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151. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere

und zeitverpflichtete Soldaten sowie für Wehrpflichtige,

die den ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maßgabe

der Abschnitte V und VI für bestimmte

Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

und für bestimmte Wehrpflichtige der

Reserve.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz von Heeresangehörigen

gesprochen wird, sind darunter Angehörige

der im Abs. 1 genannten Personenkreise

zu verstehen.

§ 2. Disziplinäre Verantwortlichkeit.

(1) Über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und

Standespflichten verletzen, werden unbeschadet

ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit

Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je

nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine

Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die

Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen,

auf die Art oder Schwere der Verfehlung,

auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende

Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

(2) Die gerichtliche Verfolgung einer strafbaren

Handlung hindert die disziplinäre Ahndung nach

diesem Bundesgesetz nicht.

§ 3. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter.

Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,

die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 37 Abs. 3

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, anvertrauten

Interessen begehen, weder während der

Dauer ihrer Betrauung noch nach Ablauf derselben

disziplinär zur Verantwortung gezogen

werden.

§ 4. Beziehungen zum strafgerichtlichen

Verfahren.

(1) Erachten die zur Verfolgung von Pflichtwidrigkeiten

nach diesem Bundesgesetz berufenen

Organe, daß die Pflichtwidrigkeit strafgerichtlich

zu ahnden sei, so ist die Strafanzeige an

die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ferner ist

von der Einleitung des Ordnungs- beziehungsweise

des Disziplinarstrafverfahrens dem Staatsanwalt

unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren

wegen einer Tat, die auch gerichtlich

zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen

Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens

zu ruhen, es sei denn, daß die Tat eine

Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder

nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, ist. Das Ruhen des Ordnungsstrafverfahrens

hat der Ordnungsstrafberechtigte, das

Ruhen des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission

zu verfügen; diese Verfügung ist

dem Staatsanwalt mitzuteilen.

(3) Nach rechtskräftiger Beendigung des strafgerichtlichen

Verfahrens ist das ruhende Ordnungsstrafverfahren

oder das Disziplinarverfahren

fortzusetzen.

(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens

oder Disziplinarverfahrens wegen einer Tat, die

eine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes

oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,

ASlg. Nr. 2, ist, ist dem Staatsanwalt mitzuteilen.

§ 5. Zurechtweisungen.

Das kraft der bestehenden Vorschriften begründete

Recht der Vorgesetzten, Untergebene

zu rügen und deren Ungehörigkeiten auszustellen,

wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 6. Mitwirkung im Disziplinarverfahren

als Standesobliegenheit.

Die Mitwirkung im Disziplinarverfahren gehört

zu den Standesobliegenheiten der Heeresangehörigen.

§ 7. Mitwirkung der Soldatenvertreter.

(1) Die Soldatenvertreter nach § 37 des Wehrgesetzes

haben bei der Ermittlung und Bestellung

der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Wenn es der Beschuldigte verlangt, sind

Soldatenvertreter zur Mitwirkung im Ordnungsstraf-

und Disziplinarverfahren heranzuziehen.

Diese Mitwirkung besteht darin, daß der Soldatenvertreter

a) im Ordnungsstrafverfahren für oder mit

dem Beschuldigten gehört wird, Anträge

auf Vornahme bestimmter Erhebungen

stellen, den Beschuldigten beraten und für

ihn Erklärungen abgeben kann,

b) im Disziplinarverfahren den Beschuldigten

in jeder Lage des Verfahrens beraten, bei

Vernehmungen des Beschuldigten und

während der Disziplinarverhandlung anwesend

sein, für oder mit dem Beschuldigten

Erklärungen abgeben, die Vornahme

bestimmter Erhebungen beantragen

und die Akten einsehen kann.

(3) Der zugezogene Soldatenvertreter hat über

alles, was ihm im Zuge des Verfahrens bekannt

geworden ist, Stillschweigen zu bewahren.

§ 8. Zustellungen.

Gemäß diesem Bundesgesetz ergehende schriftliche

Ausfertigungen sind den Heeresangehörigen

in der Regel im Dienstweg zu eigenen Handen

zuzustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen

der §§ 21 bis 31 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950 — sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß die

Hinterlegung von Schriftstücken, die Heeresangehörigen

zuzustellen sind, auch beim Vorgesetzten

des Heeresangehörigen oder bei seinem

Stellvertreter zulässig ist. Eine Hinterlegung

ersetzt die öffentliche Bekanntmachung.

§ 9. Fristen.

Auf die Berechnung der Fristen finden die

Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.

1950 — Anwendung.

§ 10. Verlautbarung der Strafen.

(1) Rechtskräftig verhängte Ordnungs- und

Disziplinarstrafen sind zu verlautbaren. Gerichtliche

Verurteilungen sind nach Rechtskraft des

strafgerichtlichen Urteils dann uz verlautbaren,

wenn die im strafgerichtlichen Urteil zugrunde

liegende Verfehlung mit der Vernachlässigung

der Dienst- oder Standespflicht im Zusammenhang

steht. Die Verlautbarung wird vom Disziplinarvorgesetzten

verfügt.

(2) Die gegen Chargen und Wehrmänner verhängten

Strafen sind durch Einschaltung in den

Tagesbefehlen, die gegen andere Heeresangehörige

verhängten Strafen mittels besonderen Befehls

nur an Höhere und lediglich dann, wenn

die Verfehlung mit der Vernachlässigung der

Dienstpflichten zusammenhängt, auch an solche

Heeresangehörige zu verlautbaren, die den gleichen

Dienstgrad wie der Bestrafte führen. Der

die Ordnungsstrafe verhängende Vorgesetzte, bei

gerichtlichen oder Disziplinarstrafen der Disziplinarvorgesetzte,

kann die Verlautbarung in seinem

ganzen Befehlsbereich anordnen oder auf

bestimmte Teile dieses Bereiches beschränken.

Hält er die Verlautbarung gerichtlicher oder

Disziplinarstrafen auch außerhalb seines Befehlsbereiches

zur Aufrechterhaltung der Disziplin

für angebracht, so hat er eine solche weiterreichende

Verlautbarung unter Vorlage des rechtskräftigen

Erkenntnisses bei seinem Vorgesetzten

zu beantragen.

§ 11. Führungsbuch.

(1) In das Führungsbuch sind einzutragen

a) Ordnungsstrafen nach ihrer Bekanntgabe,

b) Entscheidungen über gegen Ordnungsstrafen

eingebrachte Beschwerden und

c) Disziplinarstrafen nach Eintritt der Rechtskraft.

(2) Die Führungsbücher sind nach den hiefür

bestimmten Vorschriften zu führen

a) über Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

vom nächstübergeordneten, strafberechtigten

Vorgesetzten, in der Regel

vom Unterabteilungskommandanten,

b) über Offiziere vom Disziplinarvorgesetzten.

(3) Der zur Führung des Führungsbuches berufene

Vorgesetzte hat bei Verhängung der Ordnungsstrafe

der Geldbuße nach Rechtskraft der

Strafe dies dem Disziplinarvorgesetzten zu melden,

dem die Verständigung der Rechnungsstelle

obliegt.

§ 12. Löschung der Eintragung im

Führungsbuch.

(1) Ist seit der rechtskräftigen Bestrafung mit

einer Verwarnung eine Frist von drei Monaten,

seit rechtskräftiger Verhängung einer anderen

Ordnungsstrafe eine Frist von sechs Monaten, seit

Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses eine

Frist von drei Jahren verstrichen, so ist die Ein-

tragung der Strafe auf Ansuchen des Bestraften

im Führungsbuch zu löschen, wenn der Bestrafte

seither eine tadellose Haltung beobachtet hat.

Die Löschung der Eintragung im Führungsbuch

ist vor völliger Strafverbüßung jedoch nicht zulässig.

(2) Über die Löschung von Ordnungs- und Disziplinarstrafen

entscheidet der Disziplinarvorgesetzte.

Am Ende des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes hat der zur Führung

des Führungsbuches berufene Vorgesetzte

die Eintragungen im Führungsbuch zu löschen.

(3) Über gelöschte Strafen dürfen keine Mitteilungen

gemacht werden.

II. ABSCHNITT.

Ordnungsstrafrecht.

§ 13. Arten der Ordnungsstrafen.

Ordnungsstrafen sind

A. Bei Berufsoffizieren

1. die Verwarnung;

2. die Geldbuße.

B. Bei zeitverpflichteten Soldaten

1. die Verwarnung;

2. die Ausgangsbeschränkung bis zum

Höchstausmaß von sieben aufeinander

folgenden Tagen;

3. die Geldbuße.

G. Bei Wehrpflichtigen, die den ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten

1. bei Offizieren die zu A. genannten Ordnungsstrafen;

2. bei Unteroffizieren die zu B. genannten

Ordnungsstrafen;

3. bei Chargen und Wehrmännern

a) die Verwarnung,

b) das tägliche Erscheinen beim Rapport

in bestimmter Kleidung oder Ausrüstung

bis zum Höchstausmaß von

sieben aufeinander folgenden Tagen,

c) die Ausgangsbeschränkung bis zum

Höchstausmaß von sieben aufeinander

folgenden Tagen,

d) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß

von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen,

e) die Ordnungshaft bis zu drei Tagen.

§ 14. Verwarnung.

(1) Die Verwarnung ist den Chargen und

Wehrmännern beim Rapport bekanntzugeben.

(2) Offizieren und Unteroffizieren ist diese Ordnungsstrafe

beim besonderen Rapport samt Begründung

bekanntzugeben.

§ 15. Geldbußen.

