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151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 320/1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 lit. a ist das Wort „Eingangsabgaben"

durch die Worte „Eingangs- und Ausgangsabgaben"

zu ersetzen.

2. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten

„§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar

sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß

in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes

zuzuerkennenden oder rückzufordernden

bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen

von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Branntwein- und Salzmonopols,

soweit die Abgabenbehörden des Bundes

nach den diese Monopole regelnden

Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen

haben.

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind, wenn nicht anderes bestimmt ist,

neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben

und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten

Ansprüche sowie die in Angelegenheiten,

auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden

sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen

einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten

und die in diesem Verfahren festgesetzten

Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie

die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die

Stundungszinsen, der Säumniszuschlag und

die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze)

des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung

und aller Gesetze, die Abgaben

im Sinn des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b)

regeln oder sichern.

(4) Die von den Abgabenbehörden des Bundes

zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche

sind Einnahmen des Bundes."

3. § 4 Abs. 2 lit. e und f erhalten die Bezeichnung

„c)" und „d)".

4. Im § 5 sind die Worte „eines Abgabepflichtigen"

durch die Worte „einer Person" zu ersetzen.

5. Die Überschrift vor § 6 hat zu lauten

„B. Gesamtschuld, Haftung und

Rechtsnachfolge."

6. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe

heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner;

dies gilt insbesondere auch für die

Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem

Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) hinsichtlich jener

Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

als solche abgabepflichtig ist."

7. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften

rechtskräftig verurteilte Täter und andere an

der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig

sind, für den Betrag, um den die Abgaben

verkürzt wurden."

8. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen

und nach bürgerlichem Recht

voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften

persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.

Der Umfang ihrer Haftung richtet

sich nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes."

9. § 16 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn

sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der

Körperschaft beteiligt ist."

10. Im § 17 ist der Klammerausdruck „(§ 4

Abs. 2 lit. f und Abs. 3) durch den Klammerausdruck

„(§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3)" zu ersetzen.

11. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die

sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte

und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den

Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme

des Rechtsnachfolgers gelten die

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen

(Personengemeinschaften) ohne eigene

Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften

ergebende Rechte und Pflichten

auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter

(Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und

Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen

Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden

der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

tritt hiedurch keine Änderung ein."

12. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen

Abgabenvorschriften gewährt werden, sind

an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft,

Personenvereinigung oder Vermögensmasse,

dar die Begünstigung zukommen soll,

nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer

sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

der Förderung der genannten Zwecke

zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient."

13. § 39 Z. 1 hat zu lauten

„1. Die Körperschaft darf, abgesehen von

völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine

anderen als gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke verfolgen."

14. Im § 41 Abs. 1 ist an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu setzen und folgender Halbsatz

anzufügen

„als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch

jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage

einer Körperschaft."

15. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die

die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem

Gebiet im übrigen erfüllt, einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie

nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig,

wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen

Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben,

wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

eine Abweichung von den im Gesetz, in

der Satzung, im Stiftlingsbrief oder in der sonstigen

Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten

Zwecken nicht eintritt und die durch den

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse

der Körperschaft zur Förderung ihrer

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zugehöriges Vermögen gilt je nach der

Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als

land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte

Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen

in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu

behandeln."

16. Nach § 48 ist folgender § 48 a mit Überschrift

einzufügen

„E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspiflicht.

§ 48 a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung

von Abgabenverfahren, Monopolverfahren

(§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht

die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

(2) Ein Beamter (§ 74 Z. 4 StGB) oder ehemaliger

Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse

oder Umstände eines anderen, die ihm

ausschließlich kraft seines Amtes in einem

Abgaben- oder Monopolverfahren oder in

einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder

zugänglich geworden sind,

b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder

Monopolverfahrens oder eines

Finanzstrafverfahrens oder

c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung

der Senate im Abgabenverfahren (§ 270)

oder Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten

Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht,

wenn er der Öffentlichkeit

unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines

anderen, die ihm ausschließlich

a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger

oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben-

oder Monopolverfahren oder in

einem Finanzstrafverfahren,

b) aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens

oder eines Finanzstrafverfahrens

oder

c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands-

und Betriebsaufnahme (§§ 117 und

118)

anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt

offenbart oder verwertet.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von

Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben-

oder Monopolverfahrens oder eines

Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

erfolgt oder wenn sie im zwingenden

öffentlichen Interesse gelegen ist

oder

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich

nicht vorliegt oder ihr diejenigen

zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung

verletzt werden könnten."

17. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen

sind für die sachliche Zuständigkeit

und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden

des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, maßgeblich."

18. § 53 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten

„a) bei zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehörenden Betrieben, bei

Grundstücken und Betriebsgrundstücken

sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht

zu einem gewerblichen Betrieb gehören,

das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche

Einheit (Untereinheit) gelegen

ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf

den Amtsbereich mehrerer Finanzämter,

so ist das Finanzamt zuständig, in dessen

Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen

Einheit (Untereinheit) gelegen ist;

b) bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen,

die zu einem gewerblichen

Betrieb gehören, das Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung

des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt).

Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt

jenes Finanzamt, in dessen Bereich

sich die wirtschaftlich bedeutendste

inländische Betriebsstätte des ausländischen

Betriebes befindet;"

19. § 55 Abs. 1 und 5 hat zu lauten und folgender

Abs. 6 ist anzufügen

„§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,

die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben (unbeschränkt

Steuerpflichtige), ist unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 57 und 59 das Wohnsitzfinanzamt

(Albs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach

Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig

ist.

(5) Die Zuständigkeitsibestimmungen der Abs. 3

und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer

von zusammen zu veranlagenden Personen

auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen

Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen

zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer

an einer Personenvereinigung ohne

eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne

daß eine andere der zusammen zu veranlagenden

Personen einen Betrieb unterhält.

(6) Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen

für die Erhebung der Vermögensteuer

von zusammen zu veranlagenden Personen

nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so

ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig,

das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen

Vermögens Kenntnis erlangt hat."

20. Im § 57 Abs. 1 haben die Worte „vorbehaltlich

der im Abs. 3 geregelten Ausnahmen"

zu entfallen.

21. § 57 Abs. 3 hat zu lauten und folgende

Abs. 4 und 5 sind anzufügen

„(3) Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten

Personen, die im Inland keinen Wohnsitz

haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige

Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die

Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten

nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen

würden.

(4) Ist in Angelegenheiten, für die nach Abs. 1

das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche

Zuständigkeit übergegangen (§ 73 erster

Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines

Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt

auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder

als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte

für den Zeitraum, auf. den sich das

Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht

werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung

von Anträgen an Gemeinden als Hilfs-

stellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren.

Die Bestimmungen über die Einbringung von

Berufungen (§ 249 Abs. 1), Anträgen auf Wiederaufnahme

des Verfahrens (§ 303 Abs. 2 und 3)

oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand (§ 308 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.

(5) Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener

Finanzämter können Anbringen der

im Abs. 4 erster Satz genannten Art bei jedem

Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz

befindet, eingebracht werden."

22. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57

geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung

des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden

Beträge (des Abführpflichtigen) befindet,

oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland

gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich

die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte

des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich

zuständig."

23. § 61 hat zu lauten

„§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer

mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das

Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich

aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das

Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer

sein Unternehmen im Iniland betreibt

und, wenn dies in den Bereichen mehrerer

Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen

Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im

Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer,

der sein Unternehmen vom Ausland aus

betreibt, im Inland keine Betriebsstätte und erzielt

er auch keine Umsätze aus der Nutzung

eines im Inland gelegenen Grundbesitzes, so ist

für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf

Grund des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über die Umsatzbesteuerung des Waren- und

Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen

Gemeinden Mittelberg und Jungholz und

der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 241/

1974, geltend machen, das Finanzamt Bregenz

örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen ist das

Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig."

24. Im § 62 halben die Bezeichnung „(1)" und

der Abs. 2 zu entfallen.

25. § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer

von Schenkungen unter Lebenden und von

Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich

der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der

mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz

hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich

verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte)

eine juristische Person, eine Personenvereinigung

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die

Zuständigkeit nach § 58."

26. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Für die Erhebung der Versicherungssteuer

und der Feuerschutzsteuer ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich

sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers

befindet.

(2) Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im

Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig,

das sich nach den Verhältnissen des

Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung

der §§ 55, 56 oder 58 ergibt."

27. § 69 hat zu lauten

„§ 69. Für die Erhebung von Zöllen und

sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das

Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit

der Sache befaßt wird oder von Amts wegen

als erstes einschreitet."

28. Im § 70 Z. 2 ist nach dem Wort „wird"

ein Beistrich zu setzen und sind die Worte „oder

ausgeübt" durch die Worte „worden ist oder"

zu ersetzen.

29. Im § 70 Z. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Bei mehrfachem Wohnätz im Bereich verschiedener

Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden."

30. Im § 71 Abs. 1 haben die Worte „gemäß

§§ 53 bis 70" zu entfallen.

31. Im § 72 ist das Wort „Erhebung" durch

das Wort „Einhebung" zu ersetzen.

32. § 73 hat zu lauten

„§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen,

Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer

endet mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes

Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden

Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom

Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige

in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung

ist in Lohnsteuerangelegenheiten

gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,

wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes

oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren

beim Übergang der Zuständigkeit noch

nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine

vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist,

können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig

gewesenen Abgabenbehörde eingebracht

werden."

33. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der

Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren

auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber),

einem Berufungsverfahren beigetreten

ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber

zu sein, einen Antrag auf Entscheidung

der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß

§ 276 Abs. 1 gestellt hat."

34. Im § 78 Abs. 2 lit. a ist der Klammerausdruck

„(§ 191 Abs. 1)" durch den Klammerausdruck

„(§ 191 Abs. 1 und 2)" zu ersetzen.

35. § 79 hat zu lauten

„§ 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit

gelten die Bestimmungen des bürgerlichen

Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß

anzuwenden."

36. § 81 hat zu lauten

„§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer

Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den

zur Führung der Geschäfte bestellten Personen

und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den

Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen

Pflichten' mehrere Personen in Betracht,

so haben diese hiefür eine Person aus

ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten

der Abgabenbehörde gegenüber als

vertretungsbefugte Person namhaft zu machen;

diese Person gilt solange als zur Empfangnahme

von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,

als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter

namhaft gemacht wird. Solange

und soweit eine Namhaftmachung im Sinn

des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde

eine der zur Erfüllung der im

Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden

mehreren Personen als Vertreter mit

Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die

übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz,

Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon

zu verständigen.

(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für

die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde

nachträglich weggefallen sind, ist

die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat

auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen

Gründen eine andere in Betracht kommende Person

von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt

werden soll.

(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2

die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von

Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80

Abs. 1 sinngemäß.

(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4

ergebenden Pflichten und Befugnisse werden

durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters

(Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

nicht berührt.

(6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die

Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen

Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden.

Die bei Beendigung der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis

bleibt, sofern dem nicht andere

Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und

solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt

beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)

oder der vertretungsbefugten Person dagegen

Widerspruch erhoben wird.

(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder)

einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer

Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde

gerichtet, so gilt der nach Abs. 1

bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

Zustellungsbevollmächtigte auch als

gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der

Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche

Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) ohne

eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach

Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter

der ehemaligen Gesellschafter

(Mitglieder), sofern ein solcher nicht

eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung

des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches

gilt sinngemäß.

(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden

Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene

Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen

(Personengemeinschaften) ohne eigene

Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem

Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte

betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem

nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters

(Mitglieds) oder der vertretungsbefugten

Person widersprochen wird.

(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen,

die als solche der Besteuerung

unterliegen."

37. § 83 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis

des Bevollmächtigten richten sich nach

der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand

der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel

sind nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat

die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2

von Amts wegen zu veranlassen."

38. § 86 hat zu lauten

„§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1

fallen, können mündlich vorgebracht werden, so-

weit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des

Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem

Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b

sinngemäß anzuwenden ist."

39. Im § 87 sind im Abs. 1 nach dem Wort

„Fällen" die Worte „der unmittelbaren oder

sinngemäßen Anwendung" und ist im Abs. 3

lit. b nach dem Wort „vernommenen" das Wort

„Auskunftspersonon" sowie nach diesem Wort

ein Beistrich einzufügen.

40. Im § 91 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf

die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren

(§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß

für die Vorladung von Auskunftspersonen, die

gemäß § 143 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren

haben."

41. Im § 97 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 191

Abs. 3" durch die Zitierung „§ 191 Abs. 4" zu

ersetzen.

42. § 101 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung

an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche

Leistung schulden oder die gemeinsam

zu einer Abgabe heranzuziehen sind,

und haben diese der Abgabenbehörde keinen

gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben,

so gilt mit der Zustellung einer

einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen

die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf

diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen

wird."

43. § 108 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch

Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,

Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag

oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der

nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter

Tag der Frist anzusehen."

44. Im § 111 Abs. 3 ist der Betrag von

„10000 S" durch den Betrag von „20000 S" zu

ersetzen.

44 a. Im § 111 hat der Abs. 4 zu entfallen

und erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung"

(4)".

45. Im § 112 ist im Abs. 2 der Betrag von

„1000 S" durch den Betrag von „2000 S" zu

ersetzen und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung

ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen

Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht

unterstehen, keine Ordnungsstrafe

zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde

zu erstatten."

46. § 113 und seine Überschrift haben zu lauten

„K. Rechtsbelehrung.

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien,

die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter

vertreten sind, auf Verlangen die zur

Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen

Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren

Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar

verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen

und Belehrungen können auch mündlich

erteilt werden, worüber erforderlichenfalls

ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."

47. § 118 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Haushaltsvorstände haben über sich

und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen

die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten)

verlangten Angaben über abgabenrechtlich

maßgebende Umstände (insbesondere

über Namen, Geburtsdatum, Familienstand,

Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Betriebsstätten) zu

machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine

Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen.

Über die in den Haushaltslisten gemachten

Angaben betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand,

Religionsbekenntnis, Wohnsitz

(einschließlich allfälliger Änderungen) und Erwerbstätigkeit

hat die Gemeindebehörde den gesetzlich

anerkannten Religionsgesellschaften auf

Verlangen Auskunft zu erteilen; diese Auskunftspflicht

kann auch einvernehmlich durch

Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern

erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß

nur die dieser Pflicht unterliegenden Daten übermittelt

werden."

48. Im § 120 ist im Abs. 1 der Klammerausdruck

„(§ 55 Abs. 2 oder § 58)" durch den

Klammerausdruck „(§§ 55, 56 oder 58)" und

im Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 61 Abs. 1)"

durch den Klammerausdruck „(§ 61)" zu ersetzen.

