151. Bekanntmachung: Lehrplan für den Religionsunterricht an Berufspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die
Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien,
BGBl. Nr. 307/1984, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 363/1987 tritt im Abschnitt III
(Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
im Unterabschnitt a (Pflichtgegenstände)
der Anlage II an die Stelle des Lehrplanes
für „Katholische Religionspädagogik" folgender
Lehrplan, welcher von der Katholischen Kirche
erlassen worden ist und hiemit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht wird
„KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen
— Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen
Religion bzw. die Frage und Suche nach dem
Religiösen gehört.
— Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung
bedürftiges Wesen, das Anrecht auf
Entfaltung aller seiner Anlagen hat.
— Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt
einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.
Religionspädagogik soll dem Studierenden die
Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen
und beruflichen Situation neuerdings mit
der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er
soll erkennen können, welche Verantwortung dem
christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag
der Pädagogik zukommt.
Religionspädagogik soll dem Studierenden den
unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung
im Sinne des Richtzieles der österreichischen
Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die
Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die
außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichts
bekunden, sollen grundlegende
Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls
zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren
im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).
Lehrstoff
A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik
— Der Mensch im Spannungsfeld verschiedener
Zeitströmungen.
— Religion als Urphänomen und ihre Bedeutung
für Individuum und Gesellschaft.
— Religion und Glaube als Wertorientierung
und Hilfe zu sinnerfülltem Leben.
— Menschliches Schaffen und personale
Würde.
B. Theologische Fundierung
— Gottes- und Menschenbild in Bibel und Tradition.
— Jesus, der Christus.
— Kirche als Ort religiöser Erfahrung und
Sozialisation.
— Spiritualität menschlicher Existenz.
C. Pastorale Konsequenzen
— Verantwortung des Christen
im persönlichen Bereich,
in Familie, Beruf und Gesellschaft,
als Mitgestalter der Schöpfung,
im Rahmen mit Wirtschaft, Technik und
Kultur.
— Zeitgemäße Formen der Glaubensvermittlung.
Didaktische Grundsätze
Entsprechend der Dauer des Studiums (zwei,
vier, sechs Semester) und der Verschiedenartigkeit
der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen
bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen
(Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).
Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem
das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen
und des Exemplarischen beachtet werden.
Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu
nehmen.
Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation
mit den anderen Humanwissenschaften zu,
nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende
Fragestellung bei der mündlichen Lehramtsprüfung.