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151_1994 AT

151. Briefwechsel betreffend die Vereinbarung zwischen der EWG und der Republik Österreich über die gegenseitige Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Briefwechsel betreffend die Vereinbarung zwischen der EWG und der Republik Österreich über die gegenseitige Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine

I. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 20. Dezember 1993 Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1993, die im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen ausgehandelt wurden sowie auf Protokoll Nr. 47 des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993.

Die Vereinbarung in Anhang III zu diesem Abkommen sieht vor, daß die Vertragsparteien sich gegenseitig Zollkontingente für bestimmte Weine in Flaschen gewähren. Nach Punkt 6 zweiter Absatz dieser Vereinbarung sind die betreffenden Weine von einer Bescheinigung zu begleiten, die von einer amtlichen Stelle erteilt

wurde, welche in einem im Einvernehmen zwischen den beiden. Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist.

Gemäß den Konsultationen, die zwischen der Kommission und Österreich stattfanden, wird folgende Regelung vereinbart

Als Bescheinigung im Sinne der vorgenannten Vereinbarung gilt das zugelassene Geschäftspapier nach Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung sowie gemäß Anhang VI, insbesondere Punkt 5, des eingangs zitierten Abkommens eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß

1. Bei Weinen mit Ursprung in Österreich, die nach der Gemeinschaft ausgeführt werden

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein Nichtzutreffendes streichen/Qualitätsschaumwein Nichtzutreffendes streichen gemäß den Vorschriften

des österreichischen Weingesetzes 1985"

2. Bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach Österreich ausgeführt werden

„Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A. Nichtzutreffendes streichen/ Qualitätsschaumweine b. A. Nichtzutreffendes streichen/Retsina-Weine"

Die in Absatz 2 dieses Briefwechsels genannten zuständigen Stellen bestätigen dies durch Stempelaufdruck, Eintrag des Datums und Unterschrift des verantwortlichen Beamten. Zuständige Stelle ist die von den Vertragsparteien mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 beauftragte Stelle.

Diese Regelung wird zum selben Zeitpunkt wie das EWR-Abkommen wirksam und ersetzt den Notenwechsel zwischen der EWG und Österreich vom 23. Dezember 1988 über das Abkommen betreffend die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

R. Möhler

II. Brief der Österreichischen Bundesregierung

Brüssel, den 20. Dezember 1993 Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen

„Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf (es folgt der weitere

Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) bestätigen würden."

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung Österreichs zu diesem Schreiben.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Österreichische Bundesregierung M. Scheich

Der Briefwechsel ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

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