151_1961
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151. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 151. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya.
1961_151_0 151. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In Kenya genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich! (österreichische
Marken) denselben Schutz wie Marken von
Unternehmen mit dem Sitz in Kenya.
(2) In Kenya ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in Kenya haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und
zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken
im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der
Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein
Nachweis, daß die Marken in Kenya registriert
sind, nicht zu erbringen.