(1) Die Geldbuße darf im einzelnen Falle den

20. Teil der dem Bestraften im Vormonat gebührenden

Dienstbezüge (Monatsbezug ausschließlich

Familienzulage beziehungsweise Barbezüge)

nicht übersteigen.

(2) Geldbußen sind von den Dienstbezügen abzuziehen.

Die eingegangenen Beträge sind zur

Fürsorge für Heeresangehörige zu verwenden.

§ 16. Tägliches Erscheinen

beim Rapport.

Das tägliche Erscheinen beim Rapport in einer

bestimmten Kleidung oder Ausrüstung darf nur

für einmal am Tage verfügt werden.

§ 17. Ausgangsbeschränkung,

Ausgangsverbot

und Ordnungshaft.

(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in der

Verpflichtung, entweder zum Zapfenstreich oder

zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich

in die militärische Unterkunft zurückzukehren,

doch darf die Rückkehr nicht für einen früheren

Zeitpunkt als eine Stunde nach Beendigung des

Dienstes anbefohlen werden. Nicht kasernmäßig

untergebrachte Heeresangehörige sind statt

dessen zu verpflichten, täglich einen bestimmten

Teil der dienstfreien Zeit, die spätestens eine

Stunde vor dem Zapfenstreich enden muß, in der

militärischen Unterkunft zu verbleiben.

(2) Mit Ausgangsverbot Bestrafte dürfen die

ihrer Unterabteilung in der Kaserne angewiesenen

Räumlichkeiten (den Lagerbereich ihrer

Unterabteilung) außer Dienst nicht verlassen und

kein Schanklokal, auch nicht die Kantine, besuchen.

(3) Die mit Ausgangsverbot bestraften

Wehrmänner haben sich in der dienstfreien Zeit

zu bestimmten Tageszeiten bei der Kaserninspektion

zu melden. Nicht kasernmäßig untergebrachten

Heeresangehörigen kann die Erlaubnis

zum Wohnen außerhalb der Kaserne für die

Dauer des Ausgangsverbotes entzogen werden.

(4) Die Behandlung der mit Ordnungshaft bestraften

Chargen und Wehrmänner richtet sich

nach den Bestimmungen der §§ 75 und 76.

§ 18. Strafbefugnisse im Ordnungsstrafverfahren.

Ordnungsstrafen können nur die mit Ordnungsstrafbefugnis

ausgestatteten Vorgesetzten

verhängen. Diese Strafbefugnis steht allen Offizieren

zu, denen der Befehl über eine Truppe,

ein abgesondertes Kommando, eine militärische

Dienststelle oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit

für die Disziplin und den militärischen

Dienstbetrieb übertragen ist. Die Ordnungsstrafbefugnis

der Offiziere erstreckt sich auf die ihnen

unmittelbar Untergebenen ihres Befehlsbereiches,

mit Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder

Rangälteren. Die Strafbefugnis der Offiziere

geht im Falle ihrer Verhinderung auf den Stellvertreter

über, sofern dieser Offizier ist.

§ 19. Meldung an den

Vorgesetzten.

Wenn einem Ordnungsstrafberechtigten eine

Pflichtverletzung bekannt wird, die nach seiner

Ansicht eine strengere Strafe verdient als er zu

verhängen berechtigt ist, so hat er den Sachverhalt

seinem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

§ 20. Abgrenzung der

Strafbefugnisse.

(1) Gegen die Untergebenen ihres Befehlsbereiches,

mit Ausnahme der im Dienst Höheren

oder Rangälteren, können verhängen

A. Der Unterabteilungskommandant

1. gegen Offiziere die Verwarnung, bei selbständigen

Unterabteilungen überdies die

Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge

des Bestraften;

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen

mit folgenden Einschränkungen

a) die Ausgangsbeschränkung und das Ausgangsverbot

bis zu drei aufeinander

folgenden Tagen,

b) die Geldbuße bis zum 40. Teil der

Dienstbezüge.

B. Der Abteilungskommandant, sofern er nicht

unter C. fällt

1. gegen Offiziere die Verwarnung und die

Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge;

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen,

jedoch die Geldbuße nur bis zum

30. Teil der Dienstbezüge.

C. Der Kommandant einer selbständigen Abteilung

sowie der Kommandant eines Truppen-

oder Heereskörpers

alle Ordnungsstrafen bis zu ihrem Höchstausmaß.

(2) Offizieren, die ein abgetrenntes Kommando

oder einen Transport führen, steht die Ordnungsstrafbefugnis

eines Unterabteilungskommandanten

zu.

(3) Über die bei den heereseigenen Krankenanstalten

und deren Zweiganstalten eingeteilten

oder dort im Krankenstand befindlichen Heeresangehörigen

steht die Ordnungsstrafbefugnis

den Chefärzten zu, und zwar den Chefärzten

einer Zweiganstalt im Ausmaß wie einem Unterabteilungskommandanten,

den Chefärzten der

heereseigenen Krankenanstalten im gleichen

Ausmaß wie einem Abteilungskommandanten.

(4) Die Ordnungsstrafbefugnis über die beim

Bundesministerium für Landesverteidigung eingeteilten

Heeresangehörigen übt der Bundesminister

für Landesverteidigung aus.

(5) Der Generaltruppeninspektor übt, sofern

im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, das Ordnungsstrafrecht

über alle Heeresangehörigen des

Präsenzstandes in vollem Umfang aus.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung

übt das Ordnungsstrafrecht in vollem Umfang

aus. Die Verhängung von Ordnungsstrafen über

Generale steht nur dem Bundesminister für Landesverteidigung

zu.

§ 21. Ausübung der Ordnungsstrafbefugnis.

(1) Höhere Vorgesetzte können gegen die

dienstlich zunächst einem untergeordneten Strafberechtigten

unterstellten Heeresangehörigen

nur dann — und zwar bei Ausschluß der Ordnungsstrafbefugnis

der untergeordneten Strafberechtigten

— verhängen, wenn die Ordnungswidrigkeit

a) unter ihren Augen begangen worden ist,

b) gegen ihr dienstliches Ansehen gerichtet ist,

c) von Angehörigen verschiedener Truppen

ihres Befehlsbereiches gemeinschaftlich begangen,

d) ihnen im Sinne des § 19 gemeldet oder

e). vom untergeordneten Strafberechtigten ungerechtfertigt

nicht geahndet worden ist.

(2) Über Heeresangehörige, die infolge ihrer

Dienstzuteilung in einen anderen Verband getreten

sind oder dienstlich ihre Einteilung

gewechselt haben, üben die Ordnungsstrafbefugnis

jene strafberechtigten Vorgesetzten aus,

denen sie zur Tatzeit unterstellt waren.

(3) Jeder Vorgesetzte mit Ordnungsstrafbefugnis

hat sich der Ausübung dieser Befugnis zu

enthalten und den Sachverhalt seinem nächsthöheren

Vorgesetzten zu melden (§ 19), wenn

die Tat außer Dienst an ihm persönlich begangen

worden ist.

§ 22. Verhängung der

Ordnungsstrafe.

(1) Ordnungsstrafen dürfen erst nach gehöriger

Erhebung des Tatbestandes und der für und

wider den Beschuldigten sprechenden Beweise und

nach Anhörung des Beschuldigten verhängt

werden. Hiebei sind ihm, wenn er ein Verschulden

in Abrede stellt, die Beweisergebnisse vorzuhalten

und die Erhebungen gegebenenfalls

durch Überprüfung der Rechtfertigung zu ergänzen.

(2) Ein und dieselbe Pflichtverletzung darf nur

von einem Vorgesetzten und nur mit einer Ordnungsstrafe

geahndet werden. Auch wenn der

Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen began-

gen hat, die von demselben Vorgesetzten geahndet

werden können, darf über ihn nur eine

Ordnungsstrafe verhängt werden.

§ 23. Berufung.

(1) Gegen eine Ordnungsstrafe kann, sofern sie

nicht von der Disziplinarkommission oder vom

Bundesminister für Landesverteidigung verhängt

worden ist, die Berufung eingebracht werden. Sie

ist frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens

aber binnen drei Tagen nach Ausspruch der

Ordnungsstrafe bei jenem Kommandanten (Generaltruppeninspektor)

einzubringen, der die

Ordnungsstrafe ausgesprochen hat.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Berufung entscheidet der Kommandant

(Bundesminister für Landesverteidigung),

der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar

übergeordnet ist.

§ 24. Vollstreckung der

Ordnungsstrafen.

(1) Wird gegen eine Ordnungsstrafe keine Berufung

eingebracht oder der Berufung der Erfolg

versagt, so ist die Ordnungsstrafe unverzüglich

zu vollstrecken.

(2) Die Ordnungsstrafe hat der Vorgesetzte zu

vollstrecken, der zur Führung des Führungsbuches

über den Bestraften berufen ist (§ 11).

(3) Durch die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe

darf der dem Bestraften obliegende Dienst

nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen,

Ausgangsbeschränkung, Ausgangsverbot oder

persönliches Erscheinen beim Rapport in bestimmter

Kleidung oder Ausrüstung, entfällt auf

die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

Hat die Vollstreckung der genannten Strafen vor

Antritt der Freiheitsstrafen begonnen, so ist sie

zu unterbrechen und der verbleibende Strafrest

erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im Anschluß

an sie zu vollziehen. Das gleiche hat zu

geschehen, wenn der Bestrafte noch vor Ablauf

der Dauer der Ordnungsstrafe der Ausgangsbeschränkung

die des Ausgangsverbotes zu verbüßen

hat.

