151. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965 und 180/
1966, wird geändert wie folgt
§ 25 Abs. 5 bis 10 haben zu lauten
„(5) Das Professorenkollegium kann aus seiner
Mitte ständige und nichtständige Kommissionen
bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung
und Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten
übertragen kann. Auch die Entscheidung bestimmter
Angelegenheiten kann einer Kommission
übertragen werden. Außer Mitgliedern des
Professorenkollegiums können in Kommissionen
a) Vertreter der Hochschulassistenten, Universitätsdozenten,
Universitätslektoren,
Lehrbeauftragten, Beamten und Vertragsbediensteten
des wissenschaftlichen Dienstes,
Bundeslehrer und Vertragslehrer sowie der
Vertragsassistenten,
b) Vertreter der Studenten
nicht nur als Auskunftspersonen und Fachleute
im Sinne des Abs. 7, sondern auch mit Sitz und
Stimme berufen werden. Werden Kommissionen
für die Angelegenheiten von Lehr- und Forschungseinrichtungen
eingesetzt, deren fachlicher
Leiter dem Professorenkollegium nicht angehört,
oder für Angelegenheiten, die von den
Dienststellen der Universität zu besorgen sind, so
sind in diese Kommissionen auch die fachlichen
Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung mit
Sitz und Stimme zu berufen. Die Bestimmungen
der Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 gelten
sinngemäß auch für Kommissionen, die von zwei
oder mehreren Fakultäten (Hochschulen) zur Vorberatung,
Begutachtung, Bearbeitung und Entscheidung
gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt
werden. Dies gilt auch für die regelmäßigen
oder fallweisen Zusammenkünfte von Vertretern
gleichnamiger Fakultäten (Hochschulen) oder von
Vertretern gleicher oder verwandter Fächer
(Fakultätentage).
(7) Das Professorenkollegium kann zu einzelnen
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Fachleute beiziehen. Vertreter der
im Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe sowie
Vertreter der Studenten können den Beratungen
des Professorenkollegiums auch dauernd mit beratender
Stimme und Antragsrecht beigezogen
werden.
(8) Die Vertreter der Studenten (Abs. 5
lit. b) sind vom zuständigen Organ der Österreichischen
Hochschülerschaft zu entsenden. Die
Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe
sind in einer vom Vorsitzenden des
Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden
Versammlung aller Angehörigen
dieser Personengruppe der betreffenden Fakultät
(Hochschule) zu wählen. Hiebei sind die Bestimmungen
des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(9) Nur österreichische Staatsbürger können zu
Vertretern der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe
oder zu Vertretern der Studenten
bestellt werden. Die Vertreter der in Abs. 5
lit. a genannten Personengruppe sowie die Vertreter
der Studenten und die im Abs. 5 erwähnten
fachlichen Leiter sind bei der Ausübung der
Funktionen gemäß Abs. 5 bis 7 an keine
Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Vertreter
der im Abs. 5 lit. a erwähnten Personengruppe
sowie die Vertreter der Studenten
können aber unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 8 abberufen werden.
(10) Auch Auskunftspersonen, Fachleute sowie
Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten Personengruppe
und Vertreter der Studenten sind
zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet.
Vertreter der in Abs. 5 lit. a genannten
Personengruppe und Vertreter der Studenten sind
bei Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit
Bescheid dieser Funktion zu entheben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.