151. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere
und zeitverpflichtete Soldaten sowie für Wehrpflichtige,
die den ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst leisten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maßgabe
der Abschnitte V und VI für bestimmte
Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
und für bestimmte Wehrpflichtige der
Reserve.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz von Heeresangehörigen
gesprochen wird, sind darunter Angehörige
der im Abs. 1 genannten Personenkreise
zu verstehen.
§ 2. Disziplinäre Verantwortlichkeit.
(1) Über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und
Standespflichten verletzen, werden unbeschadet
ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit
Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je
nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine
Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die
Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen,
auf die Art oder Schwere der Verfehlung,
auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende
Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.
(2) Die gerichtliche Verfolgung einer strafbaren
Handlung hindert die disziplinäre Ahndung nach
diesem Bundesgesetz nicht.
§ 3. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter.
Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,
die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 37 Abs. 3
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, anvertrauten
Interessen begehen, weder während der
Dauer ihrer Betrauung noch nach Ablauf derselben
disziplinär zur Verantwortung gezogen
werden.
§ 4. Beziehungen zum strafgerichtlichen
Verfahren.
(1) Erachten die zur Verfolgung von Pflichtwidrigkeiten
nach diesem Bundesgesetz berufenen
Organe, daß die Pflichtwidrigkeit strafgerichtlich
zu ahnden sei, so ist die Strafanzeige an
die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ferner ist
von der Einleitung des Ordnungs- beziehungsweise
des Disziplinarstrafverfahrens dem Staatsanwalt
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren
wegen einer Tat, die auch gerichtlich
zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen
Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens
zu ruhen, es sei denn, daß die Tat eine
Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder
nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, ist. Das Ruhen des Ordnungsstrafverfahrens
hat der Ordnungsstrafberechtigte, das
Ruhen des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission
zu verfügen; diese Verfügung ist
dem Staatsanwalt mitzuteilen.
(3) Nach rechtskräftiger Beendigung des strafgerichtlichen
Verfahrens ist das ruhende Ordnungsstrafverfahren
oder das Disziplinarverfahren
fortzusetzen.
(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens
oder Disziplinarverfahrens wegen einer Tat, die
eine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes
oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,
ASlg. Nr. 2, ist, ist dem Staatsanwalt mitzuteilen.
§ 5. Zurechtweisungen.
Das kraft der bestehenden Vorschriften begründete
Recht der Vorgesetzten, Untergebene
zu rügen und deren Ungehörigkeiten auszustellen,
wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 6. Mitwirkung im Disziplinarverfahren
als Standesobliegenheit.
Die Mitwirkung im Disziplinarverfahren gehört
zu den Standesobliegenheiten der Heeresangehörigen.
§ 7. Mitwirkung der Soldatenvertreter.
(1) Die Soldatenvertreter nach § 37 des Wehrgesetzes
haben bei der Ermittlung und Bestellung
der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Wenn es der Beschuldigte verlangt, sind
Soldatenvertreter zur Mitwirkung im Ordnungsstraf-
und Disziplinarverfahren heranzuziehen.
Diese Mitwirkung besteht darin, daß der Soldatenvertreter
a) im Ordnungsstrafverfahren für oder mit
dem Beschuldigten gehört wird, Anträge
auf Vornahme bestimmter Erhebungen
stellen, den Beschuldigten beraten und für
ihn Erklärungen abgeben kann,
b) im Disziplinarverfahren den Beschuldigten
in jeder Lage des Verfahrens beraten, bei
Vernehmungen des Beschuldigten und
während der Disziplinarverhandlung anwesend
sein, für oder mit dem Beschuldigten
Erklärungen abgeben, die Vornahme
bestimmter Erhebungen beantragen
und die Akten einsehen kann.
(3) Der zugezogene Soldatenvertreter hat über
alles, was ihm im Zuge des Verfahrens bekannt
geworden ist, Stillschweigen zu bewahren.
§ 8. Zustellungen.
Gemäß diesem Bundesgesetz ergehende schriftliche
Ausfertigungen sind den Heeresangehörigen
in der Regel im Dienstweg zu eigenen Handen
zuzustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen
der §§ 21 bis 31 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950 — sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Hinterlegung von Schriftstücken, die Heeresangehörigen
zuzustellen sind, auch beim Vorgesetzten
des Heeresangehörigen oder bei seinem
Stellvertreter zulässig ist. Eine Hinterlegung
ersetzt die öffentliche Bekanntmachung.
§ 9. Fristen.
Auf die Berechnung der Fristen finden die
Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.
1950 — Anwendung.
§ 10. Verlautbarung der Strafen.
(1) Rechtskräftig verhängte Ordnungs- und
Disziplinarstrafen sind zu verlautbaren. Gerichtliche
Verurteilungen sind nach Rechtskraft des
strafgerichtlichen Urteils dann uz verlautbaren,
wenn die im strafgerichtlichen Urteil zugrunde
liegende Verfehlung mit der Vernachlässigung
der Dienst- oder Standespflicht im Zusammenhang
steht. Die Verlautbarung wird vom Disziplinarvorgesetzten
verfügt.
(2) Die gegen Chargen und Wehrmänner verhängten
Strafen sind durch Einschaltung in den
Tagesbefehlen, die gegen andere Heeresangehörige
verhängten Strafen mittels besonderen Befehls
nur an Höhere und lediglich dann, wenn
die Verfehlung mit der Vernachlässigung der
Dienstpflichten zusammenhängt, auch an solche
Heeresangehörige zu verlautbaren, die den gleichen
Dienstgrad wie der Bestrafte führen. Der
die Ordnungsstrafe verhängende Vorgesetzte, bei
gerichtlichen oder Disziplinarstrafen der Disziplinarvorgesetzte,
kann die Verlautbarung in seinem
ganzen Befehlsbereich anordnen oder auf
bestimmte Teile dieses Bereiches beschränken.
Hält er die Verlautbarung gerichtlicher oder
Disziplinarstrafen auch außerhalb seines Befehlsbereiches
zur Aufrechterhaltung der Disziplin
für angebracht, so hat er eine solche weiterreichende
Verlautbarung unter Vorlage des rechtskräftigen
Erkenntnisses bei seinem Vorgesetzten
zu beantragen.
§ 11. Führungsbuch.
(1) In das Führungsbuch sind einzutragen
a) Ordnungsstrafen nach ihrer Bekanntgabe,
b) Entscheidungen über gegen Ordnungsstrafen
eingebrachte Beschwerden und
c) Disziplinarstrafen nach Eintritt der Rechtskraft.
(2) Die Führungsbücher sind nach den hiefür
bestimmten Vorschriften zu führen
a) über Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
vom nächstübergeordneten, strafberechtigten
Vorgesetzten, in der Regel
vom Unterabteilungskommandanten,
b) über Offiziere vom Disziplinarvorgesetzten.
(3) Der zur Führung des Führungsbuches berufene
Vorgesetzte hat bei Verhängung der Ordnungsstrafe
der Geldbuße nach Rechtskraft der
Strafe dies dem Disziplinarvorgesetzten zu melden,
dem die Verständigung der Rechnungsstelle
obliegt.
§ 12. Löschung der Eintragung im
Führungsbuch.
(1) Ist seit der rechtskräftigen Bestrafung mit
einer Verwarnung eine Frist von drei Monaten,
seit rechtskräftiger Verhängung einer anderen
Ordnungsstrafe eine Frist von sechs Monaten, seit
Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses eine
Frist von drei Jahren verstrichen, so ist die Ein-
tragung der Strafe auf Ansuchen des Bestraften
im Führungsbuch zu löschen, wenn der Bestrafte
seither eine tadellose Haltung beobachtet hat.
Die Löschung der Eintragung im Führungsbuch
ist vor völliger Strafverbüßung jedoch nicht zulässig.
(2) Über die Löschung von Ordnungs- und Disziplinarstrafen
entscheidet der Disziplinarvorgesetzte.
Am Ende des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes hat der zur Führung
des Führungsbuches berufene Vorgesetzte
die Eintragungen im Führungsbuch zu löschen.
(3) Über gelöschte Strafen dürfen keine Mitteilungen
gemacht werden.
II. ABSCHNITT.
Ordnungsstrafrecht.
§ 13. Arten der Ordnungsstrafen.
Ordnungsstrafen sind
A. Bei Berufsoffizieren
1. die Verwarnung;
2. die Geldbuße.
B. Bei zeitverpflichteten Soldaten
1. die Verwarnung;
2. die Ausgangsbeschränkung bis zum
Höchstausmaß von sieben aufeinander
folgenden Tagen;
3. die Geldbuße.
G. Bei Wehrpflichtigen, die den ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten
1. bei Offizieren die zu A. genannten Ordnungsstrafen;
2. bei Unteroffizieren die zu B. genannten
Ordnungsstrafen;
3. bei Chargen und Wehrmännern
a) die Verwarnung,
b) das tägliche Erscheinen beim Rapport
in bestimmter Kleidung oder Ausrüstung
bis zum Höchstausmaß von
sieben aufeinander folgenden Tagen,
c) die Ausgangsbeschränkung bis zum
Höchstausmaß von sieben aufeinander
folgenden Tagen,
d) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß
von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen,
e) die Ordnungshaft bis zu drei Tagen.
§ 14. Verwarnung.
(1) Die Verwarnung ist den Chargen und
Wehrmännern beim Rapport bekanntzugeben.
