151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 320/1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 lit. a ist das Wort „Eingangsabgaben"
durch die Worte „Eingangs- und Ausgangsabgaben"
zu ersetzen.
2. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten
„§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar
sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß
in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes
zuzuerkennenden oder rückzufordernden
bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen
von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabak-, Branntwein- und Salzmonopols,
soweit die Abgabenbehörden des Bundes
nach den diese Monopole regelnden
Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen
haben.
§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind, wenn nicht anderes bestimmt ist,
neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben
und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten
Ansprüche sowie die in Angelegenheiten,
auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden
sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen
einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a) die Abgabenerhöhungen,
b) der Verspätungszuschlag,
c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten
und die in diesem Verfahren festgesetzten
Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie
die Kosten der Ersatzvornahme,
d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die
Stundungszinsen, der Säumniszuschlag und
die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze)
des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
und aller Gesetze, die Abgaben
im Sinn des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b)
regeln oder sichern.
(4) Die von den Abgabenbehörden des Bundes
zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche
sind Einnahmen des Bundes."
3. § 4 Abs. 2 lit. e und f erhalten die Bezeichnung
„c)" und „d)".
4. Im § 5 sind die Worte „eines Abgabepflichtigen"
durch die Worte „einer Person" zu ersetzen.
5. Die Überschrift vor § 6 hat zu lauten
„B. Gesamtschuld, Haftung und
Rechtsnachfolge."
6. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe
heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner;
dies gilt insbesondere auch für die
Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) hinsichtlich jener
Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
als solche abgabepflichtig ist."
7. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an
der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig
sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden."
8. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen
und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.
Der Umfang ihrer Haftung richtet
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes."
9. § 16 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn
sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der
Körperschaft beteiligt ist."
10. Im § 17 ist der Klammerausdruck „(§ 4
Abs. 2 lit. f und Abs. 3) durch den Klammerausdruck
„(§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3)" zu ersetzen.
11. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die
sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte
und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme
des Rechtsnachfolgers gelten die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften
ergebende Rechte und Pflichten
auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und
Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen
Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden
der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
tritt hiedurch keine Änderung ein."
12. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen
Abgabenvorschriften gewährt werden, sind
an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
dar die Begünstigung zukommen soll,
nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer
sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
der Förderung der genannten Zwecke
zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient."
13. § 39 Z. 1 hat zu lauten
„1. Die Körperschaft darf, abgesehen von
völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine
anderen als gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgen."
14. Im § 41 Abs. 1 ist an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu setzen und folgender Halbsatz
anzufügen
„als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch
jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage
einer Körperschaft."
15. § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die
die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem
Gebiet im übrigen erfüllt, einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie
nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig,
wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben,
wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eine Abweichung von den im Gesetz, in
der Satzung, im Stiftlingsbrief oder in der sonstigen
Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten
Zwecken nicht eintritt und die durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse
der Körperschaft zur Förderung ihrer
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zugehöriges Vermögen gilt je nach der
Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte
Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen
in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu
behandeln."
16. Nach § 48 ist folgender § 48 a mit Überschrift
einzufügen
„E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspiflicht.
§ 48 a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung
von Abgabenverfahren, Monopolverfahren
(§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht
die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Z. 4 StGB) oder ehemaliger
Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse
oder Umstände eines anderen, die ihm
ausschließlich kraft seines Amtes in einem
Abgaben- oder Monopolverfahren oder in
einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder
zugänglich geworden sind,
b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder
Monopolverfahrens oder eines
Finanzstrafverfahrens oder
c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung
der Senate im Abgabenverfahren (§ 270)
oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten
Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht,
wenn er der Öffentlichkeit
unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines
anderen, die ihm ausschließlich
a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger
oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben-
oder Monopolverfahren oder in
einem Finanzstrafverfahren,
b) aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens
oder eines Finanzstrafverfahrens
oder
c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands-
und Betriebsaufnahme (§§ 117 und
118)
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt
offenbart oder verwertet.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von
Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben-
oder Monopolverfahrens oder eines
Finanzstrafverfahrens dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
erfolgt oder wenn sie im zwingenden
öffentlichen Interesse gelegen ist
oder
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich
nicht vorliegt oder ihr diejenigen
zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung
verletzt werden könnten."
17. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen
sind für die sachliche Zuständigkeit
und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden
des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/
1975, maßgeblich."
18. § 53 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten
„a) bei zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Betrieben, bei
Grundstücken und Betriebsgrundstücken
sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht
zu einem gewerblichen Betrieb gehören,
das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) gelegen
ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf
den Amtsbereich mehrerer Finanzämter,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen
Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
b) bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen,
die zu einem gewerblichen
Betrieb gehören, das Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung
des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt).
Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt
jenes Finanzamt, in dessen Bereich
sich die wirtschaftlich bedeutendste
inländische Betriebsstätte des ausländischen
Betriebes befindet;"
19. § 55 Abs. 1 und 5 hat zu lauten und folgender
Abs. 6 ist anzufügen
„§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (unbeschränkt
Steuerpflichtige), ist unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 57 und 59 das Wohnsitzfinanzamt
(Albs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach
Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig
ist.
(5) Die Zuständigkeitsibestimmungen der Abs. 3
und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer
von zusammen zu veranlagenden Personen
auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen
Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen
zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer
an einer Personenvereinigung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne
daß eine andere der zusammen zu veranlagenden
Personen einen Betrieb unterhält.
(6) Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
für die Erhebung der Vermögensteuer
von zusammen zu veranlagenden Personen
nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so
ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig,
das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen
Vermögens Kenntnis erlangt hat."
20. Im § 57 Abs. 1 haben die Worte „vorbehaltlich
der im Abs. 3 geregelten Ausnahmen"
zu entfallen.
21. § 57 Abs. 3 hat zu lauten und folgende
Abs. 4 und 5 sind anzufügen
„(3) Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten
Personen, die im Inland keinen Wohnsitz
haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige
Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die
Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten
nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen
würden.
(4) Ist in Angelegenheiten, für die nach Abs. 1
das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche
Zuständigkeit übergegangen (§ 73 erster
Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines
Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt
auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder
als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte
für den Zeitraum, auf. den sich das
Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht
werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung
von Anträgen an Gemeinden als Hilfs-
stellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren.
Die Bestimmungen über die Einbringung von
Berufungen (§ 249 Abs. 1), Anträgen auf Wiederaufnahme
des Verfahrens (§ 303 Abs. 2 und 3)
oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 308 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.
(5) Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter können Anbringen der
im Abs. 4 erster Satz genannten Art bei jedem
Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz
befindet, eingebracht werden."
22. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57
geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung
des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge (des Abführpflichtigen) befindet,
oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland
gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich
die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte
des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich
zuständig."
