Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151_1976 AT

151. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,

BGBl. Nr. 214/1954, wird wie folgt geändert

Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen

sind weiters auch jene Kosten zu decken, die

öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine

im Auftrage der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit

im Interesse der Außenhandelsförderung

erwachsen. Desgleichen übernimmt die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe

der hiefür zwischen dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden

Grundsätze nicht unter Abs. 1 berücksichtigte

besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen

des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über

handelspolitische Angelegenheiten anfallen."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 9 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes mit der Maßgabe,

daß hinsichtlich des § 5 Abs. 3 letzter

Satz in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie zuständig ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →