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151. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

Der Nationallrat hat beschlossen

Artikel I. In der Republik Österreich werden

folgende Gesetze und Verordnungen aufgehoben

1. Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung

der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

vom 17. Februar 1939 Deutsches

R. G. Bl. I S. 251 (G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 250/1939) nebst den Durchführungsverordnungen

vom 18. Februar 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 259 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 251/

1939), und vom 3. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 368.

2. Die Verordnung über die Einführung des

Hebammengesetzes in der Ostmark vom 16. Dezember

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2441,

das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1893, die Verordnungen

zur Durchführung des Hebammengesetzes vom

3. März 1939, Deutsches R. G. Bl. I S.417, vom

13. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1764, vom 22. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1939, und der Erlaß über die

Satzungen der Reichshebammenschaft vom

22. September 1939, R. M. Bl. S. 1455 (G. Bl.

f. d. L. Ö. Nr. 2/1940), die Verordnung zur

Abänderung der Verordnung über die Einführung

des Hebammengesetzes in der Ostmark

vom 30. April 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 278;

die vierte Verordnung zur Durchführung des

Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 2457;

die fünfte Verordnung zur Durchführung des

Hebammengesetzes vom 18. April 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 660;

die sechste Verordnung zur Durchführung

des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung

der Hebammen) vom 16. September 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 561;

die siebente Verordnung zur Durchführung

des Hebammengesetzes vom 20. August 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S. 531;

die Dienstordnung für Hebammen vom

16. Februar 1943, Reichsgesundheitsblatt S. 138;

die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit

der Hebammen von der Krankenpflege

vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 2458.

3. Die erste Verordnung zum Gesetz über die

Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken

vom 26. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I

S. 317 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 301/1939);

die zweite Verordnung zum Gesetz über die

Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken

vom 5. Dezember 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 745;

die Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung

für Apotheker in der Ostmark

vom 25. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1942, und die Bestallungsordnung für

Apotheker vom 8. Oktober 1937, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1118, in der Fassung der Verordnung

zur Änderung der Bestallungsordnung

für Apotheker vom 25. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I §. 1939 (beide G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 1400/1939);

die Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung

für Apotheker vom 29. August 1941.

Deutsches R. G. Bl. I S. 546;

die Verordnung über Apothekenkonzessionen

in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Oktober

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1460;

die Verordnung über die vorübergehende

Stellvertretung in öffentlichen Apotheken der

Alpen- und Donaureichsgaue vom 30. September

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 566;

sämtliche, die Vorschriften des Gesetzes über

die Regelung des Apothekenwesens vom 18. Dezember

1906, R.G.Bl. Nr. 5/1907 und der

darauf gegründeten Verordnungen abändernden

und ergänzenden Erlässe des Reichsministeriums

des Innern.

4. Die Erlässe des Führers über das Sanitäts- und

Gesundheitswesen vom 28. Juli 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 515 und vom 5. September

1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 533,

über die Ernennung eines Reichskommissars

für das Sanitäts- und Gesundheitswesen vom

25. August 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 185;

über die Vereinheitlichung des Krankentransportes

vom 30. November 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 17/1943, und die Verordnung

zur Durchführung dieses Erlasses vom 18. Jänner

1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 19.

5. Die auf Grund der Verordnung über die

Polizeiverordnungen der Reichsminister vom

14. November 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1582, erlassenen Verordnungen über die Abgabe

von Leberpräparaten und anderen Arzneimitteln

in Apotheken vom 7. November 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 2176;

über die Ungültigkeitserklärung bestimmter

Arzneiverschreibungen vom 7. Mai 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 744;

über Abgabebeschränkungen für weibliche

Geschlechtshormone vom 13. März 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 136, in der Fassung der Verordnung

vom 27. Februar 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 99 und

über die Abgabe von Doryl und anderer

Arzneimittel in den Apotheken vom 25. Jänner

1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 45.

6. Die Vorschriften des § 1, Z. 2 und 3,

§§ 2 und 4 der Verordnung zur Einführung

reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten in der Ostmark vom

14. Juli 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1261, das

Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher

Krankheiten vom 30. Juni 1900, Deutsches

R. G. Bl. S. 306, und die Verordnung zur

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom

1. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1721

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 936/1939).

Artikel II. Folgende Gesetze und Verordnungen,

welche durch die im Artikel I angeführten

Gesetze und Verordnungen aufgehoben, geändert

oder ergänzt worden sind, treten in der Fassung

vom 13. März 1938 mit den unter Z. 1, 3 und 5 Berichtigt gemäß Kundmachung B. G. Bl. Nr. 43/1948.

getroffenen Änderungen wieder in Kraft

1. Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1925, B. G. Bl.

Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens

mit folgenden Änderungen

a) Nach § 1 wird eingeschaltet

„§ 1 a. Jede Schwangere ist verpflichtet,

zur Geburt und zur Versorgung des Kindes

Hebammenbeistand beizuziehen, sofern ein

solcher erreichbar ist."

b) Dem § 8 werden nach den Worten

„sichergestellt werden" die Worte angefügt

„und ein Mindesteinkommen gewährleistet

wird."

2. Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1925,

B. G. Bl. Nr. 13/1926, betreffend die Errichtung

von Hebammengremien. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.

3. Die Verordnung vom 27. Dezember 1928,

B. G. Bl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht,

die Diplomprüfung und den Dienst an den

Bundeshebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung)

mit der Maßgabe, daß diese Verordnung

bis zur Wiedererrichtung von Bundeshebammenlehranstalten

auf die derzeit bestehenden Hebammenlehranstalten

sinngemäß anzuwenden ist.