(5) Von mehreren zu verbüßenden Ordnungsstrafen

verschiedener Art ist die strengere vor

der milderen zu vollstrecken.

III. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Berufsoffiziere und

zeitverpflichtete Soldaten.

§ 25. Arten der Disziplinarstrafen.

Disziplinarstrafen sind

A. Bei Berufsoffizieren

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Familienzulage),

4. die Versetzung in den Ruhestand mit

gemindertem Ruhegenuß,

5. die Entlassung.

B. Bei zeitverpflichteten Soldaten

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Familienzulage),

4. die Ausschließung von der Beförderung,

5. die Entlassung.

§ 26. Die Ausschließung von

der Vorrückung in eine höhere

Gehaltsstufe.

Auf Ausschließung von der Vorrückung in eine

höhere Gehaltsstufe kann nicht für mehr als drei

Jahre erkannt werden.

§ 27. Minderung des Dienstbezuges.

(1) Auf Minderung des Dienstbezuges kann

nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

Der Abzug ist im Erkenntnis mit höchstens

25 % festzusetzen.

(2) Tritt der Berufsoffizier vor Ende der Strafdauer

in den Ruhestand, so vermindert sich der

Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem

durch das Erkenntnis festgesetzten prozentuellen

Ausmaß.

(3) Endet das Dienstverhältnis bei zeitverpflichteten

Soldaten vor Ende der Strafdauer,

so wird die Abfertigung um den noch ausständigen

Kürzungsbetrag vermindert.

§ 28. Rechtsfolge.

In den Fällen der §§ 26 und 27 ist der mit

diesen Strafen belegte Berufsoffizier oder zeitverpflichtete

Soldat vor Ablauf der im Erkenntnis

bestimmten Zeit von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 29. Ausschließung von der

Beförderung.

Auf Ausschließung von der Beförderung kann

nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

§ 30. Versetzung in den Ruhestand

mit gemindertem Ruhegenuß.

(1) Die strafweise Versetzung in den Ruhestand

kann entweder für einen bestimmten Zeit-

raum oder für dauernd verfügt werden. Der Abzug

von dem normalen Ruhegenuß ist mit höchstens

25% festzusetzen.

(2) Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimmten

Zeitraumes ist der Berufsoffizier so zu behandeln,

als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des

Disziplinarerkenntnisses auf Grund des § 76 der

Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/1914) in den

zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

§ 31. Entlassung.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt

den Verlust aller mit der Dienststellung eines

Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten

verbundenen Rechte, die Unfähigkeit, solche neu

oder wiederzuerlangen, die Zurücksetzung zum

Wehrmann des Reservestandes sowie die Unfähigkeit

zur Beförderung.

§ 32. Ausmaß der Disziplinarstrafe.

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe ist im

einzelnen Falle auf die Schwere des Dienstvergehens

und die daraus entstandenden Nachteile

sowie auf den Grad des Verschuldens und

das gesamte bisherige Verhalten des Beschuldigten

Rücksicht zu nehmen.

§ 33. Strafbefugnis.

Disziplinarstrafen können nur durch ein Erkenntnis

der zuständigen Disziplinarkommission

auf Grund eines vorschriftsmäßig durchgeführten

Disziplinarverfahrens verhängt werden.

§ 34. Disziplinarvorgesetze

und ihre Befugnisse.

(1) Als Disziplinarvorgesetzte haben einzuschreiten

a) die Truppenkommandanten oder die diesen

Gleichgestellten gegen Berufsoffiziere

und zeitverpflichtete Soldaten ihrer Truppenkörper;

b) die Kommandanten der Fachschulen oder

Kurse gegen die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten ihres Befehlsbereiches,

einschließlich der den Fachschulen oder

den Kursen nicht im geschlossenen Verband

vorübergehend zugeteilten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten;

c) die Kommandanten der Brigaden gegen

die Truppenkommandanten oder die ihnen

Gleichgestellten, ferner gegen alle Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten

im Verband ihres Heereskörpers, die

keinem der in a oder b genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen sowie gegen

die bei Militärbehörden und Anstalten

ihres Befehlsbereiches eingeteilten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten;

das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann solche Behörden und Anstalten

in disziplinärer Hinsicht den Brigaden zuweisen;

d) die Befehlshaber der Gruppen gegen die

Kommandanten der ihnen unterstellten

Brigaden und die bei ihren Dienststellen

eingeteilten Berufsoffiziere, mit Ausnahme

der Generale und zeitverpflichteten Soldaten;

e) der Bundesminister für Landesverteidigung

gegen alle Generale, ferner gegen Berufsoffiziere,

die zum Befehlshaber oder Kommandanten

eines Heereskörpers, zum

Kommandanten von Fachschulen oder

Kursen oder zum Leiter von Militärbehörden

oder Anstalten bestellt sind und

keinem der unter a bis d genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen.

(2) Die Zuständigkeit der Disziplinarvorgesetzten

richtet sich nach dem Verband und der

Dienststelle, bei denen der Berufsoffizier oder

zeitverpflichtete Soldat in Verwendung steht.

(3) Der Disziplinarvorgesetzte wird auf Grund

der Meldung des Vorgesetzten des eines Dienstvergehens

verdächtigten Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten.

Soldaten tätig. Er hat die Disziplinaranzeige

an die Disziplinarkommission zu

erstatten. Erachtet der Disziplinarvorgesetzte,

daß die einem Berufsoffizier oder zeitverpflichteten

Soldaten zur Last fallende Pflichtverletzung

strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die

Strafanzeige an den Staatsanwalt zu erstatten.

Der Disziplinarvorgesetzte hat die zuständige

Disziplinarkommission hievon zu verständigen.

(4) Der Disziplinarvorgesetzte hat keine Disziplinaranzeige

zu erstatten, wenn die Tat außer

Dienst an ihm begangen worden ist, in diesem

Falle hat er den Sachverhalt seinem Vorgesetzten

zu melden.

§ 35. Disziplinarkommissionen.

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

werden folgende Disziplinarkommissionen

mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt

1. Die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

vom Obersten aufwärts beim Bundesministerium

für Landesverteidigung (Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere);

2. Die Disziplinarkommissionen für alle

übrigen Berufsoffiziere

a) in 1. Instanz bei den Brigadekommandos

(Disziplinarkommission für Berufsoffiziere),

b) in 2. Instanz beim Bundesministerium für

Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere);

3. Die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten

a) in 1. Instanz bei den Truppenkörpern

(Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten),

b) in 2. Instanz bei den Brigadekommandos

(Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten).

(2) Die Zugehörigkeit einer militärischen

Dienststelle, bei der ein Berufsoffizier oder ein

zeitverpflichteter Soldat in Verwendung steht,

zu einem Truppenkörper oder einer Brigade, ist

für die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission

maßgebend. Stehen Berufsoffiziere

oder zeitverpflichtete Soldaten bei einer militärischen

Dienststelle in Verwendung, die weder

einem Truppenkörper noch einer Brigade angehört,

so hat der Bundesminister für Landesverteidigung

für Berufsoffiziere eine der im

Abs. 1 Ziffer 2 lit. a genannten, für zeitverpflichtete

Soldaten eine der im Abs. 1 Ziffer 3 lit. a

genannten Disziplinarkommissionen als zuständige

Disziplinarkommission zu bestimmen.

§ 36. Zuständigkeit.

(1) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen

Disziplinarkommissionen, von denen der

Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission

geht, entscheidet diese; Streitigkeiten über

die Zuständigkeit zwischen anderen Disziplinarkommissionen,

der Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Von der Disziplinarkommission geht der

Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.

§ 37. Zusammensetzung.

(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der

erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt die Vorsitzenden und deren Stellvertreter

aller Disziplinarkommissionen und die Mitglieder

der Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere

und der Disziplinaroberkommission für

Berufsoffiziere. Die weiteren Mitglieder der

übrigen Disziplinarkommissionen sind vom

Kommandanten der militärischen Dienststelle zu

bestellen, bei der eine Disziplinarkommission eingesetzt

ist.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und

unabhängig.

§ 38. Disziplinarsenate.

(1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln

und entscheiden in Senaten.

(2) Die Senate der Disziplinarkommission für

höhere Berufsoffiziere und der Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere bestehen aus

einem General oder Stabsoffizier als Vorsitzenden

oder als dessen Stellvertreter und vier Beisitzern,

von denen zwei denselben Dienstrang

wie der beschuldigte Berufsoffizier haben und

dem Dienstzweig des beschuldigten Berufsoffiziers

angehören müssen.

(3) Die Senate der Disziplinarkommission für

Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier

oder Hauptmann als Vorsitzenden oder als

dessen Stellvertreter und zwei Berufsoffizieren

als Beisitzer. Ein Beisitzer muß denselben

Dienstgrad wie der Beschuldigte haben und dem

Dienstzweig des Beschuldigten angehören.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 für Berufsoffiziere

bestimmter Dienstzweige vorgesehenen

Beisitzerstellen sind in Ermangelung von Offizieren

des militärärztlichen, des höheren Wirtschaftsdienstes

oder höheren militärtechnischen

Dienstes mit Offizieren des höheren militärischen

Dienstes, in Ermangelung von Offizieren des

Wirtschafts- oder des technischen Dienstes mit

Truppenoffizieren zu besetzen.

(5) Die Senate der Disziplinaroberkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten bestehen

aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden oder als

dessen Stellvertreter und vier Beisitzern, von

denen, wenn ein Unteroffizier Beschuldigter ist,

zwei Berufsoffiziere und zwei Unteroffiziere und,

wenn eine Charge oder ein Wehrmann beschuldigt

ist, zwei Berufsoffiziere und zwei Chargen

oder Wehrmänner sein müssen.

(6) Die Senate der Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden

oder als dessen Stellvertreter und zwei Beisitzern,

von denen, wenn ein Unteroffizier beschuldigt

ist, ein Berufsoffizier und ein Unteroffizier

und, wenn ein Charge oder ein Wehrmann

Beschuldigter ist, ein Berufsoffizier und

eine Charge oder ein Wehrmann sein müssen.

§ 39. Ermittlung und Bestellung der

Mitglieder der Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere.

(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

ist unter Beachtung der nachfolgenden

Bestimmungen vorzugehen

1. Alle bei Unterabteilungen eingeteilten Berufsoffiziere

sind vom Unterabteilungskommandanten

in Listen aufzunehmen. Dieser hat die

Listen dem Kommandanten der zuständigen Abteilung

vorzulegen. Dieser hat die Listen durch

die Namen der Berufsoffiziere, die in den Listen

noch nicht erfaßt sind, zu ergänzen und sie sodann

dem Kommandanten des zuständigen

Truppenkörpers vorzulegen. Der Kommandant

des zuständigen Truppenkörpers hat die Listen

durch die Namen der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere

zu ergänzen.

2. Der Soldatenvertreter (§ 37 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes) darf ein Fünftel der in den Listen

aufgenommenen Namen ohne Angabe von

Gründen streichen.

3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 erstellten

Listen sind dem Kommandanten der zu-

ständigen Brigade vorzulegen; er hat aus den in

den Listen Eingetragenen zwei Berufsoffiziere

aus dem Stande der Leutnante oder Oberleutnante,

zwei Hauptleute und zwei Stabsoffiziere

zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für

Berufsoffiziere zu bestellen.

4. Die Namen der noch in den Listen verbliebenen

Berufsoffiziere sind dem Kommandanten

der zuständigen Heeresgruppe zu melden; dieser

hat die Listen durch Namen aus dem Kreis der

bislang noch nicht erfaßten Berufsoffiziere zu ergänzen

und die Namen der so ermittelten Berufsoffiziere

dem Bundesminister für Landesverteidigung

zu melden.

5. Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres aus

dem Kreis der beim Bundesministerium für Landesverteidigung

eingeteilten Berufsoffiziere und

aus den ihm nach Ziffer 4 gemeldeten Berufsoffizieren

die Mitglieder der Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere und die der Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere zu

bestellen.

6. Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere sind vier Generale und

vier Oberste, zu Mitgliedern der Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere sind zwei

Generale, drei Stabsoffiziere, zwei Hauptleute

und zwei Berufsoffiziere aus dem Stande der

Leutnante und Oberleutnante zu bestellen. Stehen

Generale in genügender Anzahl nicht zur

Verfügung, so sind Oberste zu bestellen.

(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähere

über die Ermittlung und Bestellung der Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

zu bestimmen; hiebei sind die Bestimmungen

des Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 auf die Erstellung

von Listen von Unterabteilungen, die organisationsgemäß

keinem Abteilungs- oder

Truppenkörperverband angehören, sinngemäß

anzuwenden.

§ 40. Ermittlung und Bestellung der

Mitglieder der Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete

Soldaten.

(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten ist unter Beachtung nachstehender

Vorschriften vorzugehen

A. Bei zeitverpflichteten Unteroffizieren

1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteilten

zeitverpflichteten Unteroffiziere sind vom Unterabteilungskommandanten

in Listen aufzunehmen.

Dieser hat die Listen dem Kommandanten

der zuständigen Abteilung vorzulegen.

Dieser hat die Listen durch die Namen der Unteroffiziere,

die in den Listen noch nicht erfaßt

worden sind, zu ergänzen.

2. Der Soldatenvertreter, der gemäß § 37

Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes zum Abteilungskommandanten

entsendet ist, darf aus den Listen

ein Fünftel der in den Listen aufgenommenen

Namen ohne Angabe von Gründen streichen.

3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 erstellten

Listen sind dem Kommandanten des zuständigen

Truppenkörpers vorzulegen; er hat

bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres aus den

in den Listen Eingetragenen sechs Unteroffiziere

zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a)

zu bestellen.

4. Die Namen der noch in den Listen verbliebenen

zeitverpflichteten Unteroffiziere sind dem

Kommandanten der zuständigen Brigade zu melden.

Dieser hat die Listen durch Namen aus dem

Kreise der bislang noch nicht erfaßten Unteroffiziere

zu ergänzen und bis zum 15. Dezember

eines jeden Jahres aus den in den Listen Eingetragenen

sechs Unteroffiziere zu Mitgliedern der

Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. b) zu bestellen.

B. Bei zeitverpflichteten Chargen und Wehrmännern

1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteilten

Chargen und Wehrmänner sind vom Unterabteilungskommandanten

in Listen aufzunehmen,

und zwar nach Chargen und Wehrmännern

getrennt.

2. Die Soldatenvertreter, die gemäß § 37

Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes zum Unterabteilungskommandanten

entsendet sind, dürfen aus

den Listen ein Fünftel der in den Listen aufgenommenen

Namen ohne Angabe von Gründen

streichen, und zwar

a) der Soldatenvertreter für Chargen aus der

Liste der zeitverpflichteten Chargen;

b) der Soldatenvertreter für Wehrmänner

aus der Liste der zeitverpflichteten Wehrmänner.

3. Die unter Berücksichtigung der unter B.

Ziffer 2 erstellten Listen sind dem Kommandanten

der zuständigen Abteilung vorzulegen. Er

hat die Listen durch die Namen der zeitverpflichteten

Chargen beziehungsweise zeitverpflichteten

Wehrmänner, die in den Listen noch

nicht erfaßt worden sind, zu ergänzen und sie

sodann dem Kommandanten des zuständigen

Truppenkörpers vorzulegen. Dieser hat die

Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten

zeitverpflichteten Chargen beziehungsweise zeitverpflichteten

Wehrmänner zu ergänzen und sodann

bis 15. Dezember eines jeden Jahres sechs

Chargen und sechs Wehrmänner zu Mitgliedern

der Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.

4. Die Namen der noch in den Listen verbleibenden

zeitverpflichteten Chargen beziehungsweise

zeitverpflichteten Wehrmänner sind

dem Kommandanten der zuständigen Brigade zu

melden; er hat bis 15. Dezember eines jeden

Jahres aus diesen Listen sechs Chargen und sechs

Wehrmänner zu Mitgliedern der Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

(§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.

(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähere

über die Ermittlung und Bestellung der Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten zu bestimmen; hiebei sind die Bestimmungen

des Abs. 1 A. Ziffer 1 und 2 sowie

Abs. 1 B. Ziffer 1 und 2 auf die Erstellung von

Listen von Unterabteilungen, die organisationsgemäß

keinem Abteilungs- oder Truppenkörperverband

angehören, sinngemäß anzuwenden.

§ 41. Beschlußfassung der Senate.

(1) Die Senate haben ihre Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende

hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Der

Rangjüngere hat vor dem Rangälteren zu stimmen.

(2) Ein aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern

bestehender Senat kann die Strafe der

Entlassung nur dann verhängen, wenn sich vier

Stimmen des Senates dafür aussprechen.

§ 42. Beistellung der Sacherfordernisse

und des Protokollführers.

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen

und für die Besorgung ihrer

Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen aufzukommen,

bei denen sie eingesetzt sind.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte (§ 34) hat fallweise

aus den ihm unterstellten jüngeren Berufsoffizieren

die Protokollführer für die Sitzungen

und Verhandlungen der Disziplinarkommissionen

zu bestellen.

§ 43. Disziplinaranwalt.

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen

hat der Kommandant der Dienststelle, bei der

eine Disziplinarkommission eingesetzt ist, für

jede Disziplinarkommission aus der Reihe der

ihm unterstellten wenn möglich rechtskundigen

Berufsoffiziere einen Disziplinaranwalt nebst erforderlichen

Stellvertretern zu bestellen. Der

Bundesminister für Landesverteidigung hat für

die Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere

und für die Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere aus den dem Personalstand

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

angehörenden oder bei diesem Bundesministerium

verwendeten Berufsoffizieren je

einen Disziplinaranwalt nebst den erforderlichen

Stellvertretern zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung

des Senates zur Wahrung der ihm

anvertrauten Interessen zu hören. Er hat jederzeit

für eine strenge Erfüllung der Dienst- und

Standespflichten einzutreten, hiebei aber die zur

Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten

dienlichen Umstände mit gleicher Sorgfalt

zu berücksichtigen.

§ 44. Ausschließung und Ablehnung.

(1) Auf die Ausschließung und Ablehnung von

Mitgliedern einer Disziplinarkommission sind

die Bestimmungen der §§ 67 bis 74, auf die Ausschließung

von Disziplinaranwälten und ihrer

Stellvertreter die Bestimmungen der §§ 75 bis

76 der Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1,

sinngemäß anzuwenden.

(2) Überdies hat jeder beschuldigte Berufsoffizier

und zeitverpflichtete Soldat das Recht,

binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

zwei Mitglieder des Senates

ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 45. Enthebung von den

Disziplinarfunktionen.

(1) Die Funktion der zu Kommissionsmitgliedern

und Disziplinaranwälten bestellten Heeresangehörigen

erlischt, wenn in ihrer dienstlichen

Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die

Voraussetzung ihrer Bestellung entfällt.

(2) Während der Dauer eines gegen einen solchen

Heeresangehörigen anhängigen strafgerichtlichen

oder Disziplinarverfahrens darf er zu

keiner Amtshandlung bei einer Disziplinarkommission

herangezogen werden. Endet das Verfahren

mit einer Verurteilung oder Bestrafung

des Heeresangehörigen, so verliert er seine Stellung.

§ 46. Verteidigung.

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im

Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus den

im Wirkungsbereich der Disziplinarkommission

in Verwendung stehenden, nicht unter 21 Jahren

alten Heeresangehörigen zu bedienen, der

mindestens eine einjährige Dienstzeit im Bundesheer

geleistet hat. Der Beschuldigte kann seinen

Verteidiger auch aus. der Zahl der in den Verteidigerlisten

(§ 39 StPO.) eingetragenen Personen

wählen.

(2) Der Kommandant der Dienststelle (der

Bundesminister für Landesverteidigung), bei der

die Disziplinarkommission eingesetzt ist, hat dem

Beschuldigten auf seinen Wunsch für die mündliche

Verhandlung einen Verteidiger aus der Zahl

der ihm unterstehenden Heeresangehörigen zu

bestellen.

(3) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen

a) Heeresangehörige, die vom Dienst enthoben

sind oder gegen die ein strafgerichtliches

oder Disziplinarverfahren wo auch

immer eingeleitet ist, für die Dauer der

Dienstenthebung oder des anhängigen Verfahrens,

b) Heeresangehörige während des Vollzuges

einer Freiheitsstrafe.

(4) Wer im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger

zu vernehmen ist, darf nicht als

Verteidiger herangezogen werden.

(5) Soldaten sind zur Annahme einer Verteidigung

nicht verpflichtet, sofern sie nicht nach

Abs. 2 bestellt worden sind. Sie dürfen für die

Verteidigung keine Belohnung annehmen. Sie

haben gegenüber dem Beschuldigten Anspruch

auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung

notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(6) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur

Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet,

unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen

Verteidigungsmittel anzuwenden. Er

ist. verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft

als Verteidiger zukommenden vertraulichen

Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 47. Delegierung.

(1) Wenn bei einer Disziplinarkommission die

zur Bildung des Senates erforderliche Anzahl

von Mitgliedern nicht zur Verfügung steht, hat

die Disziplinaroberkommission die Disziplinarsache

an eine andere Disziplinarkommisson zu

verweisen.

(2) Das gleiche kann sie auf Antrag des Disziplinaranwaltes

oder des Beschuldigten verfügen,

wenn Gründe vorhanden sind, welche

die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkommission

bezweifeln lassen.

(3) Die Disziplinarkommission hat nach Beginn

der mündlichen Verhandlung aus den im Abs. 2

genannten Gründen die Delegierung zu beantragen.

(4) Die Disziplinaroberkommission hat über

Delegierungsanträge ohne mündliche Verhandlung

Beschluß zu fassen. Einer Beschlußfassung

bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende der Disziplinarkommission

und der Disziplinaranwalt

übereinstimmend der Meinung sind, daß dem

Delegierungsantrag stattzugeben ist.

§ 48. Einleitung des Verfahrens.

(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat vor Übermittlung

der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission

die etwa zur vorläufigen Klarstellung

des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen

zu pflegen.

(2) Die zuständige Disziplinarkommission hat

nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne

mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die

Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei oder

nicht. Vor der Entscheidung kann die Vornahme

von Erhebungen verfügt werden. Erachtet die

Disziplinarkommission, daß nur eine Ordnungswidrigkeit

vorliegt, so hat sie die Akten an den

zuständigen Disziplinarvorgesetzten zur Verhängung

einer Ordnungsstrafe abzutreten.

(3) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes

kann die Disziplinarkommission an Stelle des

Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung

sofort die Verweisung der Sache zur

mündlichen Verhandlung beschließen. Für einen

solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des

§ 51.

(4) Der Beschluß auf Einleitung oder Ablehnung

der Disziplinaruntersuchung ist dem Beschuldigten

im Dienstwege und dem Disziplinaranwalt

zuzustellen.

(5) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

ist kein Rechtsmittel zulässig.

Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission,

mit dem die Einleitung des Verfahrens abgelehnt

wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei

Wochen die Beschwerde an die Disziplinaroberkommission

offen.

§ 49. Disziplinaruntersuchung.

(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat der Kommandant

der Dienststelle (der Bundesminister für

Landesverteidigung), bei der die Disziplinarkommission

eingesetzt ist, einen oder mehrere

Untersuchungskommissäre aus dem Kreise der

wenn möglich rechtskundigen Berufsoffiziere zu

bestellen. Berufsoffiziere, die zu einer anderweitigen

Tätigkeit im Disziplinarverfahren berufen

sind, können nicht zu Untersuchungskommissären

bestellt werden.

(2) Auf die Untersuchungskommissäre finden

die Bestimmungen der §§ 44 und 45 sinngemäß

Anwendung.

(3) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen

und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen,

alle zur vollständigen Klärung der Sache erforderlichen

Umstände und Beweismittel von Amts

wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit

zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte

zu äußern. Verweigert der Beschuldigte

seine Mitwirkung, so steht dies dem Fortgang

des Verfahrens nicht entgegen.

(4) Der Untersuchungskommissär kann die

Mitwirkung der Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung und der Bundespolizeibehörden

in Anspruch nehmen. An diese hat er sich

insbesondere dann zu wenden, wenn Zeugen

oder Sachverständige, die nicht Soldaten sind,

außerhalb des politischen Bezirkes wohnen, in

dem sich der Untersuchungskommissär befindet,

der Ladung des Untersuchungskommissärs keine

Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich

weigern, eine Aussage abzulegen.

(5) Ist die eidliche Vernehmung von Zeugen

oder Sachverständigen zur Feststellung der

Wahrheit unerläßlich, so kann der Untersuchungskommissär

mit Zustimmung der Dienststelle,

bei der die Disziplinarkommission eingesetzt

ist, das zuständige Bezirksgericht um die

eidliche Vernehmung ersuchen.

(6) Auf die Vernehmung von Zeugen und

Sachverständigen sowie auf deren Gebühren sind

die für das strafgerichtliche Verfahren geltenden

Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 50. Geltendmachung von Parteienrechten.

(1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung

der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung

neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

Auch der Beschuldigte hat das Redit, die

Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(2) Trägt der Untersuchungskommissär Bedenken,

einem solchen Ergänzungsantrag stattzugeben,

so hat er einen Beschluß der Disziplinarkommission

einzuholen, gegen den kein Rechtsmittel

zulässig ist.

(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung

kann der Untersuchungskommissär, soweit

dadurch der Zweck des Verfahrens nicht

verhindert wird, dem Beschuldigten und seinem

Verteidiger uneingeschränkte oder teilweise Einsichtnahme

in die Verhandlungsakte gestatten.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

(§ 51) haben der Beschuldigte und sein Verteidiger

das Recht, die Verhandlungsakte mit Ausnahme

der Beratungsprotokolle einzusehen und

von ihnen Abschriften zu nehmen.

(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den

Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

§ 51. Verweisung zur mündlichen

Verhandlung und Einstellung des

Verfahrens.

(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung

sind dem Disziplinaranwalt mitzuteilen

und von ihm mit seinen Anträgen der Disziplinarkommission

vorzulegen.

(2) Die Disziplinarkommission hat ohne

mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die

Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen

oder ob das Disziplinarverfahren einzustellen ist.

Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so hat sie

die Akten an den Disziplinarvorgesetzten abzutreten.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte

bestimmt angeführt und die

Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung

der mündlichen Verhandlung zu treffen

sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist

kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Binnen einer Woche nach Zustellung des

Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte

und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen,

über welche die Disziplinarkommission ohne

Zulassung eines abgesonderten Rechtsmittels entscheidet.

(5) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens

samt Gründen ist dem Beschuldigten im

Dienstwege und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission,

mit dem die Untersuchung eingestellt

wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei

Wochen die Beschwerde an die Disziplinaroberkommission

offen.

§ 52. Mündliche Verhandlung.

(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung ist

vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu

bestimmen. Hiezu sind der Beschuldigte unter

Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und eines

Verzeichnisses der Mitglieder des Disziplinarsenates

und sein Verteidiger zu laden.

(2) Die Disziplinarkommission kann das persönliche

Erscheinen des Beschuldigten zur mündlichen

Verhandlung anordnen.

(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch

kann auf Verlangen des Beschuldigten drei

Heeresangehörigen, die sein Vertrauen genießen,

der Zutritt zur Verhandlung gestattet werden.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen während

und am Schluß der Verhandlung geschehen

in geheimer Sitzung.

(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den

Inhalt der Verhandlung sind untersagt.

§ 53. Gang der Verhandlung.

(1) Die Verhandlung hat mit der Verlesung

des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.

(2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten

und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen

und, soweit erforderlich, die Verlesung

der im Verfahren aufgenommenen Protokolle

und der sonstigen belangreichen Urkunden.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

haben das Recht, sich zu den einzeln vorgebrachten

Beweismitteln zu äußern und Fragen an die

Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der

Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und

Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger

mit. der Verteidigung zu hören. Dem

Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 54. Erkenntnis.

(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung

des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen,

was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen

ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an

ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und

an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat

nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung

aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen

Überzeugung zu erkennen.

(2) Durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission

muß der Beschuldigte entweder von der

ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen

oder einer solchen für schuldig erklärt

werden.

(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Ausspruch über die den Beschuldigten

treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe

zu enthalten.

(4) Wurde die Pflichtwidrigkeit bereits mit

einer Ordnungsstrafe geahndet, so hat das Disziplinarerkenntnis

bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe

auf die verhängte Ordnungsstrafe

Bedacht zu nehmen.

§ 55. Kosten des Verfahrens.

(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder

nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig erklärt,

so werden die Kosten des Verfahrens vom

Bund getragen.

(2) Wird gegen den Beschuldigten auf eine Disziplinarstrafe

erkannt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht

auf seine Vermögensverhältnisse und die verhängte

Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenen Kosten sind jedenfalls vom Beschuldigten

zu tragen.

§ 56. Bekanntgabe des Erkenntnisses

und Protokollführung.

(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung

sofort zu verkünden und längstens binnen einer

Woche samt den Entscheidungsgründen dem

Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,

letzterem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,

zuzustellen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist ein

Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden

und eine Darstellung des Ganges der

Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu

enthalten hat.

(3) Über die Beratungen und Abstimmungen

ist ein gesondertes Protokoll zu führen.

(4) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden

und vom Protokollführer zu unterfertigen.

§ 57. Einstellung des Verfahrens.

Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des

Erkenntnisses oder wird ihm der Austritt aus

dem Dienstverhältnis bewilligt, so ist das Verfahren

einzustellen.

§ 58. Berufung.

(1) Gegen die Erkenntnisse der Disziplinarkommission

können der Beschuldigte und der

Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über

Schuld und Strafe oder wegen der Entscheidung

über den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung ist schriftlich oder mündlich

binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses

beim Vorsitzenden der

Disziplinarkommission einzubringen.

(4) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen

ist eine abgesonderte Berufung nicht

zulässig; sie können erst in der Berufung gegen

das Disziplinarerkenntnis (Abs. 1) angefochten

werden.

(5) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten

ist unzulässig, wenn ihn das Erkenntnis der Disziplinarkommission

entweder freigesprochen

oder nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig

erklärt hat. Eine Berufung ist ferner nicht zulässig,

wenn der Heeresangehörige nach Zustellung

oder Verfügung des Disziplinarerkenntnisses

ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

§ 59. Berufungsverfahren.

(1) Der Vorsitzende hat die Berufung zurückzuweisen,

wenn sie verspätet oder sonst unzulässig

ist.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat ohne

mündliche Verhandlung zu entscheiden

a) wenn sie eine Ergänzung der Untersuchung

für notwendig hält; in diesem Fall ist die

Durchführung der Ergänzung der Untersuchung

der Disziplinarkommission aufzutragen;

b) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens

dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich

machen. In diesem Fall ist das

angefochtene Erkenntnis aufzuheben und

die Sache an die zuständige Disziplinarkommission

zurückzuverweisen;

c) wenn die Berufung wegen der Entscheidung

über den Kostenersatz erhoben wurde.

(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten

Fällen hat der Vorsitzende den Tag der mündlichen

Verhandlung zu bestimmen. Auf das weitere

Verfahren sind die Vorschriften über die

mündliche Verhandlung und das Erkenntnis in

erster Instanz sinngemäß anzuwenden.

§ 60 Vollstreckung des Erkenntnisses.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft hat der Vorsitzende

der Disziplinarkommission die Vollstreckung

der Strafe durch die zuständige militärische

Dienststelle zu veranlassen und eine

Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses samt

Entscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt zu

übersenden.

(2) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis

und in das Führungsbuch einzutragen.

§ 61. Wiederaufnahme des Verfahrens.

(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens

abgelehnt, das Verfahren aus anderen Gründen

als jenen des § 57 eingestellt, der Beschuldigte

freigesprochen oder nur einer Ordnungswidrigkeit

für schuldig erklärt worden, so kann das

Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf

Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder

aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen

oder Beweismittel hervorkommen, die allein

oder in Verbindung mit den früher erhobenen

Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten

und die Verhängung einer Disziplinarstrafe

zu begründen.

(2) Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig

verurteilte Heeresangehörige oder seine gesetzlichen

Erben können die Wiederaufnahme des

Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen,

wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel

beibringen, die allein oder in Verbindung mit

den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

den Freispruch oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe

oder statt der Entlassung eine mildere

Disziplinarstrafe zu begründen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens

sowie darüber, ob wegen der Einbringung des

Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Strafvollzug

innezuhalten sei, entscheidet die Disziplinarkommission,

die in erster Instanz entschieden

hat, ohne mündliche Verhandlung.

(4) Die Entscheidung der Disziplinarkommission

kann binnen zwei Wochen nach Zustellung

mit Beschwerde angefochten werden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme

des Verfahrens wird das Erkenntnis soweit aufgehoben,

als es diejenige Handlung betrifft, bezüglich

welcher die Wiederaufnahme bewilligt

worden ist.

(6) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache

in der Regel in den Stand der Untersuchung.

Mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.

§ 62. Erledigung des wiederaufgenommenen

Verfahrens.

(1) Wird der Heeresangehörige, zu dessen Gunsten

die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt

worden ist, neuerlich für schuldig erklärt, so

kann über ihn keine strengere als die ihm im

früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt

werden. Auf die Strafe ist die im früheren

Erkenntnis verhängte Strafe soweit anzurechnen,

als sie schon vollstreckt worden ist.

(2) Die Disziplinarkommission, welche die Wiederaufnahme

des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten

für zulässig erklärt hat, kann mit

Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort auf

Freispruch, auf eine Ordnungs- oder mildere

Disziplinarstrafe erkennen.

(3) Wird auf Grund der Wiederaufnahme das

Verfahren eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe

verurteilte Heeresangehörige nachträglich

freigesprochen oder zu einer Ordnungsstrafe

verurteilt, so ist ihm vom Bund das zu ersetzen,

was ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung

an Bezügen (§ 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54/1956) entgangen ist. Bereits bezahlte

Kosten sind ihm rückzuerstatten.

(4) Wird der verurteilte Heeresangehörige auf

Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens zu

einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so

hat die Disziplinarkommission auszusprechen,

daß ihm die durch die Vollstreckung der strengeren

Strafe entgangenen Bezüge (§ 3 des Gehaltsgesetzes

1956) vom Bund ersetzt werden.

(5) Nach dem Tode des Heeresangehörigen

steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen insoweit

zu, als ihnen ein vom verurteilten Heeresangehörigen

geschuldeter Unterhalt entgangen ist.

§ 63. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand.

(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung

eines Rechtsmittels hat die Disziplinaroberkommission

dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu bewilligen,

wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die

Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden

durch einen unabwendbaren Umstand unmöglich

gemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand muß innerhalb einer Frist von

zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses

unter gleichzeitiger Geltendmachung des

Rechtsmittels bei der Disziplinarkommission eingebracht

werden. Diese teilt den Antrag dem

Disziplinaranwalt zur Äußerung mit.

(3) Bewilligt die Disziplinaroberkommission die

Wiedereinsetzung, so kann sie sofort in der

Hauptsache entscheiden.

§ 64. Dienstenthebung.

(1) Wird über einen Heeresangehörigen die

strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so

hat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt die

vorläufige Enthebung des Verhafteten vorn

Dienst zu verfügen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem

berechtigt, die vorläufige Enthebung eines Heeresangehörigen

zu verfügen, wenn dessen Fernhaltung

vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,

insbesondere zur Aufrechterhaltung der

Manneszucht und Ordnung zwingend geboten

ist. Unter dieser Voraussetzung steht das Recht

zu einer vorläufigen Dienstenthebung auch dem

Kommandanten abgetrennter Abteilungen, den

Kommandanten selbständiger oder abgetrennter

Unterabteilungen sowie den mit der Vornahme

einer Inspizierung betrauten Offizieren zu. Kommandanten,

die dem Disziplinarvorgesetzten

dienstlich unterstellt sind, haben ihm eine solche

Verfügung auf dem kürzesten Weg zu melden.

Auf dem gleichen Weg haben höhere Vorgesetzte,

die eine vorläufige Dienstenthebung verfügen,

dem Disziplinarvorgesetzten des vom Dienst enthobenen

Heeresangehörigen diese Verfügung

bekanntzugeben.

(3) Gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist

kein Rechtsmittel zulässig. Der Disziplinarvorgesetzte

hat jedoch jede vorläufige Dienstenthebung

ungesäumt der Disziplinarkommission

mitzuteilen, die ohne Verzug die Enthebung zu

bestätigen oder aufzuheben hat. Eine von der

Disziplinarkommission noch nicht bestätigte Enthebung

vom Dienst kann von dem Vorgesetzten,

der sie verhängt hat, und von jedem höheren

Vorgesetzten außer Kraft gesetzt werden.

(4) Die Disziplinarkommission kann einen

Heeresangehörigen, gegen den ein strafgerichtliches

oder Disziplinarverfahren eingeleitet ist,

jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mit

Rücksicht auf die Art oder Schwere des Dienstvergehens

angemessen ist. Dieses Recht steht der

Disziplinarkommission auch dann zu, wenn gegen

einen Heeresangehörigen das Entmündigungsverfahren

eingeleitet wurde.

(5) Fallen die Umstände weg, die eine Dienstenthebung

notwendig gemacht haben, so hat die

Disziplinarkommission die Dienstenthebung aufzuheben.

Sonst endet die Dienstenthebung mit

dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

§ 65. Wirkung der Dienstenthebung.

(1) Vom Dienst enthobene Heeresangehörige

haben sich nach näheren Weisungen ihres Disziplinarvorgesetzten

zu bestimmten Zeiten bei der

von ihm bezeichneten militärischen Dienststelle

zu melden.

(2) Durch Beschluß der Disziplinarkommission

kann für die Dauer der Dienstenthebung die Beschränkung

ihrer Dienstbezüge bis auf zwei

Drittel verfügt werden.

(3) Die Disziplinarkommission entscheidet über

die Verfügung der Dienstenthebung, Bestätigung

oder Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung

und über die Beschränkung der Bezüge

eines vom Dienst enthobenen Heeresangehörigen

ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung

der Disziplinarkommission kann binnen zwei

Wochen nach Zustellung durch Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 66. Vorläufige Festnahme.

(1) Berufsoffiziere, insbesondere der Ortskommandant,

ferner die Inspektionsorgane, Wachen

und Streifen sind, wenn es die Aufrechterhaltung

der militärischen Zucht und Ordnung zwingend

erfordert, berechtigt, Heeresangehörige festzunehmen.

Der Festnehmende hat auf kürzestem

Wege dem Vorgesetzten des festgenommenen

Heeresangehörigen die getroffene Verfügung anzuzeigen.

Dieser Vorgesetzte hat dem Disziplinarvorgesetzten

des Festgenommenen Meldung

zu erstatten. Höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige

Festnahme verfügt haben, haben diese

dem Disziplinarvorgesetzten des festgenommenen

Heeresangehörigen bekanntzugeben.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Heeresangehörigen

binnen 48 Stunden nach Festnahme

entweder freizulassen oder der zur weiteren Verfolgung

berufenen Behörde (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes

vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87,

zum Schutz der persönlichen Freiheit) zu überstellen.

IV. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Berufsoffiziere des Ruhestandes.

§ 67. Disziplinarbehandlung.

Ein in den Ruhestand versetzter Berufsoffizier

unterliegt der Disziplinarbehandlung

a) wegen eines im Präsenzstand begangenen

Disziplinarvergehens;

b) wegen gröblicher Verletzung der ihm nach

der Dienstpragmatik, Gesetz vom 25. Jänner

1914, RGBl. Nr. 15, obliegenden Verpflichtungen.

§ 68. Disziplinarstrafen.

Disziplinarstrafen sind

1. Der Verweis,

2. die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung

des Ruhegenusses mit einem Abzug bis

zu 25 v. H. des Ruhegenusses,

3. Lei besonders erschwerenden Umständen

aber auch der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und aller Ansprüche

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Berufsoffizier

und seine Angehörigen. Dieser Verlust

bewirkt die Zurücksetzung zum Wehrmann

des Reservestandes und die Unfähigkeit zur Beförderung.

§ 69. Disziplinarzuständigkeit.

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

ist diejenige Disziplinarkommission zuständig,

die unmittelbar vor Versetzung des Berufsoffiziers

in den Ruhestand für ihn zuständig war.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte

I und III auch auf die im Ruhestand befindlichen

Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT.

Ahndung von Dienstvergehen bei bestimmten

Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes.

§ 70. Disziplinarbehandlung und

Zuständigkeit.

(1) Auf Personen, die vor dem 14. März 1938

Offiziere oder Berufsunteroffiziere des Dienst- oder

Ruhestandes waren und auf Grund der Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, als solche Ruhegenüsse erhalten,

sind die §§ 67, 68 und 69 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen Offiziere ist die Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere (§ 35 Abs. 1 Z. 2

lit. b) zuständig. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen Berufsunteroffiziere hat

der Bundesminister für Landesverteidigung eine

der im § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes

genannte Disziplinaroberkommission für

zeitverpflichtete Soldaten als zuständige Disziplinarkommission

zu bestimmen.

VI. ABSCHNITT.

Ahndung von Dienstvergehen bestimmter Wehrpflichtiger

der Reserve,

§ 71.

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen

Dienstgrad der Reserve innehaben, unterliegen

der disziplinären Behandlung, wenn sie während

des Reservestandes wegen eines Verbrechens

oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung

aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verurteilt wurden.

(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.

(3) Als Disziplinarvorgesetzter hat der Bundesminister

für Landesverteidigung einzuschreiten.

Erachtet er, daß der Soldat des Reservestandes

wegen der im Abs. 1 genannten Verurteilung

nicht ohne zu besorgenden Nachteil für den

Dienst oder ohne schwere Schädigung des

Standesansehens in seinem Dienstgrad belassen

werden kann, so hat der Bundesminister für

Landesverteidigung die Disziplinaranzeige an

die nach § 35 dieses Bundesgesetzes zuständige

Disziplinarkommission zu erstatten. Auf das

weitere Verfahren haben die Vorschriften des

III. Abschnittes mit Ausnahme des § 37 Abs. 3

dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu

finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung

nicht zu verhängen ist, so ist das

Disziplinarverfahren einzustellen.

(3) Hinsichtlich der Degradierung finden die

Bestimmungen des § 74 Anwendung.

VII. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Heeresangehörige, die den

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

leisten.

§ 72. Arten der Disziplinarstrafen.

Disziplinarstrafen, die über Heeresangehörige,

die den ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten, verhängt werden können,

sind

A. Bei Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren

a) der Verweis,

b) die Geldbuße,

c) die Ausschließung von der Beförderung,

d) die Degradierung.

B. Bei Chargen und Wehrmännern, die den

außerordentlichen Präsenzdienst leisten

a) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,

b) die Ausschließung von der Beförderung,

c) bei Chargen die Degradierung.

C. Bei Chargen und Wehrmännern, die den ordentlichen

Präsenzdienst leisten

a) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß

von 14 aufeinanderfolgenden

Tagen,

b) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß

von 14 aufeinander folgenden Tagen,

c) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,

d) der Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,

e) die Ausschließung von der Beförderung,

f) bei Chargen die Degradierung,

§ 73. Ausschließung von der Beförderung.

Die Ausschließung von der Beförderung ist

auszusprechen, wenn der Wehrpflichtige nach

den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens nicht

ohne zu besorgenden Nachteil für den Dienst und

ohne schwere Schädigung des Standesansehens in

einen höheren Dienstgrad befördert werden

kann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb

eines Jahres einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Die einjährige Frist ist von dem Tag an

zu berechnen, an dem die im Erkenntnis ausgesprochene

Strafe rechtskräftig geworden ist.

§ 74. Degradierung.

Auf Degradierung ist zu erkennen, wenn der

Verurteilte nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens

nicht ohne zu besorgenden Nachteil

für den Dienst oder ohne schwere Schädigung

des Standesansehens in seinem Dienstgrad

belassen werden kann. Sie bewirkt die Zurücksetzung

bis zum Wehrmann und die Unfähigkeit,

innerhalb eines Jahres einen höheren Dienstgrad

zu erlangen. Für die Fristberechnung ist § 73

anzuwenden.

§ 75. Disziplinarhaft und Disziplinararrest.

(1) Die Disziplinarhaft besteht in der Verschließung

des Bestraften in einem eigenen Haftraum

während seiner dienstfreien Zeit auf die Dauer

der Strafe. Die Verschließung ist womöglich gemeinsam

mit anderen Heeresangehörigen, über

die die gleiche Strafe verhängt worden ist, zu

vollstrecken.

(2) Der Disziplinararrest besteht in der Verschließung

des Bestraften in einem Haftraum

während der ganzen Strafdauer.

(3) Die Bestrafung mit Disziplinararrest hat

die Verlängerung des Präsenzdienstes um die im

Arrest zugebrachte oder zur Strafvollstreckung

noch erforderliche Zeit zur Folge.

§ 76. Vollstreckung der Freiheitsstrafen.

(1) Der mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Heeresangehörige

ist, bevor die Strafe vollstreckt

wird, auf seine Hafttauglichkeit zu untersuchen.

Verneint der Arzt die Hafttauglichkeit, so ist

der Strafantritt für die Dauer der Haftuntauglichkeit

aufzuschieben.

(2) Häftlinge sind mindestens einmal in der

Woche ärztlich zu untersuchen. Häftlingen,

deren Strafzeit fünf Tage übersteigt, ist, wenn

sie Disziplinararrest verbüßen, täglich, wenn sie

Disziplinarhaft verbüßen, an allen dienstfreien

Tagen, je eine Erholungsstunde in freier Luft

unter Aufsicht zu gestatten. Erkrankt ein Häftling,

so hängt der weitere Strafvollzug vom ärztlichen

Gutachten ab; je nach der Sachlage ist die

Strafvollstreckung zu unterbrechen.

(3) Wenn bei der Verwendung der Truppe

außerhalb der ständigen Unterkunft die Anhaltung

des Bestraften in einem geeigneten Raum

nicht möglich ist, hat seine Verschließung bei

einer Wache zu erfolgen. Ist dies nicht angängig,

so ist die Strafvollstreckung auf einen späteren

Zeitpunkt zu verlegen.

(4) Der Vollzug des Disziplinararrestes ist nicht

nur beim Fehlen geeigneter Hafträume, sondern

auch dann auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen,

wenn Ausbildungsrücksichten den Aufschub

der Strafe rechtfertigen.

(5) Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 hat der

Disziplinarvorgesetzte zu treffen.

§ 77. Zuständigkeit und Verfahren.

(1) Zur Ahndung der von Wehrpflichtigen, die

den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

leisten, begangenen Dienstvergehen sind

die Disziplinarvorgesetzten (§ 34) berufen. Auf

das Verfahren haben die Vorschriften des II. Abschnittes

und § 34 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß Anwendung

zu finden. Das Verfahren ist bei Außerstandbringung

des Wehrpflichtigen durch Verfügung

des Disziplinarvorgesetzten einzustellen.

(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte, daß die

Voraussetzungen für die Ausschließung von der

Beförderung oder die Aberkennung des Dienstgrades

gegeben sind, so hat er die Disziplinaranzeige

an die nach § 35 zuständige Disziplinarkommission

zu erstatten. Auf das weitere Verfahren

haben die Vorschriften des III. Abschnittes,

mit Ausnahme des § 37 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes,

sinngemäß Anwendung zu finden. Das

Verfahren wird bei Außerstandbringung des

Wehrpflichtigen nicht eingestellt.

(3) Die Bestimmung des § 51 Abs. 2, 2. Satz, gilt

mit der Maßgabe, daß auch bei Vorliegen eines

Dienstvergehens, das nicht mit einer der beiden

vorgenannten Strafen zu ahnden wäre, die Akten

an den Disziplinarvorgesetzten abzutreten sind.

§ 78. Dienstenthebung.

(1) Der Disziplinarvorgesetzte kann einen

Heeresangehörigen, gegen den ein strafgerichtliches

Verfahren anhängig ist, vom Dienst entheben,

wenn dies militärische Rücksichten gebieten.

Der Disziplinarvorgesetzte hat einen Heeresangehörigen,

gegen den ein Disziplinarverfahren

anhängig ist, vom Dienst zu entheben, wenn dies

mit Rücksicht auf die Art oder Schwere des

Dienstvergehens geboten ist. Wurde gegen einen

Heeresangehörigen das Entmündigungsverfahren

eingeleitet, so hat ihn der Disziplinarvorgesetzte

vom Dienst zu entheben.

(2) Wird über einen Heeresangehörigen die

strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so

hat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt die

Enthebung des Verhafteten vom Dienst zu verfügen.

(s) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem berechtigt,

die Enthebung eines Heeresangehörigen

vom Dienst zu verfügen, wenn dessen Fernhaltung

vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,

insbesondere zur Aufrechterhaltung der

Disziplin und Ordnung, zwingend geboten ist.

(4) Fallen die Umstände weg, die eine Dienstenthebung

notwendig gemacht haben, so hat der

Disziplinarvorgesetzte die Dienstenthebung aufzuheben.

Im übrigen endet die Dienstenthebung

mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

(5) Unter der im Abs. 3 genannten Voraussetzung

steht das Recht zu einer vorläufigen

Dienstenthebung jedem Kommandanten und den

mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten

Offizieren zu. Kommandanten, die dem Disziplinarvorgesetzten

unterstellt sind, haben ihm eine

solche Verfügung auf kürzestem Wege zu melden.

Ebenso haben höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige

Dienstenthebung verfügt haben, dem

Disziplinarvorgesetzten des vom Dienst enthobenen

Heeresangehörigen diese Verfügung bekanntzugeben.

Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige

Dienstenthebung aufzuheben, wenn sie

nicht gerechtfertigt war oder ist; im anderen

Falle hat er die vorläufige Dienstenthebung zu

bestätigen. Solange der Disziplinarvorgesetzte

über die vorläufige Dienstenthebung noch nicht

entschieden hat, kann sie von dem Vorgesetzten,

der sie verfügt hat, aufgehoben werden.

VIII. ABSCHNITT.

Übergangsbestimmungen.

A. Übergangsbestimmungen für Berufsoffiziere

und zettverpflichtete Soldaten.

§ 79. Umfang des Disziplinarrechtes.

(1) Bis zum 31. Dezember 1957 haben für die

Disziplinarbehandlung der Berufsoffiziere und

zeitverpflichteten Soldaten (Abschnitt III) die

Bestimmungen der §§ 35 Abs. 1, 36, 37, 38,

43 Abs. 1 und 47 keine Anwendung zu finden.

An ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 80

bis 83.

(2) Die §§ 39 und 40 haben bis zu dem im

Abs. 1 genannten Zeitpunkt nur soweit Anwendung

zu finden, als sie die Mitwirkung der

Soldatenvertreter bei der Errichtung und Bestellung

der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

regeln.

§ 80. Disziplinarkommissionen.

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

werden beim Bundesministerium für Landesverteidigung

a) eine Disziplinarkommission für Heeresangehörige,

b) eine Disziplinaroberkommission für Heeresangehörige

errichtet.

(2) Diese Disziplinarkommissionen bestehen aus

dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der

erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat sämtliche Mitglieder dieser Kommission auf

die Dauer eines Kalenderjahres aus dem Kreise

der Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten

zu bestellen.

(4) Diese Kommissionen verhandeln und entscheiden

in Senaten.

§ 81. Zusammensetzung der Senate.

(1) Die Senate der Disziplinarkommission (§ 80

Abs. 1 lit. a) bestehen aus einem Stabsoffizier als

Vorsitzenden oder als dessen Stellvertreter und

zwei Beisitzern. Ist der Beschuldigte ein Berufsoffizier,

so sind zwei Berufsoffiziere Beisitzer;

ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eine

Charge oder ein" Wehrmann, so ist der eine Beisitzer

aus dem Kreise der Berufsoffiziere, der

andere aus dem Kreise der Unteroffiziere oder

der Chargen oder Wehrmänner zu bestellen.

(2) Die Senate der Disziplinaroberkommission

(§ 80 Abs. 1 lit. b) bestehen aus einem Stabsoffizier

als Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter

und vier Beisitzern. Ist der Beschuldigte ein

Berufsoffizier, so sind vier Berufsoffiziere Beisitzer;

ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eine

Charge oder ein Wehrmann, so sind zwei Beisitzer

aus dem Kreise der Berufsoffiziere, die

beiden anderen aus dem Kreise der Unteroffiziere

oder der Chargen oder Wehrmänner zu

bestellen.

(3) Einer der Beisitzer muß denselben Dienstgrad

wie der Beschuldigte haben.

§ 82. Bildung der Senate.

Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen

haben die erforderlichen Senate zu bilden. Die

so gebildeten Senate sind in Tagesbefehlen allen

Heeresangehörigen bekanntzugeben.

§ 83. Disziplinaranwalt.

Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat für jede Disziplinarkommission einen Disziplinaranwalt

und die erforderlichen Stellvertreter

aus dem Kreise der Berufsoffiziere zu bestellen.

B. Übergangsbestimmungen für Heeresangehörige,

die den ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten.

§ 84. Umfang des Disziplinarrechtes.

Bis zum 31. Dezember 1957 haben für die

Disziplinarbehandlung der Heeresangehörigen,

die den ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten (VII. Abschnitt), hinsichtlich

der Ausschließung von der Beförderung und der

Aberkennung des Dienstgrades (§ 77 Abs. 2), soweit

nach § 77 Abs. 2 die sinngemäße Anwendung

der Vorschriften des III. Abschnittes vorgesehen

ist, die Bestimmungen der §§ 79 ff. Anwendung

zu finden.

C. Übergangsbestimmungen für Beamte und

Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung sowie

für Vertragsbedienstete des Bundesheeres.

§ 85. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

bei Beamten und Vertragsbsdiensteten der

Heeresverwaltung, die gemäß § 49 Abs. 6 des

Wehrgesetzes zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen

herangezogen werden und einen

Reservedienstgrad innehaben, sowie bei Vertragsbediensteten

des Bundesheeres (§ 50 Abs. 5 des

Wehrgesetzes), die einen Reservedienstgrad innehaben,

haben die Vorschriften des II. Abschnittes

dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen

des § 13 A und B, Anwendung zu finden.

§ 13 C ist sinngemäß anzuwenden.

§ 86. Ahndung von Dienstvergehen

bei Vertragsbediensteten.

Für die Ahndung von Dienstvergehen bei den

im § 85 näher bezeichneten Vertragsbediensteten

haben die Vorschriften des VII. Abschnittes dieses

Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 84 Anwendung

zu finden.

§ 87. Ahndung von Dienstvergehen

bei Beamten der Heeresverwaltung.

(1) Für die Ahndung von Dienstvergehen bei

den im § 85 bezeichneten Beamten der Heeresverwaltung

finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung. Dienstvergehen dieser

Beamten sind nach den Bestimmungen der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zu ahnden.

(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte (§ 34

dieses Bundesgesetzes), daß die einem solchen

Beamten der Heeresverwaltung zur Last fallende

Pflichtverletzung den Tatbestand eines Dienstvergehens

bildet, so hat der Disziplinarvorgesetzte

dies unverzüglich dem Vorstand der Dienstbehörde

des Beamten anzuzeigen und dem Bundesministerium

für Landesverteidigung zu melden.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat in diesem Falle die Verfügung über die

Heranziehung des Beamten zur Ausübung von

Unteroffiziersfunktionen (§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes)

aufzuheben.

(3) Ein Beamter der Heeresverwaltung darf nur

dann zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen

(§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes) wieder herangezogen

werden, wenn er wegen der angezeigten

Pflichtverletzung freigesprochen, über ihn eine

Ordnungsstrafe oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig

verhängt wurde und diese Disziplinarkommission

nicht auf Versetzung in den Ruhestand

oder auf Entlassung erkannt hat.

(4) Wird ein Beamter der Heeresverwaltung

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen,

so verliert er kraft Gesetzes seinen

Reservedienstgrad.

D. Weiterführung von anhängigen Disziplinarverfahren.

§ 88.

Die am 1. Jänner 1958 anhängigen Disziplinarverfahren

sind in jeder Lage des Verfahrens von

den im § 35 vorgesehenen Disziplinarkommissionen

weiterzuführen.

IX. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 89. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 5

das Bundesministerium für Justiz;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 4

das Bundesministerium für Inneres;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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