Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151_1974 AT

151. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

des Lehrberufes Fernmeldemonteur gemäß § 35

Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr —

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober

1969, BGBl. Nr. 375, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 303/1973 wird wie folgt

geändert

1. Die Anlage (Lehrberufsliste) wird nach Maßgabe

der Anlage zu dieser Verordnung hinsichtlich

der in der ersten Rubrik „Lehrberuf" dieser

Anlage angeführten Lehrberufe geändert.

2. In der Anlage (Lehrberufsliste) hat die Anführung

des Lehrberufes Hüttenwerker zu entfallen.

Artikel II

1. Art. I Z. 1 ist hinsichtlich der in der

zweiten Rubrik der Anlage festgesetzten Dauer

der Lehrzeit sowie — mit Ausnahme des Lehrberufes

Nachrichtenelektroniker — hinsichtlich

des in der vierten Rubrik festgesetzten Ausmaßes

der Anrechnung zurückgelegter Lehrzeiten

auf die Lehrzeit im verwandten Lehrberuf auf

Lehrlinge, deren Ausbildung in einem in der

ersten Rubrik „Lehrberuf" der Anlage angeführten

Lehrberuf vor dem 1. September 1973

begonnen hat, bis 31. März 1976 nicht anzuwenden.

2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →