151. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,
BGBl. Nr. 214/1954, wird wie folgt geändert
Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen
sind weiters auch jene Kosten zu decken, die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine
im Auftrage der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit
im Interesse der Außenhandelsförderung
erwachsen. Desgleichen übernimmt die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe
der hiefür zwischen dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden
Grundsätze nicht unter Abs. 1 berücksichtigte
besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen
des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über
handelspolitische Angelegenheiten anfallen."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 9 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes mit der Maßgabe,
daß hinsichtlich des § 5 Abs. 3 letzter
Satz in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie zuständig ist.