151_1993
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151. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes des § 1 der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 151. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes des § 1 der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg durch den Verfassungsgerichtshof
1993_151_0 151. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes des § 1 der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, V 45/92-9, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 29. Jänner 1993, den zweiten Satz des § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970 über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 113/1970, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.