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151_1958 AT

151. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953,

BGBl. Nr. 113, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1, im § 5 und im § 8 Abs. 5

tritt jeweils an die Stelle der Jahreszahl „1961"

die Jahreszahl „1963".

2. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen

für das Jahr 1954 einen Betrag von

mindestens 100 Millionen Schilling, für das

Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen

Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und

1958 jährlich einen Betrag von mindestens

160 Millionen Schilling und für die folgenden

Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag

von mindestens 250 Millionen Schilling für den

Erwerb von Anteilen

a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)

oder

b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben

(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),

vorsehen."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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