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151. Bundesgesetz: Rentenbemessungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Rentenbemessungsgesetz — RBG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Bemessung der Renten der Rentenversicherungen.

§ 1. (1) Die von der Angestelltenversicherungsanstalt

und von der Bergarbeiterversicherungsanstalt

zu gewährenden Renten werden vom

1. Jänner 1954 ab, wenn die Rente aber erst nach

dem 1. Jänner 1954 angefallen ist oder anfällt,

vom späteren Anfallstag ab mit dem l'89fachen

der Berechnungsgrundlage (Abs. 2) bemessen.

Dies gilt auch für die von den Trägern der

Invalidenversicherung zu gewährenden Renten

mit Ausnahme der Renten aus der zusätzlichen

Invalidenversicherung nach der Satzung der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

vom 1. Jänner 1955 beziehungsweise vom

späteren Anfallstage der Rente ab. Die Versichertenrente

darf jedoch monatlich nicht

weniger als die um 239 S erhöhte Berechnungsgrundlage

und nicht mehr als 1800 S, die Hinterbliebenenrente

monatlich nicht weniger als die

um 147 S erhöhte Berechnungsgrundlage und

nicht mehr als 900 S, die Witwenvollrente aus

der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht

mehr als 1080 S betragen; die Mindestbeträge

gelten nicht für die nach Sozialversicherungsverträgen

anteilig gewährten Renten.

(2) Berechnungsgrundlage ist der Monatsbetrag,

der sich nach den "geltenden sonstigen

Vorschriften für die Rente einschließlich des Zuschlages,

der Beihilfe, der Zusatzrente und des

Hilflosenzuschusses, aber ohne die Kinderzuschüsse,

die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe

vor Anwendung der für das Zusammentreffen

von Renten " der Rentenversicherungen

miteinander oder mit Rentenansprüchen aus der

Unfallversicherung getroffenen Kürzungs- und

Ruhensbestimmungen ergibt.

(3) Auf Invaliden- und Witwenprovisionen aus

der knappschaftlichen Rentenversicherung, denen

Provisionsversicherte Zeiten von mindestens

300 Monaten zugrunde liegen, werden die Abs. 1

und 2 mit der Maßgabe angewendet, daß die

Leistung mit dem 2'45fachen der Berechnungsgrundlage

gewährt wird.

(4) Zu den nach Abs. 1 bis 3 berechneten

Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschusse

und die Wohnungsbeihilfe nach den geltenden

Vorschriften.

§ 2. In Fällen der Wanderversicherung geht

die Erhöhung der nach § 1 berechneten Gesamtleistung

gegenüber der bisherigen Gesamtleistung

in dem Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger,

in dem sie die. Berechnungsgrundlage

(§ 1 Abs. 2) tragen.

ABSCHNITT II.

Bemessung der Altrenten aus der Unfallversicherung.

§ 3. (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung

werden Leistungen, deren Höhe sich nach dem

Jahresarbeitsverdienst bemißt, nach Maßgabe

der nachstehenden Absätze ab 1. Jänner 1955 neu

berechnet.

(2) In der allgemeinen Unfallversicherung wird

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu

den Leistungen ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag

beträgt bei Leistungen aus Arbeitsunfällen

aus den Jahren

der Leistung.

(3) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

werden die Leistungen aus Arbeitsunfällen

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1955 von Unternehmern,

deren Ehegatten und Familienangehörigen

von einem Jahresarbeitsverdienst von

7200 S berechnet. Zu den Leistungen aus Arbeitsunfällen

aller übrigen Personen wird ein

Zuschlag gewährt. Dieser beträgt bei Leistungen

aus Arbeitsunfällen aus der Zeit

der Leistung.

(4) In der von der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen durchgeführten

Unfallversicherung wird zu den Leistungen ein

Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt bei

Leistungen aus Arbeitsunfällen aus den Jahren

der Leistung. Abweichend von dieser Bestimmung

beträgt der Zuschlag für Leistungen, die

auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, gewährt werden,

4 v.H.

(5) Eine zu der Leistung aus der Unfallversicherung

nach den bisherigen Vorschriften gebührende

Ernährungszulage fällt mit 1. Jänner

1955 weg. Ist jedoch die am 31. Dezember

1954 gebührende Ernährungszulage höher als der

sich gemäß Abs. 1 bis 4 ergebende Zuschlag, so

wird ab 1. Jänner 1955 eine Ausgleichszulage in

der Höhe des Betrages gewährt, um den die bisher

gebührende Ernährungszulage den Zuschlag

übersteigt.

(6) Wird eine nach Abs. 1 bis 5 berechnete Verletztenrente

wegen wesentlicher Besserung der

Unfallfolgen neu festgesetzt, so ist die bisherige

Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der neu ermittelten

zu vergleichen und der Rentenbetrag

um den der Besserung der Unfallfolgen entsprechenden

Hundertsatz zu kürzen. Entsprechend

ist bei Neufestsetzung einer solchen

Verletztenrente wegen wesentlicher Verschlimmerung

der Unfallfolgen vorzugehen.

ABSCHNITT III.

Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus den

Rentenversicherungen mit anderen Ansprüchen

oder mit Erwerbseinkommen.

§ 4. (1) Auf das Zusammentreffen von nach § 1

bemessenen Rentenansprüchen aus den Rentenversicherungen

miteinander, mit anderen Ansprüchen

oder mit Erwerbseinkommen werden

die bezüglichen geltenden Vorschriften mit den

sich aus den §§ 5 bis 8 ergebenden Änderungen

und Ergänzungen angewendet.

(2) Soweit in den im Abs. 1 angeführten Vorschriften

eine Rente als Höchstgrenze bestimmt

ist, ist diese Rente mit dem nach § 1 bemessenen

Betrage heranzuziehen.

§ 5. Trifft ein nach § 1 bemessener Waisenrentenanspruch

aus einer Rentenversicherung mit

einem für die Waise bestehenden Anspruch auf

Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der

jeweils geltenden Fassung zusammen, so ruht der

Anspruch auf die Waisenrente mit 147 S monatlich.

§ 6. (1) Von dem nach § 1 bemessenen Rentenanspruch

aus einer Rentenversicherung ruht der

Betrag, auf den der Berechtigte als Entgelt auf

Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch

hat, höchstens jedoch bei einer Versichertenrente

239 S und bei einer Hinterbliebenenrente

147 S monatlich; bei einer Beschäftigung

als Hausbesorger ist nur das Reinigungsgeld

als Entgelt anzusehen.

(2) Ferner ruht der nach § 1 bemessene Rentenanspruch

aus einer Rentenversicherung, und zwar

bei einer Versichertenrente mit 239 S und bei

einer Hinterbliebenenrente mit 147 S monatlich,

soweit ein Ruhen mit diesem Betrag nicht schon

nach Abs. 1 eintritt, wenn der Berechtigte

a) selbständig erwerbstätig ist;

b) einen Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)

genuß oder eine ähnliche Versorgungsleistung

aus einem Dienstverhältnis

hat, wenn der Ruhe(Versorgungs)genuß

(die Versorgungsleistung) auf Grund des

4. Lohn- und Preisabkommens um mindestens

80 S, bei Hinterbliebenen um mindestens

50 S, und auf Grund des 5. Lohn- und

Preisabkommens um mindestens 125 S, bei

Hinterbliebenen um mindestens 80 S

monatlich erhöht worden ist oder wenn der

nach dem 5. Lohn- und Preisabkommen anfallende

Ruhe(Versorgungs)genuß (die

Versorgungsleistung) so berechnet ist, daß

sich aus der Berücksichtigung der beiden

Lohn- und Preisabkommen eine Erhöhung

um mindestens 205 S, bei Hinterbliebenen

um mindestens 130 S monatlich ergibt.

(3) Das Ruhen gemäß Abs. 1 und 2 tritt ein,

wenn der Ruhensgrund durch länger als fünf

aufeinanderfolgende Tage andauert. In diesen

Fällen tritt das Ruhen für die Tage ein, während

derer der Ruhensgrund besteht.

(4) In den Fällen, in denen die Erhöhung des

Ruhe(Versorgungs)genusses nicht die in Abs. 2

lit. b angeführten Beträge erreicht, ruht von den

nach § 1 bemessenen Rentenansprüchen aus einer

Rentenversicherung bei Versichertenrenten der

Betrag von 34 S monatlich, bei Hinterbliebenenrenten

von 17 S monatlich, in beiden Fällen zuzüglich

des Betrages, um den der Ruhe(Versorgungs)

genuß auf Grund des 5. Lohn- und Preisabkommens

erhöht wurde.

