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151_1952 AT

151. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus den für Ausgleichszwecke bestimmten

Mitteln des Getreideausgleichsfonds {BGBl.

Nr. 168/1950) sind im Jahre 1952- 36,000.000 S

und im Jahre 1953 monatlich je 3,000.000 S an

den Bund abzuführen. Die Abfuhr dieser Beträge

hat nach Maßgabe der jeweiligen Kassenlage

des Fonds zu erfolgen; der Fonds darf durch die

Abfuhr in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben

nicht behindert werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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