(2) Offizieren und Unteroffizieren ist diese Ordnungsstrafe
beim besonderen Rapport samt Begründung
bekanntzugeben.
§ 15. Geldbußen.
(1) Die Geldbuße darf im einzelnen Falle den
20. Teil der dem Bestraften im Vormonat gebührenden
Dienstbezüge (Monatsbezug ausschließlich
Familienzulage beziehungsweise Barbezüge)
nicht übersteigen.
(2) Geldbußen sind von den Dienstbezügen abzuziehen.
Die eingegangenen Beträge sind zur
Fürsorge für Heeresangehörige zu verwenden.
§ 16. Tägliches Erscheinen
beim Rapport.
Das tägliche Erscheinen beim Rapport in einer
bestimmten Kleidung oder Ausrüstung darf nur
für einmal am Tage verfügt werden.
§ 17. Ausgangsbeschränkung,
Ausgangsverbot
und Ordnungshaft.
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in der
Verpflichtung, entweder zum Zapfenstreich oder
zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich
in die militärische Unterkunft zurückzukehren,
doch darf die Rückkehr nicht für einen früheren
Zeitpunkt als eine Stunde nach Beendigung des
Dienstes anbefohlen werden. Nicht kasernmäßig
untergebrachte Heeresangehörige sind statt
dessen zu verpflichten, täglich einen bestimmten
Teil der dienstfreien Zeit, die spätestens eine
Stunde vor dem Zapfenstreich enden muß, in der
militärischen Unterkunft zu verbleiben.
(2) Mit Ausgangsverbot Bestrafte dürfen die
ihrer Unterabteilung in der Kaserne angewiesenen
Räumlichkeiten (den Lagerbereich ihrer
Unterabteilung) außer Dienst nicht verlassen und
kein Schanklokal, auch nicht die Kantine, besuchen.
(3) Die mit Ausgangsverbot bestraften
Wehrmänner haben sich in der dienstfreien Zeit
zu bestimmten Tageszeiten bei der Kaserninspektion
zu melden. Nicht kasernmäßig untergebrachten
Heeresangehörigen kann die Erlaubnis
zum Wohnen außerhalb der Kaserne für die
Dauer des Ausgangsverbotes entzogen werden.
(4) Die Behandlung der mit Ordnungshaft bestraften
Chargen und Wehrmänner richtet sich
nach den Bestimmungen der §§ 75 und 76.
§ 18. Strafbefugnisse im Ordnungsstrafverfahren.
Ordnungsstrafen können nur die mit Ordnungsstrafbefugnis
ausgestatteten Vorgesetzten
verhängen. Diese Strafbefugnis steht allen Offizieren
zu, denen der Befehl über eine Truppe,
ein abgesondertes Kommando, eine militärische
Dienststelle oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit
für die Disziplin und den militärischen
Dienstbetrieb übertragen ist. Die Ordnungsstrafbefugnis
der Offiziere erstreckt sich auf die ihnen
unmittelbar Untergebenen ihres Befehlsbereiches,
mit Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder
Rangälteren. Die Strafbefugnis der Offiziere
geht im Falle ihrer Verhinderung auf den Stellvertreter
über, sofern dieser Offizier ist.
§ 19. Meldung an den
Vorgesetzten.
Wenn einem Ordnungsstrafberechtigten eine
Pflichtverletzung bekannt wird, die nach seiner
Ansicht eine strengere Strafe verdient als er zu
verhängen berechtigt ist, so hat er den Sachverhalt
seinem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
§ 20. Abgrenzung der
Strafbefugnisse.
(1) Gegen die Untergebenen ihres Befehlsbereiches,
mit Ausnahme der im Dienst Höheren
oder Rangälteren, können verhängen
A. Der Unterabteilungskommandant
1. gegen Offiziere die Verwarnung, bei selbständigen
Unterabteilungen überdies die
Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge
des Bestraften;
2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen
mit folgenden Einschränkungen
a) die Ausgangsbeschränkung und das Ausgangsverbot
bis zu drei aufeinander
folgenden Tagen,
b) die Geldbuße bis zum 40. Teil der
Dienstbezüge.
B. Der Abteilungskommandant, sofern er nicht
unter C. fällt
1. gegen Offiziere die Verwarnung und die
Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge;
2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen,
jedoch die Geldbuße nur bis zum
30. Teil der Dienstbezüge.
C. Der Kommandant einer selbständigen Abteilung
sowie der Kommandant eines Truppen-
oder Heereskörpers
alle Ordnungsstrafen bis zu ihrem Höchstausmaß.
(2) Offizieren, die ein abgetrenntes Kommando
oder einen Transport führen, steht die Ordnungsstrafbefugnis
eines Unterabteilungskommandanten
zu.
(3) Über die bei den heereseigenen Krankenanstalten
und deren Zweiganstalten eingeteilten
oder dort im Krankenstand befindlichen Heeresangehörigen
steht die Ordnungsstrafbefugnis
den Chefärzten zu, und zwar den Chefärzten
einer Zweiganstalt im Ausmaß wie einem Unterabteilungskommandanten,
den Chefärzten der
heereseigenen Krankenanstalten im gleichen
Ausmaß wie einem Abteilungskommandanten.
(4) Die Ordnungsstrafbefugnis über die beim
Bundesministerium für Landesverteidigung eingeteilten
Heeresangehörigen übt der Bundesminister
für Landesverteidigung aus.
(5) Der Generaltruppeninspektor übt, sofern
im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, das Ordnungsstrafrecht
über alle Heeresangehörigen des
Präsenzstandes in vollem Umfang aus.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung
übt das Ordnungsstrafrecht in vollem Umfang
aus. Die Verhängung von Ordnungsstrafen über
Generale steht nur dem Bundesminister für Landesverteidigung
zu.
§ 21. Ausübung der Ordnungsstrafbefugnis.
(1) Höhere Vorgesetzte können gegen die
dienstlich zunächst einem untergeordneten Strafberechtigten
unterstellten Heeresangehörigen
nur dann — und zwar bei Ausschluß der Ordnungsstrafbefugnis
der untergeordneten Strafberechtigten
— verhängen, wenn die Ordnungswidrigkeit
a) unter ihren Augen begangen worden ist,
b) gegen ihr dienstliches Ansehen gerichtet ist,
c) von Angehörigen verschiedener Truppen
ihres Befehlsbereiches gemeinschaftlich begangen,
d) ihnen im Sinne des § 19 gemeldet oder
e). vom untergeordneten Strafberechtigten ungerechtfertigt
nicht geahndet worden ist.
(2) Über Heeresangehörige, die infolge ihrer
Dienstzuteilung in einen anderen Verband getreten
sind oder dienstlich ihre Einteilung
gewechselt haben, üben die Ordnungsstrafbefugnis
jene strafberechtigten Vorgesetzten aus,
denen sie zur Tatzeit unterstellt waren.
(3) Jeder Vorgesetzte mit Ordnungsstrafbefugnis
hat sich der Ausübung dieser Befugnis zu
enthalten und den Sachverhalt seinem nächsthöheren
Vorgesetzten zu melden (§ 19), wenn
die Tat außer Dienst an ihm persönlich begangen
worden ist.
§ 22. Verhängung der
Ordnungsstrafe.
(1) Ordnungsstrafen dürfen erst nach gehöriger
Erhebung des Tatbestandes und der für und
wider den Beschuldigten sprechenden Beweise und
nach Anhörung des Beschuldigten verhängt
werden. Hiebei sind ihm, wenn er ein Verschulden
in Abrede stellt, die Beweisergebnisse vorzuhalten
und die Erhebungen gegebenenfalls
durch Überprüfung der Rechtfertigung zu ergänzen.
(2) Ein und dieselbe Pflichtverletzung darf nur
von einem Vorgesetzten und nur mit einer Ordnungsstrafe
geahndet werden. Auch wenn der
Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen began-
gen hat, die von demselben Vorgesetzten geahndet
werden können, darf über ihn nur eine
Ordnungsstrafe verhängt werden.
§ 23. Berufung.
(1) Gegen eine Ordnungsstrafe kann, sofern sie
nicht von der Disziplinarkommission oder vom
Bundesminister für Landesverteidigung verhängt
worden ist, die Berufung eingebracht werden. Sie
ist frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens
aber binnen drei Tagen nach Ausspruch der
Ordnungsstrafe bei jenem Kommandanten (Generaltruppeninspektor)
einzubringen, der die
Ordnungsstrafe ausgesprochen hat.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Berufung entscheidet der Kommandant
(Bundesminister für Landesverteidigung),
der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar
übergeordnet ist.
§ 24. Vollstreckung der
Ordnungsstrafen.
(1) Wird gegen eine Ordnungsstrafe keine Berufung
eingebracht oder der Berufung der Erfolg
versagt, so ist die Ordnungsstrafe unverzüglich
zu vollstrecken.
(2) Die Ordnungsstrafe hat der Vorgesetzte zu
vollstrecken, der zur Führung des Führungsbuches
über den Bestraften berufen ist (§ 11).
(3) Durch die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe
darf der dem Bestraften obliegende Dienst
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen,
Ausgangsbeschränkung, Ausgangsverbot oder
persönliches Erscheinen beim Rapport in bestimmter
Kleidung oder Ausrüstung, entfällt auf
die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
Hat die Vollstreckung der genannten Strafen vor
Antritt der Freiheitsstrafen begonnen, so ist sie
zu unterbrechen und der verbleibende Strafrest
erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im Anschluß
an sie zu vollziehen. Das gleiche hat zu
geschehen, wenn der Bestrafte noch vor Ablauf
der Dauer der Ordnungsstrafe der Ausgangsbeschränkung
die des Ausgangsverbotes zu verbüßen
hat.