(5) Eine nach § 1 bemessene und von der Angestelltenversicherungsanstalt

oder der Bergarbeiterversicherungsanstalt

zu zahlende Rente

ruht bis zum 31. Dezember 1954 mit jenem Betrag,

der als Ernährungszulage aus der Unfallversicherung

zu zahlen ist.

§ 7. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

mehrerer der im § 4 bezeichneten Vorschriften

vor, so sind zuerst die Ruhensbestimmungen

der §§ 5 und 6 in der Reihenfolge ihrer

Bezeichnung, sodann die Vorschriften über das

Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus den

Rentenversicherungen und schließlich die Vorschriften

über das Zusammentreffen von Rentenansprüchen

aus den Rentenversicherungen mit

Rentenansprüchen aus einer Unfallversicherung

anzuwenden. Hiebei sind die Rentenansprüche

aus den Rentenversicherungen jeweils nur mit

dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen.

(2) Bei Anwendung der im Abs. 1 bezeichneten

Vorschriften sind zur Ermittlung des Ruhensbetrages

mehrere Rentenansprüche aus den

Rentenversicherungen, mehrere Rentenansprüche

aus den Unfallversicherungen oder mehrere Ruhe(Versorgungs)genußansprüche

je zu einer Einheit

zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist

auf mehrere beteiligte Rentenansprüche aus den

Rentenversicherungen und auf mehrere Teilrenten

aus der Wanderversicherung, nach deren

Höhe aufzuteilen.

(3) Ergibt sich aus der Anwendung der in § 4

bezeichneten Vorschriften ein geringerer Anspruch

als vor der Bemessung der Rente gemäß

§ 1, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige

Rentenanspruch in unveränderter Höhe.

§ 8. (1) Der Rentenempfänger hat den Eintritt

und die Änderung von Umständen, die nach den

vorstehenden §§ 4 bis 7 ein Ruhen des Rentenanspruches

bewirken, dem Träger der Rentenversicherung

binnen acht Tagen anzuzeigen. Zuwiderhandlungen

gegen diese Vorschrift werden,

sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt, von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (im Amtsbereiche

einer Bundespolizeibehörde von dieser) als Verwaltungsübertretung

mit Arrest bis zu einem

Monat oder mit Geldstrafe bis 3000 S bestraft.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß ein Rentenanspruch

der Rentenversicherung trotz Vorliegens

der Voraussetzungen für sein Ruhen

nach den §§ 4 bis 7 zu Unrecht nicht

oder mit einem zu niedrigen Betrage zum

Ruhen gebracht worden ist, und hat der

Rentenempfänger den zu Unrecht erhaltenen

Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung

von maßgebenden Tatsachen oder sonstige Verletzung

der Meldepflicht nach Abs. 1 herbeigeführt,

so ist mit Bescheid der Überbezug festzustellen

und die Verpflichtung zum Rückersatz

binnen einer angemessenen Zeit auszusprechen.

ABSCHNITT IV.

Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr

1954.

§ 9. (1) Für das Jahr 1954 wird Rentenempfängern

eine Sonderzahlung gewährt

a) zu Renten aus den Rentenversicherungen,

wenn dem Rentenempfänger für den

Monat September 1954 eine Ernährungszulage

aus der Sozialversicherung gebührt

oder, soweit es sich um von der Angestelltenversicherungsanstalt

oder von der Bergarbeiterversicherungsanstalt

ausgezahlte

Renten handelt, eine Ernährungszulage

nach den am 31. Dezember 1953 in Geltung

gestandenen Bestimmungen gebührt hätte;

ein vorübergehender Ausschluß von dieser

ist hiebei nicht zu berücksichtigen. Dem

Anspruch auf Ernährungszulage steht ein

Anspruch auf Kinderbeihilfe (§ 5) gleich,

der für den Rentenempfänger besteht;

b) zu Verletztenrenten auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von wenigstens

