151. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationallrat hat beschlossen
Artikel I. In der Republik Österreich werden
folgende Gesetze und Verordnungen aufgehoben
1. Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
vom 17. Februar 1939 Deutsches
R. G. Bl. I S. 251 (G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 250/1939) nebst den Durchführungsverordnungen
vom 18. Februar 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 259 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 251/
1939), und vom 3. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I
S. 368.
2. Die Verordnung über die Einführung des
Hebammengesetzes in der Ostmark vom 16. Dezember
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2441,
das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1893, die Verordnungen
zur Durchführung des Hebammengesetzes vom
3. März 1939, Deutsches R. G. Bl. I S.417, vom
13. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1764, vom 22. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1939, und der Erlaß über die
Satzungen der Reichshebammenschaft vom
22. September 1939, R. M. Bl. S. 1455 (G. Bl.
f. d. L. Ö. Nr. 2/1940), die Verordnung zur
Abänderung der Verordnung über die Einführung
des Hebammengesetzes in der Ostmark
vom 30. April 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 278;
die vierte Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes vom 16. Dezember 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 2457;
die fünfte Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes vom 18. April 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 660;
die sechste Verordnung zur Durchführung
des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung
der Hebammen) vom 16. September 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 561;
die siebente Verordnung zur Durchführung
des Hebammengesetzes vom 20. August 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S. 531;
die Dienstordnung für Hebammen vom
16. Februar 1943, Reichsgesundheitsblatt S. 138;
die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit
der Hebammen von der Krankenpflege
vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 2458.
3. Die erste Verordnung zum Gesetz über die
Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken
vom 26. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I
S. 317 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 301/1939);
die zweite Verordnung zum Gesetz über die
Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken
vom 5. Dezember 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 745;
die Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung
für Apotheker in der Ostmark
vom 25. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1942, und die Bestallungsordnung für
Apotheker vom 8. Oktober 1937, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1118, in der Fassung der Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung
für Apotheker vom 25. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I §. 1939 (beide G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 1400/1939);
die Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung
für Apotheker vom 29. August 1941.
Deutsches R. G. Bl. I S. 546;
die Verordnung über Apothekenkonzessionen
in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Oktober
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1460;
die Verordnung über die vorübergehende
Stellvertretung in öffentlichen Apotheken der
Alpen- und Donaureichsgaue vom 30. September
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 566;
sämtliche, die Vorschriften des Gesetzes über
die Regelung des Apothekenwesens vom 18. Dezember
1906, R.G.Bl. Nr. 5/1907 und der
darauf gegründeten Verordnungen abändernden
und ergänzenden Erlässe des Reichsministeriums
des Innern.
4. Die Erlässe des Führers über das Sanitäts- und
Gesundheitswesen vom 28. Juli 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 515 und vom 5. September
1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 533,
über die Ernennung eines Reichskommissars
für das Sanitäts- und Gesundheitswesen vom
25. August 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 185;
über die Vereinheitlichung des Krankentransportes
vom 30. November 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 17/1943, und die Verordnung
zur Durchführung dieses Erlasses vom 18. Jänner
1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 19.
5. Die auf Grund der Verordnung über die
Polizeiverordnungen der Reichsminister vom
14. November 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1582, erlassenen Verordnungen über die Abgabe
von Leberpräparaten und anderen Arzneimitteln
in Apotheken vom 7. November 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 2176;
über die Ungültigkeitserklärung bestimmter
Arzneiverschreibungen vom 7. Mai 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 744;
über Abgabebeschränkungen für weibliche
Geschlechtshormone vom 13. März 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 136, in der Fassung der Verordnung
vom 27. Februar 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 99 und
über die Abgabe von Doryl und anderer
Arzneimittel in den Apotheken vom 25. Jänner
1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 45.
6. Die Vorschriften des § 1, Z. 2 und 3,
§§ 2 und 4 der Verordnung zur Einführung
reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten in der Ostmark vom
14. Juli 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1261, das
Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten vom 30. Juni 1900, Deutsches
R. G. Bl. S. 306, und die Verordnung zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom
1. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1721
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 936/1939).
Artikel II. Folgende Gesetze und Verordnungen,
welche durch die im Artikel I angeführten
Gesetze und Verordnungen aufgehoben, geändert
oder ergänzt worden sind, treten in der Fassung
vom 13. März 1938 mit den unter Z. 1, 3 und 5 Berichtigt gemäß Kundmachung B. G. Bl. Nr. 43/1948.
getroffenen Änderungen wieder in Kraft
1. Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1925, B. G. Bl.
Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens
mit folgenden Änderungen
a) Nach § 1 wird eingeschaltet
„§ 1 a. Jede Schwangere ist verpflichtet,
zur Geburt und zur Versorgung des Kindes
Hebammenbeistand beizuziehen, sofern ein
solcher erreichbar ist."
b) Dem § 8 werden nach den Worten
„sichergestellt werden" die Worte angefügt
„und ein Mindesteinkommen gewährleistet
wird."
2. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1925,
B. G. Bl. Nr. 13/1926, betreffend die Errichtung
von Hebammengremien. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.
3. Die Verordnung vom 27. Dezember 1928,
B. G. Bl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht,
die Diplomprüfung und den Dienst an den
Bundeshebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung)
mit der Maßgabe, daß diese Verordnung
bis zur Wiedererrichtung von Bundeshebammenlehranstalten
auf die derzeit bestehenden Hebammenlehranstalten
sinngemäß anzuwenden ist.
