151_1952
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151. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.
1952_151_0 151. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus den für Ausgleichszwecke bestimmten
Mitteln des Getreideausgleichsfonds {BGBl.
Nr. 168/1950) sind im Jahre 1952- 36,000.000 S
und im Jahre 1953 monatlich je 3,000.000 S an
den Bund abzuführen. Die Abfuhr dieser Beträge
hat nach Maßgabe der jeweiligen Kassenlage
des Fonds zu erfolgen; der Fonds darf durch die
Abfuhr in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
nicht behindert werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.