49. § 131 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 131. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher

Anordnungen sind Bücher, die gemäß den §§ 124

oder 125 zu führen sind oder ohne gesetzliche

Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen

der in den §§ 126 bis 130 bezeichneten Art

im Inland zu führen. Eine danach gegebene Verpflichtung

zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen

im Inland entfällt hinsichtlich jener

Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb

oder einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte

zuzuordnen sind, wenn hierüber im Ausland

entsprechende Bücher oder Aufzeichnungen

geführt werden und durch allenfalls notwendige

Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für

die Erbebung von Abgaben bedeutsamen Vorschriften

gewährleistet ist; soweit eine Verpflichtung

zur Einsichtgewährung besteht, sind derartige

Bücher oder Aufzeichnungen über Verlangen

der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender

Frist in das Inland zu bringen. Falls

dies nach dem Recht des Staates, in dem diese

Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden,

nicht zulässig ist, genügt die Beibringung urschriftgetreuer

Wiedergaben. Bücher oder Aufzeichnungen

brauchen ferner insoweit nicht im Inland

geführt zu werden, als das für die Erhebung

der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt

für den Einzelfall über Antrag die Führung im

Ausland bewilligt hat. Die Bewilligung darf sich

nur auf solche Bücher oder Aufzeichnungen erstrecken,

die im Anschluß an im Inland geführte

Grundaufzeichnungen geführt werden. Dabei muß

gewährleistet sein, daß die Erforschung der für die

Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen

und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse

möglich ist. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften

zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung

geführten Rücher gelten insbesondere

die folgenden Vorschriften

1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit

den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.

Soweit Bücher und Aufzeichnungen

nicht in einer für den Abgabepflichtigen im

Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache

geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf

Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte

Übersetzung der vorgelegten

Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege

beizubringen. Soweit es für die Durchführung

einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147

bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige

auf seine Kosten für die Übersetzung

der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen

in eine für ihn zugelassene

Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt

die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach

geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht

vorgenommen werden. Kasseneinnahmmen

und -ausgaben sollen mindestens täglich

aufgezeichnet werden.

3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher

soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge

auf diesen Konten (in diesen Büchern)

verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr

mit Geschäftsfreunden verzeichnen,

sollen die Namen und Anschriften der

Geschäftsfreunde ausweisen.

4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden

geführt werden, sollen sie nach Maßgabe

der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite

für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen

sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen

auf losen Blättern geführt, so sollen diese

in einem laufend geführten Verzeichnis

(Kontenregister) festgehalten werden.

5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen

Belege sollen derart geordnet aufbewahrt

werden, daß die Überprüfung der

Eintragungen jederzeit möglich ist.

6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht

entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An

Stellen, die der Regel nach zu beschreiben

sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen

werden. Der ursprüngliche Inhalt einer

Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens

oder auf andere Weise unleserlich gemacht

werden. Es soll nicht radiert und es sollen

auch solche Veränderungen nicht vorgenommen

werden, deren Beschaffenheit ungewiß

läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung

oder erst später vorgenommen worden

sind."

50. Im § 132 Abs. 1 erster Satz haben der

Beistrich nach dem Wort „Jahre" und die Worte

„Aufzeichnungen über die Einbehaltung und Abfuhr

von Abgaben durch fünf Jahre" zu entfallen.

51. Im § 135 Abs. 1 ist an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu setzen. Folgende Sätze sind

anzufügen

„solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung

einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen

ohne abgabenbehördliche Festsetzung

gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten

Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt

sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften

die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich

Haftungspflichtigen obliegt."

52. Im § 139 ist der Klammerausdruck „(§§ 207

bis 209)" durch den Klammerausdruck „(§§ 207

bis 209 a)" zu ersetzen.

53. Im § 143 ist im Abs. 3 die Zahl „173"

durch die Zahl „174" zu ersetzen und ist folgender

Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren

(§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die

nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht

betreffenden Angelegenheit herangezogen werden."

54. § 145 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 145. (1) Für Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern,

der Zölle und sonstigen Eingangs- und

Ausgangsabgaben unterliegen Gebäude,

Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und

Transportbehältnisse auch dann der Nachschau,

wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuerpflichtige,

eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige,

aber diesen Abgaben nicht unterzogene

Gegenstände oder daraus hergestellte

Waren befinden."

55. Im § 147 hat der Abs. 2 zu entfallen und

erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(2)".

Die im neuen Abs. 2 enthaltenen Worte „Abs. 2

sowie" haben zu entfallen.

56. Im § 148 ist im Abs. 2 die Zitierung

„§ 147 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 147

Abs. 2" und im Abs. 3 lit. c der Klammerausdruck

„(§ 250 Abs. 1 lit. c)" durch den Klammerausdruck

„(§ 250 Abs. 1 lit. d)" zu ersetzen.

57. § 149 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Schlußbesprechung kann entfallen,

wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder

keine Änderung der ergangenen Bescheide oder

keine Abweichung gegenüber den eingereichten

Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige

oder sein Vertreter in einer eigenhändig

unterfertigten Erklärung auf die Schlußbesprechung

verzichtet oder wenn trotz Vorladung

weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter

zur Schlußbesprechung erscheint."

58. § 151 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 151. (1) Die Abgabenbehörde kann ferner

bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen

(§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung

mit der Abgabenbehörde verpflichtet

ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit

der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen

sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die

Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind."

59. § 160 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch,

denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von

Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme

von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß

§ 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz,

dürfen erst dann vorgenommen

werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes

vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich

der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und

Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen."

60. Im § 168 ist folgender Satz anzufügen

„Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde

die Übereinstimmung einer fotomechanischen

Wiedergabe dieser Urkunde mit dem

Original, so kommt auch der Wiedergabe die

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu."

61. Im § 173 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht

der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren;

dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung

entschuldbar oder geringfügig ist."

62. § 174 hat zu lauten

„§ 174. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung

über die für die Vernehmung maßgeblichen

persönlichen Verhältnisse zu befragen, über

die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren

und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben

habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch

auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen

Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes

gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer

Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt."

63. § 176 hat zu lauten

„§ 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren;

letztere umfassen den Ersatz der notwendigen

Reise- und Aufenthaltskosten und die

Entschädigung für Zeitversäumnis unter den

gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß,

wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren

zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen nach der

Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der

Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne

sein Verschulden nicht vernommen worden ist,

mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde

geltend zu machen, welche die Vernehmung

durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat.

Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend

gemachten Anspruch zu entscheiden."

64. § 181 hat zu lauten

„§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch auf

Sachverständigengebühren; letztere umfassen den

Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die

notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für

Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung

unter den gleichen Voraussetzungen und

im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im

gerichtlichen Verfahren zustehen.

(2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des

Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung

des Sachverständigen mündlich oder

schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,

bei der der Sachverständige vernommen worden

ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.

§ 176 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."

65. Im § 183 Abs. 3 zweiter Satz sind die

Worte „der Abgabepflichtige" durch die Worte

„die Partei" zu ersetzen.

66. § 186 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher

Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche

Einheiten oder Untereinheiten im Sinn

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ge-

sondert festzustellen, wenn und soweit diese

Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen

von Bedeutung ist.

(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß

Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem

Gegenstand der Feststellung mehrere Personen

beteiligt sind."

67. Im § 188 Abs. 4 sind die Worte „die Gesellschaft

oder Gemeinschaft (Abs. 1 lit. b)" durch

die Worte „in den Fällen des Abs. 1 lit. b die

Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne

eigene Rechtspersönlichkeit" zu ersetzen.

68. § 189 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 189. (1) Der gemeine Wert für inländische

Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und für inländische

Genußscheine kann einheitlich und gesondert

festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder

Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt

worden sind und die Anteile oder Genußscheine

im Inland auch keinen Kurswert haben.

(2) Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag

zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen

getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften,

um deren Anteile oder Genußscheine

es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese

Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt."

69. § 191 Abs. 1 lit. a und c hat zu lauten

„a) in den Fällen des § 186: an denjenigen,

dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)

zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand

der Feststellung mehrere beteiligt

sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt

bestanden hat;

c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) ohne

eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern

(Mitgliedern) gemeinschaftliche

Einkünfte zugeflossen sind;"

70. Im § 191 erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnungen

„(3)" und „(4)". Folgender Abs. 2

ist einzufügen

„(2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid

ergehen soll, bereits beendigt, so hat der

Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den

Fallen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung

beteiligt waren oder denen in den Fällen

des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen

sind."

71. § 193 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 193. (1) Wenn die Voraussetzungen für

eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung

nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen,

so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung

auf den sich aus der Anwendung des

Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer

amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner

des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine

Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid

zu erlassen. Dadurch tritt der dem

Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid

über den Einheitswert einer wirtschaftlichen

Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem

Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft,

als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde

liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen

Fassung abweicht."

72. Im § 193 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„§ 134 Abs. 2 gilt sinngemäß."

73. § 194 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts

wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten

Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung

der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die

mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen

mit den genannten Körperschaften auf maschinell

lesbaren Datenträgern übermittelt werden."

74. § 196 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen

und an die beteiligten Körperschaften

(§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."

75. Im § 198 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung,

so ist eine Angabe über die Fälligkeit

der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich.

Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit

bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt

sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen

wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt

der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit."

76. Im § 200 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen

anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der

teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig."

77. Im § 201 ist folgender Satz anzufügen

„Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung

mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt

erfolgen."

78. § 202 hat zu lauten

„§ 202. (1) § 201 gilt sinngemäß, wenn nach

den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung

einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen

obliegt. Hiebei sind Nachforderungen

mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend

zu machen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein zu Unrecht

einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 zurückgezahlt

wurde oder im Fall einer Antragstellung

nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre."

79. § 205 hat zu entfallen.

80. Im § 206 lit. c tritt an die Stelle des Betrages

von „ 20 S" der Betrag von „50 S".

81. § 207 Abs. 2 und 4 hat zu lauten

„(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen

und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

soweit die Abgabenschuld nicht kraft Gesetzes

entstanden ist, ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern

drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben (einschließlich

der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

soweit die Abgabenschuld kraft

Gesetzes entstanden ist) und bei Beiträgen fünf

Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das

Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen

anzufordern, verjährt gleichzeitig

mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter

oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener

Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung

zu Unrecht zuerkannter Erstattungen,

Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben

und Beiträgen verjährt in fünf Jahren."

82. § 208 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem

Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden

Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen

oder Abgeltungen geleistet wurden;"

83. Im § 208 Abs. 2 tritt an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz ist

anzufügen

„dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18

Albs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140, zu erklärenden Umstände."

84. § 209 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die

Geltendmachung des Anspruches innerhalb der

letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen

höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.

Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von

Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von

Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden,

wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen

Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen

sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht

mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner

Entstehung (§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen

sind."

85. Nach § 209 ist folgender § 209 a einzufügen

„§ 209 a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in

einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht

der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar

oder mittelbar von der Erledigung einer

Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen

Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung

der Eintritt der Verjährung

nicht entgegen, wenn die Berufung oder der

Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht

wurde."

86. § 210 und die Überschriften haben zu

lauten

„6. ABSCHNITT.

Einhebung der Abgaben.

A. Fälligkeit, Entrichtung und

Nebengebühren im Einhebungsverfahren.

1. Fälligkeit und Entrichtung.

§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der in

Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen

mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe

(§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei

mündlicher Verkündung eines Bescheides auch

eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird

die Monatsfrist erst mit der Zustellung der

schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift

(§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige

Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben,

so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand

des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende

Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig.

Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit

steht jedoch, wenn der Bescheid eine

Festsetzung von Abgaben, hinsichtlich derer die

Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch

den Abgabepflichtigen oder durch einen abgabenrechtlich

Haftungspflichtigen zulassen, zum Gegenstand

hatte, eine Nachfrist von zwei Wochen,

in allen übrigen Fällen eine Nachfrist von einem

Monat zu.

(3) Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und

sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an

einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,

Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als

Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer

der vorgenannten Tage ist.

(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche,

später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit

festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen

für die Entrichtung der Abgabennachforderung

eine Nachfrist von zwei Wachen ab der Bekanntgabe

zu. Für Abgaben, bei deren nicht vorschriftsmäßiger

Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken)

die Abgabenvorschriften die Festsetzung

einer Abgabenerhöhung vorsehen, beträgt die

Nachfrist einen Monat.

(5) In den im § 228 angeführten Fällen des

Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht

dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine

Nachfrist bis zum Ablauf von zwei Wochen ab

Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder

Richtigstellung der Gebarung zu.

(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe

eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit

einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem

25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem

Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe

eine Nachfrist von einer Woche zu; dies

gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine

Nachfrist von einem Monat gemäß Abs. 2 oder

4 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet."

87. Die Überschrift vor § 211 „2. Entrichtung."

hat zu entfallen. § 211 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) bei Umbuchung oder Überrechnung von

Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen

auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen

am Tag der Entstehung der

Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines

anderen Abgabepflichtigen am Tag der

nachweislichen Antragstellung, frühestens

jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;"

88. Im § 211 erhält der bisherige Abs. 2 die

Bezeichnung „(4)". Der neue Abs. 2 und der neu

einzufügende Abs. 3 haben zu lauten

„(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die

Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt

oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die

Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem

sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse

zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei

Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer

Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung

ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der

dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche

Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember

nicht einzurechnen.

(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die

Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg,

so gilt Abs. 2 sinngemäß."

89. Im § 212 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung

von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf

Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand

des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt

verbucht wird (§ 213), erstrecken."

90. Im § 212 Abs. 2 ist zwischen dem ersten und

zweiten Satz folgender Satz einzufügen

„Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub

im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt

der Ausstellung des Rückstandsausweises

(§ 229) als beendet."

91. Die §§ 213 bis 215 haben zu lauten

„§ 213. (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde

wiederkehrend zu erhebenden Abgaben

und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen

ist, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen,

bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit

der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung

(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne

Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften)

in laufender Rechnung zusammengefaßt

zu verbuchen.

(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten

Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen,

bei Gesamtschuldverhältnissen für die

Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach

den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt,

jedoch abgesondert von den im Abs. 1

genannten Abgaben zu verbuchen.

(3) Die Gebarung der Gewerbesteuer ist insoweit

jeweils voneinander getrennt zu verbuchen,

als mehrere Gewerbebetriebe unterhalten werden

oder der einheitliche Steuermeßbetrag gemäß § 30

Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, zu zerlegen ist. Die Gebarung der

vom Grundsteuermeßbetrag oder vom Einheitswert

wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten

des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen

Abgaben oder Beiträge ist getrennt nach diesen

wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten

sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen

Abgaben zu verbuchen. Im Fall des Wechsels von

unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist

die Gebarung der hievon betroffenen Abgaben

je nachdem, ob sie sich auf Zeiträume oder Zeitpunkte

vor oder nach diesem Wechsel beziehen,

getrennt voneinander zu verbuchen. Die Gebarung

der Abgaben, bei denen die Entrichtung

durch Hingabe von Wertpapieren zugelassen ist,

ist von der Gebarung der übrigen Abgaben getrennt

zu verbuchen. Die Gebarung der im

Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und

Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen

Geldansprüche ist von der Gebarung der Abgaben

getrennt zu verbuchen.

