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151. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 93/1993, wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Kunstgewerbes“ durch „der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)“

zu ersetzen.

2. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung „vorbehaltlich des § 16a“ durch „vorbehaltlich der §§ 16a und

16b“ zu ersetzen.

3. Nach § 16a ist der folgende § 16b einzufügen

„Ausstellen

§ 16b. (1) § 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe,

daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste

zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften

geltend gemacht werden. § 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).“

4. Nach § 17 sind die folgenden §§ 17a und 17b einzufügen

„§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung

nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer

selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung

in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen

Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum

Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des

Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.

(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europäischen

Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher

Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom

6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des EWR-Abkommens geltenden Fassung,

vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt

1. in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von

der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden;

2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums,

in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe

im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung

zur Eingabe im Sinn des Abs. 1 als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.“

5. Im § 38 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz der folgende Satz einzufügen

„Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur

Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes

vereinbart hat.“

6. Dem § 39 Abs. 4 ist der folgende Satz anzufügen

„Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung

nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen

Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur

normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk

nicht beeinträchtigen.“

7. § 39 Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 42 hat zu lauten

„Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch

herstellen.

(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor,

wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen

nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem

dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise

Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)

und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für

Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt

sind.

(4) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies

nicht zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)

1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück

darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses

ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;

2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke

herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen

solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b

benützt werden.

(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen

wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen

des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch

oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung

des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;

2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau

eines solchen Werkes.“

9. Nach § 42 sind die folgenden §§ 42a und 42b einzufügen

„§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch

eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen

wird;

2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird.

§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken

hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch

Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber

Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland

gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder

Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die

hiefür bestimmt sind.

(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher

Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene

Vergütung (Reprographievergütung),

1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist

(Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt

(Gerätevergütung) und

2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder

der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder

in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).

(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten

1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise

das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr

bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig

entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein

Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer

im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht

mehr als 10000 Stunden Spieldauer bezieht;

2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.

(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu

nehmen

1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;

2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;

3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts,

die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und

der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.

(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend

gemacht werden.

(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen

1. an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den

Letztverbraucher in das Ausland ausführt;

2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt,

es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.“

10. Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung § 42c.

11. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen

in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und verbreitet werden

1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung

nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3

bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;

2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt

ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.“

12. § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem

durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner

Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,

1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die

Werke mehrerer Urheber vereinigt,

2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.“

12a. Im § 53 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „Musikkapelle“ durch die Wortfolge „Musikkapelle oder einem

solchen Chor“ zu ersetzen.

13. § 54 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung

nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung

des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen

und zu verbreiten;“

14. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 ist die folgende Z 3a einzufügen

„3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen

Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten;“

15. Nach § 56 sind die folgenden §§ 56a bis 56d einzufügen

„Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien

§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch

Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 341/1981) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild-

oder Schallträgers hergestellt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes,

das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden

sind.

Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken

§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung

und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen

der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung

benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf

angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht

werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen

Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt

oder verbreitet worden ist.

Öffentliche Wiedergabe im Unterricht

§ 56c. (1) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre

in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der

Tonkunst öffentlich aufführen; das Recht zur Aufführung von Spielfilmen steht jedoch nur Hochschulen

zu.

(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene

Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht

1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch

bestimmt sind;

2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes,

das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet

worden ist.

Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben

§ 56d. (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der

Filmkunst öffentlich aufführen, wenn

1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in

einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen

sind,

2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen

Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und

3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.

(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene

Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

16. Die §§ 59a und 59b haben zu lauten

„§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur

gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen,

kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht,

Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.

(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn

der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft

(§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben

auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben

und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft

wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten

der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1

dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande,

so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen.

Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von

den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs. 1 nur

deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer

(§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne

triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch

auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.“

17. § 61 hat zu lauten

„§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden

ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung.

Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig

Jahre nach der Veröffentlichung.“

18. § 62 hat zu lauten

„Filmwerke

§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der

folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und

des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.“

19. § 63 hat zu lauten

„Lieferungswerke

§ 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht

werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende

Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.“

20. § 67 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre

nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger,

auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre

nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.“

21. Im § 67 Abs. 2 hat das Zitat „ , §§ 59a und 59b“ zu entfallen.

22. § 69 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„§ 42 Abs. 3 und 4, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

23. § 69 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.“

24. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„§ 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“

25. Die Überschrift des II. Abschnitts des II. Hauptstücks hat zu lauten

„II. Abschnitt

Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken“

26. Im § 74 Abs. 6 erster Satz und im § 76a Abs. 4 erster Satz sind die Worte „dreißig Jahre“ jeweils

durch „fünfzig Jahre“ zu ersetzen.

27. § 74 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 16b, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3,

§ 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33

Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 59a und

59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a

zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern

nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“

28. § 76 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„§ 42 Abs. 2 und 3, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

29. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ zu ersetzen; der Strichpunkt nach dem ersten

Halbsatz ist durch einen Punkt zu ersetzen, der zweite Halbsatz hat zu entfallen.

30. Dem § 76a Abs. 3 ist der folgende Satz anzufügen

„§ 42 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

31. Im § 76a Abs. 5 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ und das Zitat „56“ durch „56, 56a“ zu ersetzen;

das Zitat „§ 59a“ hat zu entfallen.

32. Nach § 76a ist der folgende § 76b einzufügen

„4. Nachgelassene Werke

§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise

veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht

erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.“

33. Im § 86 Abs. 2 ist das Zitat „§ 56 Abs. 3,“ durch „§ 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2,

§ 56d Abs. 1 Z 2,“ zu ersetzen.

33a. § 87a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder angemessenen Vergütung,

eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des

Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit

durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.“

34. § 87a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch

anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht

die Vergütung leistet.“

35. Im § 87a Abs. 3 ist das Zitat „§ 42 Abs. 5 letzter Satz“ durch „§ 42b Abs. 3 Z 1“ zu ersetzen.

36. § 90a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten

„(1) Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des § 42b, die in den zollrechtlichen freien

Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert

werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen

Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten

Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren

anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit

(Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage

zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen

den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3,

§ 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.

(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach zollrechtlichen

Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im Fall von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr

als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung zu bestimmen, welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung

[EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur

sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden

Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften

die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins

zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf

die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.“

36a. § 90a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der angemeldeten Waren haben

den in Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft

über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.“

37. Dem § 91 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder

um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder

unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.“

38. Nach § 91 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen

„(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

39. Nach § 99a ist der folgende § 99b einzufügen

„Nachgelassene Werke

§ 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.“

Artikel II

Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird

(Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 612/1989, wird geändert wie folgt

1. Art. II Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und

76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz,

BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz

und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl.

Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden.“

2. Art. II Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Im Art. II Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen.

4. Im Art. II Abs. 6 letzter Satz ist das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch „Abs. 1“ zu ersetzen.

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.

(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende

Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses

Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen

jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel IV

Leerkassettenvergütung

In der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 hat Art. II Abs. 1 Z 1 UrhGNov. 1980 zu lauten

„1. auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) oder“

Artikel V

Ausstellen

§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht

nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende

Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

Filmwerke

(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte

Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist.

(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht

worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe,

daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre

bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.

(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter

gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen,

vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch

auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den

gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.

Artikel VII

Rundfunksendung über Satellit

Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über

Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn

1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,

2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,

3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen

worden ist,

4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle

technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit

trifft und

5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.

Artikel VIII

Schutzfristen

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die

vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen

Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen,

1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen

ist oder

2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die

Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet,

eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt

sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten

Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung

gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch

während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte

an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an

Rundfunksendungen.

(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen

schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen

solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen

sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996

verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und

der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.

Artikel IX

Nachgelassene Werke

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke,

1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht

worden sind oder

2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b

UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.

(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem

1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.

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