(5) Von mehreren zu verbüßenden Ordnungsstrafen
verschiedener Art ist die strengere vor
der milderen zu vollstrecken.
III. ABSCHNITT.
Disziplinarrecht für Berufsoffiziere und
zeitverpflichtete Soldaten.
§ 25. Arten der Disziplinarstrafen.
Disziplinarstrafen sind
A. Bei Berufsoffizieren
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe,
3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Familienzulage),
4. die Versetzung in den Ruhestand mit
gemindertem Ruhegenuß,
5. die Entlassung.
B. Bei zeitverpflichteten Soldaten
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe,
3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Familienzulage),
4. die Ausschließung von der Beförderung,
5. die Entlassung.
§ 26. Die Ausschließung von
der Vorrückung in eine höhere
Gehaltsstufe.
Auf Ausschließung von der Vorrückung in eine
höhere Gehaltsstufe kann nicht für mehr als drei
Jahre erkannt werden.
§ 27. Minderung des Dienstbezuges.
(1) Auf Minderung des Dienstbezuges kann
nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.
Der Abzug ist im Erkenntnis mit höchstens
25 % festzusetzen.
(2) Tritt der Berufsoffizier vor Ende der Strafdauer
in den Ruhestand, so vermindert sich der
Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem
durch das Erkenntnis festgesetzten prozentuellen
Ausmaß.
(3) Endet das Dienstverhältnis bei zeitverpflichteten
Soldaten vor Ende der Strafdauer,
so wird die Abfertigung um den noch ausständigen
Kürzungsbetrag vermindert.
§ 28. Rechtsfolge.
In den Fällen der §§ 26 und 27 ist der mit
diesen Strafen belegte Berufsoffizier oder zeitverpflichtete
Soldat vor Ablauf der im Erkenntnis
bestimmten Zeit von der Beförderung ausgeschlossen.
§ 29. Ausschließung von der
Beförderung.
Auf Ausschließung von der Beförderung kann
nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.
§ 30. Versetzung in den Ruhestand
mit gemindertem Ruhegenuß.
(1) Die strafweise Versetzung in den Ruhestand
kann entweder für einen bestimmten Zeit-
raum oder für dauernd verfügt werden. Der Abzug
von dem normalen Ruhegenuß ist mit höchstens
25% festzusetzen.
(2) Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimmten
Zeitraumes ist der Berufsoffizier so zu behandeln,
als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses auf Grund des § 76 der
Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/1914) in den
zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
§ 31. Entlassung.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt
den Verlust aller mit der Dienststellung eines
Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten
verbundenen Rechte, die Unfähigkeit, solche neu
oder wiederzuerlangen, die Zurücksetzung zum
Wehrmann des Reservestandes sowie die Unfähigkeit
zur Beförderung.
§ 32. Ausmaß der Disziplinarstrafe.
Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe ist im
einzelnen Falle auf die Schwere des Dienstvergehens
und die daraus entstandenden Nachteile
sowie auf den Grad des Verschuldens und
das gesamte bisherige Verhalten des Beschuldigten
Rücksicht zu nehmen.
§ 33. Strafbefugnis.
Disziplinarstrafen können nur durch ein Erkenntnis
der zuständigen Disziplinarkommission
auf Grund eines vorschriftsmäßig durchgeführten
Disziplinarverfahrens verhängt werden.
§ 34. Disziplinarvorgesetze
und ihre Befugnisse.
(1) Als Disziplinarvorgesetzte haben einzuschreiten
a) die Truppenkommandanten oder die diesen
Gleichgestellten gegen Berufsoffiziere
und zeitverpflichtete Soldaten ihrer Truppenkörper;
b) die Kommandanten der Fachschulen oder
Kurse gegen die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten ihres Befehlsbereiches,
einschließlich der den Fachschulen oder
den Kursen nicht im geschlossenen Verband
vorübergehend zugeteilten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten;
c) die Kommandanten der Brigaden gegen
die Truppenkommandanten oder die ihnen
Gleichgestellten, ferner gegen alle Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten
im Verband ihres Heereskörpers, die
keinem der in a oder b genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen sowie gegen
die bei Militärbehörden und Anstalten
ihres Befehlsbereiches eingeteilten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten;
das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann solche Behörden und Anstalten
in disziplinärer Hinsicht den Brigaden zuweisen;
d) die Befehlshaber der Gruppen gegen die
Kommandanten der ihnen unterstellten
Brigaden und die bei ihren Dienststellen
eingeteilten Berufsoffiziere, mit Ausnahme
der Generale und zeitverpflichteten Soldaten;
e) der Bundesminister für Landesverteidigung
gegen alle Generale, ferner gegen Berufsoffiziere,
die zum Befehlshaber oder Kommandanten
eines Heereskörpers, zum
Kommandanten von Fachschulen oder
Kursen oder zum Leiter von Militärbehörden
oder Anstalten bestellt sind und
keinem der unter a bis d genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen.
(2) Die Zuständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
richtet sich nach dem Verband und der
Dienststelle, bei denen der Berufsoffizier oder
zeitverpflichtete Soldat in Verwendung steht.
(3) Der Disziplinarvorgesetzte wird auf Grund
der Meldung des Vorgesetzten des eines Dienstvergehens
verdächtigten Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten.
Soldaten tätig. Er hat die Disziplinaranzeige
an die Disziplinarkommission zu
erstatten. Erachtet der Disziplinarvorgesetzte,
daß die einem Berufsoffizier oder zeitverpflichteten
Soldaten zur Last fallende Pflichtverletzung
strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die
Strafanzeige an den Staatsanwalt zu erstatten.
Der Disziplinarvorgesetzte hat die zuständige
Disziplinarkommission hievon zu verständigen.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte hat keine Disziplinaranzeige
zu erstatten, wenn die Tat außer
Dienst an ihm begangen worden ist, in diesem
Falle hat er den Sachverhalt seinem Vorgesetzten
zu melden.
§ 35. Disziplinarkommissionen.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
werden folgende Disziplinarkommissionen
mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt
1. Die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
vom Obersten aufwärts beim Bundesministerium
für Landesverteidigung (Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere);
2. Die Disziplinarkommissionen für alle
übrigen Berufsoffiziere
a) in 1. Instanz bei den Brigadekommandos
(Disziplinarkommission für Berufsoffiziere),
b) in 2. Instanz beim Bundesministerium für
Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere);
3. Die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten
a) in 1. Instanz bei den Truppenkörpern
(Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten),
b) in 2. Instanz bei den Brigadekommandos
(Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten).
(2) Die Zugehörigkeit einer militärischen
Dienststelle, bei der ein Berufsoffizier oder ein
zeitverpflichteter Soldat in Verwendung steht,
zu einem Truppenkörper oder einer Brigade, ist
für die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission
maßgebend. Stehen Berufsoffiziere
oder zeitverpflichtete Soldaten bei einer militärischen
Dienststelle in Verwendung, die weder
einem Truppenkörper noch einer Brigade angehört,
so hat der Bundesminister für Landesverteidigung
für Berufsoffiziere eine der im
Abs. 1 Ziffer 2 lit. a genannten, für zeitverpflichtete
Soldaten eine der im Abs. 1 Ziffer 3 lit. a
genannten Disziplinarkommissionen als zuständige
Disziplinarkommission zu bestimmen.
§ 36. Zuständigkeit.
(1) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen
Disziplinarkommissionen, von denen der
Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission
geht, entscheidet diese; Streitigkeiten über
die Zuständigkeit zwischen anderen Disziplinarkommissionen,
der Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Von der Disziplinarkommission geht der
Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.
§ 37. Zusammensetzung.
(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der
erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt die Vorsitzenden und deren Stellvertreter
aller Disziplinarkommissionen und die Mitglieder
der Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere
und der Disziplinaroberkommission für
Berufsoffiziere. Die weiteren Mitglieder der
übrigen Disziplinarkommissionen sind vom
Kommandanten der militärischen Dienststelle zu
bestellen, bei der eine Disziplinarkommission eingesetzt
ist.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und
unabhängig.
§ 38. Disziplinarsenate.
(1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln
und entscheiden in Senaten.
(2) Die Senate der Disziplinarkommission für
höhere Berufsoffiziere und der Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere bestehen aus
einem General oder Stabsoffizier als Vorsitzenden
oder als dessen Stellvertreter und vier Beisitzern,
von denen zwei denselben Dienstrang
wie der beschuldigte Berufsoffizier haben und
dem Dienstzweig des beschuldigten Berufsoffiziers
angehören müssen.
(3) Die Senate der Disziplinarkommission für
Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier
oder Hauptmann als Vorsitzenden oder als
dessen Stellvertreter und zwei Berufsoffizieren
als Beisitzer. Ein Beisitzer muß denselben
Dienstgrad wie der Beschuldigte haben und dem
Dienstzweig des Beschuldigten angehören.
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 für Berufsoffiziere
bestimmter Dienstzweige vorgesehenen
Beisitzerstellen sind in Ermangelung von Offizieren
des militärärztlichen, des höheren Wirtschaftsdienstes
oder höheren militärtechnischen
Dienstes mit Offizieren des höheren militärischen
Dienstes, in Ermangelung von Offizieren des
Wirtschafts- oder des technischen Dienstes mit
Truppenoffizieren zu besetzen.
