151. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
des Lehrberufes Fernmeldemonteur gemäß § 35
Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr —
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober
1969, BGBl. Nr. 375, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 303/1973 wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage (Lehrberufsliste) wird nach Maßgabe
der Anlage zu dieser Verordnung hinsichtlich
der in der ersten Rubrik „Lehrberuf" dieser
Anlage angeführten Lehrberufe geändert.
2. In der Anlage (Lehrberufsliste) hat die Anführung
des Lehrberufes Hüttenwerker zu entfallen.
Artikel II
1. Art. I Z. 1 ist hinsichtlich der in der
zweiten Rubrik der Anlage festgesetzten Dauer
der Lehrzeit sowie — mit Ausnahme des Lehrberufes
Nachrichtenelektroniker — hinsichtlich
des in der vierten Rubrik festgesetzten Ausmaßes
der Anrechnung zurückgelegter Lehrzeiten
auf die Lehrzeit im verwandten Lehrberuf auf
Lehrlinge, deren Ausbildung in einem in der
ersten Rubrik „Lehrberuf" der Anlage angeführten
Lehrberuf vor dem 1. September 1973
begonnen hat, bis 31. März 1976 nicht anzuwenden.
2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974
in Kraft.