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151_1949 AT

151. Bundesgesetz: Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Novelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Novelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.

Nr. 276, über das Vollstreckungsverfahren in der

Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz —

V. V. G.) wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der § 1 hat zu lauten

„Allgemeine Grundsätze.

§ 1. (1) Den politischen Bezirksbehörden obliegt

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und

von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen

Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht

anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden

des Bundes oder der Länder erlassenen

Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden

— ausgenommen die Behörden

der Städte mit eigenem Statut — erlassenen

Bescheide (Entscheidungen, Verfügungen,

Erkenntnisse u. dgl.) auf Ersuchen

dieser Behörden;

3. die Einbringung von Geldleistungen, für die

durch besondere Vorschriften die Einbringung im

Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt

ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1, Z. 1 und

2, gelten auch für die Bundespolizeibehörden

innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und

die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen

werden, soweit durch besondere Vorschriften

nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung,

Einbringung und Sicherung der öffentlichen

Abgaben geltenden Vorschriften von den

hiezu berufenen Organen eingebracht."

2. Der § 3 hat zu lauten

„Eintreibung von Geldleistungen.

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung

ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde

selbst die Eintreibung unter

sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über

die Einbringung und Sicherung der öffentlichen

Abgaben vornimmt oder durch das zuständige

Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren

geltenden Vorschriften die Eintreibung

veranlaßt. In diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde

namens des Berechtigten als betreibenden

Gläubigers ein.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von

der erkennenden oder verfügenden Stelle oder

von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung

versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit

hemmenden Rechtszug nicht unterliegen,

sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 E. O. Einwendungen

gegen den Anspruch im Sinne des

§ 35 E. O. sind bei der Stelle anzubringen, von

der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Die Anspruchsberechtigten können die Eintreibung

einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen

Gerichte beantragen, öffentlich-rechtliche

Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen

zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung

im Verwaltungswege (politische Exekution)

gewährt ist."

Artikel U.

Das Bundesgesetz vom 22. April 1948, B. G. Bl.

Nr. 109, über die Einbringung der gerichtlichen

Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches

Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948) wird

abgeändert wie folgt

§ 1, Z. 7, lit. f, entfällt.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundeskanzleramt betraut.

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