erteilen.“
22. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der
Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen.
Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten
Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1. die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit besitzt,
2. seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der
Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Übereinkommen
sichergestellt sind, und
3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist
verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52,
und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.“
23. Im § 15 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen,
Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der
Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem
zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen
Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine
neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt
werden.“
24. § 15 Abs. 7 lautet
„(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat
1. eine dauernde Einstellung,
2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
3. die Wiederaufnahme
der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung
der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde
Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.“
25. § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen
außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.“
26. Im § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen
Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert
werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden,
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt
jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese
Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame
Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen
Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die
gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten
Kriterien zulässig ist.“
27. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von
24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer
öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.“
28. Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind
Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu
deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
29. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind
1. die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oder
2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff)
Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen
Bewilligungen gemäß § 36 oder
3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines
Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport)
Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift
des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen
(§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen
gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17
geregelten Pflichten.“
30. Dem § 29 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt
„Weiters liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn gemäß § 31d Abs. 3 lit. b letzter Satz WRG
vorzugehen ist.“
31. Nach § 29 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich
der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine
gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer
Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.“
31a. § 29 Abs. 5 Z 6 lautet
„6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).“
32. § 29 Abs. 5a erster Satz lautet
„Haben mehr als 100 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren
Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch
Bekanntmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon
ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an
das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.“
33. Im § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach den Worten „jener Abfälle“ die Worte „von privaten Haushalten“
eingefügt.
34. Im § 32 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren
Einrichtungen“ gestrichen.
35. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet
„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe
gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke
der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.“
36. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten
Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-
VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt,
sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.“
37. Im § 35a Abs. 1 wird in der Ziffer 1 nach den Worten „Beseitigungs- oder Verwertungsanlage“ ein
Strichpunkt gesetzt und folgender Satz eingefügt
„im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur
umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu
enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt
oder abgeschlossen wurde“.
38. § 38 Abs. 1 lautet
„§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von
Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt
betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden
Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten
der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von
Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die
Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung
zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.“
39. § 39 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 S, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz
der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6
oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder
gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder
vermengt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl.
Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der
nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität,
Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;
6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder
entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie
entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem
Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;
8.gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine
entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;
b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 S, wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12
Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil
verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert
oder behandelt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung,
Lagerung oder Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend
behandelt;
10. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;
11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht
rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält;
19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung
nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorlegt;
20. eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines
Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4,
§§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;
23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25
Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht
einhält;
24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle
ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß
§ 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;
26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt,
ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen
zu haben;
27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19
oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40000 S, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder
Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
2. entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine
Anzeige an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe oder Altöle – anders als in Z 1 – entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder
unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender
Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2
oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4,
§ 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6,
Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den
Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
9. die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich
erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die
Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw.
bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9
Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder
behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt
oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;
13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994,
vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;
14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder
vorweist;
15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;
16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche
Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
17. entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt,
vorlegt oder aktualisiert;
18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche
Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;
19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10
Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
d) mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß
§ 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen
sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung
einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten
angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung
einbringt;
f) mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder
nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den
Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder,
sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist,
der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“
40. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt
„Verjährung
§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von
Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2
Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren
sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen
Meldung bei der zuständigen Behörde.
(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31
Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.
(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.“
41. Im § 40a Abs. 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1
lit. c Z 16 bis 18“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1
lit. c Z 14 bis 16“ ersetzt.
42. Im § 40a wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG
1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 5000 S bis höchstens 20000 S festzusetzen
und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften,
insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung
gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1000 S einzuheben.“
43. § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.“
43a. Im § 45 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt
„(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
1. Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
2. eine verfahrensbezogene Darstellung;
3. eine abfallrelevante Darstellung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und
zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.“
44. Dem § 45 werden folgende Abs. 14 bis 18 angefügt
„(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der
Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a
Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29
der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-
Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller
Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zu erstatten.
(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II
Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht
gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der
Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen
Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im
bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder
Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht
gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung
BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder
Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder
Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die
Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche
zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der
Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt
werden.
(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt
werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die
Deponieverordnung anzuwenden.
(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5
Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998),
die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10
Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.“
45. Dem Art. VIII werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7
Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7,
§ 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32
Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a
Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
2. § 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999
in Kraft.
4. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
2. § 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“
Artikel II
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1997,
wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern
a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Lufreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl.
Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung
von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der
geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und
b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden.“
1a. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu
übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann
ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs
Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig
angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
2. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf im Bankwesen
§ 1. Im Bankwesen ist der Lehrberuf Bankkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig
und eigenverantwortlich auszuführen
1. Empfangen, Bedienen und Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
und Produkten,
2. Eröffnen, Führen und Abrechnen von Konten,
3. Abwickeln des Schaltergeschäftes inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,
4. Bearbeiten von Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs,
5. Vorstellen und Erläutern von Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener
Grenzen beziehungsweise Richtlinien,
6. Ausführen von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft,
7. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
8. Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien,
9. Bedienen von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Bankkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bankkaufmann gliedert sich in eine praktische und
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Bankwesen und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Wirtschaftskunde, Bankfachkunde und Kaufmännisches
Rechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klassen der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bankkaufmann oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Bankwesen
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft,
sowie Rechnungswesen einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem
Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft
einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines
Kreditinstituts zu prüfen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Bankwesen für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die
theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftskunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Geldwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
2. Geldinstitute als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,
3. Einschlägige Steuern und Abgaben.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem
Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Bankfachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Rechtliche Grundlagen der Kreditwirtschaft,
2. Kontoführung und Zahlungsverkehr,
3. Einlagengeschäft und Wertpapiergeschäft,
4. Finanzierungsgeschäft und Mahnungen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem
Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozent- und Promillerechnungen,
2. Devisen- und Valutenrechnungen,
3. Zinsenrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel und Fertigkeiten festzusetzen, wann
innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Prüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige,
jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt
ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmung
§ 13. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann
ausgebildet werden und eine Zusatzausbildung im Bankwesen bei Geld- und Kreditinstituten absolvieren,
ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann anzurechnen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider
Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom
26. September 1968 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober 1987 tritt
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung
erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung erfaßt sind
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a) genannten Personen
sind.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,
für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die
Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem
anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigt sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die freiwillige
Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen.
Artikel 5
(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung
getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die
Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der
Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staates in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.
Artikel 7
(1) Nichterwerbstätige österreichische Staatsangehörige erhalten Eingliederungsmaßnahmen der
liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht
kommen und während der Durchführung dieser Maßnahmen in Liechtenstein Wohnsitz haben.
(2) In Ergänzung zu Absatz 1 werden Kinder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates und in
Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens
zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die
liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch
die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem
Umfang, in dem sie solche Leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.
(3) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen der
Invalidenversicherung für minderjährige Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland gelten nicht für
die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.
Artikel 8
Soweit nach den Rechtsvorschriften über die liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch
auf Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch österreichische Beamte sowie
die Bezieher einer österreichischen Rentenleistung bei Invalidität oder bei Alter für Beamte.
Artikel 9
Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates
wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet
eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 10
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der
Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden
beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder
für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus
dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 11
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des
Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der
Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 12
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 13
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die
Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit
Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Vaduz auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
Artikel 15
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft
a) das Abkommen vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober
1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 620/1988;
b) die Vereinbarung vom 30. Oktober 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit in der Fassung
der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 342/1974, der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 9. Juni 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978
und der Dritten Zusatzvereinbarung vom 27. Oktober 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1988.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. September 1996 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Franz Hums
Für das Fürstentum Liechtenstein
Dr. Michael Ritter
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. September 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit
1. Dezember 1998 in Kraft.