Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151_1969 AT

151. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 219/1967 (Ausgleichsabgabegesetz), wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a ist vor der Zolltarifnummer

17.04 einzufügen: „11.07 Malz, auch

geröstet".

2. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Wortlaut der

Zolltarifnummer ex 23.07 durch folgenden Wortlaut

ersetzt

3. Im § 2 Abs. 2 ist vor „Zolltarifnummer

17.04 20 v. H." einzufügen: „Zolltarifnummer

11.07 10 v. H."

4. Der erste Satz des § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem

Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis

nach § 3 und dem Auslands- bzw. Frei-

Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung

der betreffenden Waren üblicherweise benötigten

Mengen von Zucker, Getreide, Grieß, Getreidemehl,

Stärke und Milch und Erzeugnissen aus

Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen

aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent

umzurechnen."

5. Zwischen dem zweiten und letzten Satz des

§ 2 Abs. 4 ist folgender Satz einzufügen

„Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages

für Waren der Zolltarifnummer ex 38.19 N ist

bei Stärke die Abschöpfung für Kartoffelstärke

gemäß Stärkegesetz zugrunde zu legen."

6. Der letzte Satz des § 2 Abs. 4 ist durch

folgenden Satz zu ersetzen

„Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages

für Waren der Zolltarifnummern 23.07 und

ex 38.19 N ist der gesamte Zuckergehalt zugrunde

zu legen."

7. § 2 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Ändern sich die für die Festsetzung des

beweglichen Teilbetrages maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen

(§ 2 Abs. 4, § 3 und § 4) so

weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung

des beweglichen Teilbetrages von

mehr als 15 v. H. ergibt, so ist der bewegliche

Teilbetrag neu festzusetzen."

8. § 3 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) für Mehl und Grieß aus Weizen und

Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe,

der sich aus der behördlichen Preisbestimmung

für Mahlprodukte unter Berücksichtigung

des höchsten Mengenabschlags

ergibt."

9. Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Mühlenabgabepreis"

durch den Ausdruck „Preis für Verarbeitungsbetriebe"

zu ersetzen.

10. Im § 3 Abs. 4 ist nach dem Wort „Milch"

der Ausdruck „(Trockenmilch)" zu streichen.

11. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Auslandspreis für Getreidemehl gilt

der Durchschnitt der Notierungen der Londoner

Börse für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl

für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des

beweglichen Teilbetrages vorhergegangene Kalenderhalbjahr."

12. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Ermittlung des Auslandspreises

anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten

Vorprodukte ist der Durchschnitt von Notierungen

oder sonstigen Preisfeststellungen, welche

die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben,

für das dem Zeitpunkt der Festsetzung

des beweglichen Teilbetrages vorhergegangene

Kalenderhalbjahr heranzuziehen. Das gleiche

gilt, wenn keine Notierungen nach Abs. 1 vorliegen."

13. In der Anlage sind folgende Positionen

einzufügen

14. In der Anlage ist der Wortlaut der Zolltarifnummer

ex 22.02 durch folgenden Wortlaut

zu ersetzen

15. In der Anlage ist der Wortlaut der Zolltarifnummer

ex 23.07 durch folgenden Wortlaut

zu ersetzen

16. In der Anlage ist die Zolltarifnummer

35.01 A zu streichen und durch

„35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime"

zu ersetzen.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →