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151. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung verordnet

§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit

im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes

ist nach den Richtsätzen einzuschätzen,

die nach Art und Schwere des Leidenszustandes

in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt

sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt

sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für

solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art

und Intensität eine zumindest annähernd gleiche

körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das

allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der

Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze

noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten

werden. Soweit in der Anlage nicht

anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere

des Leidenszustandes zu richten, für den der

Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer

Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist

im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente

jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu

begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen

Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,

kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit

auch in einem Hundertsatze festgestellt werden,

der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls

ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid

über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls

auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann

ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

zunächst von der Gesundheitsschädigung

auszugehen, die die höchste Minderung

der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann

ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die

Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand

infolge des Zusammenwirkens aller

gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu

berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine

höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der

durch e i n Leiden bewirkten Minderung der

Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen

Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher

Weise zu verfahren.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden. Monatsersten in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 26. Mai 1964, BGBl. Nr. 148,

außer Kraft.

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