151. Bundesgesetz: Rentenbemessungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Bemessung der Renten der Rentenversicherungen.
§ 1. (1) Die von der Angestelltenversicherungsanstalt
und von der Bergarbeiterversicherungsanstalt
zu gewährenden Renten werden vom
1. Jänner 1954 ab, wenn die Rente aber erst nach
dem 1. Jänner 1954 angefallen ist oder anfällt,
vom späteren Anfallstag ab mit dem l'89fachen
der Berechnungsgrundlage (Abs. 2) bemessen.
Dies gilt auch für die von den Trägern der
Invalidenversicherung zu gewährenden Renten
mit Ausnahme der Renten aus der zusätzlichen
Invalidenversicherung nach der Satzung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
vom 1. Jänner 1955 beziehungsweise vom
späteren Anfallstage der Rente ab. Die Versichertenrente
darf jedoch monatlich nicht
weniger als die um 239 S erhöhte Berechnungsgrundlage
und nicht mehr als 1800 S, die Hinterbliebenenrente
monatlich nicht weniger als die
um 147 S erhöhte Berechnungsgrundlage und
nicht mehr als 900 S, die Witwenvollrente aus
der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht
mehr als 1080 S betragen; die Mindestbeträge
gelten nicht für die nach Sozialversicherungsverträgen
anteilig gewährten Renten.
(2) Berechnungsgrundlage ist der Monatsbetrag,
der sich nach den "geltenden sonstigen
Vorschriften für die Rente einschließlich des Zuschlages,
der Beihilfe, der Zusatzrente und des
Hilflosenzuschusses, aber ohne die Kinderzuschüsse,
die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe
vor Anwendung der für das Zusammentreffen
von Renten " der Rentenversicherungen
miteinander oder mit Rentenansprüchen aus der
Unfallversicherung getroffenen Kürzungs- und
Ruhensbestimmungen ergibt.
(3) Auf Invaliden- und Witwenprovisionen aus
der knappschaftlichen Rentenversicherung, denen
Provisionsversicherte Zeiten von mindestens
300 Monaten zugrunde liegen, werden die Abs. 1
und 2 mit der Maßgabe angewendet, daß die
Leistung mit dem 2'45fachen der Berechnungsgrundlage
gewährt wird.
(4) Zu den nach Abs. 1 bis 3 berechneten
Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschusse
und die Wohnungsbeihilfe nach den geltenden
Vorschriften.
§ 2. In Fällen der Wanderversicherung geht
die Erhöhung der nach § 1 berechneten Gesamtleistung
gegenüber der bisherigen Gesamtleistung
in dem Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger,
in dem sie die. Berechnungsgrundlage
(§ 1 Abs. 2) tragen.
ABSCHNITT II.
Bemessung der Altrenten aus der Unfallversicherung.
§ 3. (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung
werden Leistungen, deren Höhe sich nach dem
Jahresarbeitsverdienst bemißt, nach Maßgabe
der nachstehenden Absätze ab 1. Jänner 1955 neu
berechnet.
(2) In der allgemeinen Unfallversicherung wird
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu
den Leistungen ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag
beträgt bei Leistungen aus Arbeitsunfällen
aus den Jahren
der Leistung.
(3) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
werden die Leistungen aus Arbeitsunfällen
aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1955 von Unternehmern,
deren Ehegatten und Familienangehörigen
von einem Jahresarbeitsverdienst von
7200 S berechnet. Zu den Leistungen aus Arbeitsunfällen
aller übrigen Personen wird ein
Zuschlag gewährt. Dieser beträgt bei Leistungen
aus Arbeitsunfällen aus der Zeit
der Leistung.
(4) In der von der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen durchgeführten
Unfallversicherung wird zu den Leistungen ein
Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt bei
Leistungen aus Arbeitsunfällen aus den Jahren
der Leistung. Abweichend von dieser Bestimmung
beträgt der Zuschlag für Leistungen, die
auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, gewährt werden,
4 v.H.
(5) Eine zu der Leistung aus der Unfallversicherung
nach den bisherigen Vorschriften gebührende
Ernährungszulage fällt mit 1. Jänner
1955 weg. Ist jedoch die am 31. Dezember
1954 gebührende Ernährungszulage höher als der
sich gemäß Abs. 1 bis 4 ergebende Zuschlag, so
wird ab 1. Jänner 1955 eine Ausgleichszulage in
der Höhe des Betrages gewährt, um den die bisher
gebührende Ernährungszulage den Zuschlag
übersteigt.
(6) Wird eine nach Abs. 1 bis 5 berechnete Verletztenrente
wegen wesentlicher Besserung der
Unfallfolgen neu festgesetzt, so ist die bisherige
Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der neu ermittelten
zu vergleichen und der Rentenbetrag
um den der Besserung der Unfallfolgen entsprechenden
Hundertsatz zu kürzen. Entsprechend
ist bei Neufestsetzung einer solchen
Verletztenrente wegen wesentlicher Verschlimmerung
der Unfallfolgen vorzugehen.
ABSCHNITT III.
Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus den
Rentenversicherungen mit anderen Ansprüchen
oder mit Erwerbseinkommen.
§ 4. (1) Auf das Zusammentreffen von nach § 1
bemessenen Rentenansprüchen aus den Rentenversicherungen
miteinander, mit anderen Ansprüchen
oder mit Erwerbseinkommen werden
die bezüglichen geltenden Vorschriften mit den
sich aus den §§ 5 bis 8 ergebenden Änderungen
und Ergänzungen angewendet.
(2) Soweit in den im Abs. 1 angeführten Vorschriften
eine Rente als Höchstgrenze bestimmt
ist, ist diese Rente mit dem nach § 1 bemessenen
Betrage heranzuziehen.
§ 5. Trifft ein nach § 1 bemessener Waisenrentenanspruch
aus einer Rentenversicherung mit
einem für die Waise bestehenden Anspruch auf
Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der
jeweils geltenden Fassung zusammen, so ruht der
Anspruch auf die Waisenrente mit 147 S monatlich.
§ 6. (1) Von dem nach § 1 bemessenen Rentenanspruch
aus einer Rentenversicherung ruht der
Betrag, auf den der Berechtigte als Entgelt auf
Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch
hat, höchstens jedoch bei einer Versichertenrente
239 S und bei einer Hinterbliebenenrente
147 S monatlich; bei einer Beschäftigung
als Hausbesorger ist nur das Reinigungsgeld
als Entgelt anzusehen.
(2) Ferner ruht der nach § 1 bemessene Rentenanspruch
aus einer Rentenversicherung, und zwar
bei einer Versichertenrente mit 239 S und bei
einer Hinterbliebenenrente mit 147 S monatlich,
soweit ein Ruhen mit diesem Betrag nicht schon
nach Abs. 1 eintritt, wenn der Berechtigte
a) selbständig erwerbstätig ist;
b) einen Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)
genuß oder eine ähnliche Versorgungsleistung
aus einem Dienstverhältnis
hat, wenn der Ruhe(Versorgungs)genuß
(die Versorgungsleistung) auf Grund des
4. Lohn- und Preisabkommens um mindestens
80 S, bei Hinterbliebenen um mindestens
50 S, und auf Grund des 5. Lohn- und
Preisabkommens um mindestens 125 S, bei
Hinterbliebenen um mindestens 80 S
monatlich erhöht worden ist oder wenn der
nach dem 5. Lohn- und Preisabkommen anfallende
Ruhe(Versorgungs)genuß (die
Versorgungsleistung) so berechnet ist, daß
sich aus der Berücksichtigung der beiden
Lohn- und Preisabkommen eine Erhöhung
um mindestens 205 S, bei Hinterbliebenen
um mindestens 130 S monatlich ergibt.
(3) Das Ruhen gemäß Abs. 1 und 2 tritt ein,
wenn der Ruhensgrund durch länger als fünf
aufeinanderfolgende Tage andauert. In diesen
Fällen tritt das Ruhen für die Tage ein, während
derer der Ruhensgrund besteht.
(4) In den Fällen, in denen die Erhöhung des
Ruhe(Versorgungs)genusses nicht die in Abs. 2
lit. b angeführten Beträge erreicht, ruht von den
nach § 1 bemessenen Rentenansprüchen aus einer
Rentenversicherung bei Versichertenrenten der
Betrag von 34 S monatlich, bei Hinterbliebenenrenten
von 17 S monatlich, in beiden Fällen zuzüglich
des Betrages, um den der Ruhe(Versorgungs)
genuß auf Grund des 5. Lohn- und Preisabkommens
erhöht wurde.
(5) Eine nach § 1 bemessene und von der Angestelltenversicherungsanstalt
oder der Bergarbeiterversicherungsanstalt
zu zahlende Rente
ruht bis zum 31. Dezember 1954 mit jenem Betrag,
der als Ernährungszulage aus der Unfallversicherung
zu zahlen ist.
§ 7. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
mehrerer der im § 4 bezeichneten Vorschriften
vor, so sind zuerst die Ruhensbestimmungen
der §§ 5 und 6 in der Reihenfolge ihrer
Bezeichnung, sodann die Vorschriften über das
Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus den
Rentenversicherungen und schließlich die Vorschriften
über das Zusammentreffen von Rentenansprüchen
aus den Rentenversicherungen mit
Rentenansprüchen aus einer Unfallversicherung
anzuwenden. Hiebei sind die Rentenansprüche
aus den Rentenversicherungen jeweils nur mit
dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen.
(2) Bei Anwendung der im Abs. 1 bezeichneten
Vorschriften sind zur Ermittlung des Ruhensbetrages
mehrere Rentenansprüche aus den
Rentenversicherungen, mehrere Rentenansprüche
aus den Unfallversicherungen oder mehrere Ruhe(Versorgungs)genußansprüche
je zu einer Einheit
zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist
auf mehrere beteiligte Rentenansprüche aus den
Rentenversicherungen und auf mehrere Teilrenten
aus der Wanderversicherung, nach deren
Höhe aufzuteilen.
(3) Ergibt sich aus der Anwendung der in § 4
bezeichneten Vorschriften ein geringerer Anspruch
als vor der Bemessung der Rente gemäß
§ 1, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige
Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
§ 8. (1) Der Rentenempfänger hat den Eintritt
und die Änderung von Umständen, die nach den
vorstehenden §§ 4 bis 7 ein Ruhen des Rentenanspruches
bewirken, dem Träger der Rentenversicherung
binnen acht Tagen anzuzeigen. Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschrift werden,
sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt, von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (im Amtsbereiche
einer Bundespolizeibehörde von dieser) als Verwaltungsübertretung
mit Arrest bis zu einem
Monat oder mit Geldstrafe bis 3000 S bestraft.
(2) Ergibt sich nachträglich, daß ein Rentenanspruch
der Rentenversicherung trotz Vorliegens
der Voraussetzungen für sein Ruhen
nach den §§ 4 bis 7 zu Unrecht nicht
oder mit einem zu niedrigen Betrage zum
Ruhen gebracht worden ist, und hat der
Rentenempfänger den zu Unrecht erhaltenen
Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung
von maßgebenden Tatsachen oder sonstige Verletzung
der Meldepflicht nach Abs. 1 herbeigeführt,
so ist mit Bescheid der Überbezug festzustellen
und die Verpflichtung zum Rückersatz
binnen einer angemessenen Zeit auszusprechen.
ABSCHNITT IV.
Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr
1954.
§ 9. (1) Für das Jahr 1954 wird Rentenempfängern
eine Sonderzahlung gewährt
a) zu Renten aus den Rentenversicherungen,
wenn dem Rentenempfänger für den
Monat September 1954 eine Ernährungszulage
aus der Sozialversicherung gebührt
oder, soweit es sich um von der Angestelltenversicherungsanstalt
oder von der Bergarbeiterversicherungsanstalt
ausgezahlte
Renten handelt, eine Ernährungszulage
nach den am 31. Dezember 1953 in Geltung
gestandenen Bestimmungen gebührt hätte;
ein vorübergehender Ausschluß von dieser
ist hiebei nicht zu berücksichtigen. Dem
Anspruch auf Ernährungszulage steht ein
Anspruch auf Kinderbeihilfe (§ 5) gleich,
der für den Rentenempfänger besteht;
b) zu Verletztenrenten auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von wenigstens
70 v. H., zu mit zwei Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes
bemessenen Witwen(Witwer)renten,
zu Waisenrenten und zu
Elternrenten aus der allgemeinen und landwirtschaftlichen
Unfallversicherung; außerdem
zu Renten aus einer dieser Versicherungen,
wenn dem Berechtigten auch aus
einer Rentenversicherung eine Rente gewährt
wird, die wegen des Zusammentreffens
mit der Rente aus der Unfallversicherung
teilweise ruht, falls dem Berechtigten
eine Ernährungszulage aus der Sozialversicherung
gebührt hat oder gebührt
hätte. Anspruch auf diese Sonderzahlung
besteht nur, wenn eine solche Rente aus
der Unfallversicherung für den Monat
September 1954 gebührt.
