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151. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981 und

112/1982 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

ist an der Grund- und

Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien und an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Salzburg einzurichten.

Studienziele

§ 2. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

soll die Studierenden befähigen,

die im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der

gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen

Beschäftigung mit ihr zu erreichen.

Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung

leisten, welche den Absolventen die notwendigen

Grundvoraussetzungen vermittelt, die für

Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum

Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen,

Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik

(in Verbänden, Parteien und Behörden),

Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern

erforderlich sind. Im Hinblick auf die

öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das

Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer

Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen

Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation

und über die besondere Verantwortung

der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer

Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit

gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die

Weiterbildungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 lit. d

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.

Kombination

§ 3. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

ist nach Wahl des Hörers mit

dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu

kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studien sieht

dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen

vor. Über andere Kombinationsmöglichkeiten

entscheidet das zuständige Universitätsorgan.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und

6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester und wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der

zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und

wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18

und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach

gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen

über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind,

in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl

positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt,

sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des

§ 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat

deren kommissionelle Abhaltung beantragt.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere

Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden

zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern,

b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über

die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),

c) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Publizistikwissenschaftliche Einführung

(Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und

Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

kommunikationswissenschaftliche

Theorien);

b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;

c) Druckmedien;

d) Elektronische Medien;

e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Fächer

1. Film,

2. Medienpädagogik,

3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,

5. Verlagswesen,

6. Markt- und Meinungsforschung,

7. Information und Dokumentation,

8. Kommunikationstechnologien,

9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen

Sozialwissenschaft,

10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen;

f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,

2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen

der Kommunikationsberufe,

3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation,

einschließlich der Grundbegriffe

des Staates und Rechtes sowie des

Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;

g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der

in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,

und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder

als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den

Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf

Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen (§ 5 Abs. 4).

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolgs noch zweimal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann

noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte

(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor

einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,

mindestens aber aus einem Vorsitzenden

und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5

lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei

Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei

fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit

des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan

die Einrechnung weiterer Semester

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

sind, sofern sie als erste

Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 16 und

26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

sind, sofern sie als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16

und 22 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechen-

baren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung

gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden

Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes

aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren

(8) Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer

ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere

Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung

§ 9. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung

abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des

Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche

a) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

b) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen.

(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern,

b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über

die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),

c) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,

d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

gemäß § 9,

e) die Approbation der Diplomarbeit.

(2) Der zweiten Diplomprüfung geht eine

schriftliche Diplomarbeit voraus. In ihr hat der

Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines

Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen

Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

darzutun.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teils der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Theorien und Methoden der Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft;

b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;

c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der

ersten Diplomprüfung in § 5 Abs. 2 lit. b bis f

genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Eines der

gewählten Fächer darf mit den bei der ersten

Diplomprüfung gewählten Fächern nicht

übereinstimmen.

(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten

Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten

Studienrichtung oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im

Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung

abzuhalten. § 7 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. An die Absolventen der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist

der akademische Grad „Magister der Philosophie",

lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae",

abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen, sofern diese

Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt

wurde.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor

dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende,

die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981

begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. II

Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, und

Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber

1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser

Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes

beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung,

StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.

(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem

1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß

Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981, den

neuen Studienvorschriften unterworfen haben,

sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober

1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen

haben und keine Erklärung im Sinne des Art. II

Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, ist

die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft, BGBl.

Nr. 244/1976, weiter anzuwenden. Wurde bis zur

Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan

auf Grund der Verordnung BGBl.

Nr. 244/1976 erlassen, ist das Studium nach Maßgabe

des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 112/1982, zu absolvieren.

(3) Die im Abs. 1 und die im Abs. 2 genannten

Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche

Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden

Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte Studien

derselben Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

BGBl. Nr. 244/1976, außer Kraft.

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