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151_1975 AT

151. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Abkommen Österreich — EWG: Auszüge aus dem Protokoll der 3. Tagung am 11. Juni 1974 des Gemischten Ausschusses

„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen

des neuen Absatzes 4 des Artikels 8

des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 der Anwendung des Artikels

5 Absatz 3 bei den betreffenden Geräten,

Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen nicht entgegenstehen.

Außerdem besteht Einvernehmen darüber, daß

die Bestimmungen des neuen Absatzes 4 des Artikels

8 des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 der Anwendung

des Absatzes 3 des gleichen Artikels nicht entgegenstehen."

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R. Reiterer

Die Sekretäre

H. Michitsch A. Slingerland

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

Auszug aus dem Protokoll der 3. Tagung am

11. Juni 1974

„Der Gegenwert von in Rechnungseinheiten ausgedrückten

Wertgrenzen wird vom Ausfuhrstaat

in seiner nationalen Währung festgelegt und den

anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Die Einfuhrstaaten

erkennen diese Beträge an, sofern die

Ware in der Währung des Ausfuhrstaates in

Rechnung gestellt ist. Wenn die Ware in der

Währung eines anderen der in Artikel 2 des

Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972 bezeichneten Länder in Rechnung

gestellt ist, erkennt der Einfuhrstaat den

von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag

an."

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R. Reiterer

Die Sekretäre

H. Michitsch A. Slingerland

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

Auszug aus dem Protokoll der 3. Tagung am

11. Juni 1974

„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anmerkung

8 zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen, BGBl. Nr. 466/1972

lediglich auf den bilateralen Warenverkehr Anwendung

findet."

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R. Reiterer

Die Sekretäre

H. Michitsch A. Slingerland

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