(5) Die Senate der Disziplinaroberkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten bestehen
aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden oder als
dessen Stellvertreter und vier Beisitzern, von
denen, wenn ein Unteroffizier Beschuldigter ist,
zwei Berufsoffiziere und zwei Unteroffiziere und,
wenn eine Charge oder ein Wehrmann beschuldigt
ist, zwei Berufsoffiziere und zwei Chargen
oder Wehrmänner sein müssen.
(6) Die Senate der Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden
oder als dessen Stellvertreter und zwei Beisitzern,
von denen, wenn ein Unteroffizier beschuldigt
ist, ein Berufsoffizier und ein Unteroffizier
und, wenn ein Charge oder ein Wehrmann
Beschuldigter ist, ein Berufsoffizier und
eine Charge oder ein Wehrmann sein müssen.
§ 39. Ermittlung und Bestellung der
Mitglieder der Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere.
(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
ist unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen vorzugehen
1. Alle bei Unterabteilungen eingeteilten Berufsoffiziere
sind vom Unterabteilungskommandanten
in Listen aufzunehmen. Dieser hat die
Listen dem Kommandanten der zuständigen Abteilung
vorzulegen. Dieser hat die Listen durch
die Namen der Berufsoffiziere, die in den Listen
noch nicht erfaßt sind, zu ergänzen und sie sodann
dem Kommandanten des zuständigen
Truppenkörpers vorzulegen. Der Kommandant
des zuständigen Truppenkörpers hat die Listen
durch die Namen der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere
zu ergänzen.
2. Der Soldatenvertreter (§ 37 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes) darf ein Fünftel der in den Listen
aufgenommenen Namen ohne Angabe von
Gründen streichen.
3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 erstellten
Listen sind dem Kommandanten der zu-
ständigen Brigade vorzulegen; er hat aus den in
den Listen Eingetragenen zwei Berufsoffiziere
aus dem Stande der Leutnante oder Oberleutnante,
zwei Hauptleute und zwei Stabsoffiziere
zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für
Berufsoffiziere zu bestellen.
4. Die Namen der noch in den Listen verbliebenen
Berufsoffiziere sind dem Kommandanten
der zuständigen Heeresgruppe zu melden; dieser
hat die Listen durch Namen aus dem Kreis der
bislang noch nicht erfaßten Berufsoffiziere zu ergänzen
und die Namen der so ermittelten Berufsoffiziere
dem Bundesminister für Landesverteidigung
zu melden.
5. Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres aus
dem Kreis der beim Bundesministerium für Landesverteidigung
eingeteilten Berufsoffiziere und
aus den ihm nach Ziffer 4 gemeldeten Berufsoffizieren
die Mitglieder der Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere und die der Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere zu
bestellen.
6. Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere sind vier Generale und
vier Oberste, zu Mitgliedern der Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere sind zwei
Generale, drei Stabsoffiziere, zwei Hauptleute
und zwei Berufsoffiziere aus dem Stande der
Leutnante und Oberleutnante zu bestellen. Stehen
Generale in genügender Anzahl nicht zur
Verfügung, so sind Oberste zu bestellen.
(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähere
über die Ermittlung und Bestellung der Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
zu bestimmen; hiebei sind die Bestimmungen
des Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 auf die Erstellung
von Listen von Unterabteilungen, die organisationsgemäß
keinem Abteilungs- oder
Truppenkörperverband angehören, sinngemäß
anzuwenden.
§ 40. Ermittlung und Bestellung der
Mitglieder der Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete
Soldaten.
(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten ist unter Beachtung nachstehender
Vorschriften vorzugehen
A. Bei zeitverpflichteten Unteroffizieren
1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteilten
zeitverpflichteten Unteroffiziere sind vom Unterabteilungskommandanten
in Listen aufzunehmen.
Dieser hat die Listen dem Kommandanten
der zuständigen Abteilung vorzulegen.
Dieser hat die Listen durch die Namen der Unteroffiziere,
die in den Listen noch nicht erfaßt
worden sind, zu ergänzen.
2. Der Soldatenvertreter, der gemäß § 37
Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes zum Abteilungskommandanten
entsendet ist, darf aus den Listen
ein Fünftel der in den Listen aufgenommenen
Namen ohne Angabe von Gründen streichen.
3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 erstellten
Listen sind dem Kommandanten des zuständigen
Truppenkörpers vorzulegen; er hat
bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres aus den
in den Listen Eingetragenen sechs Unteroffiziere
zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a)
zu bestellen.
4. Die Namen der noch in den Listen verbliebenen
zeitverpflichteten Unteroffiziere sind dem
Kommandanten der zuständigen Brigade zu melden.
Dieser hat die Listen durch Namen aus dem
Kreise der bislang noch nicht erfaßten Unteroffiziere
zu ergänzen und bis zum 15. Dezember
eines jeden Jahres aus den in den Listen Eingetragenen
sechs Unteroffiziere zu Mitgliedern der
Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. b) zu bestellen.
B. Bei zeitverpflichteten Chargen und Wehrmännern
1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteilten
Chargen und Wehrmänner sind vom Unterabteilungskommandanten
in Listen aufzunehmen,
und zwar nach Chargen und Wehrmännern
getrennt.
2. Die Soldatenvertreter, die gemäß § 37
Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes zum Unterabteilungskommandanten
entsendet sind, dürfen aus
den Listen ein Fünftel der in den Listen aufgenommenen
Namen ohne Angabe von Gründen
streichen, und zwar
a) der Soldatenvertreter für Chargen aus der
Liste der zeitverpflichteten Chargen;
b) der Soldatenvertreter für Wehrmänner
aus der Liste der zeitverpflichteten Wehrmänner.
3. Die unter Berücksichtigung der unter B.
Ziffer 2 erstellten Listen sind dem Kommandanten
der zuständigen Abteilung vorzulegen. Er
hat die Listen durch die Namen der zeitverpflichteten
Chargen beziehungsweise zeitverpflichteten
Wehrmänner, die in den Listen noch
nicht erfaßt worden sind, zu ergänzen und sie
sodann dem Kommandanten des zuständigen
Truppenkörpers vorzulegen. Dieser hat die
Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten
zeitverpflichteten Chargen beziehungsweise zeitverpflichteten
Wehrmänner zu ergänzen und sodann
bis 15. Dezember eines jeden Jahres sechs
Chargen und sechs Wehrmänner zu Mitgliedern
der Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.
4. Die Namen der noch in den Listen verbleibenden
zeitverpflichteten Chargen beziehungsweise
zeitverpflichteten Wehrmänner sind
dem Kommandanten der zuständigen Brigade zu
melden; er hat bis 15. Dezember eines jeden
Jahres aus diesen Listen sechs Chargen und sechs
Wehrmänner zu Mitgliedern der Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
(§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.
(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähere
über die Ermittlung und Bestellung der Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten zu bestimmen; hiebei sind die Bestimmungen
des Abs. 1 A. Ziffer 1 und 2 sowie
Abs. 1 B. Ziffer 1 und 2 auf die Erstellung von
Listen von Unterabteilungen, die organisationsgemäß
keinem Abteilungs- oder Truppenkörperverband
angehören, sinngemäß anzuwenden.
§ 41. Beschlußfassung der Senate.
(1) Die Senate haben ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende
hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Der
Rangjüngere hat vor dem Rangälteren zu stimmen.
(2) Ein aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern
bestehender Senat kann die Strafe der
Entlassung nur dann verhängen, wenn sich vier
Stimmen des Senates dafür aussprechen.
§ 42. Beistellung der Sacherfordernisse
und des Protokollführers.
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen
und für die Besorgung ihrer
Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen aufzukommen,
bei denen sie eingesetzt sind.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte (§ 34) hat fallweise
aus den ihm unterstellten jüngeren Berufsoffizieren
die Protokollführer für die Sitzungen
und Verhandlungen der Disziplinarkommissionen
zu bestellen.
§ 43. Disziplinaranwalt.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen
hat der Kommandant der Dienststelle, bei der
eine Disziplinarkommission eingesetzt ist, für
jede Disziplinarkommission aus der Reihe der
ihm unterstellten wenn möglich rechtskundigen
Berufsoffiziere einen Disziplinaranwalt nebst erforderlichen
Stellvertretern zu bestellen. Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat für
die Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere
und für die Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere aus den dem Personalstand
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
angehörenden oder bei diesem Bundesministerium
verwendeten Berufsoffizieren je
einen Disziplinaranwalt nebst den erforderlichen
Stellvertretern zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung
des Senates zur Wahrung der ihm
anvertrauten Interessen zu hören. Er hat jederzeit
für eine strenge Erfüllung der Dienst- und
Standespflichten einzutreten, hiebei aber die zur
Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten
dienlichen Umstände mit gleicher Sorgfalt
zu berücksichtigen.
§ 44. Ausschließung und Ablehnung.
(1) Auf die Ausschließung und Ablehnung von
Mitgliedern einer Disziplinarkommission sind
die Bestimmungen der §§ 67 bis 74, auf die Ausschließung
von Disziplinaranwälten und ihrer
Stellvertreter die Bestimmungen der §§ 75 bis
76 der Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Überdies hat jeder beschuldigte Berufsoffizier
und zeitverpflichtete Soldat das Recht,
binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
zwei Mitglieder des Senates
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 45. Enthebung von den
Disziplinarfunktionen.
