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151. Bundesgesetz: Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen

Schürf- und Gewinnungsverträge auf Bitumen

gelten mit 27. April 1945 als erloschen. Das

gleiche gilt hinsichtlich der im Zusammenhang

mit diesen Verträgen stehenden Berechtigungen

und Verpflichtungen aus Bruttoprozenten.

§ 2. (1) Für ehemals bestandene Ansprüche auf

Bruttoprozente an der Förderung von Erdöl, die

sich aus Gebieten von Freischürfen abgeleitet

haben, sind Vergütungen nach diesem Bundesgesetz

zu leisten.

(2) Für ehemals bestandene Ansprüche auf

Bruttoprozente an der Förderung von Erdgas

wird keine Vergütung geleistet.

§ 3. (1) Die Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

hat zu leisten, wer im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Gebiet,

das am 31. Juli 1940 von bruttoprozentbelasteten

Freischürfen gedeckt war, vertraglich

zur Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen

berechtigt ist (Leistungspflichtiger).

(2) Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz

steht demjenigen zu, der am 31. Juli 1940 vertraglich

einen Anspruch auf Bruttoprozente

hatte oder auf den dieser Anspruch durch Gesamtnachfolge,

Vermächtnis oder Abtretung

übergegangen ist (Vergütungsberechtigter).

(3) Als Bruttoprozente im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten

a) Wiederkehrende Leistungen in der Höhe

eines Teiles der Produktion an Erdöl in

Gebieten, die am 31. Juli 1940 von Freischürfen

gedeckt waren.

b) Wiederkehrende Leistungen in der Höhe

eines Teiles des Erlöses der Produktion an

Erdöl in den unter a) bezeichneten Gebieten.

c) Wiederkehrende Leistungen in bestimmter

betraglicher Höhe, deren Fälligkeit von der

Produktion an Erdöl in den unter a) bezeichneten

Gebieten abhängig war.

§ 4. (1) Ansprüche auf Vergütungen (§ 2 Abs. 1)

sind vom Vergütungsberechtigten bei sonstigem

Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau unter

Verwendung des in der Anlage festgelegten Vordruckes

anzumelden. Der Anmeldung ist, sofern

nicht auf die diesem Bundesgesetz angeschlossene

Freischurfgebietskarte (Abs. 5) Bezug genommen"

werden kann, eine Karte im Maßstab 1 : 25.000

beizufügen.

(2) Die Anmeldung hat getrennt nach Leistungspflichtigen

in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.

(3) Über sämtliche Ansprüche auf Vergütung

gemäß diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

mit Bescheid. Dieses Bundesministerium hat zunächst

darüber zu entscheiden, ob dem Anmeldenden

für den Fall einer Förderung aus dem

Freischurfgebiet (Abs. 4), worauf sich die Anmeldung

bezieht, ein Vergütungsanspruch zusteht.

(4) Unter Freischurfgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Summe aneinandergrenzender

Freischürfe zu verstehen, die am 31. Juli 1940

einer natürlichen oder juristischen Person oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes zustanden

und von demselben unmittelbaren Vorbesitzer

erworben wurden.

(5) Für die im östlichen Niederösterreich befindlichen

Freischurfgebiete nach dem Stande vom

31. Juli 1940 ist die diesem Bundesgesetz angeschlossene

Karte, für die im übrigen Bundesgebiet

gelegenen Freischurfgebiete sind die bei

den Bergbehörden aufliegenden Freischurfbücher

mit den Exhibitnummern der Freischürfe maßgebend.

§ 5. (1) Bei Ermittlung der Vergütung ist von

dem Inhalt der ursprünglichen Verträge (§ 3

Abs. 2) auszugehen. Die Vergütung darf jedoch

für sämtliche Vergütungsberechtigte in einem

Freischurfgebiet l 1/2% der gemäß Abs. 2 zugrunde

zu legenden Förderung an Erdöl nicht

übersteigen.

(2) Die Vergütung ist für die in einem Freischurfgebiet

bruttoprozentbelastete Förderung in

der Zeit vom 27. April 1945 bis zu jenem Zeitpunkt

zu leisten, in dem im Freischurfgebiet eine

bruttoprozentbelastete Gesamtförderung von

2'5 Mill. t Erdöl erreicht ist, längstens aber bis

zum 31. Juli 1960.

(3) Die der Berechnung der Vergütung zugrunde

zu legende bruttoprozentbelastete Förderung

in einem Freischurfgebiet ist vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau an

Hand der vom Leistungspflichtigen innerhalb

von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes vorzulegenden, für die Ermittlung

maßgebenden Unterlagen zu prüfen und

unter Berücksichtigung geologischer und markscheiderischer

Gegebenheiten nach billigem Ermessen

mit Bescheid festzusetzen.

(4) Soweit sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Kürzungen

für die Vergütungsberechtigten eines Freischurfgebietes

ergeben, treten jene anteilmäßig

ein.

(5) Die Vergütung wir_d in Geld geleistet.

(6) Für die Berechnung des Wertes der Förderung

ist der Preis von 346 S je Tonne Erdöl abzugsfrei

zugrunde zu legen.

(7) Die Höhe der einzelnen Vergütungsbeträge

setzt das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Prüfung der vom Vergütungsberechtigten

und Leistungspflichtigen

vorgelegten Unterlagen mit Bescheid fest.

(8) Die Vergütungsbeträge werden mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes fällig.

(9) Der Leistungspflichtige hat die Vergütungsbeträge

den Vergütungsberechtigten in zwei

gleichen Jahresbeträgen zuzüglich der gesetzlichen

Zinsen, gerechnet vom Fälligkeitstage an, auszuzahlen.

Die erste Teilzahlung hat innerhalb

eines Monates nach Erlassung des Bescheides, die

zweite Teilzahlung ein Jahr nach der ersten Zahlung

zu erfolgen.

§ 6. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszuzahlenden Vergütungen unterliegen bei den

Vergütungsberechtigten einer l0%igen Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer), die im

Abzugswege vom Leistungspflichtigen einzubehalten

und an das Finanzamt für Körperschaften

in Wien abzuführen ist.

(2) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),

die auf diese abzugssteuerpflichtigen Einkünfte

entfällt, gilt mit der Abfuhr an das Finanzamt

für Körperschaften in Wien als getilgt.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Schriften, Rechtsgeschäfte und

Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-

und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

§ 7. Auf die in Gebieten von Grubenmaßen

bestehenden Bruttoprozentansprüche finden die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Derartige Bruttoprozentansprüche sind

aufrecht und können in ihrem vertraglichen Umfang

und Inhalt, rückwirkend ab dem Zeitpunkt,

in dem die Leistung hiefür eingestellt wurde,

wieder geltend gemacht werden.

§ 8. Mit dem in § 1 genannten Zeitpunkt sind

die Verordnung über Förderabgaben von Erdöl

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im

Reichsgau Sudetenland vom 5. November 1942,

RGBl. I, S. 642, und die Anordnung über Förderabgaben

von Erdöl in den Alpen- und Donau-

Reichsgauen vom 15. September 1944, Reichsministerialblatt

des Reichswirtschaftsministeriums,

Ausgabe A, Nr. 16 des 44. Jahrganges vom

30. September 1944, als unanwendbar außer Kraft

getreten.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 mit

Ausnahme der Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben

das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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