151. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung verordnet
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes
ist nach den Richtsätzen einzuschätzen,
die nach Art und Schwere des Leidenszustandes
in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt
sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt
sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für
solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art
und Intensität eine zumindest annähernd gleiche
körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das
allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze
noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten
werden. Soweit in der Anlage nicht
anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere
des Leidenszustandes zu richten, für den der
Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer
Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente
jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen
Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,
kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
auch in einem Hundertsatze festgestellt werden,
der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls
ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls
auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann
ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung
der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann
ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand
infolge des Zusammenwirkens aller
gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine
höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch e i n Leiden bewirkten Minderung der
Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen
Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher
Weise zu verfahren.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden. Monatsersten in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 26. Mai 1964, BGBl. Nr. 148,
außer Kraft.