151. Bundesgesetz: Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen
Schürf- und Gewinnungsverträge auf Bitumen
gelten mit 27. April 1945 als erloschen. Das
gleiche gilt hinsichtlich der im Zusammenhang
mit diesen Verträgen stehenden Berechtigungen
und Verpflichtungen aus Bruttoprozenten.
§ 2. (1) Für ehemals bestandene Ansprüche auf
Bruttoprozente an der Förderung von Erdöl, die
sich aus Gebieten von Freischürfen abgeleitet
haben, sind Vergütungen nach diesem Bundesgesetz
zu leisten.
(2) Für ehemals bestandene Ansprüche auf
Bruttoprozente an der Förderung von Erdgas
wird keine Vergütung geleistet.
§ 3. (1) Die Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
hat zu leisten, wer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Gebiet,
das am 31. Juli 1940 von bruttoprozentbelasteten
Freischürfen gedeckt war, vertraglich
zur Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen
berechtigt ist (Leistungspflichtiger).
(2) Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz
steht demjenigen zu, der am 31. Juli 1940 vertraglich
einen Anspruch auf Bruttoprozente
hatte oder auf den dieser Anspruch durch Gesamtnachfolge,
Vermächtnis oder Abtretung
übergegangen ist (Vergütungsberechtigter).
(3) Als Bruttoprozente im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten
a) Wiederkehrende Leistungen in der Höhe
eines Teiles der Produktion an Erdöl in
Gebieten, die am 31. Juli 1940 von Freischürfen
gedeckt waren.
b) Wiederkehrende Leistungen in der Höhe
eines Teiles des Erlöses der Produktion an
Erdöl in den unter a) bezeichneten Gebieten.
c) Wiederkehrende Leistungen in bestimmter
betraglicher Höhe, deren Fälligkeit von der
Produktion an Erdöl in den unter a) bezeichneten
Gebieten abhängig war.
§ 4. (1) Ansprüche auf Vergütungen (§ 2 Abs. 1)
sind vom Vergütungsberechtigten bei sonstigem
Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau unter
Verwendung des in der Anlage festgelegten Vordruckes
anzumelden. Der Anmeldung ist, sofern
nicht auf die diesem Bundesgesetz angeschlossene
Freischurfgebietskarte (Abs. 5) Bezug genommen"
werden kann, eine Karte im Maßstab 1 : 25.000
beizufügen.
(2) Die Anmeldung hat getrennt nach Leistungspflichtigen
in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.
(3) Über sämtliche Ansprüche auf Vergütung
gemäß diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
mit Bescheid. Dieses Bundesministerium hat zunächst
darüber zu entscheiden, ob dem Anmeldenden
für den Fall einer Förderung aus dem
Freischurfgebiet (Abs. 4), worauf sich die Anmeldung
bezieht, ein Vergütungsanspruch zusteht.
(4) Unter Freischurfgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Summe aneinandergrenzender
Freischürfe zu verstehen, die am 31. Juli 1940
einer natürlichen oder juristischen Person oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes zustanden
und von demselben unmittelbaren Vorbesitzer
erworben wurden.
(5) Für die im östlichen Niederösterreich befindlichen
Freischurfgebiete nach dem Stande vom
31. Juli 1940 ist die diesem Bundesgesetz angeschlossene
Karte, für die im übrigen Bundesgebiet
gelegenen Freischurfgebiete sind die bei
den Bergbehörden aufliegenden Freischurfbücher
mit den Exhibitnummern der Freischürfe maßgebend.
§ 5. (1) Bei Ermittlung der Vergütung ist von
dem Inhalt der ursprünglichen Verträge (§ 3
Abs. 2) auszugehen. Die Vergütung darf jedoch
für sämtliche Vergütungsberechtigte in einem
Freischurfgebiet l 1/2% der gemäß Abs. 2 zugrunde
zu legenden Förderung an Erdöl nicht
übersteigen.
(2) Die Vergütung ist für die in einem Freischurfgebiet
bruttoprozentbelastete Förderung in
der Zeit vom 27. April 1945 bis zu jenem Zeitpunkt
zu leisten, in dem im Freischurfgebiet eine
bruttoprozentbelastete Gesamtförderung von
2'5 Mill. t Erdöl erreicht ist, längstens aber bis
zum 31. Juli 1960.
(3) Die der Berechnung der Vergütung zugrunde
zu legende bruttoprozentbelastete Förderung
in einem Freischurfgebiet ist vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau an
Hand der vom Leistungspflichtigen innerhalb
von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vorzulegenden, für die Ermittlung
maßgebenden Unterlagen zu prüfen und
unter Berücksichtigung geologischer und markscheiderischer
Gegebenheiten nach billigem Ermessen
mit Bescheid festzusetzen.
(4) Soweit sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Kürzungen
für die Vergütungsberechtigten eines Freischurfgebietes
ergeben, treten jene anteilmäßig
ein.
(5) Die Vergütung wir_d in Geld geleistet.
(6) Für die Berechnung des Wertes der Förderung
ist der Preis von 346 S je Tonne Erdöl abzugsfrei
zugrunde zu legen.
(7) Die Höhe der einzelnen Vergütungsbeträge
setzt das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Prüfung der vom Vergütungsberechtigten
und Leistungspflichtigen
vorgelegten Unterlagen mit Bescheid fest.
(8) Die Vergütungsbeträge werden mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes fällig.
(9) Der Leistungspflichtige hat die Vergütungsbeträge
den Vergütungsberechtigten in zwei
gleichen Jahresbeträgen zuzüglich der gesetzlichen
Zinsen, gerechnet vom Fälligkeitstage an, auszuzahlen.
Die erste Teilzahlung hat innerhalb
eines Monates nach Erlassung des Bescheides, die
zweite Teilzahlung ein Jahr nach der ersten Zahlung
zu erfolgen.
§ 6. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
auszuzahlenden Vergütungen unterliegen bei den
Vergütungsberechtigten einer l0%igen Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer), die im
Abzugswege vom Leistungspflichtigen einzubehalten
und an das Finanzamt für Körperschaften
in Wien abzuführen ist.
(2) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),
die auf diese abzugssteuerpflichtigen Einkünfte
entfällt, gilt mit der Abfuhr an das Finanzamt
für Körperschaften in Wien als getilgt.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Schriften, Rechtsgeschäfte und
Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-
und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
§ 7. Auf die in Gebieten von Grubenmaßen
bestehenden Bruttoprozentansprüche finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Derartige Bruttoprozentansprüche sind
aufrecht und können in ihrem vertraglichen Umfang
und Inhalt, rückwirkend ab dem Zeitpunkt,
in dem die Leistung hiefür eingestellt wurde,
wieder geltend gemacht werden.
§ 8. Mit dem in § 1 genannten Zeitpunkt sind
die Verordnung über Förderabgaben von Erdöl
in den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im
Reichsgau Sudetenland vom 5. November 1942,
RGBl. I, S. 642, und die Anordnung über Förderabgaben
von Erdöl in den Alpen- und Donau-
Reichsgauen vom 15. September 1944, Reichsministerialblatt
des Reichswirtschaftsministeriums,
Ausgabe A, Nr. 16 des 44. Jahrganges vom
30. September 1944, als unanwendbar außer Kraft
getreten.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1960 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 mit
Ausnahme der Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben
das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.