Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151_1961 AT

151. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Kenya genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich! (österreichische

Marken) denselben Schutz wie Marken von

Unternehmen mit dem Sitz in Kenya.

(2) In Kenya ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in Kenya haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und

zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken

im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der

Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein

Nachweis, daß die Marken in Kenya registriert

sind, nicht zu erbringen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →