151. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981 und
112/1982 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
ist an der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien und an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg einzurichten.
Studienziele
§ 2. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
soll die Studierenden befähigen,
die im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der
gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen
Beschäftigung mit ihr zu erreichen.
Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung
leisten, welche den Absolventen die notwendigen
Grundvoraussetzungen vermittelt, die für
Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum
Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen,
Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik
(in Verbänden, Parteien und Behörden),
Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern
erforderlich sind. Im Hinblick auf die
öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das
Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer
Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen
Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation
und über die besondere Verantwortung
der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer
Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit
gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die
Weiterbildungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 lit. d
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.
Kombination
§ 3. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
ist nach Wahl des Hörers mit
dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu
kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studien sieht
dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen
vor. Über andere Kombinationsmöglichkeiten
entscheidet das zuständige Universitätsorgan.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 4. (1) Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und
6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester und wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der
zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und
wissenschaftlichen Berufsvorbildung.
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18
und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach
gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen
über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind,
in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl
positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt,
sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des
§ 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat
deren kommissionelle Abhaltung beantragt.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere
Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden
zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern,
b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über
die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Publizistikwissenschaftliche Einführung
(Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und
Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
kommunikationswissenschaftliche
Theorien);
b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;
c) Druckmedien;
d) Elektronische Medien;
e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer
1. Film,
2. Medienpädagogik,
3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
5. Verlagswesen,
6. Markt- und Meinungsforschung,
7. Information und Dokumentation,
8. Kommunikationstechnologien,
9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen
Sozialwissenschaft,
10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen;
f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
der Kommunikationsberufe,
3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation,
einschließlich der Grundbegriffe
des Staates und Rechtes sowie des
Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der
in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,
und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder
als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den
Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf
Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen (§ 5 Abs. 4).
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolgs noch zweimal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann
noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte
(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor
einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,
mindestens aber aus einem Vorsitzenden
und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5
lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei
Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei
fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit
des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan
die Einrechnung weiterer Semester
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
sind, sofern sie als erste
Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 16 und
26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
sind, sofern sie als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16
und 22 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechen-
baren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung
gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden
Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes
aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren
(8) Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer
ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere
Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung
§ 9. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung
abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des
Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche
a) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
b) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen.
(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern,
b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über
die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,
d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
gemäß § 9,
e) die Approbation der Diplomarbeit.
(2) Der zweiten Diplomprüfung geht eine
schriftliche Diplomarbeit voraus. In ihr hat der
Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines
Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen
Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
darzutun.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teils der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Theorien und Methoden der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft;
b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der
ersten Diplomprüfung in § 5 Abs. 2 lit. b bis f
genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Eines der
gewählten Fächer darf mit den bei der ersten
Diplomprüfung gewählten Fächern nicht
übereinstimmen.
(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten
Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten
Studienrichtung oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im
Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung
abzuhalten. § 7 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Verleihung des Diplomgrades
§ 12. An die Absolventen der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist
der akademische Grad „Magister der Philosophie",
lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae",
abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen, sofern diese
Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt
wurde.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor
dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende,
die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981
begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. II
Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, und
Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber
1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser
Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes
beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung,
StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem
1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß
Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981, den
neuen Studienvorschriften unterworfen haben,
sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober
1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen
haben und keine Erklärung im Sinne des Art. II
Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, ist
die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft, BGBl.
Nr. 244/1976, weiter anzuwenden. Wurde bis zur
Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan
auf Grund der Verordnung BGBl.
Nr. 244/1976 erlassen, ist das Studium nach Maßgabe
des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 112/1982, zu absolvieren.
(3) Die im Abs. 1 und die im Abs. 2 genannten
Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche
Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden
Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte Studien
derselben Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten
dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
BGBl. Nr. 244/1976, außer Kraft.