(1) Die Funktion der zu Kommissionsmitgliedern
und Disziplinaranwälten bestellten Heeresangehörigen
erlischt, wenn in ihrer dienstlichen
Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die
Voraussetzung ihrer Bestellung entfällt.
(2) Während der Dauer eines gegen einen solchen
Heeresangehörigen anhängigen strafgerichtlichen
oder Disziplinarverfahrens darf er zu
keiner Amtshandlung bei einer Disziplinarkommission
herangezogen werden. Endet das Verfahren
mit einer Verurteilung oder Bestrafung
des Heeresangehörigen, so verliert er seine Stellung.
§ 46. Verteidigung.
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im
Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus den
im Wirkungsbereich der Disziplinarkommission
in Verwendung stehenden, nicht unter 21 Jahren
alten Heeresangehörigen zu bedienen, der
mindestens eine einjährige Dienstzeit im Bundesheer
geleistet hat. Der Beschuldigte kann seinen
Verteidiger auch aus. der Zahl der in den Verteidigerlisten
(§ 39 StPO.) eingetragenen Personen
wählen.
(2) Der Kommandant der Dienststelle (der
Bundesminister für Landesverteidigung), bei der
die Disziplinarkommission eingesetzt ist, hat dem
Beschuldigten auf seinen Wunsch für die mündliche
Verhandlung einen Verteidiger aus der Zahl
der ihm unterstehenden Heeresangehörigen zu
bestellen.
(3) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen
a) Heeresangehörige, die vom Dienst enthoben
sind oder gegen die ein strafgerichtliches
oder Disziplinarverfahren wo auch
immer eingeleitet ist, für die Dauer der
Dienstenthebung oder des anhängigen Verfahrens,
b) Heeresangehörige während des Vollzuges
einer Freiheitsstrafe.
(4) Wer im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger
zu vernehmen ist, darf nicht als
Verteidiger herangezogen werden.
(5) Soldaten sind zur Annahme einer Verteidigung
nicht verpflichtet, sofern sie nicht nach
Abs. 2 bestellt worden sind. Sie dürfen für die
Verteidigung keine Belohnung annehmen. Sie
haben gegenüber dem Beschuldigten Anspruch
auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung
notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(6) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur
Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet,
unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen
Verteidigungsmittel anzuwenden. Er
ist. verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft
als Verteidiger zukommenden vertraulichen
Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 47. Delegierung.
(1) Wenn bei einer Disziplinarkommission die
zur Bildung des Senates erforderliche Anzahl
von Mitgliedern nicht zur Verfügung steht, hat
die Disziplinaroberkommission die Disziplinarsache
an eine andere Disziplinarkommisson zu
verweisen.
(2) Das gleiche kann sie auf Antrag des Disziplinaranwaltes
oder des Beschuldigten verfügen,
wenn Gründe vorhanden sind, welche
die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkommission
bezweifeln lassen.
(3) Die Disziplinarkommission hat nach Beginn
der mündlichen Verhandlung aus den im Abs. 2
genannten Gründen die Delegierung zu beantragen.
(4) Die Disziplinaroberkommission hat über
Delegierungsanträge ohne mündliche Verhandlung
Beschluß zu fassen. Einer Beschlußfassung
bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende der Disziplinarkommission
und der Disziplinaranwalt
übereinstimmend der Meinung sind, daß dem
Delegierungsantrag stattzugeben ist.
§ 48. Einleitung des Verfahrens.
(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat vor Übermittlung
der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission
die etwa zur vorläufigen Klarstellung
des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen
zu pflegen.
(2) Die zuständige Disziplinarkommission hat
nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne
mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die
Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei oder
nicht. Vor der Entscheidung kann die Vornahme
von Erhebungen verfügt werden. Erachtet die
Disziplinarkommission, daß nur eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt, so hat sie die Akten an den
zuständigen Disziplinarvorgesetzten zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe abzutreten.
(3) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes
kann die Disziplinarkommission an Stelle des
Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung
sofort die Verweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung beschließen. Für einen
solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des
§ 51.
(4) Der Beschluß auf Einleitung oder Ablehnung
der Disziplinaruntersuchung ist dem Beschuldigten
im Dienstwege und dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.
(5) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission,
mit dem die Einleitung des Verfahrens abgelehnt
wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die Disziplinaroberkommission
offen.
§ 49. Disziplinaruntersuchung.
(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat der Kommandant
der Dienststelle (der Bundesminister für
Landesverteidigung), bei der die Disziplinarkommission
eingesetzt ist, einen oder mehrere
Untersuchungskommissäre aus dem Kreise der
wenn möglich rechtskundigen Berufsoffiziere zu
bestellen. Berufsoffiziere, die zu einer anderweitigen
Tätigkeit im Disziplinarverfahren berufen
sind, können nicht zu Untersuchungskommissären
bestellt werden.
(2) Auf die Untersuchungskommissäre finden
die Bestimmungen der §§ 44 und 45 sinngemäß
Anwendung.
(3) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen
und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen,
alle zur vollständigen Klärung der Sache erforderlichen
Umstände und Beweismittel von Amts
wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte
zu äußern. Verweigert der Beschuldigte
seine Mitwirkung, so steht dies dem Fortgang
des Verfahrens nicht entgegen.
(4) Der Untersuchungskommissär kann die
Mitwirkung der Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung und der Bundespolizeibehörden
in Anspruch nehmen. An diese hat er sich
insbesondere dann zu wenden, wenn Zeugen
oder Sachverständige, die nicht Soldaten sind,
außerhalb des politischen Bezirkes wohnen, in
dem sich der Untersuchungskommissär befindet,
der Ladung des Untersuchungskommissärs keine
Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich
weigern, eine Aussage abzulegen.
(5) Ist die eidliche Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen zur Feststellung der
Wahrheit unerläßlich, so kann der Untersuchungskommissär
mit Zustimmung der Dienststelle,
bei der die Disziplinarkommission eingesetzt
ist, das zuständige Bezirksgericht um die
eidliche Vernehmung ersuchen.
(6) Auf die Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen sowie auf deren Gebühren sind
die für das strafgerichtliche Verfahren geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 50. Geltendmachung von Parteienrechten.
(1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung
der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung
neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
Auch der Beschuldigte hat das Redit, die
Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(2) Trägt der Untersuchungskommissär Bedenken,
einem solchen Ergänzungsantrag stattzugeben,
so hat er einen Beschluß der Disziplinarkommission
einzuholen, gegen den kein Rechtsmittel
zulässig ist.
(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung
kann der Untersuchungskommissär, soweit
dadurch der Zweck des Verfahrens nicht
verhindert wird, dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger uneingeschränkte oder teilweise Einsichtnahme
in die Verhandlungsakte gestatten.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
(§ 51) haben der Beschuldigte und sein Verteidiger
das Recht, die Verhandlungsakte mit Ausnahme
der Beratungsprotokolle einzusehen und
von ihnen Abschriften zu nehmen.
(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den
Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
§ 51. Verweisung zur mündlichen
Verhandlung und Einstellung des
Verfahrens.
(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung
sind dem Disziplinaranwalt mitzuteilen
und von ihm mit seinen Anträgen der Disziplinarkommission
vorzulegen.
(2) Die Disziplinarkommission hat ohne
mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die
Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen
oder ob das Disziplinarverfahren einzustellen ist.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so hat sie
die Akten an den Disziplinarvorgesetzten abzutreten.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte
bestimmt angeführt und die
Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung zu treffen
sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist
kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Binnen einer Woche nach Zustellung des
Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte
und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen,
über welche die Disziplinarkommission ohne
Zulassung eines abgesonderten Rechtsmittels entscheidet.
(5) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens
samt Gründen ist dem Beschuldigten im
Dienstwege und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission,
mit dem die Untersuchung eingestellt
wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die Disziplinaroberkommission
offen.
§ 52. Mündliche Verhandlung.
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung ist
vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu
bestimmen. Hiezu sind der Beschuldigte unter
Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und eines
Verzeichnisses der Mitglieder des Disziplinarsenates
und sein Verteidiger zu laden.
(2) Die Disziplinarkommission kann das persönliche
Erscheinen des Beschuldigten zur mündlichen
Verhandlung anordnen.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch
kann auf Verlangen des Beschuldigten drei
Heeresangehörigen, die sein Vertrauen genießen,
der Zutritt zur Verhandlung gestattet werden.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen während
und am Schluß der Verhandlung geschehen
in geheimer Sitzung.
(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den
Inhalt der Verhandlung sind untersagt.
§ 53. Gang der Verhandlung.
(1) Die Verhandlung hat mit der Verlesung
des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
(2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten
und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen
und, soweit erforderlich, die Verlesung
der im Verfahren aufgenommenen Protokolle
und der sonstigen belangreichen Urkunden.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
haben das Recht, sich zu den einzeln vorgebrachten
Beweismitteln zu äußern und Fragen an die
Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der
Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und
Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger
mit. der Verteidigung zu hören. Dem
Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 54. Erkenntnis.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung
des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen,
was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen
ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an
ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und
an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat
nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung
aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen
Überzeugung zu erkennen.
(2) Durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission
muß der Beschuldigte entweder von der
ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen
oder einer solchen für schuldig erklärt
werden.
(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Ausspruch über die den Beschuldigten
treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe
zu enthalten.