(2) Die Sonderzahlung beläuft sich bei den von
der Angestelltenversicherungsanstalt und der
Bergarbeiterversicherungsanstalt ausgezahlten
Renten auf den Monatsbezug, der für den September
1954 nach den am 31. Dezember 1953
in Geltung gestandenen Bestimmungen auszuzahlen
gewesen wäre, bei den von den übrigen
Versicherungsträgern ausgezahlten Renten auf
den für den September 1954 ausgezahlten
Monatsbezug. Der Monatsbezug umfaßt die
Rente einschließlich der gebührenden Ernährungszulage,
jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe.
(3) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober
1954 laufenden Renten in diesem Monat,
sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden
Rentenzahlung flüssiggemacht.
ABSCHNITT V.
Verfahrensbestimmungen.
§ 10. (1) Die Umrechnung von am 1. Jänner
1954 beziehungsweise am 1. Jänner 1955 laufenden
Renten nach den §§ 1 und 3 ist von Amts
wegen vorzunehmen.
(2) Über die Umrechnung von am 1. Jänner
1954 beziehungsweise am 1. Jänner 1955 bereits
laufenden Renten aus den Rentenversicherungen
ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn
gleichzeitig eine Verfügung auf Grund der §§ 4
bis 7 getroffen und die Erteilung eines Bescheides
bis 31. Dezember 1954 beziehungsweise bis
30. Juni 1955 verlangt wird.
(3) Über die Umrechnung von am 1. Jänner
1955 bereits laufenden Renten aus den Unfallversicherungen
ist ein schriftlicher Bescheid nicht
zu erteilen.
(4) Über die Gewährung oder Ablehnung der
Sonderzahlung (§ 9) ist ein schriftlicher Bescheid
nicht zu erteilen.
ABSCHNITT VI.
Entgelt.
§ 11. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und
Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte
Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis
Anspruch hat oder die bei ihm
üblicherweise wiederkehren. Sonderzahlungen,
das sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als
den Beitragszeiträumen wiederkehren, wie zum
Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts-
oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder
Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 12 zu berücksichtigen.
(2) Insbesondere gehören die nachstehend bezeichneten
Bezüge zum Entgelt im Sinne des
Abs. 1 erster Satz, wenn der Dienstnehmer
(Lehrling) auf sie Anspruch hat oder wenn diese
Bezüge bei ihm üblicherweise wiederkehren
1. Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen
und Provisionen;
2. Zuschläge (Zulagen) zu den in Z. 1 bezeichneten
Bezügen, soweit im Abs. 3 nichts anderes
bestimmt wird, wie zum Beispiel Erschwernis-
und Gefahrenzulagen, Zuschläge (Zulagen) für
Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeiten;
3. Belohnungen (Remunerationen), andere besondere
Entlohnungen und Gewinnanteile, soweit
sie nicht als Sonderzahlungen nach Abs. 1
zweiter Satz gelten;
4. Leistungen Dritter, wie zum Beispiel Trinkgeld;
5. ein Viertel der Taggelder bei regelmäßig im
Außendienst tätigen Provisionsvertretern.
