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151_1972 AT

151. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965 und 180/

1966, wird geändert wie folgt

§ 25 Abs. 5 bis 10 haben zu lauten

„(5) Das Professorenkollegium kann aus seiner

Mitte ständige und nichtständige Kommissionen

bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung

und Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten

übertragen kann. Auch die Entscheidung bestimmter

Angelegenheiten kann einer Kommission

übertragen werden. Außer Mitgliedern des

Professorenkollegiums können in Kommissionen

a) Vertreter der Hochschulassistenten, Universitätsdozenten,

Universitätslektoren,

Lehrbeauftragten, Beamten und Vertragsbediensteten

des wissenschaftlichen Dienstes,

Bundeslehrer und Vertragslehrer sowie der

Vertragsassistenten,

b) Vertreter der Studenten

nicht nur als Auskunftspersonen und Fachleute

im Sinne des Abs. 7, sondern auch mit Sitz und

Stimme berufen werden. Werden Kommissionen

für die Angelegenheiten von Lehr- und Forschungseinrichtungen

eingesetzt, deren fachlicher

Leiter dem Professorenkollegium nicht angehört,

oder für Angelegenheiten, die von den

Dienststellen der Universität zu besorgen sind, so

sind in diese Kommissionen auch die fachlichen

Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung mit

Sitz und Stimme zu berufen. Die Bestimmungen

der Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 gelten

sinngemäß auch für Kommissionen, die von zwei

oder mehreren Fakultäten (Hochschulen) zur Vorberatung,

Begutachtung, Bearbeitung und Entscheidung

gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt

werden. Dies gilt auch für die regelmäßigen

oder fallweisen Zusammenkünfte von Vertretern

gleichnamiger Fakultäten (Hochschulen) oder von

Vertretern gleicher oder verwandter Fächer

(Fakultätentage).

(7) Das Professorenkollegium kann zu einzelnen

Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen

und Fachleute beiziehen. Vertreter der

im Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe sowie

Vertreter der Studenten können den Beratungen

des Professorenkollegiums auch dauernd mit beratender

Stimme und Antragsrecht beigezogen

werden.

(8) Die Vertreter der Studenten (Abs. 5

lit. b) sind vom zuständigen Organ der Österreichischen

Hochschülerschaft zu entsenden. Die

Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe

sind in einer vom Vorsitzenden des

Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden

Versammlung aller Angehörigen

dieser Personengruppe der betreffenden Fakultät

(Hochschule) zu wählen. Hiebei sind die Bestimmungen

des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(9) Nur österreichische Staatsbürger können zu

Vertretern der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe

oder zu Vertretern der Studenten

bestellt werden. Die Vertreter der in Abs. 5

lit. a genannten Personengruppe sowie die Vertreter

der Studenten und die im Abs. 5 erwähnten

fachlichen Leiter sind bei der Ausübung der

Funktionen gemäß Abs. 5 bis 7 an keine

Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Vertreter

der im Abs. 5 lit. a erwähnten Personengruppe

sowie die Vertreter der Studenten

können aber unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 8 abberufen werden.

(10) Auch Auskunftspersonen, Fachleute sowie

Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe

und Vertreter der Studenten sind

zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet.

Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten

Personengruppe und Vertreter der Studenten sind

bei Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung mit

Bescheid dieser Funktion zu entheben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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