151. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 392/
1973 und 401/1975 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2.Aufgabe
(1) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen
ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund
der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen
zustehenden Berechtigungen die Beförderung
von Personen und Gütern sowie die Herstellung
und die Unterhaltung aller hiezu notwendigen
Einrichtungen und die Besorgung aller damit
zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten
Geschäfte. Betriebszweck der Österreichischen
Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen
und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich
der Erbringung der ihnen ausdrücklich
übertragenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
(2) Die Österreichischen Bundesbahnen sind
unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und
zu betreiben. Gemeinwirtschaftliche Leistungen im
Sinne des Abs. 3 haben sie unter Bedachtnahme auf
höchstmögliche Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(3) Gemeinwirtschaftliche Leistungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind solche, die der Aufgabenstellung
des Abs. 1 entsprechen, deren Bereitstellung
oder weitere Erbringung auf dem Schienenverkehrswege
im öffentlichen Interesse, insbesondere
auf dem Gebiet der Verkehrs-, der Wirtschafts-,
Agrar- und Forstpolitik, der Finanz- und
Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik,
der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
sowie der Umweltschutzpolitik, geboten erscheint,
die jedoch von den Österreichischen Bundesbahnen
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer
kaufmännischen Betriebsführung nicht erbracht
werden könnten. Dazu zählt auch die Bereithaltung
des Schienenverkehrsweges.
(4) Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
ist den Österreichischen Bundesbahnen mit
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu
übertragen. In der Verordnung sind Art, Umfang
und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Leistung
festzulegen.
(5) Die Belastungen, die den Österreichischen
Bundesbahnen aus der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen erwachsen, sind in einer
Beilage des Teilheftes zum jeweiligen Bundesvoranschlag
für das Kapitel „Österreichische Bundesbahnen"
gesondert darzustellen. Soweit der Schienenverkehrsweg
der Erbringung kaufmännischer
Leistungen dient, ist in diese Darstellung jedoch
nur jener Anteil der Ausgaben bzw. des Aufwandes
für dessen Bereithaltung aufzunehmen, der der
kaufmännischen Leistung nicht zuzurechnen ist.
Die Darstellung über die gemeinwirtschaftlichen
Leistungen ist sowohl für die Einnahmen und Ausgaben
entsprechend der Gliederung des Geldvoranschlages
als auch für die Erträge und Aufwendungen
entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsvoranschlages
vorzunehmen.
(6) Soll den Österreichischen Bundesbahnen die
Beibehaltung oder Erbringung einer regional abgegrenzten
gemeinwirtschaftlichen Leistung aufgetragen
werden, so kann die Bundesregierung die
Erlassung der Verordnung nach Abs. 4 davon
abhängig machen, daß jenes Bundesland, in dessen
Bereich diese Leistung erbracht werden soll, die
Notwendigkeit dieser Leistung ausdrücklich festgestellt
hat. Hiezu ist dem Bundesland der voraussichtliche
Aufwand für die Beibehaltung oder Erbringung
dieser Leistung bekanntzugeben.
(7) Der Bundesminister für Verkehr hat alljährlich
dem Nationalrat einen Bericht über die im
Berichtszeitraum bei den gemeinwirtschaftlichen
Leistungen eingetretenen Veränderungen vorzulegen.
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
(Generaldirektor) und einem weiteren Mitglied
(Generaldirektor-Stellvertreter)."
3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bundesregierung hat die Bestellung zu
widerrufen, wenn dies das betreffende Vorstandsmitglied
verlangt oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Der Widerruf ist endgültig.
Dienstrechtliche Ansprüche werden hiedurch
nicht berührt."
4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach
Möglichkeit einstimmig; kommt Einstimmigkeit
nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Zur Erteilung einer Vollmacht für
den gesamten Geschäftsbetrieb (Prokura) ist jedenfalls
Einstimmigkeit erforderlich. Der Vorstand
kann in dem für die Vertretung des Unternehmens
gebotenen Umfang an Bedienstete der Österreichischen
Bundesbahnen zusätzlich zu deren sonstigen
dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen."
5. § 5 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Österreichischen Bundesbahnen werden
durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit
einem Prokuristen außergerichtlich und — unbeschadet
der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur
— gerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung gegenüber den Österreichischen
Bundesbahnen abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
oder einem Prokuristen."
6. § 5 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die
Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung
des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen;
der Prokurist hat einen die Prokura andeutenden
Zusatz beizufügen."
7. Im § 13 Abs. 2 ist das Wort „Dienstpostenplanes"
durch das Wort „Stellenplanes" zu ersetzen.
8. § 14 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zu Abschlußprüfern sind vom Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen beeidete Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften zu bestellen."
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Investitionsfinanzierung
(1) Über die Durchführung der mehrjährigen
Investitionspläne der Österreichischen Bundesbahnen
hat der Bundesminister für Verkehr das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Dieser hat dabei die auf Grund der mittel-
und langfristigen Haushalts- und Kreditpolitik
des Bundes gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten
zu beachten.
(2) Die Finanzierung von Investitionen mit langer
Nutzungsdauer kann einer Sondergesellschaft
nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes
übertragen werden."
10. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Abgeltung
Wenn die Österreichischen Bundesbahnen als
gemeinwirtschaftliche Leistung
a) einen Antrag auf Änderung betriebswirtschaftlich
nicht gerechtfertigter Tarifgrundlagen
für den Schienenverkehr ganz oder teilweise
zurückzustellen haben oder
b) aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht
gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr
einzuräumen oder beizubehalten
haben oder
c) auf Strecken oder Streckenteilen einen
betriebswirtschaftlich nicht mehr zumutbaren
Schienenverkehr ganz oder teilweise weiterzuführen
haben,
sind ihnen die daraus entstehenden Einnahmenausfälle
oder Aufwendungen abzugelten. Die Höhe
des Abgeltungsbetrages ist über begründeten
Antrag der Österreichischen Bundesbahnen vom
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. In
den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegenden
Entwurf des jeweiligen Bundesvoranschlages
ist ein angemessener Betrag zur Bevorschussung
des im nächsten Jahr voraussichtlich
anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der zur endgültigen
Abgeltung aus vergangenen Jahren noch
aushaftende Restbetrag im Vergleich zur budgetmäßigen
Vorsorge im Kapitel ,Verkehr' aufzunehmen."
11. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Übergangsbestimmungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Leistungsumfang enthaltenen gemeinwirtschaftlichen
Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen
gelten vorerst als übertragene im Sinne des § 2
Abs. 1 und 4. Die weitere Erbringung derartiger
gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist durch entsprechende
Verordnungen gemäß § 2 Abs. 4 zu
regeln. Die Bundesregierung hat die entsprechende
Vorlage bis spätestens 31. Dezember 1986 dem
Hauptausschuß des Nationalrates zuzuleiten.
(2) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß
Abs. 1 bleibt die Möglichkeit der Einstellung von
Leistungen, die im Sinne des Abs. 1 als vorerst
übertragene gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten,
nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes die Einstellung von Leistungen
regelnden Vorschriften unberührt."
Artikel II
(1) Die §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Bundesbahngesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten
mit 14. Juni 1984, die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Maßnahmen zur
Bestellung des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 1 dürfen
bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag
getroffen werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — unbeschadet der sich aus ihm ergebenden
Wirkungsbereiche der Bundesregierung und des
Bundesministers für Finanzen — der Bundesminister
für Verkehr betraut.