(3) Zum Entgelt nach den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 gehören nicht
1. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden;
2. Ersätze für besondere Aufwendungen, wie
zum Beispiel Taggelder, Reisekosten, Entschädigungen
für die vom Dienstnehmer beigestellten
Materialien, Werkzeuge und Behelfe, jedoch mit
Ausnahme der im Abs. 2 Z. 5 bezeichneten Bezugsteile;
3. Fehlgeldentschädigungen, soweit sie lohnsteuerfrei
sind;
4. Vergütungen, die bei Beendigung des
Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie
zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen,
Übergangsgelder, Urlaubsabfindungen
nach dem Arbeiterurlaubsgesetz;
5. Arbeitskleidung, die vom Dienstgeber beigestellt
wird, soweit deren Wert den lohnsteuerfreien
Wert einer solchen Arbeitskleidung
nicht übersteigt;
6. Kinderbeihilfen nach dem Kinderbeihilfengesetz
und Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,
über Wohnungsbeihilfen.
§ 12. (1) Die Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1
zweiter Satz sind bei der Ermittlung des Grundlohnes
außer Ansatz zu lassen. Von ihnen sind
in der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Sonderbeiträge mit dem gleichen
Hundertsatz wie für Entgelte im Sinne des
§ 11 Abs. 1 erster Satz insoweit zu entrichten,
als die in einem Kalenderjahr fälligen Sonderzahlungen
insgesamt den Betrag von 2400 S nicht
übersteigen. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge
wird durch die Satzung des Versicherungsträgers
geregelt. Für die Tragung, Einziehung und Abfuhr
der Sonderbeiträge gelten die einschlägigen
Vorschriften für die sonstigen Beiträge.
(2) Die zuständigen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und Dienstgeber können mit Zustimmung
des Krankenversicherungsträgers vereinbaren,
daß die Beiträge für Sonderzahlungen
bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit
einem Bauschbetrag oder in Hundertteilen des
Grundlohnes festgesetzt werden. Die Vereinbarung
kann auch vorsehen, daß die Sonderbeiträge
auf die Beitragszeiträume des Kalenderjahres
anteilmäßig verteilt werden.
(3) Von den Sonderzahlungen gemäß § 11
Abs. 1 zweiter Satz sind, soweit sie als Grundlage
für die Bemessung der Sonderbeiträge heranzuziehen
sind, in der Rentenversicherung
Steigerungsbeträge mit dem gleichen Hundertsatz
wie von den Grundlagen für die Bemessung der
sonstigen Steigerungsbeträge zu leisten. Die Sonderzahlungen
bis zur genannten Höchstgrenze
sind auch bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes
in der Unfallversicherung zu berücksichtigen.
(4) Die Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1
zweiter Satz werden bei der Bemessung der
Geldleistungen der Krankenversicherung in der
Weise berücksichtigt, daß zum Grundlohn ein
Zuschlag hinzugerechnet wird. Dieser Zuschlag
entspricht dem auf einen Kalendertag entfallenden
Teil der beitragspflichtigen Sonderzahlungen,
die im Jahre des Eintrittes des Versicherungsfalles
fällig geworden sind oder fällig werden.
Grundlohn und Zuschlag zusammen dürfen jedoch
den Betrag von 87 S täglich nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für die Krankenversicherung, die nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten eingerichtet ist.
ABSCHNITT VH.
Mindest- und Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage.
§ 13. (1) Es beträgt
der Mindestbetrag des Grundlohnes, ausgenommen
für Lehrlinge vor Vollendung des
18. Lebensjahres, 16 S, der Höchstbetrag des
Grundlohnes 80 S für den Kalendertag,
der Höchstbetrag des Entgeltes im Sinne des
§ 11 Abs. 1 erster Satz für die Berechnung der
Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung
28.800 S jährlich (2400 S monatlich, 560 S
wöchentlich),
der in der Angestelltenversicherung für die
Versicherungspflicht vorübergehender Dienstleistungen
vorgesehene Mindestbetrag des Entgeltes
im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz 265 S
monatlich,
der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes
in der Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der Unternehmer 28.800 S,
wenn aber Sonderzahlungen gemäß § 11 Abs. 1
zweiter Satz vorliegen, 31.200 S.
(2) Die für den Grundlohn maßgebenden Anfangs-
und Endbeträge der Lohnstufen können
abweichend von den Anfangs- und Endbeträgen
der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt
werden.
(3) Der den Versicherten belastende Teil der
Sozialversicherungsbeiträge darf 20 v. H. seiner
Geldbezüge nicht übersteigen; der verbleibende
Teil ist vom Dienstgeber zu tragen.