4. Die Verordnung vom 27. Dezember 1928,
B. G. Bl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung
für Hebammen erlassen wurde.Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.
5. Das Gesetz vom 14. April 1913, R. G. Bl.
Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten mit nachstehenden
Änderungen
a) § 1 lautet
„Anzeigepflichtige Krankheiten.
(1) Anzeigepflichtige Krankheiten im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische),
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber,
Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung,
bakterielle Lebensmittelvergiftung,
Milzbrand, Papageienkrankheit
(Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken
(Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr,
Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen
durch wutkranke oder wutverdächtige
Tiere, Tularaemie, Typhus
(Abdominaltyphus, Bauchtyphus).
2. Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare
Gehirnentzündung, übertragbare
Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit
[Ägyptische Augenentzündung
(Trachom)], Leptospiren-Erkrankungen,
Malaria, Rückfallfieber, Scharlach,
Trichinose.
(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht
bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen
oder unter Verhältnissen, insbesondere in
Kurorten, Anstalten und Internaten auftritt,
die ihre Verbreitung in gefahrdrohender
Weise oder in weiterem Umfang
besorgen lassen, kann diese Krankheit
durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte
Zeitdauer oder für bestimmt zu
bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht
unterworfen werden."
b) § 2, Abs. (1) bis (3), lauten
„(1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an
einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den
Fällen des § 1, Abs. (1), Z. 1, auch jeder
Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der
Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt),
in deren Gebiet sich der Kranke oder
Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod
eingetreten ist, unter Angabe des Namens,
des Alters und der Wohnung und, soweit
tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit
binnen 24 Stundein anzuzeigen.Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 43/1948.
(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen,
die ohne selbst krank zu sein, Erreger der
bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des
Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des
Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)
hat sich wegen Einleitung und
Durchführung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen
Erhebungen und Vorkehrungen
unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde
ins Einvernehmen zu setzen."
c) In § 3, Z. 9, hat es statt „in den Fällen der
Punkte 15, 16 und 17 des § 1" zu lauten
„bei Milzbrand, Papageienkrankheit,
Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen
durch wutkranke oder wutverdächtige
Tiere, Tularaemie, Bang'scher Krankheit,
Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen."
d) Vor dem letzten. Satz des § 5, Abs. (1), wird
nachstehender Satz eingefügt;
„Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige
sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen
ärztlichen Untersuchungen sowie
der Entnahme von Untersuchungsmaterial
zu unterziehen."
e) § 14 lautet
„Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung
übertragbarer Krankheiten können
Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge
getroffen werden."
f) § 17, Abs. (1), lautet: „Personen, die als
Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen
Krankheit anzusehen sind, können
einer besonderen sanitätspolizeilichen
Beobachtung oder Überwachung unterworfen
werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung
der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)
nicht bei der Gewinnung oder
Behandlung von Lebensmitteln in einer
Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich
bringt, daß Krankheitskeime auf andere
Personen oder auf Lebensmittel übertragen
werden. Für diese Personen kann eine besondere
Meldepflicht, die periodische ärztliche
Untersuchung, sowie erforderlichenfalls die
Desinfektion und Absonderung in ihrer
Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung
in der Wohnung in zweckmäßiger
Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung
und Verpflegung in eigenen
Räumen verfügt werden."
g) Dem § 17, Abs. (3), wird nachstehender
Satz angefügt
„Für solche Personen können Verkehrs- und
Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen,
insbesondere Schutzimpfungen
angeordnet werden.
h) In § 20, Abs; (1), sind nach dem Worte
„Paratyphus" die Worte „bakterielle
Lebensmittelvergiftung" einzuschalten.
i) § 47 lautet
„Portobehandlung.
(1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattung
von Anzeigen und Meldungen verpflichteten
Personen haben für nichteingeschriebene
und nicht mit Zustellungsnachweis
erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen
und Meldungen Briefumschläge oder
Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk
,Postgebühr beim Empfänger einheben
und dem Dienstsiegel der empfangenden
Behörde zu versehen sind. Diese hat
bei der Aushändigung der Meldung die einfache
Postgebühr für die Briefpostsendung
zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die
entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall
bezahlen will, so können diese Gebühren
monatlich gestundet werden."
j) Die §§ 4, 36, lit. a, 38 und 46 werden aufgehoben.
Artikel III. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes
zur Bekämpfung der Tuberkulose sind
die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 des
Gesetzes, betreffend die Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten vom
14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, auch auf die
ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose,
Hauttuberkulose oder Tuberkulose anderer
Organe sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV. (1) Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes
(Artikel I, Z. 1) verliehenen Berechtigungen
sind erloschen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, Überleitungsvorschriften
für Personen, die ihre bisherige Tätigkeit auf
dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den
wieder in Kraft gesetzten Vorschriften nicht
mehr ausüben dürfen, sowie sonstige Übergangsvorschriften
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien mit Verordnung zu
erlassen.
(3) Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige
Verfahren und auf alle vor seinem
Geltungsbeginn begangenen strafbaren Handlungen
insofern Anwendung, als diese auf Grund
der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften keiner
strengeren Bestrafung als nach dem früher bestandenen
Recht unterliegen.
(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917,
R. G. Bl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der
Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923,
B. G. Bl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht
bei Varicellen (Windpocken), und vom 11. Jänner
1927, B. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht
bei Poliomyelitis anterior acuta und
Encephalitis lethargica epidemica werden aufgehoben. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr. 216/1948.
Artikel V. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und, soweit sein Wirkungskreis in Betracht
kommt, das Bundesministerium für Justiz
betraut.