(4) Wurde die Pflichtwidrigkeit bereits mit
einer Ordnungsstrafe geahndet, so hat das Disziplinarerkenntnis
bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe
auf die verhängte Ordnungsstrafe
Bedacht zu nehmen.
§ 55. Kosten des Verfahrens.
(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder
nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig erklärt,
so werden die Kosten des Verfahrens vom
Bund getragen.
(2) Wird gegen den Beschuldigten auf eine Disziplinarstrafe
erkannt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht
auf seine Vermögensverhältnisse und die verhängte
Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenen Kosten sind jedenfalls vom Beschuldigten
zu tragen.
§ 56. Bekanntgabe des Erkenntnisses
und Protokollführung.
(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung
sofort zu verkünden und längstens binnen einer
Woche samt den Entscheidungsgründen dem
Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,
letzterem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,
zuzustellen.
(2) Über die mündliche Verhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden
und eine Darstellung des Ganges der
Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu
enthalten hat.
(3) Über die Beratungen und Abstimmungen
ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(4) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterfertigen.
§ 57. Einstellung des Verfahrens.
Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des
Erkenntnisses oder wird ihm der Austritt aus
dem Dienstverhältnis bewilligt, so ist das Verfahren
einzustellen.
§ 58. Berufung.
(1) Gegen die Erkenntnisse der Disziplinarkommission
können der Beschuldigte und der
Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über
Schuld und Strafe oder wegen der Entscheidung
über den Kostenersatz Berufung erheben.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung ist schriftlich oder mündlich
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses
beim Vorsitzenden der
Disziplinarkommission einzubringen.
(4) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen
ist eine abgesonderte Berufung nicht
zulässig; sie können erst in der Berufung gegen
das Disziplinarerkenntnis (Abs. 1) angefochten
werden.
(5) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten
ist unzulässig, wenn ihn das Erkenntnis der Disziplinarkommission
entweder freigesprochen
oder nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig
erklärt hat. Eine Berufung ist ferner nicht zulässig,
wenn der Heeresangehörige nach Zustellung
oder Verfügung des Disziplinarerkenntnisses
ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
§ 59. Berufungsverfahren.
(1) Der Vorsitzende hat die Berufung zurückzuweisen,
wenn sie verspätet oder sonst unzulässig
ist.
(2) Die Disziplinaroberkommission hat ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden
a) wenn sie eine Ergänzung der Untersuchung
für notwendig hält; in diesem Fall ist die
Durchführung der Ergänzung der Untersuchung
der Disziplinarkommission aufzutragen;
b) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens
dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich
machen. In diesem Fall ist das
angefochtene Erkenntnis aufzuheben und
die Sache an die zuständige Disziplinarkommission
zurückzuverweisen;
c) wenn die Berufung wegen der Entscheidung
über den Kostenersatz erhoben wurde.
(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten
Fällen hat der Vorsitzende den Tag der mündlichen
Verhandlung zu bestimmen. Auf das weitere
Verfahren sind die Vorschriften über die
mündliche Verhandlung und das Erkenntnis in
erster Instanz sinngemäß anzuwenden.
§ 60 Vollstreckung des Erkenntnisses.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft hat der Vorsitzende
der Disziplinarkommission die Vollstreckung
der Strafe durch die zuständige militärische
Dienststelle zu veranlassen und eine
Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses samt
Entscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt zu
übersenden.
(2) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis
und in das Führungsbuch einzutragen.
§ 61. Wiederaufnahme des Verfahrens.
(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens
abgelehnt, das Verfahren aus anderen Gründen
als jenen des § 57 eingestellt, der Beschuldigte
freigesprochen oder nur einer Ordnungswidrigkeit
für schuldig erklärt worden, so kann das
Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf
Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder
aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel hervorkommen, die allein
oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten
und die Verhängung einer Disziplinarstrafe
zu begründen.
(2) Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig
verurteilte Heeresangehörige oder seine gesetzlichen
Erben können die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen,
wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel
beibringen, die allein oder in Verbindung mit
den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,
den Freispruch oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe
oder statt der Entlassung eine mildere
Disziplinarstrafe zu begründen.
(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie darüber, ob wegen der Einbringung des
Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Strafvollzug
innezuhalten sei, entscheidet die Disziplinarkommission,
die in erster Instanz entschieden
hat, ohne mündliche Verhandlung.
(4) Die Entscheidung der Disziplinarkommission
kann binnen zwei Wochen nach Zustellung
mit Beschwerde angefochten werden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme
des Verfahrens wird das Erkenntnis soweit aufgehoben,
als es diejenige Handlung betrifft, bezüglich
welcher die Wiederaufnahme bewilligt
worden ist.
(6) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache
in der Regel in den Stand der Untersuchung.
Mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.
§ 62. Erledigung des wiederaufgenommenen
Verfahrens.
(1) Wird der Heeresangehörige, zu dessen Gunsten
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt
worden ist, neuerlich für schuldig erklärt, so
kann über ihn keine strengere als die ihm im
früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt
werden. Auf die Strafe ist die im früheren
Erkenntnis verhängte Strafe soweit anzurechnen,
als sie schon vollstreckt worden ist.
(2) Die Disziplinarkommission, welche die Wiederaufnahme
des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten
für zulässig erklärt hat, kann mit
Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort auf
Freispruch, auf eine Ordnungs- oder mildere
Disziplinarstrafe erkennen.
(3) Wird auf Grund der Wiederaufnahme das
Verfahren eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe
verurteilte Heeresangehörige nachträglich
freigesprochen oder zu einer Ordnungsstrafe
verurteilt, so ist ihm vom Bund das zu ersetzen,
was ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung
an Bezügen (§ 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956) entgangen ist. Bereits bezahlte
Kosten sind ihm rückzuerstatten.
(4) Wird der verurteilte Heeresangehörige auf
Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens zu
einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so
hat die Disziplinarkommission auszusprechen,
daß ihm die durch die Vollstreckung der strengeren
Strafe entgangenen Bezüge (§ 3 des Gehaltsgesetzes
1956) vom Bund ersetzt werden.
(5) Nach dem Tode des Heeresangehörigen
steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen insoweit
zu, als ihnen ein vom verurteilten Heeresangehörigen
geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
§ 63. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung
eines Rechtsmittels hat die Disziplinaroberkommission
dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die
Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden
durch einen unabwendbaren Umstand unmöglich
gemacht worden ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand muß innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses
unter gleichzeitiger Geltendmachung des
Rechtsmittels bei der Disziplinarkommission eingebracht
werden. Diese teilt den Antrag dem
Disziplinaranwalt zur Äußerung mit.
(3) Bewilligt die Disziplinaroberkommission die
Wiedereinsetzung, so kann sie sofort in der
Hauptsache entscheiden.
§ 64. Dienstenthebung.
(1) Wird über einen Heeresangehörigen die
strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so
hat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt die
vorläufige Enthebung des Verhafteten vorn
Dienst zu verfügen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem
berechtigt, die vorläufige Enthebung eines Heeresangehörigen
zu verfügen, wenn dessen Fernhaltung
vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,
insbesondere zur Aufrechterhaltung der
Manneszucht und Ordnung zwingend geboten
ist. Unter dieser Voraussetzung steht das Recht
zu einer vorläufigen Dienstenthebung auch dem
Kommandanten abgetrennter Abteilungen, den
Kommandanten selbständiger oder abgetrennter
Unterabteilungen sowie den mit der Vornahme
einer Inspizierung betrauten Offizieren zu. Kommandanten,
die dem Disziplinarvorgesetzten
dienstlich unterstellt sind, haben ihm eine solche
Verfügung auf dem kürzesten Weg zu melden.
Auf dem gleichen Weg haben höhere Vorgesetzte,
die eine vorläufige Dienstenthebung verfügen,
dem Disziplinarvorgesetzten des vom Dienst enthobenen
Heeresangehörigen diese Verfügung
bekanntzugeben.
(3) Gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist
kein Rechtsmittel zulässig. Der Disziplinarvorgesetzte
hat jedoch jede vorläufige Dienstenthebung
ungesäumt der Disziplinarkommission
mitzuteilen, die ohne Verzug die Enthebung zu
bestätigen oder aufzuheben hat. Eine von der
Disziplinarkommission noch nicht bestätigte Enthebung
vom Dienst kann von dem Vorgesetzten,
der sie verhängt hat, und von jedem höheren
Vorgesetzten außer Kraft gesetzt werden.
(4) Die Disziplinarkommission kann einen
Heeresangehörigen, gegen den ein strafgerichtliches
oder Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mit
Rücksicht auf die Art oder Schwere des Dienstvergehens
angemessen ist. Dieses Recht steht der
Disziplinarkommission auch dann zu, wenn gegen
einen Heeresangehörigen das Entmündigungsverfahren
eingeleitet wurde.
(5) Fallen die Umstände weg, die eine Dienstenthebung
notwendig gemacht haben, so hat die
Disziplinarkommission die Dienstenthebung aufzuheben.
Sonst endet die Dienstenthebung mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
§ 65. Wirkung der Dienstenthebung.
(1) Vom Dienst enthobene Heeresangehörige
haben sich nach näheren Weisungen ihres Disziplinarvorgesetzten
zu bestimmten Zeiten bei der
von ihm bezeichneten militärischen Dienststelle
zu melden.
(2) Durch Beschluß der Disziplinarkommission
kann für die Dauer der Dienstenthebung die Beschränkung
ihrer Dienstbezüge bis auf zwei
Drittel verfügt werden.
