151. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich vereinbaren
gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
Die von den vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden
Flugstrecken, mit Verkehrsrechten der
fünften Luftfreiheit zu betreiben
Österreichische Fluglinien von
internationalen Flughäfen in Österreich über
internationale Flughäfen in Ungarn nach Istanbul
und umgekehrt;
Ungarische Fluglinien von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich nach Berlin-
Schönefeld und umgekehrt.
2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen mindestens
24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden
Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige
Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste nicht
beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem
an den ersten fünf Wochentagen spätestens um
14.00 Uhr und am Samstag spätestens um 10.00
Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
einlangen. Sonntags können Anträge
nicht eingebracht werden. Als zuständige Luftfahrtbehörde
gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle
(Air Traffic Control) Budapest.
3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1967
in Kraft und gilt bis 31. März 1968.
4. Die beiden Luftfahrtbehörden werden spätestens
bis 30. September 1967 Beratungen gemäß
Artikel XIV des Abkommens abhalten, um die
Frage einer weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit
zu prüfen.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Budapest
Die vorliegende Vereinbarung vom 8. November 1966 ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des obgenannten
Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 2. März 1967
beziehungsweise 7. März 1967 bestätigt worden.