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151_1970 AT

151. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

Artikel I

Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 220/1969, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) Die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der 29. Juni, der Allerseelentag,

in jedem Bundesland der Festtag

des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,

wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird;"

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl

ist vom Leiter der Pädagogischen

Akademie möglichst gleichmäßig auf

die einzelnen Tage der Woche (Montag bis Freitag)

zu verteilen. Der Unterricht darf nicht vor

7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr

dauern; in der Zeit zwischen 12 und 15 Uhr hat

eine unterrichtsfreie Zeit von mindestens einer

Stunde zu liegen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970

in Kraft.

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