(3) Die Disziplinarkommission entscheidet über
die Verfügung der Dienstenthebung, Bestätigung
oder Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung
und über die Beschränkung der Bezüge
eines vom Dienst enthobenen Heeresangehörigen
ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung
der Disziplinarkommission kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung durch Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 66. Vorläufige Festnahme.
(1) Berufsoffiziere, insbesondere der Ortskommandant,
ferner die Inspektionsorgane, Wachen
und Streifen sind, wenn es die Aufrechterhaltung
der militärischen Zucht und Ordnung zwingend
erfordert, berechtigt, Heeresangehörige festzunehmen.
Der Festnehmende hat auf kürzestem
Wege dem Vorgesetzten des festgenommenen
Heeresangehörigen die getroffene Verfügung anzuzeigen.
Dieser Vorgesetzte hat dem Disziplinarvorgesetzten
des Festgenommenen Meldung
zu erstatten. Höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige
Festnahme verfügt haben, haben diese
dem Disziplinarvorgesetzten des festgenommenen
Heeresangehörigen bekanntzugeben.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Heeresangehörigen
binnen 48 Stunden nach Festnahme
entweder freizulassen oder der zur weiteren Verfolgung
berufenen Behörde (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes
vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87,
zum Schutz der persönlichen Freiheit) zu überstellen.
IV. ABSCHNITT.
Disziplinarrecht für Berufsoffiziere des Ruhestandes.
§ 67. Disziplinarbehandlung.
Ein in den Ruhestand versetzter Berufsoffizier
unterliegt der Disziplinarbehandlung
a) wegen eines im Präsenzstand begangenen
Disziplinarvergehens;
b) wegen gröblicher Verletzung der ihm nach
der Dienstpragmatik, Gesetz vom 25. Jänner
1914, RGBl. Nr. 15, obliegenden Verpflichtungen.
§ 68. Disziplinarstrafen.
Disziplinarstrafen sind
1. Der Verweis,
2. die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung
des Ruhegenusses mit einem Abzug bis
zu 25 v. H. des Ruhegenusses,
3. Lei besonders erschwerenden Umständen
aber auch der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und aller Ansprüche
auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Berufsoffizier
und seine Angehörigen. Dieser Verlust
bewirkt die Zurücksetzung zum Wehrmann
des Reservestandes und die Unfähigkeit zur Beförderung.
§ 69. Disziplinarzuständigkeit.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
ist diejenige Disziplinarkommission zuständig,
die unmittelbar vor Versetzung des Berufsoffiziers
in den Ruhestand für ihn zuständig war.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte
I und III auch auf die im Ruhestand befindlichen
Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT.
Ahndung von Dienstvergehen bei bestimmten
Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes.
§ 70. Disziplinarbehandlung und
Zuständigkeit.
(1) Auf Personen, die vor dem 14. März 1938
Offiziere oder Berufsunteroffiziere des Dienst- oder
Ruhestandes waren und auf Grund der Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, als solche Ruhegenüsse erhalten,
sind die §§ 67, 68 und 69 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen Offiziere ist die Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere (§ 35 Abs. 1 Z. 2
lit. b) zuständig. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen Berufsunteroffiziere hat
der Bundesminister für Landesverteidigung eine
der im § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes
genannte Disziplinaroberkommission für
zeitverpflichtete Soldaten als zuständige Disziplinarkommission
zu bestimmen.
VI. ABSCHNITT.
Ahndung von Dienstvergehen bestimmter Wehrpflichtiger
der Reserve,
§ 71.
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen
Dienstgrad der Reserve innehaben, unterliegen
der disziplinären Behandlung, wenn sie während
des Reservestandes wegen eines Verbrechens
oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung
aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verurteilt wurden.
(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.
(3) Als Disziplinarvorgesetzter hat der Bundesminister
für Landesverteidigung einzuschreiten.
Erachtet er, daß der Soldat des Reservestandes
wegen der im Abs. 1 genannten Verurteilung
nicht ohne zu besorgenden Nachteil für den
Dienst oder ohne schwere Schädigung des
Standesansehens in seinem Dienstgrad belassen
werden kann, so hat der Bundesminister für
Landesverteidigung die Disziplinaranzeige an
die nach § 35 dieses Bundesgesetzes zuständige
Disziplinarkommission zu erstatten. Auf das
weitere Verfahren haben die Vorschriften des
III. Abschnittes mit Ausnahme des § 37 Abs. 3
dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu
finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung
nicht zu verhängen ist, so ist das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Hinsichtlich der Degradierung finden die
Bestimmungen des § 74 Anwendung.
VII. ABSCHNITT.
Disziplinarrecht für Heeresangehörige, die den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
leisten.
§ 72. Arten der Disziplinarstrafen.
Disziplinarstrafen, die über Heeresangehörige,
die den ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst leisten, verhängt werden können,
sind
A. Bei Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren
a) der Verweis,
b) die Geldbuße,
c) die Ausschließung von der Beförderung,
d) die Degradierung.
B. Bei Chargen und Wehrmännern, die den
außerordentlichen Präsenzdienst leisten
a) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,
b) die Ausschließung von der Beförderung,
c) bei Chargen die Degradierung.
C. Bei Chargen und Wehrmännern, die den ordentlichen
Präsenzdienst leisten
a) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß
von 14 aufeinanderfolgenden
Tagen,
b) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß
von 14 aufeinander folgenden Tagen,
c) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,
d) der Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,
e) die Ausschließung von der Beförderung,
f) bei Chargen die Degradierung,
§ 73. Ausschließung von der Beförderung.
Die Ausschließung von der Beförderung ist
auszusprechen, wenn der Wehrpflichtige nach
den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens nicht
ohne zu besorgenden Nachteil für den Dienst und
ohne schwere Schädigung des Standesansehens in
einen höheren Dienstgrad befördert werden
kann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb
eines Jahres einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Die einjährige Frist ist von dem Tag an
zu berechnen, an dem die im Erkenntnis ausgesprochene
Strafe rechtskräftig geworden ist.
§ 74. Degradierung.
Auf Degradierung ist zu erkennen, wenn der
Verurteilte nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens
nicht ohne zu besorgenden Nachteil
für den Dienst oder ohne schwere Schädigung
des Standesansehens in seinem Dienstgrad
belassen werden kann. Sie bewirkt die Zurücksetzung
bis zum Wehrmann und die Unfähigkeit,
innerhalb eines Jahres einen höheren Dienstgrad
zu erlangen. Für die Fristberechnung ist § 73
anzuwenden.
§ 75. Disziplinarhaft und Disziplinararrest.
(1) Die Disziplinarhaft besteht in der Verschließung
des Bestraften in einem eigenen Haftraum
während seiner dienstfreien Zeit auf die Dauer
der Strafe. Die Verschließung ist womöglich gemeinsam
mit anderen Heeresangehörigen, über
die die gleiche Strafe verhängt worden ist, zu
vollstrecken.
(2) Der Disziplinararrest besteht in der Verschließung
des Bestraften in einem Haftraum
während der ganzen Strafdauer.
(3) Die Bestrafung mit Disziplinararrest hat
die Verlängerung des Präsenzdienstes um die im
Arrest zugebrachte oder zur Strafvollstreckung
noch erforderliche Zeit zur Folge.
§ 76. Vollstreckung der Freiheitsstrafen.
(1) Der mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Heeresangehörige
ist, bevor die Strafe vollstreckt
wird, auf seine Hafttauglichkeit zu untersuchen.
Verneint der Arzt die Hafttauglichkeit, so ist
der Strafantritt für die Dauer der Haftuntauglichkeit
aufzuschieben.
(2) Häftlinge sind mindestens einmal in der
Woche ärztlich zu untersuchen. Häftlingen,
deren Strafzeit fünf Tage übersteigt, ist, wenn
sie Disziplinararrest verbüßen, täglich, wenn sie
Disziplinarhaft verbüßen, an allen dienstfreien
Tagen, je eine Erholungsstunde in freier Luft
unter Aufsicht zu gestatten. Erkrankt ein Häftling,
so hängt der weitere Strafvollzug vom ärztlichen
Gutachten ab; je nach der Sachlage ist die
Strafvollstreckung zu unterbrechen.
(3) Wenn bei der Verwendung der Truppe
außerhalb der ständigen Unterkunft die Anhaltung
des Bestraften in einem geeigneten Raum
nicht möglich ist, hat seine Verschließung bei
einer Wache zu erfolgen. Ist dies nicht angängig,
so ist die Strafvollstreckung auf einen späteren
Zeitpunkt zu verlegen.
(4) Der Vollzug des Disziplinararrestes ist nicht
nur beim Fehlen geeigneter Hafträume, sondern
auch dann auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen,
wenn Ausbildungsrücksichten den Aufschub
der Strafe rechtfertigen.
(5) Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 hat der
Disziplinarvorgesetzte zu treffen.
§ 77. Zuständigkeit und Verfahren.
(1) Zur Ahndung der von Wehrpflichtigen, die
den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
leisten, begangenen Dienstvergehen sind
die Disziplinarvorgesetzten (§ 34) berufen. Auf
das Verfahren haben die Vorschriften des II. Abschnittes
und § 34 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß Anwendung
zu finden. Das Verfahren ist bei Außerstandbringung
des Wehrpflichtigen durch Verfügung
des Disziplinarvorgesetzten einzustellen.