(4) Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses

ist eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefaßte

Verbuchung der Gebarung mit

der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis

nicht umfaßten Abgaben insoweit zulässig, als

zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese

Abgaben schuldet.

(5) In den Fällen des § 19 Abs. 2 ist die Gebarung

der Abgaben der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) auch nach erfolgter Beendigung

zusammengefaßt zu verbuchen.

§ 214. (1) In den Fällen einer zusammengefaßten

Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und

sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag

nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten

zu verrechnen. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten

den gleichen Fälligkeitstag und reicht ein

zu verrechnender Betrag zur Tilgung alliier dieser

Schuldigkeiten nicht aus, so ist die Verrechnung

in erster Linie auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten

vorzunehmen. Die Verbuchung

von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen

Aufschub und in einer von sachlichen

Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

(2) In den Fällen einer gemäß § 201 letzter

Satz zusammengefaßten Festsetzung von Abgaben

gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als Fälligkeitstag

der gesamten Abgabennachforderung der

Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefaßt festgesetzten

Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.

(3) Solange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen

wirksam ist, gilt Abs. 1 mit der

Maßgabe, daß hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten,

die den Gegenstand der Bewilligung

bilden, die in dieser vorgesehenen Zahlungstermine

an die Stelle der Fälligkeitstage treten.

(4) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg

bekanntgegebenen Verwendungszweck

entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit

sie

a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren

Höhe nach den Abgabenvorschriften vom

Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde,

oder

b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene

Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen,

oder

c) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf

Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden,

oder

d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen

und Wertersätze oder sonstige hiebei

angefallene Geldansprüche betreffen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger

Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang

mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen

Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr

von Abgaben entstehen.

(5) Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn

des Abs. 4 lit. a oder b erteilt und wurde hiebei

irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein

unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über

Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten

Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen;

dies gilt nicht für die vor der Antragstellung

durchgeführten Einbringungsmaßnahmen

und die im Zusammenhang mit diesen

angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann

nur binnen zwei Monaten ab Erteilung der unrichtigen

Verrechnungsweisung gestellt werden.

(6) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die

unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im

Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen,

sind in erster Linie auf die Abgabenschuldigkeiten

zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung oder

des Vollstreckungsverfahrens sind.

(7) In den Fällen einer zusammengefaßten

Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4

sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners,

der nicht alle zusammengefaßt verbuchten

Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn Betreffenden

verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu

verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich

eine diesbezügliche Widmung verfügt

wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung

oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben-

oder Haftungsbescheides erweist, daß die

für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen

gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen,

für die er in Anspruch zu nehmen war, ist

der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus

der zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung

herauszulösen.

(8) Eine sich aus einem Abgabenbescheid ergebende

sonstige Gutschrift ist auf die den

Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten

Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; ein

sodann noch verbleibender Teil der sonstigen

Gutschrift ist für den Fall, daß der Abgabenbescheid

die Festsetzung von Vorauszahlungen

für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr

zum Gegenstand hat, auf gleichartige, dasselbe

Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte

Vorauszahlungsschuldigkeiten zu verrechnen.

Wird ein Abgabenbescheid ohne gleichzeitige

Neufestsetzung der Abgabe «aufgehoben oder

wird durch Bescheid ausgesprochen, daß die Voraussetzungen

für eine Abgabenfestsetzung nicht

vorliegen, so ist eine sich daraus ergebende sonstige

Gutschrift in gleicher Weise zu verrechnen.

§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung gemäß

§ 213 ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen

ist zur Tilgung fälliger Albgalbenschuldigkeiten

zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige

bei derselben Abgabenbehörde hat.

(2) Das nach Tilgung der im Albs. 1 bezeichneten

Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde

verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser

Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten

zu verwenden, die der Abgabepflichtige

bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem

Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung

der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben

unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen

zugunsten derjenigen zu verwenden,

die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen

berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3

zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder

unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen

über Antrag des zur Verfügung über

das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen

Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."

92. Die §§ 217 und 218 sowie die Überschrift

vor § 217 haben zu lauten

„2. Säumniszuschlag.

§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens

am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf

dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung

eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt

dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6

oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren

der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden

die Bestimmungen über den Säumniszuschlag

keine Anwendung.

(2) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht

entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf

einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit

zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist

eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese

andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die

Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

hinsichtlich der erstgenannten Abgabe

erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist

für eine der genannten Abgaben ein.

(3) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder

durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens

mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer

sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden

Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten

Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist

ein.

(4) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift

zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung

mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung

der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung

einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung

eine Nachfrist gemäß § 210

Abs. 4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser

Abgabennachforderung die Verpflichtung zur

Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem

ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.

(5) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den

Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken)

vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit

ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung

(§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4

zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden Nachfrist

entrichtet wird.

(6) In den im § 228 angeführten Fällen des

Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt

die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

erst mit dem ungenützten Ablauf der

Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 ein.

§ 218. (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche

vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe

zur Verfügung stehenden Frist eingebracht

und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt

vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen

bewilligt wurden, die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst

dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes

(§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229)

ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag

von der im Zeitpunkt der Ausstellung

des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust

betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind

nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist

um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder

§ 212 Abs. 3 handelt.

(2) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten

Ansuchen um Zahlungserleichterungen

nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung

der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu

setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages

eintritt.

(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf

Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens

bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen

(§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten

Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen

Nachfrist ein.

(4) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung

einer Abgabe zustehenden Frist ein

Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen,

so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des

Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf

dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen

nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein."

93. § 221 hat zu lauten

„§ 221. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung

eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die

Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und

der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs

Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,

hinsichtlich derer die Gebarung

gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht

entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt

verbucht wird, zeitgerecht entrichtet

hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt in den

Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der

dort genannten Frist.

(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages

ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche

Bemessungsgrundlage im Einzelfall 4000 S nicht

erreicht."

93 a. Nach § 221 ist folgender § 221 a einzufügen

„§ 221 a. (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung

zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

entfällt, wenn sie

a) durch Nichteinhaltung einer im § 218

Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist

eingetreten ist und der Bescheid, mit dem

diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert

oder aufgehoben wird, oder

b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung

eines durch Bewilligung von

Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines

eingetreten ist und dieser

Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben

oder durch eine ganz oder teilweise

stattgebende Berufungsentscheidung oder

auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis

abgeändert wird.

(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung

eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist

über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag

insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung

des den Abgaben- oder Haftungsbescheid

abändernden oder aufhebenden Bescheides vor

Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte

demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen,

so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt

wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur

stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält

a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen

Abgaben- oder Haftungsbescheides,

b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der

Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und

c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden

Bescheides.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf albgeschriebene

Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.

(4) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung

von Vorauszahlungen nicht anzuwenden,

wenn die Albänderung oder Aufhebung eines

solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erfolgt."

94. Im § 222 Abs. 1 letzter Satz haben die

Worte „des Postsparkassenamtes oder" zu entfallen.

95. Im § 224 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches

anläßlich der Erlassung eines

Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt

der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung

der Abgabe nicht mehr zulässig."

