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151_1977 AT

151. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf der S 9 Innviertler Schnellstraße

wird im Bereich der Stadtgemeinde

Braunau am Inn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei der Weilhart Landesstraße (Einmündung der

Umfahrung Braunau), führt sodann in einem

Rechtsbogen über den Schaberlweg und anschließend

in einem Gegenbogen über den Aubauernweg

und endet in einer Geraden beim neu zu

errichtenden Innübergang, Fluß-km 60,530 an der

Staatsgrenze Österreich/Bundesrepublik Deutschland.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Braunau am Inn aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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