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151_1984 AT

151. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 392/

1973 und 401/1975 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2.Aufgabe

(1) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen

ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund

der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen

zustehenden Berechtigungen die Beförderung

von Personen und Gütern sowie die Herstellung

und die Unterhaltung aller hiezu notwendigen

Einrichtungen und die Besorgung aller damit

zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten

Geschäfte. Betriebszweck der Österreichischen

Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen

und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich

der Erbringung der ihnen ausdrücklich

übertragenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

(2) Die Österreichischen Bundesbahnen sind

unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse

nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und

zu betreiben. Gemeinwirtschaftliche Leistungen im

Sinne des Abs. 3 haben sie unter Bedachtnahme auf

höchstmögliche Wirtschaftlichkeit zu erbringen.

(3) Gemeinwirtschaftliche Leistungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind solche, die der Aufgabenstellung

des Abs. 1 entsprechen, deren Bereitstellung

oder weitere Erbringung auf dem Schienenverkehrswege

im öffentlichen Interesse, insbesondere

auf dem Gebiet der Verkehrs-, der Wirtschafts-,

Agrar- und Forstpolitik, der Finanz- und

Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik,

der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

sowie der Umweltschutzpolitik, geboten erscheint,

die jedoch von den Österreichischen Bundesbahnen

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer

kaufmännischen Betriebsführung nicht erbracht

werden könnten. Dazu zählt auch die Bereithaltung

des Schienenverkehrsweges.

(4) Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

ist den Österreichischen Bundesbahnen mit

Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu

übertragen. In der Verordnung sind Art, Umfang

und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Leistung

festzulegen.

(5) Die Belastungen, die den Österreichischen

Bundesbahnen aus der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen

Leistungen erwachsen, sind in einer

Beilage des Teilheftes zum jeweiligen Bundesvoranschlag

für das Kapitel „Österreichische Bundesbahnen"

gesondert darzustellen. Soweit der Schienenverkehrsweg

der Erbringung kaufmännischer

Leistungen dient, ist in diese Darstellung jedoch

nur jener Anteil der Ausgaben bzw. des Aufwandes

für dessen Bereithaltung aufzunehmen, der der

kaufmännischen Leistung nicht zuzurechnen ist.

Die Darstellung über die gemeinwirtschaftlichen

Leistungen ist sowohl für die Einnahmen und Ausgaben

entsprechend der Gliederung des Geldvoranschlages

als auch für die Erträge und Aufwendungen

entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsvoranschlages

vorzunehmen.

(6) Soll den Österreichischen Bundesbahnen die

Beibehaltung oder Erbringung einer regional abgegrenzten

gemeinwirtschaftlichen Leistung aufgetragen

werden, so kann die Bundesregierung die

Erlassung der Verordnung nach Abs. 4 davon

abhängig machen, daß jenes Bundesland, in dessen

Bereich diese Leistung erbracht werden soll, die

Notwendigkeit dieser Leistung ausdrücklich festgestellt

hat. Hiezu ist dem Bundesland der voraussichtliche

Aufwand für die Beibehaltung oder Erbringung

dieser Leistung bekanntzugeben.

(7) Der Bundesminister für Verkehr hat alljährlich

dem Nationalrat einen Bericht über die im

Berichtszeitraum bei den gemeinwirtschaftlichen

Leistungen eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden

(Generaldirektor) und einem weiteren Mitglied

(Generaldirektor-Stellvertreter)."

3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bundesregierung hat die Bestellung zu

widerrufen, wenn dies das betreffende Vorstandsmitglied

verlangt oder ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund ist insbesondere grobe

Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung. Der Widerruf ist endgültig.

Dienstrechtliche Ansprüche werden hiedurch

nicht berührt."

4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach

Möglichkeit einstimmig; kommt Einstimmigkeit

nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Zur Erteilung einer Vollmacht für

den gesamten Geschäftsbetrieb (Prokura) ist jedenfalls

Einstimmigkeit erforderlich. Der Vorstand

kann in dem für die Vertretung des Unternehmens

gebotenen Umfang an Bedienstete der Österreichischen

Bundesbahnen zusätzlich zu deren sonstigen

dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen."

5. § 5 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Österreichischen Bundesbahnen werden

durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam

oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit

einem Prokuristen außergerichtlich und — unbeschadet

der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur

— gerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige

Willenserklärung gegenüber den Österreichischen

Bundesbahnen abzugeben, so genügt die

Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes

oder einem Prokuristen."

6. § 5 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die

Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung

des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen;

der Prokurist hat einen die Prokura andeutenden

Zusatz beizufügen."

7. Im § 13 Abs. 2 ist das Wort „Dienstpostenplanes"

durch das Wort „Stellenplanes" zu ersetzen.

8. § 14 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zu Abschlußprüfern sind vom Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen beeidete Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaften zu bestellen."

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Investitionsfinanzierung

(1) Über die Durchführung der mehrjährigen

Investitionspläne der Österreichischen Bundesbahnen

hat der Bundesminister für Verkehr das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Dieser hat dabei die auf Grund der mittel-

und langfristigen Haushalts- und Kreditpolitik

des Bundes gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten

zu beachten.

(2) Die Finanzierung von Investitionen mit langer

Nutzungsdauer kann einer Sondergesellschaft

nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes

übertragen werden."

10. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Abgeltung

Wenn die Österreichischen Bundesbahnen als

gemeinwirtschaftliche Leistung

a) einen Antrag auf Änderung betriebswirtschaftlich

nicht gerechtfertigter Tarifgrundlagen

für den Schienenverkehr ganz oder teilweise

zurückzustellen haben oder

b) aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht

gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr

einzuräumen oder beizubehalten

haben oder

c) auf Strecken oder Streckenteilen einen

betriebswirtschaftlich nicht mehr zumutbaren

Schienenverkehr ganz oder teilweise weiterzuführen

haben,

sind ihnen die daraus entstehenden Einnahmenausfälle

oder Aufwendungen abzugelten. Die Höhe

des Abgeltungsbetrages ist über begründeten

Antrag der Österreichischen Bundesbahnen vom

Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. In

den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegenden

Entwurf des jeweiligen Bundesvoranschlages

ist ein angemessener Betrag zur Bevorschussung

des im nächsten Jahr voraussichtlich

anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der zur endgültigen

Abgeltung aus vergangenen Jahren noch

aushaftende Restbetrag im Vergleich zur budgetmäßigen

Vorsorge im Kapitel ,Verkehr' aufzunehmen."

11. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Übergangsbestimmungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Leistungsumfang enthaltenen gemeinwirtschaftlichen

Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen

gelten vorerst als übertragene im Sinne des § 2

Abs. 1 und 4. Die weitere Erbringung derartiger

gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist durch entsprechende

Verordnungen gemäß § 2 Abs. 4 zu

regeln. Die Bundesregierung hat die entsprechende

Vorlage bis spätestens 31. Dezember 1986 dem

Hauptausschuß des Nationalrates zuzuleiten.

(2) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß

Abs. 1 bleibt die Möglichkeit der Einstellung von

Leistungen, die im Sinne des Abs. 1 als vorerst

übertragene gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten,

nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes die Einstellung von Leistungen

regelnden Vorschriften unberührt."

Artikel II

(1) Die §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Bundesbahngesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten

mit 14. Juni 1984, die sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft. Maßnahmen zur

Bestellung des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 1 dürfen

bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag

getroffen werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — unbeschadet der sich aus ihm ergebenden

Wirkungsbereiche der Bundesregierung und des

Bundesministers für Finanzen — der Bundesminister

für Verkehr betraut.

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