151. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
Artikel I
Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 220/1969, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) Die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der 29. Juni, der Allerseelentag,
in jedem Bundesland der Festtag
des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird;"
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl
ist vom Leiter der Pädagogischen
Akademie möglichst gleichmäßig auf
die einzelnen Tage der Woche (Montag bis Freitag)
zu verteilen. Der Unterricht darf nicht vor
7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr
dauern; in der Zeit zwischen 12 und 15 Uhr hat
eine unterrichtsfreie Zeit von mindestens einer
Stunde zu liegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970
in Kraft.