151. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 219/1967 (Ausgleichsabgabegesetz), wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a ist vor der Zolltarifnummer
17.04 einzufügen: „11.07 Malz, auch
geröstet".
2. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Wortlaut der
Zolltarifnummer ex 23.07 durch folgenden Wortlaut
ersetzt
3. Im § 2 Abs. 2 ist vor „Zolltarifnummer
17.04 20 v. H." einzufügen: „Zolltarifnummer
11.07 10 v. H."
4. Der erste Satz des § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis
nach § 3 und dem Auslands- bzw. Frei-
Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung
der betreffenden Waren üblicherweise benötigten
Mengen von Zucker, Getreide, Grieß, Getreidemehl,
Stärke und Milch und Erzeugnissen aus
Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen
aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent
umzurechnen."
5. Zwischen dem zweiten und letzten Satz des
§ 2 Abs. 4 ist folgender Satz einzufügen
„Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages
für Waren der Zolltarifnummer ex 38.19 N ist
bei Stärke die Abschöpfung für Kartoffelstärke
gemäß Stärkegesetz zugrunde zu legen."
6. Der letzte Satz des § 2 Abs. 4 ist durch
folgenden Satz zu ersetzen
„Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages
für Waren der Zolltarifnummern 23.07 und
ex 38.19 N ist der gesamte Zuckergehalt zugrunde
zu legen."
7. § 2 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Ändern sich die für die Festsetzung des
beweglichen Teilbetrages maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen
(§ 2 Abs. 4, § 3 und § 4) so
weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung
des beweglichen Teilbetrages von
mehr als 15 v. H. ergibt, so ist der bewegliche
Teilbetrag neu festzusetzen."
8. § 3 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) für Mehl und Grieß aus Weizen und
Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe,
der sich aus der behördlichen Preisbestimmung
für Mahlprodukte unter Berücksichtigung
des höchsten Mengenabschlags
ergibt."
9. Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Mühlenabgabepreis"
durch den Ausdruck „Preis für Verarbeitungsbetriebe"
zu ersetzen.
10. Im § 3 Abs. 4 ist nach dem Wort „Milch"
der Ausdruck „(Trockenmilch)" zu streichen.
11. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Auslandspreis für Getreidemehl gilt
der Durchschnitt der Notierungen der Londoner
Börse für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl
für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des
beweglichen Teilbetrages vorhergegangene Kalenderhalbjahr."
12. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Ermittlung des Auslandspreises
anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten
Vorprodukte ist der Durchschnitt von Notierungen
oder sonstigen Preisfeststellungen, welche
die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben,
für das dem Zeitpunkt der Festsetzung
des beweglichen Teilbetrages vorhergegangene
Kalenderhalbjahr heranzuziehen. Das gleiche
gilt, wenn keine Notierungen nach Abs. 1 vorliegen."
13. In der Anlage sind folgende Positionen
einzufügen
14. In der Anlage ist der Wortlaut der Zolltarifnummer
ex 22.02 durch folgenden Wortlaut
zu ersetzen
15. In der Anlage ist der Wortlaut der Zolltarifnummer
ex 23.07 durch folgenden Wortlaut
zu ersetzen
16. In der Anlage ist die Zolltarifnummer
35.01 A zu streichen und durch
„35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime"
zu ersetzen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.