151. Bundesgesetz: Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Novelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.
Nr. 276, über das Vollstreckungsverfahren in der
Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz —
V. V. G.) wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der § 1 hat zu lauten
„Allgemeine Grundsätze.
§ 1. (1) Den politischen Bezirksbehörden obliegt
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und
von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen
Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden
des Bundes oder der Länder erlassenen
Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden
— ausgenommen die Behörden
der Städte mit eigenem Statut — erlassenen
Bescheide (Entscheidungen, Verfügungen,
Erkenntnisse u. dgl.) auf Ersuchen
dieser Behörden;
3. die Einbringung von Geldleistungen, für die
durch besondere Vorschriften die Einbringung im
Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt
ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1, Z. 1 und
2, gelten auch für die Bundespolizeibehörden
innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und
die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen
werden, soweit durch besondere Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung,
Einbringung und Sicherung der öffentlichen
Abgaben geltenden Vorschriften von den
hiezu berufenen Organen eingebracht."
2. Der § 3 hat zu lauten
„Eintreibung von Geldleistungen.
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung
ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde
selbst die Eintreibung unter
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über
die Einbringung und Sicherung der öffentlichen
Abgaben vornimmt oder durch das zuständige
Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren
geltenden Vorschriften die Eintreibung
veranlaßt. In diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde
namens des Berechtigten als betreibenden
Gläubigers ein.
(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von
der erkennenden oder verfügenden Stelle oder
von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung
versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug nicht unterliegen,
sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 E. O. Einwendungen
gegen den Anspruch im Sinne des
§ 35 E. O. sind bei der Stelle anzubringen, von
der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Die Anspruchsberechtigten können die Eintreibung
einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen
Gerichte beantragen, öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen
zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung
im Verwaltungswege (politische Exekution)
gewährt ist."
Artikel U.
Das Bundesgesetz vom 22. April 1948, B. G. Bl.
Nr. 109, über die Einbringung der gerichtlichen
Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches
Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948) wird
abgeändert wie folgt
§ 1, Z. 7, lit. f, entfällt.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundeskanzleramt betraut.