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151_1991 AT

151. Seminar der Vereinten Nationen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Seminar der Vereinten Nationen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

19. November 1990

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, mich auf das freundliche

Angebot der österreichischen Regierung zu beziehen,

mit den Vereinten Nationen bei der

Abhaltung eines Seminars über Vertrauens- und

Sicherheitsbildende Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

Das Seminar wird von der Abrüstungsabteilung

der Vereinten Nationen vom 25.—27. Februar

1991 in Wien, Österreich, organisiert. Mit der

vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung

Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen

Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den

Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der

Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum

Wien vom 19. Jänner 1981 sind die Bestimmungen

des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April

1967 mutatis mutandis auf das Seminar der

Vereinten Nationen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende

Maßnahmen anzuwenden.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anzahl

der Teilnehmer 50 nicht übersteigen soll. Die

Abrüstungsabteilung wird im Einvernehmen mit

Ihrer Regierung Maßnahmen treffen, um kompetente

Experten im Bereich von Vertrauens- und

sicherheitsbildenden Maßnahmen aus Asien, Lateinamerika,

Afrika und West- und Osteuropa einzu-

laden. Angestellte der Abrüstungsabteilung der

Vereinten Nationen werden ebenfalls teilnehmen.

Die Kosten des Seminars werden durch die etwa

eine Million Schilling abgedeckt, die von Ihrer

Regierung für die Zwecke des Seminars zur

Verfügung gestellt werden. Allfällige zusätzliche

Kosten werden aus extra-budgetären Mitteln der

Abrüstungsabteilung abgedeckt.

Ich möchte vorschlagen, daß die folgenden

Bedingungen, die in der Vergangenheit von den

Vereinten Nationen bei ähnlichen Anlässen

angewendet wurden, auch für dieses Seminar gelten.

a) i) Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen

ist auf das Seminar anzuwenden. Den von

den Vereinten Nationen eingeladenen

Teilnehmern werden jene Privilegien und

Immunitäten zugestanden, die für Experten

der Vereinten Nationen im Artikel

VI des Übereinkommens vorgesehen

sind. Angestellten der Vereinten Nationen,

die am Seminar teilnehmen oder in

amtlicher Funktion für das Seminar tätig

sind, werden jene Privilegien und Immunitäten

zugestanden, die in den Artikeln V

und VII des Übereinkommens vorgesehen

sind.

ii) Ungeachtet der Bestimmungen des Übereinkommens

über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen

werden allen Teilnehmern und Personen,

die in amtlicher Funktion für das Seminar

tätig sind, jene Privilegien und Immunitäten,

Erleichterungen und Bedingungen

zugestanden, die für die unabhängige

Ausübung ihrer Tätigkeit in bezug auf das

Seminar erforderlich sind.

iii) Von der Regierung zur Verfügung gestelltes

Personal ist von jeder Jurisdiktion in

bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktion in Zusammenhang mit

dem Seminar gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und gesetzten

Handlungen befreit.

(b) Alle Teilnehmer und alle anderen Personen,

die für das Seminar tätig sind, haben das Recht

auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise

aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke

werden gebührenfrei und unverzüglich

und nicht später als drei Tage vor der

Eröffnung des Seminars erteilt;

(c) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß

Ihre Regierung die Vereinten Nationen und

ihr Personal hinsichtlich aller Klagen, Forderungen

und anderer Ansprüche klaglos halten

wird, die aus folgendem entstehen

i) wegen Verletzungen oder Beschädigungen

von Personen oder Sachen in den

Konferenz- oder Büroräumlichkeiten des

Seminars;

ii) wegen Verletzung oder Beschädigung von

Personen oder Sachen, die durch die

Benützung der von Ihrer Regierung zur

Verfügung gestellten Transportmittel verursacht

werden oder entstehen;

iii) durch die Beschäftigung des von Ihrer

Regierung für das Seminar zur Verfügung

gestellten Personals;

und daß Ihre Regierung die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller Klagen, Forderungen

und anderer Ansprüche schadlos halten

wird.

(d) Jegliche Meinungsverschiedenheit betreffend

die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,

mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten

die unter die entsprechenden

Bestimmungen des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen oder eines anderen anwendbaren

Abkommens fallen, sollen, sofern sich die

Parteien nicht anders einigen, einem aus drei

Schiedsrichtern bestehenden Gericht unterbreitet

werden, von denen einer vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen, einer von

der Regierung und der dritte, der den Vorsitz

führen soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern

ernannt werden soll. Wenn eine der

Parteien nicht innerhalb von drei Monaten,

nachdem die andere Partei den Namen ihres

Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen

Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden

ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von

drei Monaten nach der Bestellung des zweiten

Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden

einigen können, wird dieser Schiedsrichter

vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs auf Ersuchen einer der beiden

Streitparteien bestellt. Sofern zwischen den

Parteien nichts anderes vereinbart ist, gibt sich

das Schiedsgericht eigene Verfahrensregeln,

trägt für die finanzielle Entschädigung seiner

Mitglieder und für die Aufteilung der Kosten

zwischen den Streitparteien Sorge und fällt

alle Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit.

Seine Entscheidungen sind in allen Verfahrens-

und Sachfragen endgültig, und für

beide Parteien verbindlich, selbst wenn sie

ohne die Mitwirkung einer der Parteien

ergangen sind.

Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer

bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein

Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und

der österreichischen Bundesregierung betreffend die

Bereitstellung von Einrichtungen durch Ihre Regierung

für das Seminar über Vertrauens- und

Sicherheitsbildende Maßnahmen, das von den

Vereinten Nationen in Österreich organisiert wird,

darstellt, und außerdem daß dieses Abkommen für

die Dauer des Seminars und für jene zusätzliche

Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung

der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich

ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Yasushi Akashi

Stellvertretender Generalsekretär

für Abrüstungsfragen

S.E. Herrn Peter Hohenfellner

ao. u. bev. Botschafter

Ständiger Vertreter

bei den Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS BEI

DEN VEREINTEN NATIONEN

New York, 21. Februar 1991

Zl. 300.501/14-A/91

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

19. November 1990 zu bestätigen, die folgenden

Inhalt hat

(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote

ins Deutsche)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und

meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und den

Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum

dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des

Seminars und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,

die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die

Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Peter Hohenfellner

Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs

bei den Vereinten Nationen

Herrn Yasushi Akashi

Stellvertretender Generalsekretär

für Abrüstungsfragen

Vereinte Nationen

New York

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