151. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953,
BGBl. Nr. 113, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1, im § 5 und im § 8 Abs. 5
tritt jeweils an die Stelle der Jahreszahl „1961"
die Jahreszahl „1963".
2. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen
für das Jahr 1954 einen Betrag von
mindestens 100 Millionen Schilling, für das
Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen
Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und
1958 jährlich einen Betrag von mindestens
160 Millionen Schilling und für die folgenden
Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag
von mindestens 250 Millionen Schilling für den
Erwerb von Anteilen
a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)
oder
b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben
(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
vorsehen."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.