23. § 61 hat zu lauten
„§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer
mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das
Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer
sein Unternehmen im Iniland betreibt
und, wenn dies in den Bereichen mehrerer
Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen
Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im
Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer,
der sein Unternehmen vom Ausland aus
betreibt, im Inland keine Betriebsstätte und erzielt
er auch keine Umsätze aus der Nutzung
eines im Inland gelegenen Grundbesitzes, so ist
für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf
Grund des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die Umsatzbesteuerung des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen
Gemeinden Mittelberg und Jungholz und
der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 241/
1974, geltend machen, das Finanzamt Bregenz
örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen ist das
Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig."
24. Im § 62 halben die Bezeichnung „(1)" und
der Abs. 2 zu entfallen.
25. § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer
von Schenkungen unter Lebenden und von
Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der
mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich
verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte)
eine juristische Person, eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die
Zuständigkeit nach § 58."
26. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Für die Erhebung der Versicherungssteuer
und der Feuerschutzsteuer ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers
befindet.
(2) Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im
Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig,
das sich nach den Verhältnissen des
Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung
der §§ 55, 56 oder 58 ergibt."
27. § 69 hat zu lauten
„§ 69. Für die Erhebung von Zöllen und
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das
Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit
der Sache befaßt wird oder von Amts wegen
als erstes einschreitet."
28. Im § 70 Z. 2 ist nach dem Wort „wird"
ein Beistrich zu setzen und sind die Worte „oder
ausgeübt" durch die Worte „worden ist oder"
zu ersetzen.
29. Im § 70 Z. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Bei mehrfachem Wohnätz im Bereich verschiedener
Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden."
30. Im § 71 Abs. 1 haben die Worte „gemäß
§§ 53 bis 70" zu entfallen.
31. Im § 72 ist das Wort „Erhebung" durch
das Wort „Einhebung" zu ersetzen.
32. § 73 hat zu lauten
„§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen,
Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer
endet mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes
Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom
Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige
in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung
ist in Lohnsteuerangelegenheiten
gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,
wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes
oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren
beim Übergang der Zuständigkeit noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine
vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist,
können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig
gewesenen Abgabenbehörde eingebracht
werden."
33. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der
Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren
auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber),
einem Berufungsverfahren beigetreten
ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber
zu sein, einen Antrag auf Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 276 Abs. 1 gestellt hat."
34. Im § 78 Abs. 2 lit. a ist der Klammerausdruck
„(§ 191 Abs. 1)" durch den Klammerausdruck
„(§ 191 Abs. 1 und 2)" zu ersetzen.
35. § 79 hat zu lauten
„§ 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit
gelten die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß
anzuwenden."
36. § 81 hat zu lauten
„§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den
zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den
Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten' mehrere Personen in Betracht,
so haben diese hiefür eine Person aus
ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten
der Abgabenbehörde gegenüber als
vertretungsbefugte Person namhaft zu machen;
diese Person gilt solange als zur Empfangnahme
von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter
namhaft gemacht wird. Solange
und soweit eine Namhaftmachung im Sinn
des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde
eine der zur Erfüllung der im
Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden
mehreren Personen als Vertreter mit
Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die
übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon
zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde
nachträglich weggefallen sind, ist
die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat
auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen
Gründen eine andere in Betracht kommende Person
von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt
werden soll.
(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2
die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80
Abs. 1 sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4
ergebenden Pflichten und Befugnisse werden
durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters
(Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
nicht berührt.
(6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die
Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden.
Die bei Beendigung der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis
bleibt, sofern dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und
solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt
beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
oder der vertretungsbefugten Person dagegen
Widerspruch erhoben wird.
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder)
einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer
Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde
gerichtet, so gilt der nach Abs. 1
bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
Zustellungsbevollmächtigte auch als
gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der
Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche
Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach
Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter
der ehemaligen Gesellschafter
(Mitglieder), sofern ein solcher nicht
eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung
des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches
gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden
Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene
Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem
Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte
betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem
nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters
(Mitglieds) oder der vertretungsbefugten
Person widersprochen wird.
(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen,
die als solche der Besteuerung
unterliegen."
37. § 83 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis
des Bevollmächtigten richten sich nach
der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand
der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel
sind nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat
die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2
von Amts wegen zu veranlassen."
38. § 86 hat zu lauten
„§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1
fallen, können mündlich vorgebracht werden, so-
weit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des
Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem
Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b
sinngemäß anzuwenden ist."
39. Im § 87 sind im Abs. 1 nach dem Wort
„Fällen" die Worte „der unmittelbaren oder
sinngemäßen Anwendung" und ist im Abs. 3
lit. b nach dem Wort „vernommenen" das Wort
„Auskunftspersonon" sowie nach diesem Wort
ein Beistrich einzufügen.
40. Im § 91 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf
die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren
(§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß
für die Vorladung von Auskunftspersonen, die
gemäß § 143 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren
haben."
41. Im § 97 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 191
Abs. 3" durch die Zitierung „§ 191 Abs. 4" zu
ersetzen.
42. § 101 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung
an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden oder die gemeinsam
zu einer Abgabe heranzuziehen sind,
und haben diese der Abgabenbehörde keinen
gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben,
so gilt mit der Zustellung einer
einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen
die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf
diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird."
43. § 108 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch
Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,
Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der
nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter
Tag der Frist anzusehen."
44. Im § 111 Abs. 3 ist der Betrag von
„10000 S" durch den Betrag von „20000 S" zu
ersetzen.
44 a. Im § 111 hat der Abs. 4 zu entfallen
und erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung"
(4)".
45. Im § 112 ist im Abs. 2 der Betrag von
„1000 S" durch den Betrag von „2000 S" zu
ersetzen und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung
ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen
Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht
unterstehen, keine Ordnungsstrafe
zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde
zu erstatten."
46. § 113 und seine Überschrift haben zu lauten
„K. Rechtsbelehrung.
§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien,
die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter
vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen
Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren
Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar
verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen
und Belehrungen können auch mündlich
erteilt werden, worüber erforderlichenfalls
ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."
47. § 118 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Haushaltsvorstände haben über sich
und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen
die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten)
verlangten Angaben über abgabenrechtlich
maßgebende Umstände (insbesondere
über Namen, Geburtsdatum, Familienstand,
Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Betriebsstätten) zu
machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine
Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen.
Über die in den Haushaltslisten gemachten
Angaben betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand,
Religionsbekenntnis, Wohnsitz
(einschließlich allfälliger Änderungen) und Erwerbstätigkeit
hat die Gemeindebehörde den gesetzlich
anerkannten Religionsgesellschaften auf
Verlangen Auskunft zu erteilen; diese Auskunftspflicht
kann auch einvernehmlich durch
Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern
erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß
nur die dieser Pflicht unterliegenden Daten übermittelt
werden."
48. Im § 120 ist im Abs. 1 der Klammerausdruck
„(§ 55 Abs. 2 oder § 58)" durch den
Klammerausdruck „(§§ 55, 56 oder 58)" und
im Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 61 Abs. 1)"
durch den Klammerausdruck „(§ 61)" zu ersetzen.
49. § 131 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 131. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher
Anordnungen sind Bücher, die gemäß den §§ 124
oder 125 zu führen sind oder ohne gesetzliche
Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen
der in den §§ 126 bis 130 bezeichneten Art
im Inland zu führen. Eine danach gegebene Verpflichtung
zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
im Inland entfällt hinsichtlich jener
Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb
oder einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte
zuzuordnen sind, wenn hierüber im Ausland
entsprechende Bücher oder Aufzeichnungen
geführt werden und durch allenfalls notwendige
Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für
die Erbebung von Abgaben bedeutsamen Vorschriften
gewährleistet ist; soweit eine Verpflichtung
zur Einsichtgewährung besteht, sind derartige
Bücher oder Aufzeichnungen über Verlangen
der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender
Frist in das Inland zu bringen. Falls
dies nach dem Recht des Staates, in dem diese
Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden,
nicht zulässig ist, genügt die Beibringung urschriftgetreuer
Wiedergaben. Bücher oder Aufzeichnungen
brauchen ferner insoweit nicht im Inland
geführt zu werden, als das für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt
für den Einzelfall über Antrag die Führung im
Ausland bewilligt hat. Die Bewilligung darf sich
nur auf solche Bücher oder Aufzeichnungen erstrecken,
die im Anschluß an im Inland geführte
Grundaufzeichnungen geführt werden. Dabei muß
gewährleistet sein, daß die Erforschung der für die
Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse
möglich ist. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung
geführten Rücher gelten insbesondere
die folgenden Vorschriften
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit
den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
Soweit Bücher und Aufzeichnungen
nicht in einer für den Abgabepflichtigen im
Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache
geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf
Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte
Übersetzung der vorgelegten
Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege
beizubringen. Soweit es für die Durchführung
einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147
bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige
auf seine Kosten für die Übersetzung
der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen
in eine für ihn zugelassene
Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt
die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden. Kasseneinnahmmen
und -ausgaben sollen mindestens täglich
aufgezeichnet werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher
soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge
auf diesen Konten (in diesen Büchern)
verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr
mit Geschäftsfreunden verzeichnen,
sollen die Namen und Anschriften der
Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden
geführt werden, sollen sie nach Maßgabe
der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite
für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen
sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen
auf losen Blättern geführt, so sollen diese
in einem laufend geführten Verzeichnis
(Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege sollen derart geordnet aufbewahrt
werden, daß die Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An
Stellen, die der Regel nach zu beschreiben
sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen
werden. Der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens
oder auf andere Weise unleserlich gemacht
werden. Es soll nicht radiert und es sollen
auch solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit ungewiß
läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
oder erst später vorgenommen worden
sind."
50. Im § 132 Abs. 1 erster Satz haben der
Beistrich nach dem Wort „Jahre" und die Worte
„Aufzeichnungen über die Einbehaltung und Abfuhr
von Abgaben durch fünf Jahre" zu entfallen.
51. Im § 135 Abs. 1 ist an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu setzen. Folgende Sätze sind
anzufügen
„solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen
ohne abgabenbehördliche Festsetzung
gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten
Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt."
52. Im § 139 ist der Klammerausdruck „(§§ 207
bis 209)" durch den Klammerausdruck „(§§ 207
bis 209 a)" zu ersetzen.
53. Im § 143 ist im Abs. 3 die Zahl „173"
durch die Zahl „174" zu ersetzen und ist folgender
Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren
(§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die
nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht
betreffenden Angelegenheit herangezogen werden."
54. § 145 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 145. (1) Für Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern,
der Zölle und sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben unterliegen Gebäude,
Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und
Transportbehältnisse auch dann der Nachschau,
wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuerpflichtige,
eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige,
aber diesen Abgaben nicht unterzogene
Gegenstände oder daraus hergestellte
Waren befinden."
55. Im § 147 hat der Abs. 2 zu entfallen und
erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(2)".
Die im neuen Abs. 2 enthaltenen Worte „Abs. 2
sowie" haben zu entfallen.
56. Im § 148 ist im Abs. 2 die Zitierung
„§ 147 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 147
Abs. 2" und im Abs. 3 lit. c der Klammerausdruck
„(§ 250 Abs. 1 lit. c)" durch den Klammerausdruck
„(§ 250 Abs. 1 lit. d)" zu ersetzen.
57. § 149 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Schlußbesprechung kann entfallen,
wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder
keine Änderung der ergangenen Bescheide oder
keine Abweichung gegenüber den eingereichten
Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige
oder sein Vertreter in einer eigenhändig
unterfertigten Erklärung auf die Schlußbesprechung
verzichtet oder wenn trotz Vorladung
weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter
zur Schlußbesprechung erscheint."
58. § 151 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 151. (1) Die Abgabenbehörde kann ferner
bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen
(§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung
mit der Abgabenbehörde verpflichtet
ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen
sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die
Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind."
59. § 160 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch,
denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von
Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme
von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß
§ 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz,
dürfen erst dann vorgenommen
werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes
vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und
Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen."
60. Im § 168 ist folgender Satz anzufügen
„Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde
die Übereinstimmung einer fotomechanischen
Wiedergabe dieser Urkunde mit dem
Original, so kommt auch der Wiedergabe die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu."
61. Im § 173 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht
der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren;
dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung
entschuldbar oder geringfügig ist."
62. § 174 hat zu lauten
„§ 174. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung
über die für die Vernehmung maßgeblichen
persönlichen Verhältnisse zu befragen, über
die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren
und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben
habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch
auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen
Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes
gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer
Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt."
63. § 176 hat zu lauten
„§ 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren;
letztere umfassen den Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten und die
Entschädigung für Zeitversäumnis unter den
gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß,
wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren
zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen nach der
Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der
Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne
sein Verschulden nicht vernommen worden ist,
mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde
geltend zu machen, welche die Vernehmung
durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat.
Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend
gemachten Anspruch zu entscheiden."
64. § 181 hat zu lauten
„§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch auf
Sachverständigengebühren; letztere umfassen den
Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die
notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für
Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung
unter den gleichen Voraussetzungen und
im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im
gerichtlichen Verfahren zustehen.
(2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des
Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung
des Sachverständigen mündlich oder
schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,
bei der der Sachverständige vernommen worden
ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
§ 176 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."
65. Im § 183 Abs. 3 zweiter Satz sind die
Worte „der Abgabepflichtige" durch die Worte
„die Partei" zu ersetzen.
66. § 186 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher
Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche
Einheiten oder Untereinheiten im Sinn
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ge-
sondert festzustellen, wenn und soweit diese
Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen
von Bedeutung ist.