70 v. H., zu mit zwei Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes

bemessenen Witwen(Witwer)renten,

zu Waisenrenten und zu

Elternrenten aus der allgemeinen und landwirtschaftlichen

Unfallversicherung; außerdem

zu Renten aus einer dieser Versicherungen,

wenn dem Berechtigten auch aus

einer Rentenversicherung eine Rente gewährt

wird, die wegen des Zusammentreffens

mit der Rente aus der Unfallversicherung

teilweise ruht, falls dem Berechtigten

eine Ernährungszulage aus der Sozialversicherung

gebührt hat oder gebührt

hätte. Anspruch auf diese Sonderzahlung

besteht nur, wenn eine solche Rente aus

der Unfallversicherung für den Monat

September 1954 gebührt.

(2) Die Sonderzahlung beläuft sich bei den von

der Angestelltenversicherungsanstalt und der

Bergarbeiterversicherungsanstalt ausgezahlten

Renten auf den Monatsbezug, der für den September

1954 nach den am 31. Dezember 1953

in Geltung gestandenen Bestimmungen auszuzahlen

gewesen wäre, bei den von den übrigen

Versicherungsträgern ausgezahlten Renten auf

den für den September 1954 ausgezahlten

Monatsbezug. Der Monatsbezug umfaßt die

Rente einschließlich der gebührenden Ernährungszulage,

jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe.

(3) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober

1954 laufenden Renten in diesem Monat,

sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden

Rentenzahlung flüssiggemacht.

ABSCHNITT V.

Verfahrensbestimmungen.

§ 10. (1) Die Umrechnung von am 1. Jänner

1954 beziehungsweise am 1. Jänner 1955 laufenden

Renten nach den §§ 1 und 3 ist von Amts

wegen vorzunehmen.

(2) Über die Umrechnung von am 1. Jänner

1954 beziehungsweise am 1. Jänner 1955 bereits

laufenden Renten aus den Rentenversicherungen

ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn

gleichzeitig eine Verfügung auf Grund der §§ 4

bis 7 getroffen und die Erteilung eines Bescheides

bis 31. Dezember 1954 beziehungsweise bis

30. Juni 1955 verlangt wird.

(3) Über die Umrechnung von am 1. Jänner

1955 bereits laufenden Renten aus den Unfallversicherungen

ist ein schriftlicher Bescheid nicht

zu erteilen.

(4) Über die Gewährung oder Ablehnung der

Sonderzahlung (§ 9) ist ein schriftlicher Bescheid

nicht zu erteilen.

ABSCHNITT VI.

Entgelt.

§ 11. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und

Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte

Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis

Anspruch hat oder die bei ihm

üblicherweise wiederkehren. Sonderzahlungen,

das sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als

den Beitragszeiträumen wiederkehren, wie zum

Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts-

oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder

Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 12 zu berücksichtigen.

(2) Insbesondere gehören die nachstehend bezeichneten

Bezüge zum Entgelt im Sinne des

Abs. 1 erster Satz, wenn der Dienstnehmer

(Lehrling) auf sie Anspruch hat oder wenn diese

Bezüge bei ihm üblicherweise wiederkehren

1. Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen

und Provisionen;

2. Zuschläge (Zulagen) zu den in Z. 1 bezeichneten

Bezügen, soweit im Abs. 3 nichts anderes

bestimmt wird, wie zum Beispiel Erschwernis-

und Gefahrenzulagen, Zuschläge (Zulagen) für

Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeiten;

3. Belohnungen (Remunerationen), andere besondere

Entlohnungen und Gewinnanteile, soweit

sie nicht als Sonderzahlungen nach Abs. 1

zweiter Satz gelten;

4. Leistungen Dritter, wie zum Beispiel Trinkgeld;

5. ein Viertel der Taggelder bei regelmäßig im

Außendienst tätigen Provisionsvertretern.

