151_1979
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151. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Krems an der Donau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 151. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Krems an der Donau
1979_151_0 151. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Krems an der Donau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenteil der B 35 Retzer-Straße zwischen
km 0,000 (alt) und km 1,394 (alt), welcher
durch die Neutrassierung des bereits dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 7. September
1977, BGBl. Nr. 474, in seinem Verlauf bestimmten
Abschnittes der B 3 Donau Straße für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als
Bundesstraße aufgelassen.