(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß
Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem
Gegenstand der Feststellung mehrere Personen
beteiligt sind."
67. Im § 188 Abs. 4 sind die Worte „die Gesellschaft
oder Gemeinschaft (Abs. 1 lit. b)" durch
die Worte „in den Fällen des Abs. 1 lit. b die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit" zu ersetzen.
68. § 189 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 189. (1) Der gemeine Wert für inländische
Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und für inländische
Genußscheine kann einheitlich und gesondert
festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder
Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt
worden sind und die Anteile oder Genußscheine
im Inland auch keinen Kurswert haben.
(2) Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag
zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen
getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften,
um deren Anteile oder Genußscheine
es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese
Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt."
69. § 191 Abs. 1 lit. a und c hat zu lauten
„a) in den Fällen des § 186: an denjenigen,
dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand
der Feststellung mehrere beteiligt
sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt
bestanden hat;
c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern
(Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind;"
70. Im § 191 erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnungen
„(3)" und „(4)". Folgender Abs. 2
ist einzufügen
„(2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den
Fallen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung
beteiligt waren oder denen in den Fällen
des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind."
71. § 193 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 193. (1) Wenn die Voraussetzungen für
eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung
nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen,
so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung
auf den sich aus der Anwendung des
Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer
amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner
des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine
Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid
zu erlassen. Dadurch tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid
über den Einheitswert einer wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft,
als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde
liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen
Fassung abweicht."
72. Im § 193 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„§ 134 Abs. 2 gilt sinngemäß."
73. § 194 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts
wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten
Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung
der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die
mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen
mit den genannten Körperschaften auf maschinell
lesbaren Datenträgern übermittelt werden."
74. § 196 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen
und an die beteiligten Körperschaften
(§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."
75. Im § 198 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung,
so ist eine Angabe über die Fälligkeit
der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich.
Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit
bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt
sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen
wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt
der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit."
76. Im § 200 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen
anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der
teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig."
77. Im § 201 ist folgender Satz anzufügen
„Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung
mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt
erfolgen."
78. § 202 hat zu lauten
„§ 202. (1) § 201 gilt sinngemäß, wenn nach
den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen
obliegt. Hiebei sind Nachforderungen
mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend
zu machen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein zu Unrecht
einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 zurückgezahlt
wurde oder im Fall einer Antragstellung
nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre."
79. § 205 hat zu entfallen.
80. Im § 206 lit. c tritt an die Stelle des Betrages
von „ 20 S" der Betrag von „50 S".
81. § 207 Abs. 2 und 4 hat zu lauten
„(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen
und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
soweit die Abgabenschuld nicht kraft Gesetzes
entstanden ist, ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern
drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben (einschließlich
der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
soweit die Abgabenschuld kraft
Gesetzes entstanden ist) und bei Beiträgen fünf
Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das
Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen
anzufordern, verjährt gleichzeitig
mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter
oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener
Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung
zu Unrecht zuerkannter Erstattungen,
Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben
und Beiträgen verjährt in fünf Jahren."
82. § 208 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden
Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen
oder Abgeltungen geleistet wurden;"
83. Im § 208 Abs. 2 tritt an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz ist
anzufügen
„dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18
Albs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 140, zu erklärenden Umstände."
84. § 209 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen
höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.
Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von
Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von
Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen
Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen
sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner
Entstehung (§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen
sind."
85. Nach § 209 ist folgender § 209 a einzufügen
„§ 209 a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in
einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung
der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen, wenn die Berufung oder der
Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht
wurde."
86. § 210 und die Überschriften haben zu
lauten
„6. ABSCHNITT.
Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit, Entrichtung und
Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
1. Fälligkeit und Entrichtung.
§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der in
Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe
(§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei
mündlicher Verkündung eines Bescheides auch
eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird
die Monatsfrist erst mit der Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift
(§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben,
so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand
des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende
Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig.
Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit
steht jedoch, wenn der Bescheid eine
Festsetzung von Abgaben, hinsichtlich derer die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch
den Abgabepflichtigen oder durch einen abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen zulassen, zum Gegenstand
hatte, eine Nachfrist von zwei Wochen,
in allen übrigen Fällen eine Nachfrist von einem
Monat zu.
(3) Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und
sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an
einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als
Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer
der vorgenannten Tage ist.
(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche,
später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung der Abgabennachforderung
eine Nachfrist von zwei Wachen ab der Bekanntgabe
zu. Für Abgaben, bei deren nicht vorschriftsmäßiger
Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken)
die Abgabenvorschriften die Festsetzung
einer Abgabenerhöhung vorsehen, beträgt die
Nachfrist einen Monat.
(5) In den im § 228 angeführten Fällen des
Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht
dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine
Nachfrist bis zum Ablauf von zwei Wochen ab
Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder
Richtigstellung der Gebarung zu.
(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe
eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit
einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem
25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe
eine Nachfrist von einer Woche zu; dies
gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine
Nachfrist von einem Monat gemäß Abs. 2 oder
4 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet."
87. Die Überschrift vor § 211 „2. Entrichtung."
hat zu entfallen. § 211 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) bei Umbuchung oder Überrechnung von
Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen
auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen
am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines
anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;"
88. Im § 211 erhält der bisherige Abs. 2 die
Bezeichnung „(4)". Der neue Abs. 2 und der neu
einzufügende Abs. 3 haben zu lauten
„(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die
Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt
oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die
Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem
sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse
zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer
Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen.
(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die
Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg,
so gilt Abs. 2 sinngemäß."
89. Im § 212 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf
Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand
des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt
verbucht wird (§ 213), erstrecken."
90. Im § 212 Abs. 2 ist zwischen dem ersten und
zweiten Satz folgender Satz einzufügen
„Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub
im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt
der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet."
91. Die §§ 213 bis 215 haben zu lauten
„§ 213. (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben
und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen
ist, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen,
bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit
der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung
(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften)
in laufender Rechnung zusammengefaßt
zu verbuchen.
(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten
Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen,
bei Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach
den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt,
jedoch abgesondert von den im Abs. 1
genannten Abgaben zu verbuchen.
(3) Die Gebarung der Gewerbesteuer ist insoweit
jeweils voneinander getrennt zu verbuchen,
als mehrere Gewerbebetriebe unterhalten werden
oder der einheitliche Steuermeßbetrag gemäß § 30
Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, zu zerlegen ist. Die Gebarung der
vom Grundsteuermeßbetrag oder vom Einheitswert
wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten
des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen
Abgaben oder Beiträge ist getrennt nach diesen
wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten
sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen
Abgaben zu verbuchen. Im Fall des Wechsels von
unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist
die Gebarung der hievon betroffenen Abgaben
je nachdem, ob sie sich auf Zeiträume oder Zeitpunkte
vor oder nach diesem Wechsel beziehen,
getrennt voneinander zu verbuchen. Die Gebarung
der Abgaben, bei denen die Entrichtung
durch Hingabe von Wertpapieren zugelassen ist,
ist von der Gebarung der übrigen Abgaben getrennt
zu verbuchen. Die Gebarung der im
Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und
Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen
Geldansprüche ist von der Gebarung der Abgaben
getrennt zu verbuchen.
(4) Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
ist eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefaßte
Verbuchung der Gebarung mit
der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis
nicht umfaßten Abgaben insoweit zulässig, als
zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese
Abgaben schuldet.
(5) In den Fällen des § 19 Abs. 2 ist die Gebarung
der Abgaben der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) auch nach erfolgter Beendigung
zusammengefaßt zu verbuchen.
§ 214. (1) In den Fällen einer zusammengefaßten
Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten
zu verrechnen. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten
den gleichen Fälligkeitstag und reicht ein
zu verrechnender Betrag zur Tilgung alliier dieser
Schuldigkeiten nicht aus, so ist die Verrechnung
in erster Linie auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten
vorzunehmen. Die Verbuchung
von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen
Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
(2) In den Fällen einer gemäß § 201 letzter
Satz zusammengefaßten Festsetzung von Abgaben
gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als Fälligkeitstag
der gesamten Abgabennachforderung der
Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefaßt festgesetzten
Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.
(3) Solange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen
wirksam ist, gilt Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten,
die den Gegenstand der Bewilligung
bilden, die in dieser vorgesehenen Zahlungstermine
an die Stelle der Fälligkeitstage treten.
(4) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg
bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit
sie
a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren
Höhe nach den Abgabenvorschriften vom
Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde,
oder
b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene
Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen,
oder
c) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf
Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden,
oder
d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen
und Wertersätze oder sonstige hiebei
angefallene Geldansprüche betreffen.
Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger
Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang
mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr
von Abgaben entstehen.
(5) Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn
des Abs. 4 lit. a oder b erteilt und wurde hiebei
irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein
unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über
Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten
Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen;
dies gilt nicht für die vor der Antragstellung
durchgeführten Einbringungsmaßnahmen
und die im Zusammenhang mit diesen
angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann
nur binnen zwei Monaten ab Erteilung der unrichtigen
Verrechnungsweisung gestellt werden.
(6) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die
unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im
Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen,
sind in erster Linie auf die Abgabenschuldigkeiten
zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung oder
des Vollstreckungsverfahrens sind.
(7) In den Fällen einer zusammengefaßten
Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4
sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners,
der nicht alle zusammengefaßt verbuchten
Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn Betreffenden
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich
eine diesbezügliche Widmung verfügt
wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung
oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben-
oder Haftungsbescheides erweist, daß die
für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen
gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen,
für die er in Anspruch zu nehmen war, ist
der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus
der zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung
herauszulösen.
(8) Eine sich aus einem Abgabenbescheid ergebende
sonstige Gutschrift ist auf die den
Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; ein
sodann noch verbleibender Teil der sonstigen
Gutschrift ist für den Fall, daß der Abgabenbescheid
die Festsetzung von Vorauszahlungen
für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr
zum Gegenstand hat, auf gleichartige, dasselbe
Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte
Vorauszahlungsschuldigkeiten zu verrechnen.
Wird ein Abgabenbescheid ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe «aufgehoben oder
wird durch Bescheid ausgesprochen, daß die Voraussetzungen
für eine Abgabenfestsetzung nicht
vorliegen, so ist eine sich daraus ergebende sonstige
Gutschrift in gleicher Weise zu verrechnen.
§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen
ist zur Tilgung fälliger Albgalbenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige
bei derselben Abgabenbehörde hat.
(2) Das nach Tilgung der im Albs. 1 bezeichneten
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde
verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die der Abgabepflichtige
bei einer anderen Abgabenbehörde hat.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung
der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen
zugunsten derjenigen zu verwenden,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen
berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3
zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen
über Antrag des zur Verfügung über
das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."
92. Die §§ 217 und 218 sowie die Überschrift
vor § 217 haben zu lauten
„2. Säumniszuschlag.
§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt
dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren
der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden
die Bestimmungen über den Säumniszuschlag
keine Anwendung.
(2) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht
entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf
einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit
zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist
eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese
andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinsichtlich der erstgenannten Abgabe
erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist
für eine der genannten Abgaben ein.
(3) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder
durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens
mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer
sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden
Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten
Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist
ein.
(4) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift
zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung
mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung
der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung
einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung
eine Nachfrist gemäß § 210
Abs. 4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser
Abgabennachforderung die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
(5) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den
Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken)
vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit
ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung
(§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4
zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden Nachfrist
entrichtet wird.
(6) In den im § 228 angeführten Fällen des
Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
erst mit dem ungenützten Ablauf der
Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 ein.
§ 218. (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe
zur Verfügung stehenden Frist eingebracht
und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt
vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen
bewilligt wurden, die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst
dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes
(§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229)
ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag
von der im Zeitpunkt der Ausstellung
des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind
nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist
um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder
§ 212 Abs. 3 handelt.
(2) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten
Ansuchen um Zahlungserleichterungen
nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung
der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu
setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages
eintritt.
(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf
Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens
bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen
(§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten
Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen
Nachfrist ein.
(4) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen,
so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf
dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen
nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein."
93. § 221 hat zu lauten
„§ 221. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt
verbucht wird, zeitgerecht entrichtet
hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der
dort genannten Frist.
(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages
ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche
Bemessungsgrundlage im Einzelfall 4000 S nicht
erreicht."
93 a. Nach § 221 ist folgender § 221 a einzufügen
„§ 221 a. (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
entfällt, wenn sie
a) durch Nichteinhaltung einer im § 218
Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist
eingetreten ist und der Bescheid, mit dem
diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert
oder aufgehoben wird, oder
b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung
eines durch Bewilligung von
Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines
eingetreten ist und dieser
Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben
oder durch eine ganz oder teilweise
stattgebende Berufungsentscheidung oder
auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis
abgeändert wird.
(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung
eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist
über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag
insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung
des den Abgaben- oder Haftungsbescheid
abändernden oder aufhebenden Bescheides vor
Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte
demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen,
so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt
wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur
stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält
a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen
Abgaben- oder Haftungsbescheides,
b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der
Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und
c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden
Bescheides.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf albgeschriebene
Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.
(4) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung
von Vorauszahlungen nicht anzuwenden,
wenn die Albänderung oder Aufhebung eines
solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erfolgt."
94. Im § 222 Abs. 1 letzter Satz haben die
Worte „des Postsparkassenamtes oder" zu entfallen.
