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151_1989 AT

151. Bekanntmachung: Lehrplan für den Religionsunterricht an Berufspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bekanntmachung: Lehrplan für den Religionsunterricht an Berufspädagogischen Akademien

In der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die

Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien,

BGBl. Nr. 307/1984, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 363/1987 tritt im Abschnitt III

(Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

im Unterabschnitt a (Pflichtgegenstände)

der Anlage II an die Stelle des Lehrplanes

für „Katholische Religionspädagogik" folgender

Lehrplan, welcher von der Katholischen Kirche

erlassen worden ist und hiemit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht wird

„KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen

— Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen

Religion bzw. die Frage und Suche nach dem

Religiösen gehört.

— Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung

bedürftiges Wesen, das Anrecht auf

Entfaltung aller seiner Anlagen hat.

— Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt

einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.

Religionspädagogik soll dem Studierenden die

Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen

und beruflichen Situation neuerdings mit

der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er

soll erkennen können, welche Verantwortung dem

christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag

der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den

unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung

im Sinne des Richtzieles der österreichischen

Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die

Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die

außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichts

bekunden, sollen grundlegende

Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls

zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren

im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik

— Der Mensch im Spannungsfeld verschiedener

Zeitströmungen.

— Religion als Urphänomen und ihre Bedeutung

für Individuum und Gesellschaft.

— Religion und Glaube als Wertorientierung

und Hilfe zu sinnerfülltem Leben.

— Menschliches Schaffen und personale

Würde.

B. Theologische Fundierung

— Gottes- und Menschenbild in Bibel und Tradition.

— Jesus, der Christus.

— Kirche als Ort religiöser Erfahrung und

Sozialisation.

— Spiritualität menschlicher Existenz.

C. Pastorale Konsequenzen

— Verantwortung des Christen

im persönlichen Bereich,

in Familie, Beruf und Gesellschaft,

als Mitgestalter der Schöpfung,

im Rahmen mit Wirtschaft, Technik und

Kultur.

— Zeitgemäße Formen der Glaubensvermittlung.

Didaktische Grundsätze

Entsprechend der Dauer des Studiums (zwei,

vier, sechs Semester) und der Verschiedenartigkeit

der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen

bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen

(Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem

das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen

und des Exemplarischen beachtet werden.

Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu

nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation

mit den anderen Humanwissenschaften zu,

nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende

Fragestellung bei der mündlichen Lehramtsprüfung.

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