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151_1981 AT

151. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1

lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich

des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernahmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung und bezüglich der sonstigen

im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst — verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 20 GewO 1973)

ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens

fünfjährige fachliche Tätigkeit wind ersetzt

1. im Ausmaß von 31/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität

oder

2. im Ausmaß von 21/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Höheren Lehranstalt

für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-

Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten

oder

3. im Ausmaß von 11/2 Jahren durch den erfolgreichen

Besuch der Baufachschule.

§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des § 1 ist auch eine fachliche Tätigkeit im Rahmen

eines Lehrverhältnisses im Lehrberuf Kunststeinerzeuger,

Maurer, Steinhofeleger und Speziallestrichhersteller

oder Terrazzomacher zu verstehen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

betrifft, mit Ablauf des

30. April 1981 außer Kraft.

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