151. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Austausch von Strafnachrichten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 3. Mai 1958 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Austausch von Strafnachrichten, welches
also lautet
Die Republik Österreich und das Königreich
der Niederlande, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen
zwischen den beiden Ländern auf dem
Gebiete des Austausches von Strafnachrichten zu
regeln, haben Bevollmächtigte ernannt, die nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen
sind
Artikel I.
Die beiden vertragschließenden Teile werden
einander die von den Gerichten ihres Staates
gegen Angehörige des anderen Staates gefällten
rechtskräftigen Strafurteile und die darauf bezüglichen
weiteren Entscheidungen und Verfügungen
kostenlos mitteilen, soweit sie nach den
Rechtsvorschriften des mitteilenden Staates in
das Strafregister eingetragen werden. Diese Mitteilungen
werden am Anfang jedes Kalendervierteljahres
gesammelt ausgetauscht werden.
Die vertragschließenden Teile werden einander
auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften und Auszüge
der oben erwähnten Strafurteile übermitteln.
Artikel II.
Die beiden vertragschließenden Teile werden
einander überdies auf Ersuchen im Einzelfall
Auskünfte über Eintragungen im Strafregister
erteilen, die sich
1. auf Angehörige des ersuchenden Staates
beziehen;
2. auf andere im Gebiet des ersuchenden Staates
befindliche Personen beziehen, gegen die bei
einem Gericht dieses Staates ein Strafverfahren
anhängig ist.
Artikel III.
Der Verkehr zwischen den vertragschließenden
Teilen erfolgt in den in diesem Abkommen geregelten
Angelegenheiten auf diplomatischem
Wege.
Artikel IV.
Dieses Abkommen wird durch einen besonderen
Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Es
kann durch jeden der vertragschließenden Teile
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
gegen Ende jedes Kalenderjahres, zum ersten
Male zum 31. Dezember 1958, gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1958
in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und
holländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl
Für das Königreich der Niederlande
M. H. F. Eschauzier
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. März 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. IV durch Notenwechsel mit 25. April 1959
in Kraft gesetzt worden.