(3) Zum Entgelt nach den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 gehören nicht

1. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder kollektivvertraglicher

Regelungen gewährt werden;

2. Ersätze für besondere Aufwendungen, wie

zum Beispiel Taggelder, Reisekosten, Entschädigungen

für die vom Dienstnehmer beigestellten

Materialien, Werkzeuge und Behelfe, jedoch mit

Ausnahme der im Abs. 2 Z. 5 bezeichneten Bezugsteile;

3. Fehlgeldentschädigungen, soweit sie lohnsteuerfrei

sind;

4. Vergütungen, die bei Beendigung des

Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie

zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen,

Übergangsgelder, Urlaubsabfindungen

nach dem Arbeiterurlaubsgesetz;

5. Arbeitskleidung, die vom Dienstgeber beigestellt

wird, soweit deren Wert den lohnsteuerfreien

Wert einer solchen Arbeitskleidung

nicht übersteigt;

6. Kinderbeihilfen nach dem Kinderbeihilfengesetz

und Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,

über Wohnungsbeihilfen.

§ 12. (1) Die Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1

zweiter Satz sind bei der Ermittlung des Grundlohnes

außer Ansatz zu lassen. Von ihnen sind

in der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Sonderbeiträge mit dem gleichen

Hundertsatz wie für Entgelte im Sinne des

§ 11 Abs. 1 erster Satz insoweit zu entrichten,

als die in einem Kalenderjahr fälligen Sonderzahlungen

insgesamt den Betrag von 2400 S nicht

übersteigen. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge

wird durch die Satzung des Versicherungsträgers

geregelt. Für die Tragung, Einziehung und Abfuhr

der Sonderbeiträge gelten die einschlägigen

Vorschriften für die sonstigen Beiträge.

(2) Die zuständigen Interessenvertretungen der

Dienstnehmer und Dienstgeber können mit Zustimmung

des Krankenversicherungsträgers vereinbaren,

daß die Beiträge für Sonderzahlungen

bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit

einem Bauschbetrag oder in Hundertteilen des

Grundlohnes festgesetzt werden. Die Vereinbarung

kann auch vorsehen, daß die Sonderbeiträge

auf die Beitragszeiträume des Kalenderjahres

anteilmäßig verteilt werden.

(3) Von den Sonderzahlungen gemäß § 11

Abs. 1 zweiter Satz sind, soweit sie als Grundlage

für die Bemessung der Sonderbeiträge heranzuziehen

sind, in der Rentenversicherung

Steigerungsbeträge mit dem gleichen Hundertsatz

wie von den Grundlagen für die Bemessung der

sonstigen Steigerungsbeträge zu leisten. Die Sonderzahlungen

bis zur genannten Höchstgrenze

sind auch bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes

in der Unfallversicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1

zweiter Satz werden bei der Bemessung der

Geldleistungen der Krankenversicherung in der

Weise berücksichtigt, daß zum Grundlohn ein

Zuschlag hinzugerechnet wird. Dieser Zuschlag

entspricht dem auf einen Kalendertag entfallenden

Teil der beitragspflichtigen Sonderzahlungen,

die im Jahre des Eintrittes des Versicherungsfalles

fällig geworden sind oder fällig werden.

Grundlohn und Zuschlag zusammen dürfen jedoch

den Betrag von 87 S täglich nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für die Krankenversicherung, die nach den

gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten eingerichtet ist.

ABSCHNITT VH.

Mindest- und Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage.

§ 13. (1) Es beträgt

der Mindestbetrag des Grundlohnes, ausgenommen

für Lehrlinge vor Vollendung des

18. Lebensjahres, 16 S, der Höchstbetrag des

Grundlohnes 80 S für den Kalendertag,

der Höchstbetrag des Entgeltes im Sinne des

§ 11 Abs. 1 erster Satz für die Berechnung der

Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung

28.800 S jährlich (2400 S monatlich, 560 S

wöchentlich),

der in der Angestelltenversicherung für die

Versicherungspflicht vorübergehender Dienstleistungen

vorgesehene Mindestbetrag des Entgeltes

im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz 265 S

monatlich,

der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes

in der Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der Unternehmer 28.800 S,

wenn aber Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1

zweiter Satz vorliegen, 31.200 S.

(2) Die für den Grundlohn maßgebenden Anfangs-

und Endbeträge der Lohnstufen können

abweichend von den Anfangs- und Endbeträgen

der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt

werden.

(3) Der den Versicherten belastende Teil der

Sozialversicherungsbeiträge darf 20 v. H. seiner

Geldbezüge nicht übersteigen; der verbleibende

Teil ist vom Dienstgeber zu tragen.

ABSCHNITT VIII.

