151. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1
lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich
des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernahmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung und bezüglich der sonstigen
im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst — verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 20 GewO 1973)
ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens
fünfjährige fachliche Tätigkeit wind ersetzt
1. im Ausmaß von 31/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität
oder
2. im Ausmaß von 21/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Höheren Lehranstalt
für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-
Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten
oder
3. im Ausmaß von 11/2 Jahren durch den erfolgreichen
Besuch der Baufachschule.
§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des § 1 ist auch eine fachliche Tätigkeit im Rahmen
eines Lehrverhältnisses im Lehrberuf Kunststeinerzeuger,
Maurer, Steinhofeleger und Speziallestrichhersteller
oder Terrazzomacher zu verstehen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
betrifft, mit Ablauf des
30. April 1981 außer Kraft.