151. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf der S 9 Innviertler Schnellstraße
wird im Bereich der Stadtgemeinde
Braunau am Inn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei der Weilhart Landesstraße (Einmündung der
Umfahrung Braunau), führt sodann in einem
Rechtsbogen über den Schaberlweg und anschließend
in einem Gegenbogen über den Aubauernweg
und endet in einer Geraden beim neu zu
errichtenden Innübergang, Fluß-km 60,530 an der
Staatsgrenze Österreich/Bundesrepublik Deutschland.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Braunau am Inn aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.