151. Seminar der Vereinten Nationen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
19. November 1990
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, mich auf das freundliche
Angebot der österreichischen Regierung zu beziehen,
mit den Vereinten Nationen bei der
Abhaltung eines Seminars über Vertrauens- und
Sicherheitsbildende Maßnahmen zusammenzuarbeiten.
Das Seminar wird von der Abrüstungsabteilung
der Vereinten Nationen vom 25.—27. Februar
1991 in Wien, Österreich, organisiert. Mit der
vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung
Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen
Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der
Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum
Wien vom 19. Jänner 1981 sind die Bestimmungen
des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April
1967 mutatis mutandis auf das Seminar der
Vereinten Nationen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende
Maßnahmen anzuwenden.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anzahl
der Teilnehmer 50 nicht übersteigen soll. Die
Abrüstungsabteilung wird im Einvernehmen mit
Ihrer Regierung Maßnahmen treffen, um kompetente
Experten im Bereich von Vertrauens- und
sicherheitsbildenden Maßnahmen aus Asien, Lateinamerika,
Afrika und West- und Osteuropa einzu-
laden. Angestellte der Abrüstungsabteilung der
Vereinten Nationen werden ebenfalls teilnehmen.
Die Kosten des Seminars werden durch die etwa
eine Million Schilling abgedeckt, die von Ihrer
Regierung für die Zwecke des Seminars zur
Verfügung gestellt werden. Allfällige zusätzliche
Kosten werden aus extra-budgetären Mitteln der
Abrüstungsabteilung abgedeckt.
Ich möchte vorschlagen, daß die folgenden
Bedingungen, die in der Vergangenheit von den
Vereinten Nationen bei ähnlichen Anlässen
angewendet wurden, auch für dieses Seminar gelten.
a) i) Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen
ist auf das Seminar anzuwenden. Den von
den Vereinten Nationen eingeladenen
Teilnehmern werden jene Privilegien und
Immunitäten zugestanden, die für Experten
der Vereinten Nationen im Artikel
VI des Übereinkommens vorgesehen
sind. Angestellten der Vereinten Nationen,
die am Seminar teilnehmen oder in
amtlicher Funktion für das Seminar tätig
sind, werden jene Privilegien und Immunitäten
zugestanden, die in den Artikeln V
und VII des Übereinkommens vorgesehen
sind.
ii) Ungeachtet der Bestimmungen des Übereinkommens
über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen
werden allen Teilnehmern und Personen,
die in amtlicher Funktion für das Seminar
tätig sind, jene Privilegien und Immunitäten,
Erleichterungen und Bedingungen
zugestanden, die für die unabhängige
Ausübung ihrer Tätigkeit in bezug auf das
Seminar erforderlich sind.
iii) Von der Regierung zur Verfügung gestelltes
Personal ist von jeder Jurisdiktion in
bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktion in Zusammenhang mit
dem Seminar gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und gesetzten
Handlungen befreit.
(b) Alle Teilnehmer und alle anderen Personen,
die für das Seminar tätig sind, haben das Recht
auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise
aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke
werden gebührenfrei und unverzüglich
und nicht später als drei Tage vor der
Eröffnung des Seminars erteilt;
(c) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß
Ihre Regierung die Vereinten Nationen und
ihr Personal hinsichtlich aller Klagen, Forderungen
und anderer Ansprüche klaglos halten
wird, die aus folgendem entstehen
i) wegen Verletzungen oder Beschädigungen
von Personen oder Sachen in den
Konferenz- oder Büroräumlichkeiten des
Seminars;
ii) wegen Verletzung oder Beschädigung von
Personen oder Sachen, die durch die
Benützung der von Ihrer Regierung zur
Verfügung gestellten Transportmittel verursacht
werden oder entstehen;
iii) durch die Beschäftigung des von Ihrer
Regierung für das Seminar zur Verfügung
gestellten Personals;
und daß Ihre Regierung die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller Klagen, Forderungen
und anderer Ansprüche schadlos halten
wird.
(d) Jegliche Meinungsverschiedenheit betreffend
die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,
mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten
die unter die entsprechenden
Bestimmungen des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen oder eines anderen anwendbaren
Abkommens fallen, sollen, sofern sich die
Parteien nicht anders einigen, einem aus drei
Schiedsrichtern bestehenden Gericht unterbreitet
werden, von denen einer vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen, einer von
der Regierung und der dritte, der den Vorsitz
führen soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern
ernannt werden soll. Wenn eine der
Parteien nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem die andere Partei den Namen ihres
Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen
Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden
ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von
drei Monaten nach der Bestellung des zweiten
Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden
einigen können, wird dieser Schiedsrichter
vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs auf Ersuchen einer der beiden
Streitparteien bestellt. Sofern zwischen den
Parteien nichts anderes vereinbart ist, gibt sich
das Schiedsgericht eigene Verfahrensregeln,
trägt für die finanzielle Entschädigung seiner
Mitglieder und für die Aufteilung der Kosten
zwischen den Streitparteien Sorge und fällt
alle Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit.
Seine Entscheidungen sind in allen Verfahrens-
und Sachfragen endgültig, und für
beide Parteien verbindlich, selbst wenn sie
ohne die Mitwirkung einer der Parteien
ergangen sind.
Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer
bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein
Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und
der österreichischen Bundesregierung betreffend die
Bereitstellung von Einrichtungen durch Ihre Regierung
für das Seminar über Vertrauens- und
Sicherheitsbildende Maßnahmen, das von den
Vereinten Nationen in Österreich organisiert wird,
darstellt, und außerdem daß dieses Abkommen für
die Dauer des Seminars und für jene zusätzliche
Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung
der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich
ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Yasushi Akashi
Stellvertretender Generalsekretär
für Abrüstungsfragen
S.E. Herrn Peter Hohenfellner
ao. u. bev. Botschafter
Ständiger Vertreter
bei den Vereinten Nationen
New York
(Übersetzung)
STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS BEI
DEN VEREINTEN NATIONEN
New York, 21. Februar 1991
Zl. 300.501/14-A/91
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
19. November 1990 zu bestätigen, die folgenden
Inhalt hat
(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
ins Deutsche)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und
meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und den
Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum
dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des
Seminars und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,
die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung
Peter Hohenfellner
Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs
bei den Vereinten Nationen
Herrn Yasushi Akashi
Stellvertretender Generalsekretär
für Abrüstungsfragen
Vereinte Nationen
New York