Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151_1979 AT

151. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Krems an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Krems an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenteil der B 35 Retzer-Straße zwischen

km 0,000 (alt) und km 1,394 (alt), welcher

durch die Neutrassierung des bereits dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 7. September

1977, BGBl. Nr. 474, in seinem Verlauf bestimmten

Abschnittes der B 3 Donau Straße für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als

Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →