151_1964
AT
151. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltergesetzes 1952.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltergesetzes 1952.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 2 Abs. 1 des Verwaltergesetzes 1952,
BGBl. Nr. 100/1953, wird wie folgt geändert
1. Am Schluß der Bestimmung unter lit. e wird
der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
2. Nach der Bestimmung unter lit. e wird
folgende Bestimmung angefügt
„f) die Angehörige eines Staates sind, in
welchem Vermögenswerte österreichischer
Staatsbürger, juristischer Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die ihren Sitz in Österreich haben, von
konfiskatorischen Maßnahmen betroffen
sind."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.