151. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 a, erster Satz, des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai
1949, BGBl. Nr. 124, und des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 134, wird verordnet
Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der Fassung der Verordnungen des
Bundesministeriums für Finanzen vom 20. November
1951, BGBl. Nr,. 258, und vom 29. August
1952, BGBl. Nr. 189, betreffend Änderung
der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung wird mit Wirkung für
künftige Versicherungsverträge geändert wie
folgt
Der Anhang II wird durch nachstehenden Absatz
ergänzt: „Diese Prämiensenkung ist auch
auf die Prämien und Prämienteile, die auf das
Kalenderjahr 1953 entfallen, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei lit. a an Stelle des Satzes
von 20 v. H. ein Satz von 121/2 v. H. tritt."