95. Im § 224 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches
anläßlich der Erlassung eines
Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt
der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung
der Abgabe nicht mehr zulässig."
96. § 226 hat zu lauten
„§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten
Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen
für die Selbstberechnung einer Abgabe durch
den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und
der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag.
Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe
einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."
97. § 227 Abs. 4 lit. a und g hat zu lauten
„a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens
eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit
oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht
erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche
vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden
oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist
eine Verständigung (Lastschriftanzeige)
zugesendet wurde, die ihn über
Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung
unterrichtet;
g) bei Nabenansprüchen."
98. Die §§ 228 und 229 haben zu lauten
„§ 228. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge
einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer
Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen
Wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich
unrichtig gewordene Verbuchung der
Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227
mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine
Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem
Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem
Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 eine
Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet
wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt
der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist
über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten
ein Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen,
den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert
nach Abgabenschuldigkeiten, und den
Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das finanzbehördliche und gerichtliche
Vollstreckungsverfahren."
99. Im § 230 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde
eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß
dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der
Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden."
100. § 230 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten
„(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder
durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche
vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht,
so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis
zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 212
Abs. 3 oder 218 Abs. 2 handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
eingebracht, so kann die Abgabenbehörde
dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich
der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen;
das gleiche gilt für einen Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5."
101. Im § 238 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(§ 210)" zu entfallen. An die Stelle des Punktes
tritt ein Beistrich. Folgende Worte sind anzufügen
„keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung
der Abgabe."
102. Im § 238 Abs. 5 sind die Worte „Ersatz-
und Rückzahlungsansprüche" durch die Worte
„gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche"
zu ersetzen.
103. § 239 hat zu lauten
„§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen. Ist
der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht
nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit
Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken,
der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach
der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten
haben wird."
104. § 240 Abs. 3 hat zu lauten und folgende
Abs. 4 und 5 sind anzufügen
„(3) Der Abgabepflichtige (Abs. 1) kann bis
zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf
das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen,
soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich
gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches
oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen
hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei
der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung
des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe
zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
(4) Wurde eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
erst nach Einbehaltung der Lohnsteuer für
den letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres
bewirkt, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit
als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten,
als sie jenen Betrag übersteigt, der nach
dem letztgültigen Stand der Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte einzubehalten gewesen wäre.
(5) Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
ein Jahresausgleich vom Arbeitgeber bereits
durchgeführt worden ist."
105. § 242 hat zu lauten
„§ 242. Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht
zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S
sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben,
die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu
entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden
Nebenansprüche."
106. Im § 245 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich. Folgende Sätze sind anzufügen
„bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129), die als Bescheide
gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die
Ankündigung, daß noch eine Begründung zum
Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung
oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt."
107. Im § 245 Albs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die
Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist
erst nach dem Zeitpunkt, 'bis zu dem letztmals
ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft."
108. Im § 246 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 191
Abs. 2 und 3" durch die Zitierung „§ 191 Abs. 3
und 4" zu ersetzen.
109. § 247 hat zu entfallen.
110. § 248 hat zu lauten
„§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
kann unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb
der für die Einbringung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die
Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abigabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2
und 4 sinngemäß."
111. § 249 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Fällen des § 248 kann die Berufung
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
auch bei der Abgabenbehörde eingebracht
werden, die den Haftungsbescheid erlassen
hat."
112. § 250 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird mit der Berufung die Einreihung
einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind
der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen,
aus denen die für die Einreihung maßgeblichen
Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben.
Ferner ist nachzuweisen, daß die den
Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende
Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen
übereinstimmt."
113. § 252 hat zu lauten
„§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs-
oder Zuteilungsbescheid getroffen worden
sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-,
Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295
Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so
kann der abändernde oder aufhebende Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung
Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden,
als der dem angefochtenen Abgabenbescheid
unmittelbar oder mittelbar zugrunde
liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs-
oder Zuteilungsbescheid oder der zur
Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid
dem berufenden Haftungspflichtigen
(§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige
zur Erhebung einer Berufung gegen den
zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder
Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz befugt war."
114. § 253 hat zu entfallen.
115. Im § 255 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der
Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten,
bleibt unberührt."
116. Im § 257 Abs. 1 ist nach dem Wort „nicht"
das Wort „rechtskräftig" einzufügen.
117. Im § 260 Abs. 2 hat lit. b und c wie folgt
zu lauten und ist folgende lit. d und e anzufügen
„b) Bescheide, mit denen ausgesprochen wird,
daß Feststellungen gemäß lit. a zu unterbleiben
haben;
c) Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag
nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital;
d) Abgabenbescheide <§§ 198, 200) über die
veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte
Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,
die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent,
die Umsatzsteuer
(mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer)
und die Abgabe von alkoholischen Getränken,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr
in das Zollgebiet erhoben wird; ferner
gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird,
daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der
vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder
die aussprechen, daß eine dieser Abgaben
nicht festgesetzt wird;
e) Bescheide, mit denen ein durch einen Bescheid
im Sinn der lit. a bis d abgeschlossenes
Verfahren wiederaufgenommen oder ein
Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen
Verfahrens abgewiesen wird."
118. Im § 264 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „das 30. Lebensjahr" die Worte „das
25. Lebensjahr".
119. § 264 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ausgenommen von der Entsendung sind
Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder
einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit
Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft
wurden, solange die Strafe nicht getilgt
ist."
120. § 265 hat zu lauten
„§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften und
Ordenspersonen.
(2) Ihre Entsendung können ferner ablehnen
Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden
Körpergebrechen behaftet sind, Personen,
die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen
Mitglieder einer Berufungskommission waren,
während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive
Dienstnehmer von Gelbietskörperschaften.
(3) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung
begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben."
121. § 269 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 269. (1) Die gemäß den §§ 264, 265 Abs. 1
und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitiglieder
und Stellvertreter geltenden Bestimmungen
finden auf die gemäß § 263 Abs. 2
letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter
entsprechende Anwendung."
122. Der bisherige Text des § 274 erhält die
Bezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger
Bescheid durch einen anderen vorläufigen
Bescheid ersetzt wird."
123. Im § 275 ist nach der Zitierung des § 250
der Ausdruck „Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz"
einzufügen.
124. § 276 hat zu lauten
„§ 276. (1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung
(§ 273) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen
und inhaltliche Mängel behoben (§§ 85
Abs. 2 und 275), so kann die Albgabenbehörde
erster Instanz die Berufung nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern oder aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid,
der wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden.
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist
der Berufungswerber und ferner jeder befugt,
dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung
wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als
den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber
hievon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet
des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird,
die Berufung von der Einbringung des Antrages an
wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme
des Antrages gilt die Berufung wieder
als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt;
dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu
Befugten gestellt wurden, nur für den Fall
der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge.
Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung
aufmerksam zu machen.
