151. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen
des neuen Absatzes 4 des Artikels 8
des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 der Anwendung des Artikels
5 Absatz 3 bei den betreffenden Geräten,
Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen nicht entgegenstehen.
Außerdem besteht Einvernehmen darüber, daß
die Bestimmungen des neuen Absatzes 4 des Artikels
8 des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 der Anwendung
des Absatzes 3 des gleichen Artikels nicht entgegenstehen."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
R. Reiterer
Die Sekretäre
H. Michitsch A. Slingerland
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
Auszug aus dem Protokoll der 3. Tagung am
11. Juni 1974
„Der Gegenwert von in Rechnungseinheiten ausgedrückten
Wertgrenzen wird vom Ausfuhrstaat
in seiner nationalen Währung festgelegt und den
anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Die Einfuhrstaaten
erkennen diese Beträge an, sofern die
Ware in der Währung des Ausfuhrstaates in
Rechnung gestellt ist. Wenn die Ware in der
Währung eines anderen der in Artikel 2 des
Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 bezeichneten Länder in Rechnung
gestellt ist, erkennt der Einfuhrstaat den
von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag
an."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
R. Reiterer
Die Sekretäre
H. Michitsch A. Slingerland
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
Auszug aus dem Protokoll der 3. Tagung am
11. Juni 1974
„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anmerkung
8 zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972
lediglich auf den bilateralen Warenverkehr Anwendung
findet."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
R. Reiterer
Die Sekretäre
H. Michitsch A. Slingerland