(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte, daß die
Voraussetzungen für die Ausschließung von der
Beförderung oder die Aberkennung des Dienstgrades
gegeben sind, so hat er die Disziplinaranzeige
an die nach § 35 zuständige Disziplinarkommission
zu erstatten. Auf das weitere Verfahren
haben die Vorschriften des III. Abschnittes,
mit Ausnahme des § 37 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes,
sinngemäß Anwendung zu finden. Das
Verfahren wird bei Außerstandbringung des
Wehrpflichtigen nicht eingestellt.
(3) Die Bestimmung des § 51 Abs. 2, 2. Satz, gilt
mit der Maßgabe, daß auch bei Vorliegen eines
Dienstvergehens, das nicht mit einer der beiden
vorgenannten Strafen zu ahnden wäre, die Akten
an den Disziplinarvorgesetzten abzutreten sind.
§ 78. Dienstenthebung.
(1) Der Disziplinarvorgesetzte kann einen
Heeresangehörigen, gegen den ein strafgerichtliches
Verfahren anhängig ist, vom Dienst entheben,
wenn dies militärische Rücksichten gebieten.
Der Disziplinarvorgesetzte hat einen Heeresangehörigen,
gegen den ein Disziplinarverfahren
anhängig ist, vom Dienst zu entheben, wenn dies
mit Rücksicht auf die Art oder Schwere des
Dienstvergehens geboten ist. Wurde gegen einen
Heeresangehörigen das Entmündigungsverfahren
eingeleitet, so hat ihn der Disziplinarvorgesetzte
vom Dienst zu entheben.
(2) Wird über einen Heeresangehörigen die
strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so
hat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt die
Enthebung des Verhafteten vom Dienst zu verfügen.
(s) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem berechtigt,
die Enthebung eines Heeresangehörigen
vom Dienst zu verfügen, wenn dessen Fernhaltung
vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,
insbesondere zur Aufrechterhaltung der
Disziplin und Ordnung, zwingend geboten ist.
(4) Fallen die Umstände weg, die eine Dienstenthebung
notwendig gemacht haben, so hat der
Disziplinarvorgesetzte die Dienstenthebung aufzuheben.
Im übrigen endet die Dienstenthebung
mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
(5) Unter der im Abs. 3 genannten Voraussetzung
steht das Recht zu einer vorläufigen
Dienstenthebung jedem Kommandanten und den
mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten
Offizieren zu. Kommandanten, die dem Disziplinarvorgesetzten
unterstellt sind, haben ihm eine
solche Verfügung auf kürzestem Wege zu melden.
Ebenso haben höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige
Dienstenthebung verfügt haben, dem
Disziplinarvorgesetzten des vom Dienst enthobenen
Heeresangehörigen diese Verfügung bekanntzugeben.
Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige
Dienstenthebung aufzuheben, wenn sie
nicht gerechtfertigt war oder ist; im anderen
Falle hat er die vorläufige Dienstenthebung zu
bestätigen. Solange der Disziplinarvorgesetzte
über die vorläufige Dienstenthebung noch nicht
entschieden hat, kann sie von dem Vorgesetzten,
der sie verfügt hat, aufgehoben werden.
VIII. ABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen.
A. Übergangsbestimmungen für Berufsoffiziere
und zettverpflichtete Soldaten.
§ 79. Umfang des Disziplinarrechtes.
(1) Bis zum 31. Dezember 1957 haben für die
Disziplinarbehandlung der Berufsoffiziere und
zeitverpflichteten Soldaten (Abschnitt III) die
Bestimmungen der §§ 35 Abs. 1, 36, 37, 38,
43 Abs. 1 und 47 keine Anwendung zu finden.
An ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 80
bis 83.
(2) Die §§ 39 und 40 haben bis zu dem im
Abs. 1 genannten Zeitpunkt nur soweit Anwendung
zu finden, als sie die Mitwirkung der
Soldatenvertreter bei der Errichtung und Bestellung
der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
regeln.
§ 80. Disziplinarkommissionen.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
werden beim Bundesministerium für Landesverteidigung
a) eine Disziplinarkommission für Heeresangehörige,
b) eine Disziplinaroberkommission für Heeresangehörige
errichtet.
(2) Diese Disziplinarkommissionen bestehen aus
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der
erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat sämtliche Mitglieder dieser Kommission auf
die Dauer eines Kalenderjahres aus dem Kreise
der Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten
zu bestellen.
(4) Diese Kommissionen verhandeln und entscheiden
in Senaten.
§ 81. Zusammensetzung der Senate.
(1) Die Senate der Disziplinarkommission (§ 80
Abs. 1 lit. a) bestehen aus einem Stabsoffizier als
Vorsitzenden oder als dessen Stellvertreter und
zwei Beisitzern. Ist der Beschuldigte ein Berufsoffizier,
so sind zwei Berufsoffiziere Beisitzer;
ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eine
Charge oder ein" Wehrmann, so ist der eine Beisitzer
aus dem Kreise der Berufsoffiziere, der
andere aus dem Kreise der Unteroffiziere oder
der Chargen oder Wehrmänner zu bestellen.
(2) Die Senate der Disziplinaroberkommission
(§ 80 Abs. 1 lit. b) bestehen aus einem Stabsoffizier
als Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und vier Beisitzern. Ist der Beschuldigte ein
Berufsoffizier, so sind vier Berufsoffiziere Beisitzer;
ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eine
Charge oder ein Wehrmann, so sind zwei Beisitzer
aus dem Kreise der Berufsoffiziere, die
beiden anderen aus dem Kreise der Unteroffiziere
oder der Chargen oder Wehrmänner zu
bestellen.
(3) Einer der Beisitzer muß denselben Dienstgrad
wie der Beschuldigte haben.
§ 82. Bildung der Senate.
Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen
haben die erforderlichen Senate zu bilden. Die
so gebildeten Senate sind in Tagesbefehlen allen
Heeresangehörigen bekanntzugeben.
§ 83. Disziplinaranwalt.
Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat für jede Disziplinarkommission einen Disziplinaranwalt
und die erforderlichen Stellvertreter
aus dem Kreise der Berufsoffiziere zu bestellen.
B. Übergangsbestimmungen für Heeresangehörige,
die den ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst leisten.
§ 84. Umfang des Disziplinarrechtes.
Bis zum 31. Dezember 1957 haben für die
Disziplinarbehandlung der Heeresangehörigen,
die den ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst leisten (VII. Abschnitt), hinsichtlich
der Ausschließung von der Beförderung und der
Aberkennung des Dienstgrades (§ 77 Abs. 2), soweit
nach § 77 Abs. 2 die sinngemäße Anwendung
der Vorschriften des III. Abschnittes vorgesehen
ist, die Bestimmungen der §§ 79 ff. Anwendung
zu finden.
C. Übergangsbestimmungen für Beamte und
Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung sowie
für Vertragsbedienstete des Bundesheeres.
§ 85. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
bei Beamten und Vertragsbsdiensteten der
Heeresverwaltung, die gemäß § 49 Abs. 6 des
Wehrgesetzes zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen
herangezogen werden und einen
Reservedienstgrad innehaben, sowie bei Vertragsbediensteten
des Bundesheeres (§ 50 Abs. 5 des
Wehrgesetzes), die einen Reservedienstgrad innehaben,
haben die Vorschriften des II. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 13 A und B, Anwendung zu finden.
§ 13 C ist sinngemäß anzuwenden.
§ 86. Ahndung von Dienstvergehen
bei Vertragsbediensteten.
Für die Ahndung von Dienstvergehen bei den
im § 85 näher bezeichneten Vertragsbediensteten
haben die Vorschriften des VII. Abschnittes dieses
Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 84 Anwendung
zu finden.
§ 87. Ahndung von Dienstvergehen
bei Beamten der Heeresverwaltung.
(1) Für die Ahndung von Dienstvergehen bei
den im § 85 bezeichneten Beamten der Heeresverwaltung
finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung. Dienstvergehen dieser
Beamten sind nach den Bestimmungen der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zu ahnden.
(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte (§ 34
dieses Bundesgesetzes), daß die einem solchen
Beamten der Heeresverwaltung zur Last fallende
Pflichtverletzung den Tatbestand eines Dienstvergehens
bildet, so hat der Disziplinarvorgesetzte
dies unverzüglich dem Vorstand der Dienstbehörde
des Beamten anzuzeigen und dem Bundesministerium
für Landesverteidigung zu melden.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat in diesem Falle die Verfügung über die
Heranziehung des Beamten zur Ausübung von
Unteroffiziersfunktionen (§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes)
aufzuheben.
(3) Ein Beamter der Heeresverwaltung darf nur
dann zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen
(§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes) wieder herangezogen
werden, wenn er wegen der angezeigten
Pflichtverletzung freigesprochen, über ihn eine
Ordnungsstrafe oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig
verhängt wurde und diese Disziplinarkommission
nicht auf Versetzung in den Ruhestand
oder auf Entlassung erkannt hat.
(4) Wird ein Beamter der Heeresverwaltung
auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen,
so verliert er kraft Gesetzes seinen
Reservedienstgrad.
D. Weiterführung von anhängigen Disziplinarverfahren.
§ 88.
Die am 1. Jänner 1958 anhängigen Disziplinarverfahren
sind in jeder Lage des Verfahrens von
den im § 35 vorgesehenen Disziplinarkommissionen
weiterzuführen.
IX. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 89. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
a) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 5
das Bundesministerium für Justiz;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 4
das Bundesministerium für Inneres;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.