§ 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 3 und 4 sowie die
§§ 249 Abs. 1 und 256 sind sinngemäß anzuwenden.
Ein verspätet eingebrachter Antrag ist
von der Abgabenbehörde erster Instanz durch
Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung
nicht erlassen wurde oder über die infolge
eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden
ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen."
125. Im § 289 Abs. 2 ist nach dem Wort „abzuändern"
ein Beistrich zu setzen und das Wort
„aufzuheben" einzufügen.
126. § 293 und die Überschriften haben zu
lauten
„B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung
von Amts wegen.
§ 293. (1) Die Abgabenbehörde kann in ihrem
Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen
Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich
auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
(2) Handelt es sich bei dem zu berichtigenden
Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte
Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende
des Senates die Berichtigung verfügen.
Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine
Verfügung des Senates."
127. Nach § 293 ist folgender § 293 a einzufügen
„§ 293 a. Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar
auf einer unrichtigen oder nachträglich
unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung
beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben
oder ändern."
128. Im § 294 ist im Abs. 1 das Wort „Abänderung"
durch das Wort „Änderung" zu ersetzen
und Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Änderung oder Zurücknahm« kann
ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit
rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden,
wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben
oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt
worden ist."
129. Die §§ 295 bis 297 haben zu lauten
„§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,
im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung
oder Erlassung des Feststellungsbescheides
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die
Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr
vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet
werden, bis die Abänderung oder Aufhebung
des Feststellungsbescheides oder der nachträglich
erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig
geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-,
Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten,
so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheide sind ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch
ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der
Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten
müssen oder diese Bescheide nicht hätten ergehen
dürfen, wäre bei Erlassung eines der vorgenannten
Bescheide ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.
Mit der Änderung oder Aufhebung des Abgaben-,
Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides
kann gewartet werden, bis die Abänderung
oder Aufhebung des anderen Bescheides oder
der nachträglich erlassene Bescheid rechtskräftig
geworden ist.
§ 296. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
zu ersetzen, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid
abgeändert oder nachträglich
erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes
aus Gewerbebetrieb berührt wird. Mit der Erlassung
des neuen Gewerbesteuermeßbescheides
kann gewartet werden, bis der albändernde oder
nachträglich erlassene Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid
rechtskräftig geworden ist.
§ 297. (1) Ist ein Zerlegungsbescheid gemäß
§ 295 durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu
ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern
nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen,
mit der Vornahme der neuen Zerlegung
warten, bis der abändernde Meßbescheid
rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist der Anspruch einer Körperschaft auf
einen Anteil am Steuermeßbetrag unberücksichtigt
geblieben, ohne bescheidmäßig abgelehnt
worden zu sein, so ist auf Antrag eine Zerlegung
oder eine neue Zerlegung des Steuermeßbetrages,
erforderlichenfalls auch des für die Festsetzung
des Grundsteuermeßbetrages maßgeblichen Einheitswertes
vorzunehmen. Ein Antrag auf erstmalige
Zerlegung kann nur innerhalb eines Jahres
ab Eintritt der Rechtskraft des Meßbescheides,
ein Antrag auf neue Zerlegung nur innerhalb
eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des bisherigen
Zerlegungsbescheides gestellt werden."
130. § 299 Abs. 1 lit. a und c haben zu lauten
„a) wenn er von einer unzuständigen Behörde,
von einem hiezu nicht berufenen Organ
oder von einem nicht richtig zusammengesetzten
Kollegialorgan einer Behörde erlassen
wurde, oder
c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können."
131. Im § 299 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Durch die Aufhebung eines Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides
befunden hat."
132. Im § 300 sind die Worte „abändern oder
zurücknehmen" durch die Worte „ändern oder
aufheben" zu ersetzen und ist folgender Satz anzufügen
„Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5
sinngemäß."
133. § 301 hat zu lauten
„§ 301. Auf die Ausübung der gemäß den §§ 299
und 300 der Behörde zustehenden Rechte steht
niemandem ein Anspruch zu."
134. § 302 hat zu lauten
„§ 302. (1) Abgesehen von den Fällen des
§ 209 a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den
§§ 293, 293 a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4
nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und
Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur
bis zum Alblauf eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend
sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet
'des Eintritts 'der Verjährung jedenfalls
noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz
1965, BGBl. Nr. 2, § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, BGBl. Nr. 85)
durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof
oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde
angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder
300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal
erfolgen."
135. Im § 303 Abs. 2 ist das Wort „Monatsfrist"
durch die Worte „einer Frist von drei Monaten"
zu ersetzen.
136. § 304 hat zu lauten
„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung 'ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen,
sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter
Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde
liegt."
137. § 307 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)".
Folgender Abs. 3 ist einzufügen
„(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden
Bescheides tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat."
138. Im § 308 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Abs. 1 und 3 sind in jenen Fällen,
in denen ein Antrag auf Durchführung eines
Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher
Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen
gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt
des Arbeitnehmers einzubringen
ist, das auch darüber zu entscheiden hat."
139. Im § 310 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung
eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte,
ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig
vorgenommen anzusehen."
140. Im § 314 hat die Z. 6 zu entfallen. Die
bisherige Z. 7 erhält die Bezeichnung „6".
141. Im § 315 Abs. 2 ist der Betrag von „20 S"
durch den Betrag von „50 S" zu ersetzen.
142. Im § 315 hat der Abs. 3 zu entfallen
und erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
„(3)".
143. Im § 316 hat der Abs. 2 zu entfallen
und erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
„(2)". Die im neuen Abs. 2 enthaltene
Zitierung „§ 315 Abs. 4" ist durch die Zitierung
„§ 315 Abs. 3" zu ersetzen.
ARTIKEL II
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955, BGBl. Nr. 141/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1968 wird wie
folgt geändert
§ 33 hat zu lauten
„§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen
wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben
werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes
wegen herausgegeben werden mußte, eine
Änderung der Steuer nicht mehr möglich
ist und das herausgegebene Vermögen beim
Empfänger einen Erwerb von Todes wegen
darstellt."
ARTIKEL III
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 286/
1978, wird wie folgt geändert
1. Im § 59 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Zollamtliche Bestätigungen und andere
schriftliche Erledigungen der Zollämter, soweit
sie eine Abgabenschuld festsetzen oder einfordern,
gelten als Abgabenbescheide. Mit der Zustellung
an den Verfügungsberechtigten gelten sie auch
als dem Warenempfänger zugestellt, wenn der
letztere in der Erledigung des Zollamtes oder in
der dieser zugrunde liegenden Abgabenerklärung
als Warenempfänger genannt ist.
(5) Zollamtliche Bestätigungen und andere
schriftliche Erledigungen der Zollämter können
auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder
beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im
Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann
eine Empfangsbestätigung untenbleiben, wenn das
Darum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung
ist."
