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151_1967 AT

151. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich vereinbaren

gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

Die von den vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden

Flugstrecken, mit Verkehrsrechten der

fünften Luftfreiheit zu betreiben

Österreichische Fluglinien von

internationalen Flughäfen in Österreich über

internationale Flughäfen in Ungarn nach Istanbul

und umgekehrt;

Ungarische Fluglinien von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich nach Berlin-

Schönefeld und umgekehrt.

2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen mindestens

24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen

Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden

Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige

Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste nicht

beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem

an den ersten fünf Wochentagen spätestens um

14.00 Uhr und am Samstag spätestens um 10.00

Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

einlangen. Sonntags können Anträge

nicht eingebracht werden. Als zuständige Luftfahrtbehörde

gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle

(Air Traffic Control) Budapest.

3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1967

in Kraft und gilt bis 31. März 1968.

4. Die beiden Luftfahrtbehörden werden spätestens

bis 30. September 1967 Beratungen gemäß

Artikel XIV des Abkommens abhalten, um die

Frage einer weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit

zu prüfen.

An die

Botschaft der Republik Österreich

Budapest

Die vorliegende Vereinbarung vom 8. November 1966 ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des obgenannten

Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 2. März 1967

beziehungsweise 7. März 1967 bestätigt worden.

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