Meldungen.

§ 14. Die Dienstgeber haben für Dienstnehmer,

die Anspruch auf eine Sonderzahlung gemäß § 11

Abs. 1 zweiter Satz haben oder eine solche Sonderzahlung

üblicherweise wiederkehrend erhalten,

an den Zahltagen Listen über die fälliggewordenen

Sonderzahlungen bei dem zur Entgegennahme

der Meldungen zuständigen Versicherungsträger

einzureichen. Auf diese Meldungen

sind im übrigen die sonst für Meldungen geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die

Sonderzahlungen sind vom Dienstgeber überdies

in den Versicherungskarten (Quittungskarten)

gesondert vom Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1

erster Satz einzutragen.

ABSCHNITT IX.

Änderungen des § 85 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

1953.

§ 15. § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember

1953, BGBl. Nr. 13/1954, hat zu lauten

„b) in der Invalidenversicherung, der Angestellten

(Pensions)versicherung und der

knappschaftlichen Rentenversicherung für

das Jahr 1953 einen Beitrag von 30 v. H.,

für das Jahr 1954 einen Beitrag von

25 v. H. und für das Jahr 1955 einen Beitrag

von 20 v. H. des Rentenaufwandes.

In diesen sind die Abfertigungen der Witwenrenten

bei Wiederverehelichung der

Berechtigten, die Beihilfen zu den Renten

aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung,

die Ernährungszulagen, die

Sonderzahlung für das Jahr 1954 und die

Wohnungsbeihilfen der Rentenempfänger

einzubeziehen. Außerdem hat der Bund

1. für das Jahr 1953 zur Invalidenversicherung

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt einen

weiteren Beitrag von 15 Millionen Schilling

zu leisten;

2. für die Jahre 1954 und 1955 eine Ausfallhaftung

bis zur Höhe des Betrages, um

den 110 v. H., in der bei der Allgemeinen

Invalidenversicherungsanstalt durchgeführten

Invalidenversicherung für das Jahr

1955 111 v. H. des Rentenaufwandes für

das jeweilige Geschäftsjahr die gesamten

Einnahmen für dieses Geschäftsjahr einschließlich

des Bundesbeitrages übersteigen,

zu tragen.

Der Bundesbeitrag ist monatlich mit

einem Zwölftel des im Bundesvoranschlag

vorgesehenen Betrages, die Ausfallhaftung

monatlich im erforderlichen Ausmaß zu

bevorschussen."

ABSCHNITT X.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für die nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten und der Bundesbahnbeamten

und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938,

BGBl. Nr. 2, Versicherten.

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem 1. August 1954 hinsichtlich der

Bestimmungen der Abschnitte VI und VII,

soweit es sich um die Bemessungsgrundlage

für die Geldleistungen der Sozialversicherung

handelt;

b) mit dem Beginn der Beitragsperiode August

1954 hinsichtlich der Bestimmungen der

Abschnitte VI und VII, soweit es sich um

die Bemessung der Beiträge handelt;

c) im übrigen mit dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

ABSCHNITT XI.

Aufhebung bisheriger Vorschriften.

§ 18. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt

wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen,

die diesem Bundesgesetz widersprechen,

außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben

§ 160 Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung,

§ 19 Abs. 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung

vom 24. April 1942, Deutsches

RGBl. I S. 252, und der Gemeinsame Erlaß des

Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers

vom 10. September 1944,

Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung

1944, S. II 281, über die weitere Vereinfachung

des Lohnabzuges.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 und 18

Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 189, über die Ernährungszulage,

werden auf die Renten der Rentenversicherungen

und auf die Altrenten der allgemeinen und der

landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab dem

Zeitpunkt, von dem diese Renten nach den §§ 1

bis 8 zu berechnen sind, nicht angewendet.

(2) Zu wiederkehrenden Geldleistungen aus der

Zuschußversicherung nach § 122 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 99, in der jeweils geltenden Fassung und aus

der zusätzlichen Invalidenversicherung nach der

Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen wird eine Ernährungszulage

nur gewährt, wenn neben der wiederkehrenden

Leistung aus den bezeichneten Versicherungen

nicht eine Rente aus einer Rentenversicherung

gebührt.

ABSCHNITT XII.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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