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151_1964 AT

151. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltergesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltergesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 2 Abs. 1 des Verwaltergesetzes 1952,

BGBl. Nr. 100/1953, wird wie folgt geändert

1. Am Schluß der Bestimmung unter lit. e wird

der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

2. Nach der Bestimmung unter lit. e wird

folgende Bestimmung angefügt

„f) die Angehörige eines Staates sind, in

welchem Vermögenswerte österreichischer

Staatsbürger, juristischer Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die ihren Sitz in Österreich haben, von

konfiskatorischen Maßnahmen betroffen

sind."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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