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151_1959 AT

151. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Austausch von Strafnachrichten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Austausch von Strafnachrichten.

Nachdem das am 3. Mai 1958 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Austausch von Strafnachrichten, welches

also lautet

Die Republik Österreich und das Königreich

der Niederlande, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen

zwischen den beiden Ländern auf dem

Gebiete des Austausches von Strafnachrichten zu

regeln, haben Bevollmächtigte ernannt, die nach

Austausch ihrer in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen

sind

Artikel I.

Die beiden vertragschließenden Teile werden

einander die von den Gerichten ihres Staates

gegen Angehörige des anderen Staates gefällten

rechtskräftigen Strafurteile und die darauf bezüglichen

weiteren Entscheidungen und Verfügungen

kostenlos mitteilen, soweit sie nach den

Rechtsvorschriften des mitteilenden Staates in

das Strafregister eingetragen werden. Diese Mitteilungen

werden am Anfang jedes Kalendervierteljahres

gesammelt ausgetauscht werden.

Die vertragschließenden Teile werden einander

auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften und Auszüge

der oben erwähnten Strafurteile übermitteln.

Artikel II.

Die beiden vertragschließenden Teile werden

einander überdies auf Ersuchen im Einzelfall

Auskünfte über Eintragungen im Strafregister

erteilen, die sich

1. auf Angehörige des ersuchenden Staates

beziehen;

2. auf andere im Gebiet des ersuchenden Staates

befindliche Personen beziehen, gegen die bei

einem Gericht dieses Staates ein Strafverfahren

anhängig ist.

Artikel III.

Der Verkehr zwischen den vertragschließenden

Teilen erfolgt in den in diesem Abkommen geregelten

Angelegenheiten auf diplomatischem

Wege.

Artikel IV.

Dieses Abkommen wird durch einen besonderen

Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Es

kann durch jeden der vertragschließenden Teile

mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten

gegen Ende jedes Kalenderjahres, zum ersten

Male zum 31. Dezember 1958, gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1958

in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und

holländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

Für das Königreich der Niederlande

M. H. F. Eschauzier

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. März 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. IV durch Notenwechsel mit 25. April 1959

in Kraft gesetzt worden.

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