96. § 226 hat zu lauten

„§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens

am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind

in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten

Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen

für die Selbstberechnung einer Abgabe durch

den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche

Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des

festgesetzten Betrages der selbst berechnete und

der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag.

Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften

die Selbstberechnung einer Abgabe

einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."

97. § 227 Abs. 4 lit. a und g hat zu lauten

„a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens

eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit

oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht

erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche

vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden

oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist

eine Verständigung (Lastschriftanzeige)

zugesendet wurde, die ihn über

Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung

unterrichtet;

g) bei Nabenansprüchen."

98. Die §§ 228 und 229 haben zu lauten

„§ 228. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge

einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer

Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen

Wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich

unrichtig gewordene Verbuchung der

Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227

mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine

Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem

Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem

Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 eine

Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet

wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt

der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist

über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten

ein Rückstandsausweis auszufertigen.

Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen,

den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert

nach Abgabenschuldigkeiten, und den

Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld

vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel

für das finanzbehördliche und gerichtliche

Vollstreckungsverfahren."

99. Im § 230 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde

eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß

dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der

Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet

noch fortgesetzt werden."

100. § 230 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten

„(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder

durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen

Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder

fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche

vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer

Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht,

so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis

zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet

werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der

Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 212

Abs. 3 oder 218 Abs. 2 handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt

eingebracht, so kann die Abgabenbehörde

dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich

der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen;

das gleiche gilt für einen Antrag gemäß

§ 214 Abs. 5."

101. Im § 238 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(§ 210)" zu entfallen. An die Stelle des Punktes

tritt ein Beistrich. Folgende Worte sind anzufügen

„keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung

der Abgabe."

102. Im § 238 Abs. 5 sind die Worte „Ersatz-

und Rückzahlungsansprüche" durch die Worte

„gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche"

zu ersetzen.

103. § 239 hat zu lauten

„§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben

(§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen

oder von Amts wegen erfolgen. Ist

der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht

nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit

Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des

§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach

den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über

das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag

auf jenen Teil des Guthabens beschränken,

der die der Höhe nach festgesetzten

Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige

nicht später als drei Monate nach

der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten

haben wird."

104. § 240 Abs. 3 hat zu lauten und folgende

Abs. 4 und 5 sind anzufügen

„(3) Der Abgabepflichtige (Abs. 1) kann bis

zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf

das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung

des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen,

soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich

gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches

oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen

hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei

der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung

des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe

zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

(4) Wurde eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

erst nach Einbehaltung der Lohnsteuer für

den letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres

bewirkt, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit

als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten,

als sie jenen Betrag übersteigt, der nach

dem letztgültigen Stand der Eintragungen auf

der Lohnsteuerkarte einzubehalten gewesen wäre.

(5) Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

ein Jahresausgleich vom Arbeitgeber bereits

durchgeführt worden ist."

105. § 242 hat zu lauten

„§ 242. Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht

zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S

sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben,

die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu

entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden

Nebenansprüche."

106. Im § 245 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich. Folgende Sätze sind anzufügen

„bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129), die als Bescheide

gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die

Ankündigung, daß noch eine Begründung zum

Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist

nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung

oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als

gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt."

107. Im § 245 Albs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die

Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist

erst nach dem Zeitpunkt, 'bis zu dem letztmals

ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft."

108. Im § 246 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 191

Abs. 2 und 3" durch die Zitierung „§ 191 Abs. 3

und 4" zu ersetzen.

109. § 247 hat zu entfallen.

110. § 248 hat zu lauten

„§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige

kann unbeschadet der Einbringung

einer Berufung gegen seine Heranziehung zur

Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb

der für die Einbringung der Berufung gegen

den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch

gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch

berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die

Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten

Abigabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2

und 4 sinngemäß."

111. § 249 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Fällen des § 248 kann die Berufung

gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch

auch bei der Abgabenbehörde eingebracht

werden, die den Haftungsbescheid erlassen

hat."

112. § 250 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird mit der Berufung die Einreihung

einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind

der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen,

aus denen die für die Einreihung maßgeblichen

Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben.

Ferner ist nachzuweisen, daß die den

Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende

Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen

übereinstimmt."

113. § 252 hat zu lauten

„§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen

zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid

getroffen worden sind, so kann der Bescheid

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen

unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,

die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs-

oder Zuteilungsbescheid getroffen worden

sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-,

Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295

Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so

kann der abändernde oder aufhebende Bescheid

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung

Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen

unzutreffend sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden,

als der dem angefochtenen Abgabenbescheid

unmittelbar oder mittelbar zugrunde

liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs-

oder Zuteilungsbescheid oder der zur

Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid

dem berufenden Haftungspflichtigen

(§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige

zur Erhebung einer Berufung gegen den

zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder

Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde

erster Instanz befugt war."

114. § 253 hat zu entfallen.

115. Im § 255 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der

Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten,

bleibt unberührt."

116. Im § 257 Abs. 1 ist nach dem Wort „nicht"

das Wort „rechtskräftig" einzufügen.

117. Im § 260 Abs. 2 hat lit. b und c wie folgt

zu lauten und ist folgende lit. d und e anzufügen

„b) Bescheide, mit denen ausgesprochen wird,

daß Feststellungen gemäß lit. a zu unterbleiben

haben;

c) Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag

nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital;

d) Abgabenbescheide <§§ 198, 200) über die

veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte

Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,

die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent,

die Umsatzsteuer

(mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer)

und die Abgabe von alkoholischen Getränken,

soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr

in das Zollgebiet erhoben wird; ferner

gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird,

daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der

vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder

die aussprechen, daß eine dieser Abgaben

nicht festgesetzt wird;

e) Bescheide, mit denen ein durch einen Bescheid

im Sinn der lit. a bis d abgeschlossenes

Verfahren wiederaufgenommen oder ein

Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen

Verfahrens abgewiesen wird."

118. Im § 264 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „das 30. Lebensjahr" die Worte „das

25. Lebensjahr".

119. § 264 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ausgenommen von der Entsendung sind

Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder

einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit

Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft

wurden, solange die Strafe nicht getilgt

ist."

120. § 265 hat zu lauten

„§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates

oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften und

Ordenspersonen.

(2) Ihre Entsendung können ferner ablehnen

Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden

Körpergebrechen behaftet sind, Personen,

die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen

Mitglieder einer Berufungskommission waren,

während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive

Dienstnehmer von Gelbietskörperschaften.

(3) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung

begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein

Rechtsmittel nicht gegeben."

121. § 269 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 269. (1) Die gemäß den §§ 264, 265 Abs. 1

und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitiglieder

und Stellvertreter geltenden Bestimmungen

finden auf die gemäß § 263 Abs. 2

letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter

entsprechende Anwendung."

122. Der bisherige Text des § 274 erhält die

Bezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger

Bescheid durch einen anderen vorläufigen

Bescheid ersetzt wird."

123. Im § 275 ist nach der Zitierung des § 250

der Ausdruck „Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz"

einzufügen.

124. § 276 hat zu lauten

„§ 276. (1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung

(§ 273) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen

und inhaltliche Mängel behoben (§§ 85

Abs. 2 und 275), so kann die Albgabenbehörde

erster Instanz die Berufung nach Durchführung

der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch

Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei

den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung

abändern oder aufheben oder die Berufung als

unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid,

der wie eine Entscheidung über die Berufung

wirkt, kann innerhalb eines Monats der

Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch

die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden.