4. Die Verordnung vom 27. Dezember 1928,

B. G. Bl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung

für Hebammen erlassen wurde.Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.

5. Das Gesetz vom 14. April 1913, R. G. Bl.

Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten mit nachstehenden

Änderungen

a) § 1 lautet

„Anzeigepflichtige Krankheiten.

(1) Anzeigepflichtige Krankheiten im

Sinne dieses Gesetzes sind

1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische),

Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber,

Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung,

bakterielle Lebensmittelvergiftung,

Milzbrand, Papageienkrankheit

(Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken

(Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr,

Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen

durch wutkranke oder wutverdächtige

Tiere, Tularaemie, Typhus

(Abdominaltyphus, Bauchtyphus).

2. Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare

Gehirnentzündung, übertragbare

Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit

[Ägyptische Augenentzündung

(Trachom)], Leptospiren-Erkrankungen,

Malaria, Rückfallfieber, Scharlach,

Trichinose.

(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht

bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen

oder unter Verhältnissen, insbesondere in

Kurorten, Anstalten und Internaten auftritt,

die ihre Verbreitung in gefahrdrohender

Weise oder in weiterem Umfang

besorgen lassen, kann diese Krankheit

durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte

Zeitdauer oder für bestimmt zu

bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht

unterworfen werden."

b) § 2, Abs. (1) bis (3), lauten

„(1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an

einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den

Fällen des § 1, Abs. (1), Z. 1, auch jeder

Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der

Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt),

in deren Gebiet sich der Kranke oder

Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod

eingetreten ist, unter Angabe des Namens,

des Alters und der Wohnung und, soweit

tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit

binnen 24 Stundein anzuzeigen.Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 43/1948.

(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen,

die ohne selbst krank zu sein, Erreger der

bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des

Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des

Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)

hat sich wegen Einleitung und

Durchführung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen

Erhebungen und Vorkehrungen

unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde

ins Einvernehmen zu setzen."

c) In § 3, Z. 9, hat es statt „in den Fällen der

Punkte 15, 16 und 17 des § 1" zu lauten

„bei Milzbrand, Papageienkrankheit,

Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen

durch wutkranke oder wutverdächtige

Tiere, Tularaemie, Bang'scher Krankheit,

Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen."

d) Vor dem letzten. Satz des § 5, Abs. (1), wird

nachstehender Satz eingefügt;

„Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige

sind verpflichtet, den

zuständigen Behörden die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen

ärztlichen Untersuchungen sowie

der Entnahme von Untersuchungsmaterial

zu unterziehen."

e) § 14 lautet

„Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung

übertragbarer Krankheiten können

Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge

getroffen werden."

f) § 17, Abs. (1), lautet: „Personen, die als

Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen

Krankheit anzusehen sind, können

einer besonderen sanitätspolizeilichen

Beobachtung oder Überwachung unterworfen

werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung

der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)

nicht bei der Gewinnung oder

Behandlung von Lebensmitteln in einer

Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich

bringt, daß Krankheitskeime auf andere

Personen oder auf Lebensmittel übertragen

werden. Für diese Personen kann eine besondere

Meldepflicht, die periodische ärztliche

Untersuchung, sowie erforderlichenfalls die

Desinfektion und Absonderung in ihrer

Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung

in der Wohnung in zweckmäßiger

Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung

und Verpflegung in eigenen

Räumen verfügt werden."

g) Dem § 17, Abs. (3), wird nachstehender

Satz angefügt

„Für solche Personen können Verkehrs- und

Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen,

insbesondere Schutzimpfungen

angeordnet werden.

h) In § 20, Abs; (1), sind nach dem Worte

„Paratyphus" die Worte „bakterielle

Lebensmittelvergiftung" einzuschalten.

i) § 47 lautet

„Portobehandlung.

(1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattung

von Anzeigen und Meldungen verpflichteten

Personen haben für nichteingeschriebene

und nicht mit Zustellungsnachweis

erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen

und Meldungen Briefumschläge oder

Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk

,Postgebühr beim Empfänger einheben

und dem Dienstsiegel der empfangenden

Behörde zu versehen sind. Diese hat

bei der Aushändigung der Meldung die einfache

Postgebühr für die Briefpostsendung

zu entrichten.

(2) Wenn die empfangende Behörde die

entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall

bezahlen will, so können diese Gebühren

monatlich gestundet werden."

j) Die §§ 4, 36, lit. a, 38 und 46 werden aufgehoben.

Artikel III. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes

zur Bekämpfung der Tuberkulose sind

die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 des

Gesetzes, betreffend die Verhütung und Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten vom

14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, auch auf die

ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose,

Hauttuberkulose oder Tuberkulose anderer

Organe sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV. (1) Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes

(Artikel I, Z. 1) verliehenen Berechtigungen

sind erloschen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, Überleitungsvorschriften

für Personen, die ihre bisherige Tätigkeit auf

dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den

wieder in Kraft gesetzten Vorschriften nicht

mehr ausüben dürfen, sowie sonstige Übergangsvorschriften

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien mit Verordnung zu

erlassen.

(3) Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige

Verfahren und auf alle vor seinem

Geltungsbeginn begangenen strafbaren Handlungen

insofern Anwendung, als diese auf Grund

der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften keiner

strengeren Bestrafung als nach dem früher bestandenen

Recht unterliegen.

(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917,

R. G. Bl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der

Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923,

B. G. Bl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht

bei Varicellen (Windpocken), und vom 11. Jänner

1927, B. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht

bei Poliomyelitis anterior acuta und

Encephalitis lethargica epidemica werden aufgehoben. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.

Artikel V. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und, soweit sein Wirkungskreis in Betracht

kommt, das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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