2. § 175 Abs. 4 hat zu lauten und folgender
Abs. 5 ist anzufügen
„(4) Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung
des Warenverkehrs und zur Vereinfachung
des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs
auf Antrag für die Entrichtung des
Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen,
wenn die Einbringlichkeit des Zolles
gesichert ist.
(5) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld
und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist
in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen
(§ 59), für die Entrichtung des Zolles
eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht
übersteigen darf."
3. § 181 Albs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Berichtigung von Bescheiden, die
eine Zollschuld betreffen, sowie für die Aufhebung
solcher Bescheide im Aufsichtsweg gelten
vorbehaltlich des Abs. 2 die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften."
4. § 182 hat zu entfallen.
ARTIKEL IV
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird
wie folgt geändert
1. § 29 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr
maßgebende Wert ist bei der Eintragung
des Eigentumsrechtes — ausgenommen im Fall
der Vormerkung — sowie bei der Anmerkung
der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb
des Eigentums mit dem Betrag anzusetzen,
der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder
Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu
legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen
nicht zu berücksichtigen."
2. Die Tarifpost 11 C lit. b Z. 1 hat im Gegenstand
zu lauten
„1. Eintragungen zum Erwerb des Eigentums
(Ausnahme Z. 1 a),"
3. In der Tarifpost 11 C lit. b werden nach der
Z. 1 folgende Z. 1 a und 1 b eingefügt
4. Nach der Anmerkung 7 zur Tarifpost 11
wird folgende Anmerkung 7 a eingefügt
„7 a. Wird die Vormerkung zum Erwerb des
Eigentums gerechtfertigt, so ist in die Gebühr
nach Tarifpost 11 lit. b Z. 1 b die nach Tarifpost
11 lit. b Z. 1 a entrichtete Gebühr einzurechnen."
ARTIKEL V
1. Die §§ 19 Abs. 2 und 81 Abs. 6 BAO in der
Fassung des Art. I Z. 11 und 36 sind auf Fälle,
in denen eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
bereits vor dem Inkrafttreten der
genanntem Bestimmungen beendigt worden ist,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
des Zeitpunktes der Beendigung der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) der Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmungen tritt.
2. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum
31. Dezember 1980 Anbringen eingebracht, zu
deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf
Grund der die örtliche Zuständigkeit ändernden
Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig
ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde
nicht auf Gefahr des Einschreiters
zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits
vor der Einbringung seines Anbringens über die
Änderung der örtlichen Zuständigkeit seitens
einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden
ist.
3. § 57 Abs. 4 und 5 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 21 ist erstmals auf Anträge betreffend
das Jahr 1979 anzuwenden.
4. § 112 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz ist auf alle Fälle, in denen die Störung
der Amtshandlung oder die Verletzung
des Anstandes durch ungeziemendes Benehmen
vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 45 erfolgte,
weiterhin anzuwenden.
5. § 132 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung
des Art. I Z. 50 ist erstmals auf das Jahr 1975
betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen anzuwenden.
6. Die Bestimmungen der §§ 143 Abs. 4,
173 Abs. 2 und 176 BAO in der Fassung vor
diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen
der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten
des Art. I Z. 53, 61 und 63 liegt, weiterhin anzuwenden.
7. Die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO
in der Fassung des Art. I Z. 81 sind, soweit sich
hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist
ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden,
in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß
§ 238 BAO bereits eingetreten ist.
8. § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I
Z. 84 ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten
Bestimmung das Recht zur Festsetzung der Erbschafts-
und Schenkungssteuer bereits verjährt
ist.
9. § 210 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I
Z. 86, soweit hiedurch eine Nachfrist von zwei
Wochen eingeräumt ist, sowie die §§ 210 Abs. 4
bis 6, 217, 218 und 228 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 86 , 92 und 98 treten am 1. Jänner 1982
in Kraft.
10. § 217 Abs. 2 BAO hat bis zum Inkrafttreten
des Art. I Z. 92 zu lauten
„(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche
vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangs- oder Ausgangsabgaben
innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist,
eingebracht und wird diesem Ansuchen
stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages erst dann ein,
wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5)
ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. In
diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im
Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
bestehenden, vom Terminverlust betroffenen
Abgabenschuld zu entrichten."
11. § 221 in der Fassung des Art. I Z. 93 ist
auf Fälle anzuwenden, in denen die Fälligkeit
der Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer ein
Säumniszuschlag verwirkt ist, nach dem Inkrafttreten
der genannten Bestimmung eintritt.
12. § 228 BAO in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz ist letztmalig auf Mahnungen, die
am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
erfolgen, anzuwenden.
13. § 230 Abs. 3 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 100 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des darin zitierten § 218 Abs. 2 der
§ 217 Abs. 4 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz
tritt.
14. § 240 Abs. 3 bis 5 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 104 ist erstmals auf das Jahr 1975
betreffende Anträge anzuwenden.
15. Werden Anträge auf Rückzahlung von
Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem
Inkrafttreten des Art. I Z. 105 gestellt, so ist
bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in
der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin
anzuwenden.
16. § 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 106 ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft
eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden.
17. § 245 Abs. 4 BAO in der Fassung vor
diesem Bundesgesetz ist noch auf Fälle, in denen
die Hemmung der Berufungsfrist auf einen vor
dem Inkrafttreten des Art. I Z. 107 gestellten Antrag
zurückzuführen ist, anzuwenden.
18. § 260 Abs. 2 lit. b und d BAO in der
Fassung des Art. I Z. 117 ist auf Fäll« anzuwenden,
in denen die Berufungsentscheidung nach
dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen
erfassen wird.
19. § 276 BAO in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen
weiterhin anzuwenden, die vor dem
Inkrafttreten des Art. I Z. 124 erlassen wurden.
20. § 303 Abs. 2 BAO in der Fassung des
Art. I Z. 135 ist auf Fälle anzuwenden, in
denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten
Bestimmung die bisherige Monatsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
21. § 315 Abs. 2 BAO in der Fassung vor
diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Fälle weiterhin
anzuwenden, in denen der für die Untersuchung
Anlaß gelbende Antrag (§ 314 Z. 5 BAO)
vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 141 eingebracht
wurde.
22. Wird eine Vormerkung zum Erwerb des
Eigentums, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten
des Art. IV beantragt worden ist, in der
Folge gerechtfertigt, so ist hiefür die Gebühr nach
Tarifpost 11 lit. b Z. 1 b Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962 nicht zu entrichten.
ARTIKEL VI
Mit der Vollziehung des Art. I bis III und des
Art. V Z. 1 bis 21 ist der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des Art. I Z. 47 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
und hinsichtlich des Art. I Z. 59 sowie hinsichtlich
des Art. I Z. 98, soweit letztere § 229
BAO betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut. Mit der Vollziehung
des Art. IV und des Art. V Z. 22 ist der Bundesminister
für Justiz betraut.