ABSCHNITT VIII.
Meldungen.
§ 14. Die Dienstgeber haben für Dienstnehmer,
die Anspruch auf eine Sonderzahlung gemäß § 11
Abs. 1 zweiter Satz haben oder eine solche Sonderzahlung
üblicherweise wiederkehrend erhalten,
an den Zahltagen Listen über die fälliggewordenen
Sonderzahlungen bei dem zur Entgegennahme
der Meldungen zuständigen Versicherungsträger
einzureichen. Auf diese Meldungen
sind im übrigen die sonst für Meldungen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die
Sonderzahlungen sind vom Dienstgeber überdies
in den Versicherungskarten (Quittungskarten)
gesondert vom Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1
erster Satz einzutragen.
ABSCHNITT IX.
Änderungen des § 85 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
1953.
§ 15. § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember
1953, BGBl. Nr. 13/1954, hat zu lauten
„b) in der Invalidenversicherung, der Angestellten
(Pensions)versicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für
das Jahr 1953 einen Beitrag von 30 v. H.,
für das Jahr 1954 einen Beitrag von
25 v. H. und für das Jahr 1955 einen Beitrag
von 20 v. H. des Rentenaufwandes.
In diesen sind die Abfertigungen der Witwenrenten
bei Wiederverehelichung der
Berechtigten, die Beihilfen zu den Renten
aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung,
die Ernährungszulagen, die
Sonderzahlung für das Jahr 1954 und die
Wohnungsbeihilfen der Rentenempfänger
einzubeziehen. Außerdem hat der Bund
1. für das Jahr 1953 zur Invalidenversicherung
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt einen
weiteren Beitrag von 15 Millionen Schilling
zu leisten;
2. für die Jahre 1954 und 1955 eine Ausfallhaftung
bis zur Höhe des Betrages, um
den 110 v. H., in der bei der Allgemeinen
Invalidenversicherungsanstalt durchgeführten
Invalidenversicherung für das Jahr
1955 111 v. H. des Rentenaufwandes für
das jeweilige Geschäftsjahr die gesamten
Einnahmen für dieses Geschäftsjahr einschließlich
des Bundesbeitrages übersteigen,
zu tragen.
Der Bundesbeitrag ist monatlich mit
einem Zwölftel des im Bundesvoranschlag
vorgesehenen Betrages, die Ausfallhaftung
monatlich im erforderlichen Ausmaß zu
bevorschussen."
ABSCHNITT X.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für die nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten und der Bundesbahnbeamten
und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938,
BGBl. Nr. 2, Versicherten.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem 1. August 1954 hinsichtlich der
Bestimmungen der Abschnitte VI und VII,
soweit es sich um die Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen der Sozialversicherung
handelt;
b) mit dem Beginn der Beitragsperiode August
1954 hinsichtlich der Bestimmungen der
Abschnitte VI und VII, soweit es sich um
die Bemessung der Beiträge handelt;
c) im übrigen mit dem auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
ABSCHNITT XI.
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
§ 18. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt
wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen,
die diesem Bundesgesetz widersprechen,
außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben
§ 160 Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung,
§ 19 Abs. 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung
vom 24. April 1942, Deutsches
RGBl. I S. 252, und der Gemeinsame Erlaß des
Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers
vom 10. September 1944,
Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung
1944, S. II 281, über die weitere Vereinfachung
des Lohnabzuges.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 und 18
Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 189, über die Ernährungszulage,
werden auf die Renten der Rentenversicherungen
und auf die Altrenten der allgemeinen und der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab dem
Zeitpunkt, von dem diese Renten nach den §§ 1
bis 8 zu berechnen sind, nicht angewendet.
(2) Zu wiederkehrenden Geldleistungen aus der
Zuschußversicherung nach § 122 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 99, in der jeweils geltenden Fassung und aus
der zusätzlichen Invalidenversicherung nach der
Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen wird eine Ernährungszulage
nur gewährt, wenn neben der wiederkehrenden
Leistung aus den bezeichneten Versicherungen
nicht eine Rente aus einer Rentenversicherung
gebührt.
ABSCHNITT XII.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.