Zur Einbringung eines solchen Antrages ist

der Berufungswerber und ferner jeder befugt,

dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung

wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über

die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als

den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber

hievon unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über

die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet

des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung

dadurch nicht berührt wird,

die Berufung von der Einbringung des Antrages an

wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme

des Antrages gilt die Berufung wieder

als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt;

dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu

Befugten gestellt wurden, nur für den Fall

der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge.

Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf

Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde

zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung

aufmerksam zu machen.

§ 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 3 und 4 sowie die

§§ 249 Abs. 1 und 256 sind sinngemäß anzuwenden.

Ein verspätet eingebrachter Antrag ist

von der Abgabenbehörde erster Instanz durch

Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die

Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung

nicht erlassen wurde oder über die infolge

eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der

Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden

ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen

Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde

zweiter Instanz vorzulegen."

125. Im § 289 Abs. 2 ist nach dem Wort „abzuändern"

ein Beistrich zu setzen und das Wort

„aufzuheben" einzufügen.

126. § 293 und die Überschriften haben zu

lauten

„B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung

von Amts wegen.

§ 293. (1) Die Abgabenbehörde kann in ihrem

Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler

oder andere offenbar auf einem ähnlichen

Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich

auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage

beruhende Unrichtigkeiten

berichtigen.

(2) Handelt es sich bei dem zu berichtigenden

Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte

Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende

des Senates die Berichtigung verfügen.

Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine

Verfügung des Senates."

127. Nach § 293 ist folgender § 293 a einzufügen

„§ 293 a. Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar

auf einer unrichtigen oder nachträglich

unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung

beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben

oder ändern."

128. Im § 294 ist im Abs. 1 das Wort „Abänderung"

durch das Wort „Änderung" zu ersetzen

und Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Änderung oder Zurücknahm« kann

ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit

rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden,

wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben

oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt

worden ist."

129. Die §§ 295 bis 297 haben zu lauten

„§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid

abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht

darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,

im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung

oder Erlassung des Feststellungsbescheides

von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu

ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die

Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr

vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder

Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet

werden, bis die Abänderung oder Aufhebung

des Feststellungsbescheides oder der nachträglich

erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig

geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-,

Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten,

so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder

Zuteilungsbescheide sind ohne Rücksicht

darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch

ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der

Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten

müssen oder diese Bescheide nicht hätten ergehen

dürfen, wäre bei Erlassung eines der vorgenannten

Bescheide ein anderer Bescheid bereits

abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.

Mit der Änderung oder Aufhebung des Abgaben-,

Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides

kann gewartet werden, bis die Abänderung

oder Aufhebung des anderen Bescheides oder

der nachträglich erlassene Bescheid rechtskräftig

geworden ist.

§ 296. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist ohne

Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten

ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid

zu ersetzen, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid

abgeändert oder nachträglich

erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes

aus Gewerbebetrieb berührt wird. Mit der Erlassung

des neuen Gewerbesteuermeßbescheides

kann gewartet werden, bis der albändernde oder

nachträglich erlassene Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid

rechtskräftig geworden ist.

§ 297. (1) Ist ein Zerlegungsbescheid gemäß

§ 295 durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu

ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern

nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen,

mit der Vornahme der neuen Zerlegung

warten, bis der abändernde Meßbescheid

rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist der Anspruch einer Körperschaft auf

einen Anteil am Steuermeßbetrag unberücksichtigt

geblieben, ohne bescheidmäßig abgelehnt

worden zu sein, so ist auf Antrag eine Zerlegung

oder eine neue Zerlegung des Steuermeßbetrages,

erforderlichenfalls auch des für die Festsetzung

des Grundsteuermeßbetrages maßgeblichen Einheitswertes

vorzunehmen. Ein Antrag auf erstmalige

Zerlegung kann nur innerhalb eines Jahres

ab Eintritt der Rechtskraft des Meßbescheides,

ein Antrag auf neue Zerlegung nur innerhalb

eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des bisherigen

Zerlegungsbescheides gestellt werden."

130. § 299 Abs. 1 lit. a und c haben zu lauten

„a) wenn er von einer unzuständigen Behörde,

von einem hiezu nicht berufenen Organ

oder von einem nicht richtig zusammengesetzten

Kollegialorgan einer Behörde erlassen

wurde, oder

c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen

wurden, bei deren Einhaltung ein

anders lautender Bescheid hätte erlassen

werden oder eine Bescheiderteilung hätte

unterbleiben können."

131. Im § 299 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Durch die Aufhebung eines Bescheides

tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der

es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides

befunden hat."

132. Im § 300 sind die Worte „abändern oder

zurücknehmen" durch die Worte „ändern oder

aufheben" zu ersetzen und ist folgender Satz anzufügen

„Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5

sinngemäß."

133. § 301 hat zu lauten

„§ 301. Auf die Ausübung der gemäß den §§ 299

und 300 der Behörde zustehenden Rechte steht

niemandem ein Anspruch zu."

134. § 302 hat zu lauten

„§ 302. (1) Abgesehen von den Fällen des

§ 209 a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den

§§ 293, 293 a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4

nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und

Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur

bis zum Alblauf eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend

sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet

'des Eintritts 'der Verjährung jedenfalls

noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.

(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz

1965, BGBl. Nr. 2, § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz

1953, BGBl. Nr. 85)

durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof

oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde

angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder

300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal

erfolgen."

135. Im § 303 Abs. 2 ist das Wort „Monatsfrist"

durch die Worte „einer Frist von drei Monaten"

zu ersetzen.

136. § 304 hat zu lauten

„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung 'ist eine

Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen,

sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter

Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde

liegt."

137. § 307 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)".

Folgender Abs. 3 ist einzufügen

„(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme

des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden

Bescheides tritt das Verfahren in die

Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme

befunden hat."

138. Im § 308 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Abs. 1 und 3 sind in jenen Fällen,

in denen ein Antrag auf Durchführung eines

Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher

Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen

gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt

des Arbeitnehmers einzubringen

ist, das auch darüber zu entscheiden hat."

139. Im § 310 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung

eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte,

ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig

vorgenommen anzusehen."

140. Im § 314 hat die Z. 6 zu entfallen. Die

bisherige Z. 7 erhält die Bezeichnung „6".

141. Im § 315 Abs. 2 ist der Betrag von „20 S"

durch den Betrag von „50 S" zu ersetzen.

142. Im § 315 hat der Abs. 3 zu entfallen

und erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

„(3)".

143. Im § 316 hat der Abs. 2 zu entfallen

und erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

„(2)". Die im neuen Abs. 2 enthaltene

Zitierung „§ 315 Abs. 4" ist durch die Zitierung

„§ 315 Abs. 3" zu ersetzen.

ARTIKEL II

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1955, BGBl. Nr. 141/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1968 wird wie

folgt geändert

§ 33 hat zu lauten

„§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,

a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen

wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben

werden mußte;

b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes

wegen herausgegeben werden mußte, eine

Änderung der Steuer nicht mehr möglich

ist und das herausgegebene Vermögen beim

Empfänger einen Erwerb von Todes wegen

darstellt."

ARTIKEL III

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 286/

1978, wird wie folgt geändert

1. Im § 59 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Zollamtliche Bestätigungen und andere

schriftliche Erledigungen der Zollämter, soweit

sie eine Abgabenschuld festsetzen oder einfordern,

gelten als Abgabenbescheide. Mit der Zustellung

an den Verfügungsberechtigten gelten sie auch

als dem Warenempfänger zugestellt, wenn der

letztere in der Erledigung des Zollamtes oder in

der dieser zugrunde liegenden Abgabenerklärung

als Warenempfänger genannt ist.

(5) Zollamtliche Bestätigungen und andere

schriftliche Erledigungen der Zollämter können

auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder

beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im

Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann

eine Empfangsbestätigung untenbleiben, wenn das

Darum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung

ist."

2. § 175 Abs. 4 hat zu lauten und folgender

Abs. 5 ist anzufügen

„(4) Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung

des Warenverkehrs und zur Vereinfachung

des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs

auf Antrag für die Entrichtung des

Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen,

wenn die Einbringlichkeit des Zolles

gesichert ist.

(5) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld

und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung

zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist

in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen

(§ 59), für die Entrichtung des Zolles

eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht

übersteigen darf."

3. § 181 Albs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Berichtigung von Bescheiden, die

eine Zollschuld betreffen, sowie für die Aufhebung

solcher Bescheide im Aufsichtsweg gelten

vorbehaltlich des Abs. 2 die allgemeinen abgabenrechtlichen

Vorschriften."

4. § 182 hat zu entfallen.

ARTIKEL IV

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird

wie folgt geändert

1. § 29 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr

maßgebende Wert ist bei der Eintragung

des Eigentumsrechtes — ausgenommen im Fall

der Vormerkung — sowie bei der Anmerkung

der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb

des Eigentums mit dem Betrag anzusetzen,

der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder

Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu

legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen

nicht zu berücksichtigen."

2. Die Tarifpost 11 C lit. b Z. 1 hat im Gegenstand

zu lauten

„1. Eintragungen zum Erwerb des Eigentums

(Ausnahme Z. 1 a),"

3. In der Tarifpost 11 C lit. b werden nach der

Z. 1 folgende Z. 1 a und 1 b eingefügt

4. Nach der Anmerkung 7 zur Tarifpost 11

wird folgende Anmerkung 7 a eingefügt

„7 a. Wird die Vormerkung zum Erwerb des

Eigentums gerechtfertigt, so ist in die Gebühr

nach Tarifpost 11 lit. b Z. 1 b die nach Tarifpost

11 lit. b Z. 1 a entrichtete Gebühr einzurechnen."

ARTIKEL V

1. Die §§ 19 Abs. 2 und 81 Abs. 6 BAO in der

Fassung des Art. I Z. 11 und 36 sind auf Fälle,

in denen eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

bereits vor dem Inkrafttreten der

genanntem Bestimmungen beendigt worden ist,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

des Zeitpunktes der Beendigung der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) der Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Bestimmungen tritt.

2. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum

31. Dezember 1980 Anbringen eingebracht, zu

deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf

Grund der die örtliche Zuständigkeit ändernden

Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig

ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde

nicht auf Gefahr des Einschreiters

zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits

vor der Einbringung seines Anbringens über die

Änderung der örtlichen Zuständigkeit seitens

einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden

ist.

3. § 57 Abs. 4 und 5 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 21 ist erstmals auf Anträge betreffend

das Jahr 1979 anzuwenden.

4. § 112 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem

Bundesgesetz ist auf alle Fälle, in denen die Störung

der Amtshandlung oder die Verletzung

des Anstandes durch ungeziemendes Benehmen

vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 45 erfolgte,

weiterhin anzuwenden.

5. § 132 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung

des Art. I Z. 50 ist erstmals auf das Jahr 1975

betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere

und sonstige Unterlagen anzuwenden.

6. Die Bestimmungen der §§ 143 Abs. 4,

173 Abs. 2 und 176 BAO in der Fassung vor

diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen

der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten

des Art. I Z. 53, 61 und 63 liegt, weiterhin anzuwenden.

7. Die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO

in der Fassung des Art. I Z. 81 sind, soweit sich

hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder

Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist

ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden,

in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß

§ 238 BAO bereits eingetreten ist.

8. § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I

Z. 84 ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten

Bestimmung das Recht zur Festsetzung der Erbschafts-

und Schenkungssteuer bereits verjährt

ist.

9. § 210 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I

Z. 86, soweit hiedurch eine Nachfrist von zwei

Wochen eingeräumt ist, sowie die §§ 210 Abs. 4

bis 6, 217, 218 und 228 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 86 , 92 und 98 treten am 1. Jänner 1982

in Kraft.

10. § 217 Abs. 2 BAO hat bis zum Inkrafttreten

des Art. I Z. 92 zu lauten

„(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche

vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangs- oder Ausgangsabgaben

innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist,

eingebracht und wird diesem Ansuchen

stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages erst dann ein,

wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5)

ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. In

diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im

Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises

bestehenden, vom Terminverlust betroffenen

Abgabenschuld zu entrichten."

11. § 221 in der Fassung des Art. I Z. 93 ist

auf Fälle anzuwenden, in denen die Fälligkeit

der Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer ein

Säumniszuschlag verwirkt ist, nach dem Inkrafttreten

der genannten Bestimmung eintritt.

12. § 228 BAO in der Fassung vor diesem

Bundesgesetz ist letztmalig auf Mahnungen, die

am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

erfolgen, anzuwenden.

13. § 230 Abs. 3 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 100 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember

1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an

die Stelle des darin zitierten § 218 Abs. 2 der

§ 217 Abs. 4 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz

tritt.

14. § 240 Abs. 3 bis 5 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 104 ist erstmals auf das Jahr 1975

betreffende Anträge anzuwenden.

15. Werden Anträge auf Rückzahlung von

Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem

Inkrafttreten des Art. I Z. 105 gestellt, so ist

bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in

der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin

anzuwenden.

16. § 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 106 ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft

eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden.

17. § 245 Abs. 4 BAO in der Fassung vor

diesem Bundesgesetz ist noch auf Fälle, in denen

die Hemmung der Berufungsfrist auf einen vor

dem Inkrafttreten des Art. I Z. 107 gestellten Antrag

zurückzuführen ist, anzuwenden.

18. § 260 Abs. 2 lit. b und d BAO in der

Fassung des Art. I Z. 117 ist auf Fäll« anzuwenden,

in denen die Berufungsentscheidung nach

dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen

erfassen wird.

19. § 276 BAO in der Fassung vor diesem

Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen

weiterhin anzuwenden, die vor dem

Inkrafttreten des Art. I Z. 124 erlassen wurden.

20. § 303 Abs. 2 BAO in der Fassung des

Art. I Z. 135 ist auf Fälle anzuwenden, in

denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten

Bestimmung die bisherige Monatsfrist

noch nicht abgelaufen ist.

21. § 315 Abs. 2 BAO in der Fassung vor

diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Fälle weiterhin

anzuwenden, in denen der für die Untersuchung

Anlaß gelbende Antrag (§ 314 Z. 5 BAO)

vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 141 eingebracht

wurde.

22. Wird eine Vormerkung zum Erwerb des

Eigentums, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten

des Art. IV beantragt worden ist, in der

Folge gerechtfertigt, so ist hiefür die Gebühr nach

Tarifpost 11 lit. b Z. 1 b Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962 nicht zu entrichten.

ARTIKEL VI

Mit der Vollziehung des Art. I bis III und des

Art. V Z. 1 bis 21 ist der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des Art. I Z. 47 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

und hinsichtlich des Art. I Z. 59 sowie hinsichtlich

des Art. I Z. 98, soweit letztere § 229

BAO betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut. Mit der Vollziehung

des Art. IV und des Art. V Z. 22 ist der Bundesminister

für Justiz betraut.

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